Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.09.1992, Az.: BVerwG 1 C 36.89
Hinreichende Bestimmtheit einer gegen einen Handwerker gerichteten Untersagungsverfügung; Zuordnung der Arbeit mit Natursteinplatten am Bau zum Fliesenlegerhandwerk, Plattenlegerhandwerk und Mosaiklegerhandwerk oder zum Steinmetzhandwerk und Steinbildhauerhandwerk
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.09.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 C 36.89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 22405
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Augsburg - 23.10.1985 - AZ: 4 K 85 A. 1163
- VGH Bayern - 12.12.1988 - AZ: 22 B 86.31
Rechtsgrundlagen
- Art. 12 Abs. 1 GG
- § 1 HwO
- § 16 Abs. 3 HwO
- § 37 Abs. 1 HwO
- § 1 Abs. 1 Nr. 1 Verordnung über das Berufsbild und die Prüfungsanforderungen im praktischen und fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Fliesen-, Platten- und Mosaikleger-Handwerk vom 11. Mai 1977
- § 1 Steinmetz- und Bildhauermeisterverordnung
Fundstellen
- DVBl 1993, 1220 (amtl. Leitsatz)
- DokBer A 1993, 85-88
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zur Frage der hinreichenden Bestimmtheit einer gegen einen Handwerker gerichteten Untersagungsverfügung.
- 2.
Zur Frage, inwieweit die Arbeit mit Natursteinplatten am Bau einerseits dem Fliesen-, Platten- und Mosaikleger-Handwerk und andererseits dem Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerk bzw. beiden Handwerken zuzuordnen ist.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 1992
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer,
die Richterin Dr. Scholz-Hoppe und die Richter Gielen, Dr. Kemper und Dr. Mallmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Dezember 1988 wird abgeändert. Die Berufung der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. Oktober 1985 wird zurückgewiesen.
Die Beigeladene trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Gründe
I.
Der Kläger führt in seinem Betrieb neben anderen Tätigkeiten Arbeiten mit industriell gefertigten Natursteinplatten am Bau und an Naturstein-Grabmälern aus. Er ist seit 1965 mit dem Betonstein- und Terrazzohersteller-Handwerk und seit 1973 mit dem Fliesen-, Platten- und Mosaikleger-Handwerk in der Handwerksrolle eingetragen.
Auf Antrag der beigeladenen Handwerkskammer wurde dem Kläger durch Bescheid des Landratsamts Lindau (Bodensee) vom 23. November 1984 die Fortführung des Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerks sowie des Estrichleger-Handwerks in seiner Betriebsstätte und bei Kunden untersagt. Der hiergegen gerichtete Widerspruch des Klägers wurde durch die Regierung von Schwaben mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 1985 zurückgewiesen. Ausgangs- und Widerspruchsbescheid sind, was das Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerk angeht, unter Hinweis auf § 16 Abs. 3 HwO damit begründet, daß insoweit eine Eintragung des Klägers in die Handwerksrolle weder vorliege noch in Aussicht stehe und die Tätigkeit des Klägers auch nicht als eintragungsfreier handwerklicher Nebenbetrieb (§§ 2 Nr. 3, 3 Abs. 1, 2 HwO) erachtet werden könne. Für letzteres fehle es schon an einer ausreichenden fachlichen Verbundenheit mit dem Hauptbetrieb.
Die hiergegen gerichtete Klage des Klägers hatte vor dem Verwaltungsgericht hinsichtlich der Untersagung der Fortführung des Betriebs des Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerks Erfolg; im übrigen wurde die Klage abgewiesen. Zur Begründung des stattgebenden Ausspruchs führte das Verwaltungsgericht aus, das Ansetzen und Verlegen von Natursteinplatten gehöre nicht nur zum Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerk, sondern auch zum Fliesen-, Platten- und Mosaikleger-Handwerk.
Die Beigeladene hat gegen den stattgebenden Teil dieses Urteils Berufung eingelegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Heinz-Piest-Instituts für Handwerkstechnik der Universität Hannover Beweis darüber erhoben, ob und inwieweit das Ansetzen und Verlegen von (industriell gefertigten) Natursteinplatten am Bau (Erstellung von Treppen, Bodenbelägen und Fensterbänken für Wohn- und Industriebauten und in Innen- und Außenausführung) aus handwerkstechnischer Sicht eine Teiltätigkeit des Fliesen-, Platten- und Mosaikleger-Handwerks darstelle.
