Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.09.1991, Az.: BVerwG 1 C 55.88
Handwerk Straßenbau; Beiladung Handwerkskammer; Rechtsmitteleinlegung; Erlaß einer Untersagungsverfügung; Aufhebung der Verfügung durch das VG; Unerlaubte Handwerksausübung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.09.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 C 55.88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 12421
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Koblenz - 13.04.1987 - AZ: 9 K 6/86
- OVG Rheinland-Pfalz - 12.11.1987 - AZ: 12 A 73/87
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1992, 301 (Volltext mit amtl. LS)
- DokBer A 1992, 37-40
- GewArch 1992, 107-109
- NVwZ-RR 1992, 472-473 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die beigeladene Handwerkskammer kann das statthafte Rechtsmittel (hier: Berufung) einlegen, wenn die Behörde zwar antragsgemäß eine Untersagungsverfügung gem. § 16 Abs. 3 HwO erlassen hat, das Verwaltungsgericht aber auf Klage des Gewerbetreibenden diese Verfügung mangels unerlaubter Ausübung des Handwerks aufgehoben hat.
- 2.
Das Anlegen von Parkplätzen auf Privatgrundstücken kann zu den wesentlichen Tätigkeiten des Straßenbauer-Handwerks im Sinne des § 1 Abs. 2 HwO gehören.
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 3. September 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Scholz-Hoppe und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gielen und Dr. Kemper
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. November 1987 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin, die bei der Beklagten das Gewerbe "Landschaftsbau, Asphaltierungen, Pflasterungen (ohne Straßenbau)" angemeldet hat, wird von der beigeladenen Handwerkskammer im Verzeichnis der handwerksähnlichen Betriebe als "Asphaltierer (ohne Straßenbau)" geführt. Im März 1984 unterrichtete die Beigeladene die Beklagte, daß die Klägerin in einer Zeitungsanzeige um Aufträge für die Gestaltung von Hofräumen nachgesucht und ihren Betrieb für die Durchführung von Verbundstein-, Teer- und Plattenverlegearbeiten empfohlen habe; auf telefonische Anfrage habe sie ihre Bereitschaft erklärt, diese Arbeiten an Gehwegen und Einfahrten durchzuführen. Unter dem 23. März 1984 beantragte die Beigeladene, die Ausübung des Straßenbauer-Handwerks durch die Klägerin zu unterbinden.
Mit polizeilicher Verfügung vom 26. November 1984 untersagte die Beklagte der Klägerin die Ausübung des Straßenbauer-Handwerks. Zur Begründung ihres Bescheides führte die Beklagte im wesentlichen aus: Die von der Klägerin ausgeführten Arbeiten seien wesentliche Teile des Straßenbauer-Handwerks und würden weder von ihrer gewerbepolizeilichen Anmeldung noch von ihrer Eintragung in das Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe gedeckt. Die Tätigkeit eines Asphaltierers müsse sich auf die Durchführung von Gußasphaltarbeiten zu Isolierungszwecken beschränken. Ein Asphaltierer dürfe keine Pflasterarbeiten durchführen und keine Asphaltdecken anbringen oder ausbessern, auch nicht auf Vorplätzen, Abstellplätzen, Einfahrten oder Wegen.
Der nach erfolglos durchgeführtem Vorverfahren erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht statt. Auf die Berufung der Beigeladenen hob das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Klage ab. In den Entscheidungsgründen heißt es: Die Voraussetzungen für ein behördliches Einschreiten nach § 16 Abs. 3 HwO seien erfüllt. Die Klägerin betreibe selbständig das Straßenbauer-Handwerk als stehendes Gewerbe ohne die erforderliche Eintragung in die Handwerksrolle. Welche Tätigkeiten zu den wesentlichen eines bestimmten Handwerks rechneten, sei dessen Berufsbild zu entnehmen. Hier sei auf das Berufsbild für das Straßenbauer-(Pflasterer-)Handwerk zurückzugreifen, das durch den Erlaß des Bundesministers für Wirtschaft vom 11. April 1958 anerkannt worden sei (Berufsbilderlaß).
