Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.06.1992, Az.: BVerwG 3 B 102/91
Anforderungen an die Revision eröffnende Divergenz; Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache für den Erfolg der Beschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.06.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 B 102/91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 19394
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 05.03.1991 - AZ: 11 UE 885/89
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Juni 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer und Dr. Borgs-Maciejewski
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. März 1991 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf sämtliche Zulassungsgründe (§ 132 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
1.
Nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung beruht.
Eine die Revision eröffnende Divergenz liegt nur vor, wenn die Vorinstanz in der angefochtenen Entscheidung eine Rechtsauffassung vertritt, die einem bestimmten, vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz widerspricht. Eine derartige Abweichung wird in der Beschwerdebegründung nicht aufgezeigt. Der Kläger meint, das Berufungsurteil weiche insofern vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Februar 1983 - BVerwG 3 C 21.82 - (BVerwGE 66, 367, 372, 373) [BVerwG 10.02.1983 - 3 C 21/82]ab, als es dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Anwendung des Heilpraktikergesetzes und unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlich geschützten Berufsausübungsfreiheit nicht genügend Rechnung getragen habe. Deshalb habe es nicht in Betracht gezogen, die von der Beklagten im angefochtenen Bescheid mit dem Begriff "Psychotherapie" formulierte Beschränkung der erlaubten Tätigkeit durch die von ihm - dem Kläger - für weniger einschneidend gehaltene Beschränkung auf "psychologische Medizin" zu ersetzen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in der genannten Entscheidung aber nur dahin geäußert, daß die Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht dazu führen könne, die Heilpraktikererlaubnis auf einzelne Tätigkeiten wie die Psychotherapie zu beschränken. Diesen Rechtssatz hat das Berufungsgericht ausdrücklich zustimmend übernommen und die Beschränkung in dem angegriffenen Bescheid der Beklagten für rechtsfehlerhaft gehalten. Wenn es dann fortfährt und meint, die seiner Meinung nach fehlerhafte Beschränkung als solche aus Gründen der Bestandskraft nicht mehr korrigieren zu können, so ist insoweit eine Abweichung nicht dargelegt, denn zu dieser - weiteren - Frage hat sich das Bundesverwaltungsgericht in der vom Kläger genannten Entscheidung nicht geäußert. Auch die Frage, ob unter dieser Voraussetzung der Antragsteller einen Anspruch habe, daß die von ihm gewünschte Beschränkung in den Bescheid aufgenommen wird, hat das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung nicht behandelt. Im übrigen läge in einer unrichtigen Anwendung eines vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten und vom Berufungsgericht nicht in Frage gestellten Rechtsgrundsatzes auf den zu entscheidenden Einzelfall keine Abweichung i. S. des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (st. Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Beschluß vom 31. März 1988 - BVerwG 7 B 46.88 - Buchholz 310 § 132 Nr. 260).
2.
Auch die von dem Kläger gerügten Verfahrensmängel liegen nicht vor. Nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Der Kläger trägt vor, das Berufungsgericht habe gegen seine Pflicht verstoßen, rechtliches Gehör zu gewähren und den Sachverhalt aufzuklären, indem es den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag abgelehnt habe, zu der Frage, ob es das Berufsbild eines "psychologischen Mediziners" gebe und wie es sich charakterisiere, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Auf dieser - angeblich rechtsfehlerhaft - unterlassenen Beweisaufnahme beruht aber die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts nicht.
Das Berufungsgericht begründet nämlich seine Rechtsauffassung, daß es für den Anspruch des Klägers auf die von ihm angestrebte Bezeichnung an einer Anspruchsgrundlage fehle, auch damit, daß mit der von der Beklagten verwendeten Formulierung "Psychotherapie" das erlaubt werde, was er - der Kläger - an Heilkunde ausüben möchte. An dieser Begründung ändert sich nichts, wenn sich erwiesen hätte, daß es - der Beweisbehauptung des Klägers entsprechend - ein Berufsbild des "psychologischen Mediziners" gibt. Die Richtigkeit dieser Rechtsauffassung hat zwar der Kläger in tatsächlicher Hinsicht mit dem Argument angegriffen, die Psychotherapie sei nur ein Teilgebiet der psychologischen Heilkunde; Angriffe gegen die Tatsachenwürdigung und die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts ersetzen aber nicht die Darlegung eines Grundes für die Zulassung der Revision.
3.
Schließlich hat die Rechtssache hinsichtlich der vom Kläger dargelegten Rechtsfrage auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur, wenn zu erwarten ist, daß die Revisionsentscheidung dazu beitragen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die weitere Entwicklung des Rechts zu fördern. Die aufgeworfene Rechtsfrage muß sich als entscheidungserheblich erweisen.
Der Kläger wirft die Frage auf, ob ein Diplom-Psychologe verlangen kann, daß die Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz auf das Tätigkeitsfeld der "psychologischen Medizin" begrenzt wird, oder ob er hinnehmen muß, daß die Erlaubnis auf das Fachgebiet der "Psychotherapie" beschränkt wird. Diese Frage würde sich nur stellen, wenn sich aus dem angefochtenen Urteil nicht die Auffassung des Berufungsgerichts ergäbe, daß das gesamte, vom Kläger in der Berufungsinstanz erstrebte Tätigkeitsfeld, soweit es nach dem Heilpraktikergesetz erlaubnispflichtig ist, von der erteilten Erlaubnis erfaßt wird. Die Rechtsfrage muß aber selbst - so wie sie entschieden worden ist - von grundsätzlicher Bedeutung sein und nicht erst die Rechtsfrage, die sich stellen würde, wenn die Rechtssache anders entschieden worden wäre. Ist aber das vom Kläger erstrebte Tätigkeitsfeld nach Auffassung des Berufungsgerichts von der erteilten Erlaubnis in ihrer Formulierung abgedeckt, dann stellt sich die Frage nach einer anderen - inhaltsgleichen - Formulierung der Beschränkung nicht mehr. Im übrigen hat es die Beklagte zu Recht abgelehnt, die Beschränkung der dem Kläger erlaubten Tätigkeit mit einem Begriff zu umschreiben, der den Anschein erweckt, als werde ein Berufsbild bezeichnet. Ein derartiger Begriff legt das Mißverständnis nahe, daß die Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz einen berufsständischen Status verleihe, was sie aber nicht tut (vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Mai 1988 - 1 BvR 482/84 und 1166/85 - BVerfGE 78, 179, 195).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 000 DM festgesetzt.
[D]ie Streiwertfestsetzung [folgt] aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.