Das Berufungsgericht hat die Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils in vollem Umfang abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Das Unternehmen des Klägers in seiner Gesamtheit gliedere sich in mehrere Bereiche mit unterschiedlichen Jahresumsätzen: Einen als solchen unstrittigen Bereich des Betonstein- und Terrazzohersteller-Handwerks mit einem Umsatz von ca. 520.000 DM, einen als solchen ebenfalls unstrittigen Bereich des Fliesen-, Platten- und Mosaikleger-Handwerks mit einem Umsatz von ca. 851.000 DM und den strittigen Bereich des Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerks, bestehend aus dem Teilbereich des Ansetzens und Verlegens von Natursteinplatten am Bau mit einem Umsatz von ca. 124.500 DM und dem Teilbereich des Aufstellens und Beschriftens von Naturstein-Grabmälern mit einem Umsatz von ca. 17.000 DM. Der erwähnte strittige Bereich gliedere sich in die Erstellung von Treppen, Bodenbelägen und Fensterbänken mit Umsätzen von je einem Drittel aus 124.500 DM. Die Tätigkeit des Klägers in diesem strittigen Bereich verstoße gegen dieHandwerksordnung, da er mit dem Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerk nicht in der Handwerksrolle eingetragen sei. Die fragliche strittige Tätigkeit werde in dem Gutachten des Heinz-Piest-Instituts zu Unrecht als durch die Eintragung des Klägers mit dem Betonstein- und Terrazzohersteller-Handwerk gedeckt angesehen. Schon die Berufsbezeichnung Betonstein- und Terrazzohersteller spreche dagegen, diesem Handwerk ohne weiteres und uneingeschränkt auch den Umgang mit Natursteinen zuzurechnen. Weiter nehme im Rahmen der für das Betonstein- und Terrazzohersteller-Handwerk erforderlichen umfangreichen Kenntnisse und Fertigkeiten Naturstein nur einen geringen Raum ein.
Das Ansetzen und Verlegen von Natursteinplatten am Bau unterfalle auch nicht dem Fliesen-, Platten- und Mosaikleger-Handwerk. In diesem Punkt werde der in dem erwähnten Gutachten dargelegten Auffassung gefolgt, daß das Ansetzen und Verlegen von Natursteinplatten zur Erstellung von Treppen und Böden am Bau nur insoweit eine wesentliche Tätigkeit des Fliesen-, Platten- und Mosaikleger-Handwerks darstelle, als die Abmessungen der verwendeten Platten üblichen Fliesen-, Mosaik- und Riemchenformaten entsprächen; der Umgang mit Platten größeren Formats sei nach dem Gutachten dem Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerk zuzurechnen. Gegenstand der strittigen Untersagungsverfügung sei, was die Erstellung von Treppen und Böden angehe, nur der Umgang mit größerformatigen Platten. Die von dem Gutachter herausgearbeitete Abgrenzung nach Plattengrößen beruhe in erster Linie auf einem Vergleich zwischen den Berufsbild- und Meisterprüfungs-verordnungen für das Fliesen-, Platten- und Mosaikleger-Handwerk einerseits und das Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerk andererseits. Der Kern des Unterschieds zwischen den fraglichen Handwerken ergebe sich schon aus der Begrifflichkeit der Berufsbezeichnungen. Die Kategorie Platten als Gegenstand des Fliesen-, Platten- und Mosaikleger-Handwerks stehe insofern zwischen den Kategorien Mosaik und Fliesen; dies erlaube einen ersten terminologischen Rückschluß auf die Vorstellung eher kleiner Formate und Größen, die dem Normgeber - anknüpfend an den allgemeinen und fachlichen Sprachgebrauch - bei Verwendung des Begriffs Platten vor Augen gestanden habe. Steinmetz sei demgegenüber nach gängigem Sprachgebrauch der Handwerker, der Steine behaue und bearbeite. Gegenstand des Behauens und Bearbeitens würden typischerweise eher großformatige Steine sein. Entsprechende Vorstellungen stünden hinter den genannten Berufsbildverordnungen. So finde sich die Tätigkeit des Bearbeitens, einschließlich des Verarbeitens und des Formgebens, zwar im Berufsbild des Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerks, nicht jedoch in dem des Fliesen-, Platten- und Mosaikleger-Handwerks, bei dem mehr das Ansetzen und Verlegen nebst Hilfstätigkeiten wie Teilen, Schleifen und dergleichen im Vordergrund stünden.