Dieser Erlaß rechne u.a. folgende Tätigkeiten zum Arbeitsgebiet des Straßenbauers: Herstellung von Straßendecken aller Art (einschließlich des Unterbaus) wie Klein- und Großpflasterdecken, Ziegelpflasterdecken, wassergebundene Schotterdecken, Betondecken, Zementschotterdecken, bitumen- und teergebundene Straßendecken aller Art, Holzpflasterdecken, Ausführung von Erdarbeiten, Verlegung von Bordschwellen und Bordsteinen, Herstellung von Randeinfassungen, Geh- und Radwegbefestigungen, Anlage von Parkplätzen. Die Klägerin habe Arbeiten dieser Art durchgeführt, obwohl sie weitgehend nur auf Grundstücken von Privatleuten stattgefunden hätten. Die Zuordnung bestimmter Arbeiten zu den einzelnen Handwerken habe ihren Grund darin, daß handwerkliche Arbeit fachgerecht sowie in guter Qualität durchgeführt und die Allgemeinheit damit vor Schädigungen infolge unsachgemäßer Handwerksarbeit geschützt werden solle. Die im Berufsbilderlaß genannten Arbeiten seien daher auch dann dem Straßenbauer-Handwerk zuzuordnen, wenn sie auf Grundstücken von Privatleuten durchgeführt würden. In diesem Falle erforderten die Arbeiten im allgemeinen dieselbe fachliche Qualifikation wie im Falle ihrer Durchführung im öffentlichen Verkehrsraum.
Die von der Klägerin verrichteten Arbeiten stellten wesentliche Tätigkeiten des Straßenbauer-Handwerks dar. Nach dem Tätigkeitskatalog des Berufsbilderlasses seien sie dem Kernbereich des Straßenbauer-Handwerks zuzurechnen und erforderten typische Fertigkeiten des Straßenbauers. Die Frage, welche Arbeiten die Klägerin als Inhaberin des angemeldeten Landschaftsbaubetriebes übernehmen dürfe, beurteile sich nach dem Berufsbild des Landschaftsbaugewerbes. Hierbei sei maßgeblich auf die Verordnung über die Berufsbildung im Gartenbau vom 22. Juni 1972 (BGBl. I S. 1027) abzustellen. Danach seien Garten- und Landschaftsbaubetriebe befugt, Wege- und Platzbefestigungsarbeiten, also Arbeiten aus dem Bereich des Straßenbauer-Handwerks durchzuführen. Allerdings bestehe diese Befugnis nur, wenn die genannten Arbeiten im Zusammenhang mit der Herstellung gärtnerischer oder landschaftsgärtnerischer Anlagen anfielen. Es könne sich um typisch (landschafts-)gärtnerische Anlagen wie Park-, Grün- oder Friedhofsanlagen, aber auch um sonstige Anlagen handeln, die nach ihrem Erscheinungsbild und ihrer Funktion gärtnerisch geprägt seien. Befestigungsarbeiten an Wegen und Plätzen außerhalb solcher Anlagen seien den Betrieben des Garten- und Landschaftsbaus nicht gestattet. Diese Abgrenzung finde sich auch in der Vereinbarung zwischen dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes und dem Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau (Abgrenzungsvereinbarung) vom 9. Mai 1985. Nach dieser Vereinbarung dürften Garten- und Landschaftsbaubetriebe Wege- und Platzarbeiten nur dann ausführen, wenn sie in Freianlagen anfielen, die landschaftsgärtnerisch geprägt seien. Den aufgezeigten Zuständigkeitsbereich des Garten- und Landschaftsbaugewerbes habe die Klägerin überschritten. Sie habe überwiegend Befestigungsarbeiten ausgeführt, die in keinem Zusammenhang mit (landschafts-)gärtnerischen Anlagen stünden.
