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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.12.1990, Az.: BVerwG 1 C 41.88

Restaurator von Steinwerken; Steinbildhauer-Handwerk; Steinmetz

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.12.1990
Aktenzeichen
BVerwG 1 C 41.88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 12419
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Neustadt an der Weinstraße - 11.12.1987 - AZ: 7 K 108/87
OVG Rheinland-Pfalz - 23.06.1988 - AZ: 12 A 7/88

Fundstellen

  • BVerwGE 87, 191 - 197
  • DVBl 1991, 959 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1991, 648-649 (Volltext mit amtl. LS)
  • GewArch 1991, 231-233
  • NVwZ 1991, 1191
  • NVwZ-RR 1991, 347-349 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Ein Restaurator von Steinwerken, der sich in seiner Tätigkeit auf die Fertigung und Reinigung der vorhandenen Steinsubstanz, die Sicherung gebrochener Steinteile, die Entfernung früherer Ausbesserungen, die Ergänzung durch neue Steinergänzungsmassen, die farbliche Anpassung und Erneuerung sowie die Imprägnierung zum Schutz vor Umwelteinflüssen beschränkt, übt nicht das Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerk aus.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Scholz-Hoppe und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gielen und Dr. Kemper
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. Juni 1988 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. Die Beigeladenen zu 2. und 3. tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Gründe

1

Der Beigeladene zu 1. ist Malergeselle und seit 1979 als selbständiger Restaurator von Steinwerken tätig. Im September 1983 erhielt die klagende Handwerkskammer Kenntnis von seinen Tätigkeiten, ordnete sie dem Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerk zu und beantragte bei der beigeladenen Verbandsgemeinde, dem Beigeladenen, der nicht in der Handwerksrolle eingetragen ist, die Fortsetzung seines Steinmetz- und Steinbildhauer-Betriebes zu untersagen. Diese verbot mit Verfügung vom 5. November 1984 gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 der Handwerksordnung (HwO) dem Beigeladenen die selbständige Ausübung des Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerks und gab ihm unter Androhung eines Zwangsgeldes auf, die Tätigkeit in diesem Handwerk sofort einzustellen. Mit seinem Widerspruch hiergegen machte der Beigeladene geltend, er führe keine Arbeiten des Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerk aus, eine Eintragung in die Handwerksrolle sei deshalb nicht erforderlich. Seine restaurierende Tätigkeit sei dem freiberuflichen und künstlerischen Bereich zuzuordnen. Eine handwerkliche Tätigkeit stelle sie nicht dar. Der Beklagte hob mit Widerspruchsbescheid vom 21. April 1987 die Untersagungsverfügung mit der Begründung auf, daß der Beigeladene kein Handwerk betreibe. Dieser habe seinen Betrieb auf die Restaurierung von Denkmälern und Grabsteinen in künstlerischer Ausführung spezialisiert. Dabei übe er keine wesentlichen Tätigkeiten des Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerks aus. Die vorwiegend konservierende Tätigkeit, zu der künstlerische Fertigkeiten erforderlich seien, könne mit dem Berufsbild des Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerks nicht verglichen werden.

2

Gegen den Widerspruchsbescheid hat die Klägerin Klage erhoben und vorgetragen, der Beigeladene gehe ausschließlich Tätigkeite nach, die dem Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerk zuzuordnen seien; ein eigenes Berufsbild des Restaurators gebe es nicht.