Die Tätigkeit des Klägers in dem erwähnten strittigen Bereich sei auch kein eintragungsfreier handwerklicher Nebenbetrieb. Der Kläger übe die betreffende Tätigkeit in mehr als nur unerheblichem Umfang aus. Sein Jahresumsatz aus dieser Tätigkeit liege über dem durchschnittlichen Jahresumsatz eines ohne Hilfskräfte arbeitenden Betriebs des betreffenden Handwerkszweigs. Der Untersagungsbescheid umfasse über den Umgang mit größerformatigen Treppen- und Bodenplatten hinaus auch das Ansetzen und Verlegen von Natursteinplatten als Fensterbänke. Obwohl nach Aussage des Sachverständigen an sich nur minderhandwerklicher Natur, bleibe die diesbezügliche Tätigkeit des Klägers doch eine Teiltätigkeit des Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerks. Der Steinmetz- und Steinbildhauertätigkeit des Klägers zuzurechnen sei schließlich auch seine weitere Tätigkeit des Aufstellens und Beschriftens von Naturstein-Grabmälern, was sich, abgesehen von der schon als solcher aussagekräftigen Terminologie, aus der Berufsbild- und Meisterprüfungs-Verordnung für das Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerk ergebe.
Mit seiner vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Er führt aus, die Begründung des angegriffenen Urteils sei nichtssagend, soweit das Berufungsgericht auf die Berufsbezeichnung des Betonstein- und Terrazzohersteller-Handwerks abstelle. Auch die vom Berufungsgericht angenommene nebensächliche Bedeutung der Erwähnung von Naturstein in den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften für Betonsteinhandwerker besage nichts darüber, inwieweit eine bestimmte Fertigkeit, wenn auch nebensächlich, "einfach mit dazugehört". Gerade dies sei aber bei den hier strittigen handwerklichen Arbeiten des Klägers der Fall. Soweit sich das Berufungsgericht auch hinsichtlich der Ablehnung der Zuordnung zum Fliesen-, Platten- und Mosaikleger-Handwerk auf die Begrifflichkeit der Berufsbezeichnung beziehe, könne dem nicht gefolgt werden. Es gebe keine einleuchtende Erklärung dafür, daß oder weshalb der Begriff der Platte etwas Kleinformatiges bedeute. Vielmehr könne die Begriffsbestimmung einer Platte nur dahin lauten, daß es sich um einen Gegenstand handele, der durch ein bestimmtes Verhältnis der Oberfläche zu seiner Dicke gekennzeichnet sei. Vorsorglich werde weiter gerügt, daß die strittige Tätigkeit des Klägers jedenfalls als handwerklicher Nebenbetrieb hätte eingeschätzt werden müssen. Seine, des Klägers, Angaben, seine Umsätze aus dem Verlegen von Natursteinplatten am Bau beliefen sich abzüglich der Mehrwertsteuer auf etwa 70.000 DM, lägen schon sehr in der Nähe des vom Berufungsgericht angeführten Durchschnittsbetrages von 60.000 DM. Weiter könne dem Berufungsgericht nicht darin gefolgt werden, daß die von ihm angenommenen Tätigkeiten minderhandwerklicher Art bei der Beurteilung des Betriebsumfanges (§ 3 Abs. 2 HwO) mit einbezogen werden müßten. Entsprechendes gelte, soweit nach Auffassung des Berufungsgerichts die Untersagungsverfügung auch insoweit rechtmäßig sei, als sie sich auf die gänzlich unbedeutenden gewerblichen Leistungen des Klägers beim Verkauf von Grabsteinen beziehe. Insoweit handele es sich ebenfalls um einen handwerklichen Nebenbetrieb.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Dezember 1988 aufzuheben und die Berufung der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. Oktober 1985 zurückzuweisen.
Der Beklagte und die Beigeladene beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Sie treten der Revision entgegen und verteidigen das angefochtene Urteil.