Die Klägerin habe auch nicht aufgrund ihrer Eintragung als Asphaltierer (ohne Straßenbau) in das Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe einen Teil der hier in Rede stehenden Arbeiten verrichten dürfen. Der Aufgabenbereich des Asphaltierers (ohne Straßenbau) beschränke sich im wesentlichen auf Asphaltabdichtungsarbeiten.
Die Untersagungsverfügung leide nicht unter Ermessensfehlern. Sie gehe auch nicht zu weit. Im Widerspruchsbescheid sei klargestellt, daß der Klägerin dem Straßenbauer-Handwerk zuzurechnende Befestigungsarbeiten nicht untersagt seien, soweit es sich um Arbeiten in (landschafts-)gärtnerischen Anlagen handele, die sie aufgrund ihres angemeldeten Landschaftsbaubetriebes verrichten dürfe.
Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils und rügt die Verletzung materiellen Bundesrechts im wesentlichen wie folgt: Die angefochtene Verfügung sei wegen mangelnder inhaltlicher Bestimmtheit rechtswidrig. Außerdem habe das Berufungsgericht das Straßenbauer-Handwerk von dem Garten- und Landschaftsbaugewerbe unzutreffend abgegrenzt. Dem Straßenbauer-Handwerk seien nach der Abgrenzungsvereinbarung vom 9. Mai 1985 alle Arbeiten vorbehalten, die mit der Herstellung von Straßen oder Flächen des öffentlichen Verkehrsraums im Zusammenhang stünden. Dagegen sei die Erstellung von Garten-, Park- und Grünanlagen sowie der gesamten Außenanlagen im Wohnungsbau Sache des Landschaftsgärtners. Dieser sei auch zur Ausführung einzelner Teile oder Arbeitsabschnitte innerhalb eines landschaftsgärtnerischen Gesamtwerkes berechtigt.
Die Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.
Die Beigeladene verteidigt das Berufungsurteil.
Der Oberbundesanwalt vertritt die Auffassung, die Abgrenzung des Straßenbauer-Handwerks vom Garten- und Landschaftsbau nach Maßgabe der erwähnten Vereinbarung sei zutreffend. Entscheidend komme es darauf an, ob die jeweilige Anlage gärtnerisch geprägt sei.
II.
Der Senat kann trotz Abwesenheit der Klägerin und eines Vertreters der Beklagten sowie des Oberbundesanwalts in der mündlichen Verhandlung entscheiden, denn in der Ladung ist darauf hingewiesen worden, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.
1.
Zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht für rechtlich unbedenklich erachtet, das erstinstanzliche Urteil auf die Berufung der Beigeladenen zu ändern und die Klage abzuweisen. Das setzt freilich voraus, daß die Beigeladene, die als Beteiligte des Verfahrens (§ 63 Nr. 3 VwGO) berechtigt ist, das Rechtsmittel der Berufung selbständig einzulegen (§§ 66, 124 Abs. 1 VwGO), durch die angefochtene Entscheidung materiell beschwert ist (vgl. dazu z.B. Urteile vom 21. Oktober 1986 - BVerwG 1 C 44.84 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 29 S. 63; vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - Buchholz 11 Art. 87 d GG Nr. 3 S. 1 f.). Diese Voraussetzung ist erfüllt.
