Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.03.1989, Az.: 4 StR 109/89
Triebstörungen als Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit; Berücksichtigung einer Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit eines Straftäters; Mindestanforderungen an die Methodik psychiatrischer Gutachten über die Schuldfähigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.03.1989
- Aktenzeichen
- 4 StR 109/89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 12062
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Saarbrücken - 10.11.1988
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- Blau, JR 90, 119
- JR 1990, 119 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
Verfahrensgegenstand
Mord
Prozessführer
Reinhard K. aus S., dort geboren am ... 1960, zur Zeit in Haft
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage strafrechtlich gebotener Mindestanforderungen an die Methodik psychiatrischer Gutachten über die Schuldfähigkeit.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
des Beschwerdeführers
am 29. März 1989
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 10. November 1988 mit den Feststellungen - ausgenommen die Feststellungen zum äußeren Tathergang - aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen Mordes - begangen in den Tatformen der Heimtücke und der Tötung aus niedrigen Beweggründen - zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Dieses Urteil hatte der Senat aufgehoben (StV 1988, 384). In der neuen Hauptverhandlung hat das Landgericht gegen den Angeklagten wiederum wegen Mordes auf eine lebenslange Freiheitsstrafe erkannt, jedoch angenommen, daß er zur Befriedigung des Geschlechtstriebs tötete. Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat erneut Erfolg. Die Ausführungen des Landgerichts zur inneren Tatseite geben in mehrfacher Hinsicht Anlaß zu rechtlichen Bedenken.
Nach den jetzt getroffenen Feststellungen strebte der Angeklagte homosexuellen Verkehr mit seinem 12-jährigen Halbbruder Gregor an. Auf dessen Weigerung suchte er die beabsichtigte sexuelle Betätigung durch Gewalt bis hin zur Tötung des Opfers zu erreichen. Während des erzwungenen Analverkehrs würgte und drosselte er den Jungen so, daß er unter seinen Händen leblos wurde. Danach nahm er weitere Manipulationen an ihm vor und zertrümmerte ihm schließlich mit einem Knüppel den Schädel.
Das Landgericht nimmt an, daß der Angeklagte von vornherein mit direktem Tötungsvorsatz handelte, weil er nur so sein Ziel der geschlechtlichen Befriedigung verwirklichen konnte. Es sei ihm weitgehend gleichgültig gewesen, ob er die Triebbefriedigung vor oder nach dem Tod des Opfers erreichte (UA 28). Diese Feststellung durfte das Landgericht nicht treffen, ohne sich mit naheliegenden anderen Möglichkeiten auseinanderzusetzen. Sie können darin bestanden haben, daß der Angeklagte zunächst ohne oder mit bedingtem Tötungsvorsatz oder schließlich zur Verdeckung seines vorangegangenen Tuns handelte. Daß er bei seinem Vorgehen von vornherein die Möglichkeit in seine Vorstellung einschloß, sich an der Leiche zu vergehen, versteht sich demgegenüber nicht von selbst. Einwandfreie Feststellungen in dieser Frage waren nicht deshalb entbehrlich, weil jede der bestehenden Möglichkeiten den Schuldspruch wegen Mordes rechtfertigt. Eine zutreffende Beurteilung der Schuldfähigkeit ist nur unter Einbeziehung der zur Tat hinführenden Antriebe des Angeklagten, ihrer Art und ihrer Stärke möglich. Der Auffassung des Landgerichts, wonach der Angeklagte bei der Tat voll schuldfähig gewesen sei, fehlt mithin eine ausreichend sichere Grundlage.
Diese Beurteilung leidet unter einem weiteren Rechtsfehler. Das Landgericht hält den Angeklagten für eine abnorme Persönlichkeit. Eine Beeinträchtigung seiner Steuerungsfähigkeit erwägt es aber nur für den Fall, daß er die Tat aus einer Haßmotivation heraus begangen hat, welche es verneint. Die Strafkammer stützt sich in ihrem Ausgangspunkt wiederum auf Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. L., dessen methodisches Vorgehen der Senat bereits in seiner ersten Entscheidung in dieser Sache beanstandet hat. Diese Ausführungen lassen, soweit das Urteil sie wiedergibt, erneut erkennen, daß der Sachverständige keine umfassende, den Anforderungen genügende Untersuchung und Begutachtung vorgenommen hat. Aus welchen Gründen eine Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit nur beim Vorliegen eines Haßmotivs in Betracht kommt, ist angesichts der Sachlage, die sich dem Landgericht nunmehr dargeboten hat, nicht verständlich.
Nach der Rechtsprechung können auch Triebstörungen die Schuldfähigkeit beeinträchtigen. Bei ihnen kommt es darauf an, ob die geschlechtliche Triebhaftigkeit des Täters - bei normaler Richtung - derart stark ausgeprägt ist, daß ihr der Träger selbst bei Aufbietung aller ihm eigenen Willenskräfte nicht ausreichend zu widerstehen vermag, oder ob sie - infolge ihrer Abartigkeit - den Träger in seiner gesamten inneren Grundlage und damit im Wesen seiner Persönlichkeit so verändert, daß er zur Bekämpfung seiner Triebe nicht die erforderlichen Hemmungen aufbringt, selbst wenn der abnorme Trieb nur von durchschnittlicher Stärke ist. Die Abartigkeit eines sexuellen Verhaltens allein rechtfertigt dabei noch nicht die Annahme einer krankhaften Störung, sondern erst die Tatsache einer im Zusammenhang mit der Triebanomalie stehenden, das Hemmungsvermögen betreffenden Persönlichkeitsentartung (BGH JR 1983, 69 m.w.Nachw. und Anm. Blau). Ein wesentlicher Gesichtspunkt für die Annahme einer Persönlichkeitsentartung kann dabei das Vorliegen einer süchtigen Entwicklung sein (dazu BGH, Urteil vom 15. Dezember 1988 - 1 StR 612/88; Blau a.a.O. S. 71; Lange in LK 10. Aufl. § 21 Rdn. 48).
Hier hatte der Angeklagte sich seit seiner Jugend, die er weitgehend in Heimen verbrachte, homosexuell betätigt. Den Halbbruder Leopold hatte er immer wieder bedrängt und etwa zwei Wochen vor der Tat durch Drohung mit Gewalt zur Duldung homosexuellen Verkehrs gezwungen. Diese Umstände und die Einzelheiten der Tat selbst konnten bei der Prüfung der Schuldfähigkeit nicht unberücksichtigt bleiben.
Auf den Rechtsfehlern beruht das Urteil, soweit es Feststellungen zur inneren Tatseite trifft. Es ist daher aufzuheben. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen sind hiervon jedoch nicht betroffen, sie können bestehenbleiben.
Da der vom Landgericht gehörte Sachverständige sich ersichtlich nicht von seinen Auffassungen zu lösen vermag, empfiehlt der Senat für die neue Hauptverhandlung, einen anderen anerkannten psychiatrischen Sachverständigen zuzuziehen.
Goydke
Jähnke
Meyer-Goßner
Steindorf