Der Oberbundesanwalt zieht in Zweifel, ob die Handwerksordnung in jedem Fall fordere, daß bestimmte Tätigkeiten ausschließlich bestimmten Handwerken vorbehalten seien. Er nimmt Bezug auf die Bekanntmachung des Bundesministers für Wirtschaft über Beschlüsse des Bund-Länder-Ausschusses "Handwerksrecht" zur Anwendung der Handwerksordnung vom 17. Dezember 1987.
II.
Die Revision des Klägers ist begründet. Das Berufungsurteil beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).
Nach § 16 Abs. 3 Satz 1 HwO kann die zuständige Behörde die Fortsetzung des selbständigen Betriebes eines Handwerks untersagen, wenn er entgegen den Vorschriften der Handwerksordnung ausgeübt wird. Der Betrieb eines Handwerks wird entgegen diesen Vorschriften ausgeübt, wenn er ohne die gemäß § 1 Abs. 1 HwO erforderliche Eintragung in die Handwerksrolle betrieben wird. Ein Gewerbebetrieb ist ein Handwerksbetrieb, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und vollständig oder in wesentlichen Tätigkeiten ein Gewerbe umfaßt, das in der Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführt ist (§ 1 Abs. 2 HwO). Zu Unrecht ist der Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen, daß die angefochtene Verfügung danach rechtmäßig ergangen ist.
1.
Aufgrund des § 16 Abs. 3 Satz 1 HwO kann lediglich die Fortsetzung eines konkreten Handwerksbetriebes, nicht aber die Ausführung eines Handwerks schlechthin untersagt werden (vgl. Urteil vom 22. September 1970 - BVerwG 1 C 57.69 - Buchholz 451.45§ 16 HwO Nr. 1 <S. 2>). Der Beklagte hat dem Kläger die Fortsetzung des selbständigen Betriebes des Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerks in seiner Betriebsstätte und bei Kunden des Betriebes untersagt. Dies könnte so verstanden werden, daß das Verbot sämtliche selbständigen handwerklichen Tätigkeiten umfaßt, die unter das Berufsbild des Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerks fallen und die Unerheblichkeitsgrenze überschreiten. Andererseits könnten die Angaben in der Begründung des Widerspruchsbescheids zum Umsatz des Klägers aus dem Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerk darauf hindeuten, daß die Verfügung ausschließlich auf die "Ausführung von Natursteinarbeiten am Bau" sowie das "Aufstellen und Bearbeiten von Grabsteinen" zielt. Es kann jedoch offenbleiben, ob im Hinblick auf diese Ausführungen und die räumliche Beschränkung der Untersagung den oben erwähnten Erfordernissen des § 16 Abs. 3 HwO Genüge getan ist.
2.
Die Verfügung des Beklagten verstößt nämlich gegen das gemäß § 137 Abs. 1 VwGO revisible Gebot des Art. 37 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 544), nach dem ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein muß. Inhaltlich hinreichende Bestimmtheit verlangt, daß insbesondere für den Adressaten des Verwaltungsakts die von der Behörde getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, daß er sein Verhalten danach richten kann (vgl. BVerwGE 31, 15[BVerwG 05.11.1968 - I C 29.67]<18>). Nicht erforderlich ist, daß der wesentliche Inhalt der Regelung getrennt von den übrigen Teilen des Verwaltungsakts, vor allem auch von seiner Begründung, in einem besonderen Entscheidungssatz nach Art eines Urteilstenors zusammengefaßt ist, der alle wesentlichen Punkte vollständig und aus sich allein heraus verständlich wiedergibt. Zur Ermittlung des Inhalts der behördlichen Anordnung darf ergänzend die Begründung des nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO maßgeblichen Widerspruchsbescheides herangezogen werden (vgl. Urteil vom 3. September 1991 - BVerwG 1 C 55.88 - Buchholz 451.45 § 1 HwO Nr. 22).
Der Verfügung ist nicht zu entnehmen, welche konkreten Tätigkeiten untersagt werden sollen. Auch wenn man die Untersagung im Hinblick auf die oben erwähnten Ausführungen im Widerspruchsbescheid ausschließlich auf den Umgang mit Natursteinplatten am Bau und Grabsteinen bezieht, ist nicht erkennbar, inwieweit diese Tätigkeiten untersagt werden sollen. Es bleibt unklar, ob sie insgesamt oder teilweise, gegebenenfalls in welchem Umfang, untersagt werden sollen.