Nach § 16 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) - HwO - in der Fassung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221), kann die zuständige Behörde, wenn der selbständige Betrieb eines Handwerks entgegen den Vorschriften der Handwerksordnung ausgeübt wird, von Amts wegen oder auf Antrag der Handwerkskammer die Fortsetzung des Betriebes untersagen. Lehnt die Behörde den Antrag der Handwerkskammer ab, so steht dieser nach § 16 Abs. 3 Satz 2 HwO der Verwaltungsrechtsweg offen. Aus dieser Regelung ergibt sich, daß die gesetzliche Aufgabe der Handwerkskammer, die Interessen des Handwerks zu vertreten (§ 90 Abs. 1 HwO), ein rechtlich geschütztes Interesse der Kammer einschließt, daß der unzulässige Betrieb eines Handwerks untersagt wird. Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung ein berechtigtes, gesetzlich zu schützendes Interesse der Handwerkskammer anerkannt und es ihr ermöglicht, erforderlichenfalls eine verwaltungsgerichtliche Klärung herbeizuführen, ob der Gewerbetreibende ein Handwerk unzulässig ausübt (vgl. zu BT-Drucksache IV/3461 S. 11). Daraus folgt, daß eine Handwerkskammer, die - wie die Beigeladene - bei der zuständigen Verwaltungsbehörde den Erlaß einer Untersagungsverfügung beantragt hat, nicht nur gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 HwO zur Klageerhebung befugt ist, wenn die Behörde ein solches Einschreiten ablehnt, sondern als Beigeladene auch im Rechtsmittelweg ihr Interesse verfolgen kann, wenn die Behörde zwar antragsgemäß entschieden hat, das Verwaltungsgericht aber auf Klage des Gewerbetreibenden mangels unerlaubter Ausübung eines Handwerks die Untersagungsverfügung aufhebt. Durch eine derartige Entscheidung wird die Handwerkskammer in ihrem rechtlich geschützten Interesse ebenso betroffen und beschwert wie im Falle einer zur Klageerhebung berechtigenden behördlichen Ablehnung ihres Antrags.
2.
Das Berufungsgericht hat im Einklang mit revisiblem Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO) entschieden, daß die Voraussetzungen für die Untersagung des Betriebes der Klägerin gegeben sind.
Nach § 16 Abs. 3 Satz 1 HwO kann die zuständige Behörde die Fortsetzung des selbständigen Betriebes eines Handwerks untersagen, wenn er entgegen den Vorschriften der Handwerksordnung ausgeübt wird. Der Betrieb eines Handwerks wird entgegen diesen Vorschriften ausgeübt, wenn er ohne die gemäß § 1 Abs. 1 HwO erforderliche Eintragung in die Handwerksrolle betrieben wird. Ein Gewerbebetrieb ist ein Handwerksbetrieb, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und vollständig oder im wesentlichen Tätigkeiten eines Gewerbes umfaßt, das in der Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführt ist (§ 1 Abs. 2 HwO). Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die angefochtene Verfügung danach rechtmäßig ergangen ist.
a)
Die Verfügung der Beklagten verstößt nicht gegen das Gebot des gemäß § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über das Verwaltungsverfahren in Rheinland-Pfalz (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG) vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308) anzuwendenden § 37 Abs. 1 VwVfG, nach dem ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein muß. Inhaltlich hinreichende Bestimmtheit verlangt, daß insbesondere für den Adressaten des Verwaltungsakts die von der Behörde getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, daß er sein Verhalten danach richten kann (vgl. BVerwGE 31, 15 <18>). Nicht erforderlich ist, daß der wesentliche Inhalt der Regelung getrennt von den übrigen Teilen des Verwaltungsakts, vor allem auch von seiner Begründung, in einem besonderen Entscheidungssatz nach Art eines Urteilstenors zusammengefaßt ist, der alle wesentlichen Punkte vollständig und aus sich allein heraus verständlich wiedergibt. Zur Ermittlung des Inhalts der behördlichen Anordnung darf ergänzend die Begründung des nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO maßgeblichen Widerspruchsbescheides herangezogen werden. Aus ihm ergibt sich hier mit genügender Bestimmtheit, welche Arbeiten der Klägerin untersagt werden. Die Widerspruchsbehörde geht davon aus, daß ein Landschaftsbauber trieb im Rahmen von Garten- und Landschaftsbauarbeiten Wege und Plätze anlegen darf, die Klägerin aber Pflaster- und Teerarbeiten als selbständige Arbeiten größeren Umfangs angeboten und vorgenommen habe. Dabei handelt es sich außer um das Angebot der Pflasterung von Hofräumen um die in der angefochtenen polizeilichen Verfügung beanstandeten Arbeiten, nämlich das Setzen von Randsteinen in Beton und die Erstellung einer 368 Quadratmeter großen Bitumenfläche als Zufahrt zu mehreren Garagen sowie die Pflasterung eines PKW-Abstellplatzes und einer Garagenzufahrt. Wie das Berufungsgericht rechtlich unbedenklich dargelegt hat (UA S. 14, 17), ist durch den Widerspruchsbescheid hinreichend klargestellt, daß sich die Untersagung nicht auf Wege- und Platzbefestigungsarbeiten bezieht, die im Rahmen typisch (landschafts-)gärtnerischer Anlagen wie Park-, Grün- oder Friedhofsanlagen und sonstigen Anlagen vorgenommen werden, die nach Funktion und Erscheinungsbild gärtnerisch geprägt sind. Der Entscheidungssatz der angefochtenen Verfügung in Verbindung mit dem Inhalt des Widerspruchsbescheides ergibt, daß der Klägerin nicht in unzulässiger Weise die Ausübung eines Handwerks schlechthin, sondern ein bestimmter Betrieb untersagt wird (vgl. Urteil vom 22. September 1979 - BVerwG 1 C 57.69 - Buchholz 451.45 § 16 HwO Nr. 1 S. 2).
b)
Die Klägerin verrichtet nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in ihrem Gewerbebetrieb Tätigkeiten, die dem unter Nr. 7 der Anlage A genannten Straßenbauer-Handwerk zuzuordnen sind. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Straßenbauer-Handwerk (Straßenbauermeisterverordnung - StrbauMStrV) vom 2. September 1987 (BGBl. I S. 2135) sind im Straßenbauer-Handwerk die Planung, Herstellung und Instandsetzung von Verkehrsflächen, insbesondere Straßen, Wegen und Plätzen, die dem Straßenverkehr zu dienen bestimmt sind, aus wasser-, bitumen-, teer-, zement- und kunststoffgebundenen Materialien, natürlichen und künstlichen Steinen und Platten einschließlich der Randbefestigungen sowie Holzpflaster zuzurechnen; hierzu gehören auch Herstellung und Instandsetzung von Deck-, Trag- und Frostschutzschichten sowie von Bodenverfestigungen. Das Berufungsgericht hat seinem Urteil noch das Berufsbild für das Straßenbauer-(Pflasterer-)Handwerk, das durch Erlaß des Bundesministers für Wirtschaft vom 11. April 1958 anerkannt worden ist, zugrunde gelegt. Die Straßenbauermeisterverordnung hat indes den Berufsbilderlaß aufgehoben (§ 9 Abs. 2 StrbauMstrV). Auch wenn die Straßenbauermeisterverordnung gemäß ihrem § 9 Abs. 1 erst am 1. Februar 1988 in Kraft getreten ist, ist sie im vorliegenden Fall von Bedeutung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können nämlich die in Verordnungen über Berufsbilder und Prüfungsanforderungen in der Meisterprüfung veröffentlichten Berufsbilder für die Frage der fachlichen Zugehörigkeit einer Tätigkeit zu einem handwerksfähigen Gewerbe mit herangezogen werden; denn sie enthalten erläuternde Einzelheiten über das Arbeitsgebiet und die zu dessen Bewältigung benötigten Fertigkeiten und Kenntnisse (BVerwGE 25, 66 <67>; 87, 191 <193>). Die Straßenbauermeisterverordnung gibt das tatsächliche Bild über das Straßenbauer-Handwerk präziser und aktueller wieder als der dreißig Jahre ältere Berufsbilderlaß. Von dem in ihr niedergelegten Erkenntnisstand ist als der derzeit gültigen Beschreibung des Straßenbauer-Handwerks auszugehen.