Die Notwendigkeit einer klaren und unzweideutigen Regelung durch die Behörde zeigt sich gerade in Fällen wie dem vorliegenden, der schwierige, bisher nicht abschließend geklärte Fragen der Abgrenzung mehrerer Handwerke aufwirft (vgl. auch OVG Münster, GewArch 1978, 296; VG Oldenburg, GewArch 1985, 198). Zwar nimmt das Berufungsgericht die Abgrenzung der dem Fliesen-, Platten- und Mosaikleger-Handwerk einerseits und dem Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerk (vgl. Nrn. 9 und 13 der Anlage A zu § 1 Abs. 2 HwO) andererseits zuzuordnenden Tätigkeiten allein anhand der Plattengrößen vor. Es ordnet die Arbeiten des Klägers mit Natursteinplatten zur Erstellung von Treppen und Böden, soweit er dabei "größerformatige Platten - jenseits der üblichen Fliesen-, Mosaik- und Riemchenformate -" verwendet, ausschließlich dem Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerk zu und bezieht die Untersagungsverfügung insoweit nur auf den Umgang mit größerformatigen Platten. Diese Abgrenzung liegt den angefochtenen Bescheiden gar nicht zugrunde. Sie ist aber auch zu unbestimmt. Dem Berufungsurteil ist nicht mit hinreichender Klarheit zu entnehmen, wie sie im einzelnen vorzunehmen ist. Der Hinweis auf "übliche Fliesen-, Mosaik- und Riemchenformate" reicht nicht aus, zumal dem Gutachten des Heinz-Piest-Instituts vom 28. März 1988 und dem von der Beigeladenen vorgelegten Gutachten des Sachverständigen F. X. R. vom 16. Mai 1988, auf die das Berufungsgericht Bezug nimmt, nicht eindeutig entnommen werden kann, welche Abmessungen insoweit maßgeblich sein sollen. Die im einzelnen in den Gutachten mitgeteilten Größenangaben differieren nicht unerheblich.
3.
Die vom Berufungsgericht vorgenommene ausschließlich auf die Plattengrößen abstellende Abgrenzung zwischen dem Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerk und dem Fliesen-, Platten- und Mosaikleger-Handwerk ist aber auch rechtlich unzutreffend.
a)
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über das Berufsbild und die Prüfungsanforderungen im praktischen und fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Fliesen-, Platten- und Mosaikleger-Handwerk vom 11. Mai 1977 (BGBl. I S. 725) ist diesem Handwerk unter anderem die Ausführung von Plattenarbeiten zuzurechnen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können die in derartigen Erlassen und Verordnungen veröffentlichten Berufsbilder für die Frage der fachlichen Zugehörigkeit einer Tätigkeit zu einem handwerksfähigen Gewerbe mit herangezogen werden. Sie enthalten nämlich erläuternde Einzelheiten über das Arbeitsgebiet und die zu dessen Bewältigung benötigten Fertigkeiten und Kenntnisse (BVerwGE 25, 66[BVerwG 16.09.1966 - I C 53.65]<67>; 87, 191 <193>; Urteil vom 3. September 1991 - BVerwG 1 C 55.88 - a.a.O.).
Die erwähnte Berufsbildverordnung beschränkt die Plattenarbeiten nicht auf ein bestimmtes Material, schließt also die Verwendung von Natursteinplatten nicht aus. Auch hinsichtlich der Größe der Platten enthält diese Verordnung keine ausdrückliche Beschränkung. In diesem Zusammenhang ist weiter zu berücksichtigen, daß zu den im Fliesen-, Platten- und Mosaikleger-Handwerk erforderlichen Kenntnissen und Fertigkeiten nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 und 20 der Berufsbildverordnung vom 11. Mai 1977 "Kenntnisse der Ansetz- und Verlegetechniken für Fliesen, Platten und Mosaik sowie der Verankerungstechniken für Platten" und das "Ansetzen und Verlegen von Fliesen, Platten und Mosaik sowie Verankern von Platten" gehören. Einerseits legt die Tätigkeit des "Verankerns" die Vorstellung größerer Werkstücke nahe. Zum anderen wird deutlich, daß der Umgang mit Platten gegenüber Arbeiten mit Fliesen und Mosaik zusätzliche Kenntnisse und Fertigkeiten erfordert. Dies spricht gegen den vom Berufungsgericht aus der Begrifflichkeit der Berufsbezeichnung - dem Umstand, daß die Kategorie Platten als Gegenstand des Fliesen-, Platten- und Mosaikleger-Handwerks zwischen den Kategorien Fliesen und Mosaik steht - gezogenen "ersten terminologischen Rückschluß auf die Vorstellung eher kleinerer Formate und Größen" beim Normgeber in bezug auf Platten. Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auf den allgemeinen Sprachgebrauch verweist, tritt die Revision dem zu Recht unter Hinweis auf Beispiele für großformatige Platten entgegen. Die Bezugnahme auf den "fachlichen Sprachgebrauch" wird vom Berufungsgericht nicht hinreichend belegt.