In den vom Berufungsgericht festgestellten Fällen B. (Andernach) und N. (Oberlahr) hat die Klägerin Randsteine und Rinnen geliefert und in Beton gesetzt sowie eine Bitumenfläche von 368 Quadratmeter hergestellt beziehungsweise einen PKW-Abstellplatz sowie eine Garagenzufahrt mit Verbundsteinpflaster angelegt. Im Fall B. ist eine größere Fläche bearbeitet worden, die als Zuweg zu einem Garagenkomplex dem Straßenverkehr zu dienen bestimmt ist. Dabei kommt es, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, nicht darauf an, ob die fraglichen Flächen dem öffentlichen Straßenverkehr gewidmet sind. Eine derartige Unterscheidung ist mit dem Ziel der Handwerksordnung nicht zu vereinbaren. Die Zuordnung gewerblicher Tätigkeiten zu dem Berufsbild eines in der Anlage A aufgeführten Handwerks soll den Vertragspartnern der Gewerbetreibenden die Gewähr bieten, daß die Arbeiten bestimmungsgemäß, fachgerecht und in guter Qualität ausgeführt werden. Es macht in diesem Zusammenhang aber keinen Unterschied, ob auf der betreffenden Fläche öffentlicher oder privater Straßenverkehr stattfindet. Einer Unterscheidung danach, ob eine Sache öffentlich oder privat genutzt wird, kommt bei anderen Handwerken als dem Straßenbauer-Handwerk ebenfalls keine Bedeutung zu. Auch das Anlegen von Parkplätzen gehört in das Arbeitsgebiet des Straßenbauer-Handwerks. Wie sich aus § 1 Abs. 2 Nr. 30 StrbauMstrV ergibt, sind dem Handwerk Kenntnisse und Fertigkeiten für das Herstellen von Parkplätzen zuzurechnen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich bei dem Vorhaben Novak (Oberlahr) um einen Parkplatz. Dieser Platz stellt ebenso wie die Garagenzufahrt eine Verkehrsfläche im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 StrbauMstrV dar. Ein derartiger Platz wird auch nicht nur vom Grundstückseigentümer benutzt, sondern beispielsweise von Lieferanten- und Handwerkerfahrzeugen in Anspruch genommen. Er muß wie ein größerer Parkplatz beispielsweise tiefbau- und entwässerungstechnisch einwandfrei seine Funktion als Verkehrsfläche erfüllen.
c)
Die Feststellungen des Berufungsgerichts, daß die Tätigkeiten der Klägerin in den Bereich des Straßenbauer-Handwerks fallen, reichen jedoch noch nicht aus, um den Betrieb als Handwerksbetrieb zu qualifizieren. Zwar kommt es nicht darauf an, daß in vollem Umfang ein handwerksfähiges Gewerbe ausgeübt wird. Ein Handwerksbetrieb kann auch dann vorliegen, wenn in ihm, wie dies bei der Klägerin der Fall ist, Tätigkeiten ausgeübt werden, die nur Teilbereiche eines Gewerbes der Anlage A der Handwerksordnung umfassen. Erforderlich ist aber, daß die ausgeführten Tätigkeiten zu den "wesentlichen Tätigkeiten" des betroffenen Handwerks gehören. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 58, 217 <221>; 67, 273 <277>; 87, 191 <193 f.>) liegen wesentliche Tätigkeiten eines handwerksfähigen Gewerbes vor, wenn es sich bei den Tätigkeiten, Verrichtungen und Arbeitsweisen um solche handelt, die den Kernbereich gerade dieses Handwerks ausmachen und ihm sein essentielles Gepräge verleihen. Arbeitsvorgänge, die aus der Sicht des vollhandwerklich arbeitenden Betriebes als untergeordnet erscheinen, also lediglich einen Randbereich des betreffenden Handwerks erfassen, vermögen demnach die Annahme eines handwerklichen Betriebes nicht zu rechtfertigen. Dies trifft namentlich auf Arbeitsvorgänge zu, die wegen ihres geringen Schwierigkeitsgrades keine qualifizierten Kenntnisse und Fertigkeiten voraussetzen. Nach diesen Maßstäben sind die der Klägerin verbotenen Arbeiten Teil des Kernbereichs des Straßenbauer-Handwerks. Arbeiten, wie sie die Klägerin insbesondere in den Fällen B. und N. vorgenommen hat, werden mit den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 StrbauMstrV genannten Materialien wie Bitumen und Steine zur Herstellung von Verkehrsflächen durchgeführt, machen Erdarbeiten erforderlich (§ 1 Abs. 1 Nr. 6) und verlangen Kenntnisse der Bodenarten und der Bodenmechanik (§ 1 Abs. 2 Nr. 2) sowie Kenntnisse und Fertigkeiten für das Herstellen der aus den genannten Materialien erarbeiteten Decken (§ 1 Abs. 2 Nr. 26), für das Versetzen und Verlegen von Randbefestigungen (§ 1 Abs. 2 Nr. 27), für das Herstellen von Seitenabschlüssen (§ 1 Abs. 2 Nr. 28), für das Anlegen von Parkplätzen (§ 1 Abs. 2 Nr. 30), für das Gestalten und Herstellen von Pflasterungen (§ 1 Abs. 2 Nr. 31), für das Verlegen von Verbundsteinen und Platten (§ 1 Abs. 2 Nr. 32), für das Herstellen und Verarbeiten von Beton (§ 1 Abs. 2 Nr. 33) sowie für das Anlegen und Schließen von Fugen (§ 1 Abs. 2 Nr. 34). Sie zählen daher zu den wesentlichen Tätigkeiten des Straßenbauer-Handwerks. Aus ihrer Eintragung in das Verzeichnis der handwerksähnlichen Betriebe als Asphaltierer (ohne Straßenbau) gemäß Nr. 4 Anlage B zur Handwerksordnung kann die Klägerin demgegenüber nichts für sich herleiten. Diese Eintragung berechtigt nicht zur selbständigen Ausübung eines Handwerks.
Auf die Abgrenzungsvereinbarung des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes und des Bundesverbandes Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau vom 9. Mai 1985, die mangels Rechtssatzqualität unmittelbar zur Auslegung der Handwerksordnung nicht herangezogen werden kann, braucht der erkennende Senat ebensowenig näher einzugehen wie auf das Berufsbild im Gartenbau unter Heranziehung der Verordnung über die Berufsbildung im Gartenbau vom 26. Juni 1972 (BGBl. I S. 1027), denn, wie oben bereits dargelegt worden ist, bezieht sich die angefochtene Untersagungsverfügung nicht auf solche Wege- und Platzbefestigungsarbeiten, die nicht nur vom Straßenbauer-Handwerk, sondern nach diesen Regelungen möglicherweise auch von Landschaftsbaubetrieben ausgeführt werden dürfen. Zu wesentlichen Tätigkeiten des Straßenbauer-Handwerks außerhalb gärtnerisch geprägter Anlagen ist, wie das Berufungsgericht mit Recht entschieden hat, ein auf dem Gebiet des Garten- und Landschaftsbaus tätiger und nicht mit dem Straßenbauer-Handwerk in die Handwerksrolle eingetragener Gewerbetreibender jedenfalls nicht befugt. Insbesondere ist der Verordnung über die Berufsbildung im Gartenbau nichts zu entnehmen, was eine abweichende Beurteilung rechtfertigte (vgl. u.a. § 5 Abs. 7 Nr. 6 Buchst. b, aa). Da auch sonst keine rechtlichen Bedenken dagegen bestehen, daß die Beklagte von der Ermächtigung des § 16 Abs. 3 Satz 1 HwO Gebrauch gemacht hat, ist nach alledem die Revision zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 15.000 DM festgesetzt.
Dr. Diefenbach
Dr. Scholz-Hoppe
Gielen
Dr. Kemper