Danach kann der vom Berufungsgericht vorgenommenen Abgrenzung nicht gefolgt werden. Die Abmessungen von Platten mögen insoweit zwar im Einzelfall - etwa bei extremen Formaten - dennoch Bedeutung haben. Der vorliegende Fall gibt aber keinen Anlaß zu näherer Erörterung dieser Frage.
b)
Der Vergleich der einschlägigen Berufsbildverordnungen zeigt, daß es auf einen weiteren Gesichtspunkt maßgeblich ankommt: Die Berufsbildverordnung für das Fliesen-, Platten- und Mosaikleger-Handwerk vom 11. Mai 1977 sieht nur in eingeschränktem Umfang Anforderungen hinsichtlich der Bearbeitung von Platten vor. So verlangt § 1 Abs. 2 Nr. 19 neben den bereits erwähnten Kenntnissen und Fertigkeiten der Nr. 4 und 20 solche im "Messen, Teilen, Schleifen und Bohren von Fliesen und Platten". Weitere im Wortlaut konkretisierte Anforderungen enthält die fragliche Verordnung hinsichtlich der Bearbeitung von Platten nicht.
Die während des Berufungsverfahrens in Kraft getretene Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerk (Steinmetz- und Steinbildhauermeisterverordnung - StmStbMstrV -) vom 13. Mai 1990 (BGBl. I S. 910), die es in den hier interessierenden Punkten bei der bisherigen Rechtslage beläßt, erwähnt bei den diesem Handwerk zuzurechnenden Tätigkeiten die Bearbeitung sowie das Verlegen, Ansetzen und Versetzen von Bekleidungen und Belägen aus natürlichen Steinen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2). Weiter gehört zu den dem Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerk zuzurechnenden Fähigkeiten nach § 1 Abs. 2 Nr. 22 das Be- und Verarbeiten sowie Formgeben natürlicher Steine.
Das Gutachten des Heinz-Piest-Instituts vom 28. März 1988 (S. 12) rechnet aufgrund eines Vergleichs der Berufsbildverordnungen das Ansetzen und Verlegen sowohl dem Steinmetz- und Steinbildhauer- als auch dem Fliesen-, Platten- und Mosaikleger-Handwerk zu. Wenn jedoch die Ausführung von Natursteinarbeiten eine Bearbeitung des Werkstoffs erforderlich mache und dafür besondere Kenntnisse und Fertigkeiten gefragt seien, sei diese Tätigkeit dem Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerk zuzurechnen.
Dem ist grundsätzlich zuzustimmen. Freilich darf keine abstrakte, typisierende Betrachtung vorgenommen werden. Vielmehr ist zu prüfen, ob die mit dem einzelnen Handwerk verbundenen Kenntnisse und Fertigkeiten zur Ausführung der in Frage stehenden Tätigkeiten ausreichen. Dafür ist zunächst eine präzise Feststellung der Tätigkeiten des Handwerkers erforderlich, an der es im vorliegenden Fall fehlt. Insbesondere ist nicht geklärt, inwieweit der Kläger die von ihm verwendeten Natursteinplatten im Sinne der oben gemachten Ausführungen bearbeitet. Das Berufungsgericht entnimmt dem Gutachten des Heinz-Piest-Instituts die Aussage, bei größerformatigen Platten sei regelmäßig eine Bearbeitung erforderlich. Diese Feststellung reicht nicht zur Klärung der Frage aus, ob der Kläger die von ihm verwendeten Natursteinplatten in einer Weise bearbeitet, zu der ausschließlich ein Steinmetz bzw. Steinbildhauer aufgrund seiner speziellen Kenntnisse und Fertigkeiten befähigt ist.
c)
Darüber hinaus ist zu beachten, daß sich die berufsbildmäßigen Arbeitsbereiche der einzelnen Handwerke einschließlich ihres Kernbereichs nicht selten überschneiden. Verfügt ein Handwerker wie im vorliegenden Fall über meisterliche Kenntnisse und Fertigkeiten in zwei in der Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführten Handwerken, so kann ihn unter Umständen auch die Kombination dieser Kenntnisse und Fertigkeiten zur fachgerechten Ausübung von bestimmten Arbeiten befähigen, die zu den wesentlichen Tätigkeiten eines dritten Handwerks gehören. In derartigen Fällen darf die Prüfung nicht darauf beschränkt werden, daß isoliert die Zuordnung der fraglichen Tätigkeit - hier des Umgangs mit Natursteinplatten am Bau - zu den Handwerken untersucht wird, mit denen der Handwerker in die Handwerksrolle eingetragen ist. Vielmehr gebietetArt. 12 Abs. 1 GG in derartigen Fällen einer Mehrfachqualifikation eine übergreifende, auf die konkreten Kenntnisse und Fertigkeiten des einzelnen Handwerks abstellende Betrachtung.
Dies schließt nicht ein Vorgehen in der Weise aus, daß im Zuge der Prüfung der Zuordnung einer bestimmten Tätigkeit zunächst geklärt wird, ob diese in den Bereich eines bestimmten Handwerks bzw. mehrerer Handwerke fällt. Ist jedoch die Zugehörigkeit zu einem Handwerk zu verneinen, mit dem der Betroffene in die Handwerksrolle eingetragen ist, so ist eine übergreifende Prüfung im oben ausgeführten Sinne vorzunehmen.
Es kann offenbleiben, ob das Berufungsgericht den fraglichen Umgang des Klägers mit Natursteinplatten zu Recht als nicht durch dessen Eintragung mit dem Betonstein- und Terrazzohersteller-Handwerk gedeckt sieht. Auch wenn man hiervon ausgeht und wenn der Kläger weiter - was nicht festgestellt ist - eine Bearbeitung von Natursteinplatten in der Weise vornehmen sollte, die auch durch seine Eintragung mit dem Fliesen-, Platten- und Mosaikleger-Handwerk nicht gedeckt ist, so wäre weiter zu prüfen gewesen, ob ihn jedenfalls die Kombination seiner meisterlichen Kenntnisse und Fertigkeiten aus beiden genannten Handwerken zur fachgerechten Ausübung jedenfalls der in Rede stehenden Arbeiten mit Natursteinplatten mit der Folge befähigt, daß er einer Meisterprüfung im Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerk bzw. einer entsprechenden Ausnahmebewilligung nach§ 8 HwO nicht bedarf. Gleiches gilt für das Aufstellen und Beschriften von Naturstein-Grabmälern, soweit es sich insoweit überhaupt um einen zum Kernbereich des Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerks gehörende Tätigkeit handelt (vgl. Urteil vom 11. Dezember 1990 - BVerwG 1 C 41.88 - Buchholz 451.45 § 1 HwO Nr. 21).
Zum Umgang des Klägers mit Fensterbänken aus Natursteinplatten ist schließlich folgendes anzumerken: Geht man insoweit mit dem Berufungsgericht von einer minderhandwerklichen Tätigkeit aus, so darf diese - selbst wenn man entsprechend der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts den Umgang mit größerformatigen Natursteinplatten ausschließlich dem Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerk zuordnete und von der Unbestimmtheit der Regelung im vorliegenden Fall absähe - nicht von der Untersagungsverfügung umfaßt werden (vgl. Urteil vom 16. Januar 1968 - BVerwG 1 C 58.65 - GewArch 1968, 161 [BVerwG 16.01.1968 - BVerwG I C 58.65]). § 16 Abs. 3 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 HwO bieten keine Grundlage für ein Verbot von Tätigkeiten, die ohne Beherrschung der in handwerklicher Schulung erworbenen Kenntnisse und Handfertigkeiten einwandfrei ausgeübt werden können (vgl. Urteil vom 8. Juni 1962 - BVerwG 7 C 89.59 - Buchholz 451.45§ 1 HwO Nr. 3).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 bis 3, 162 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 20.000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).
Scholz-Hoppe
Gielen
Kemper
Mallmann