3

Das Verwaltungsgericht hat den Widerspruchsbescheid mit der Begründung aufgehoben, der Betrieb des Beigeladenen umfasse wesentliche Tätigkeiten des Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerks. Das Oberverwaltungsgericht hat auf die Berufung des Beigeladenen die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen dargelegt: § 16 Abs. 3 Satz 1 HwO setze voraus, daß es sich bei dem Betrieb, dessen Fortsetzung unterbunden werden solle, um einen Handwerksbetrieb im Sinne der Handwerksordnung handele. Die Tätigkeiten des Beigeladenen stellten aber weder insgesamt noch in ihren wesentlichen Teilen die Ausübung eines Handwerks dar, das in der Anlage A zur Handwerksordnung bezeichnet werde. Die wesentliche Tätigkeit des Beigeladenen bestehe in der Restaurierung alter Kunstwerke aus Stein. Im einzelnen handele es sich um Arbeitsvorgänge zur Festigung und Reinigung der vorhandenen Steinsubstanz, zur Sicherung gebrochener Steinteile, zur Entfernung früherer Ausbesserungen und Ergänzung durch neue Steinergänzungsmassen, zur farblichen Anpassung und Erneuerung sowie zur Imprägnierung zum Schutz vor Umwelteinflüssen. Den daneben noch vereinzelt anfallenden Tätigkeiten, wie Aufstellung und Befestigung restaurierter Grabdenkmäler, Arbeiten der Armierung und Verdübelung, komme nur untergeordnete Bedeutung zu. Der Beigeladene unterfalle mit seinem Betrieb deshalb nicht den Vorschriften der Handwerksordnung, weil seine wesentlichen Tätigkeiten keinem in der Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführten Gewerbe in seinem essentiellen Kerngehalt zuzuordnen seien, insbesondere nicht dem Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerk. Die Bestimmung der wesentlichen Tätigkeiten des Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerks sei im vorliegenden Fall anhand der Berufsbild- und Meisterprüfungs-Verordnung für das Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerk(VO) vorzunehmen. Nach dieser Verordnung zähle zwar auch die Ausführung von Restaurierungs-, Reinigungs- und Pflegearbeiten zu den Tätigkeiten eines Steinmetzen und Steinbildhauers. Dies allein reiche aber nicht aus, die Arbeit des Beigeladenen handwerksrechtlichen Normen zu unterwerfen. Seine wesentlichen Tätigkeiten müßten darüber hinaus solche sein, die den Kernbereich des Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerks ausmachten und ihm sein essentielles Gepräge gäben. Daran fehle es. Der Kernbereich der Tätigkeiten eines Steinmetzen und Steinbildhauers bestehe im Entwurf und in der Herstellung sowie der Bearbeitung von natürlichen und künstlichen Steinen. Den von einem Steinmetzen und Steinbildhauer zu schaffenden Werken sei gemeinsam, daß es um die Schaffung und Gestaltung von etwas Neuem gehe. Bei der Tätigkeit des Beigeladenen liege es anders. Als Restaurator arbeite er im Gegensatz zum Steinmetzen und Steinbildhauer substanzerhaltend. Der Umstand, daß die restaurierende Tätigkeit besondere Kenntnisse und Fertigkeiten erfordere, stehe ihrer Einordnung als nichthandwerklich nicht entgegen. Entwickelten sich im Laufe der Zeit neue Berufsbilder, deren Tätigkeitsspektrum nicht mehr dem Kernbereich bereits bestehender zugeordnet werden könne, rechtfertige dies mangels Erfassung in der Anlage A zur Handwerksordnung allein nicht die Anwendung der handwerksrechtlichen Vorschriften.

4

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt und diese im wesentlichen wie folgt begründet: Der Beigeladene führe einen Handwerksbetrieb. Die in dem Betrieb anfallenden Arbeitsvorgänge gehörten dem Berufsbild des Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerks an. § 1 Abs. 1 VO rechne die Ausführung von Restaurierungs-, Reinigungs- und Pflegearbeiten (Nr. 3) sowie die Aufstellung von Denkmälern und Grabsteinen (Nr. 4) zu den Tätigkeiten des Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerks. Zu den erforderlichen Kenntnissen und Fertigkeiten gehörten nach § 1 Abs. 2 VO u.a. das Versetzen, Verlegen und Verankern von Werksteinen und Platten, das Verarbeiten von Füll- und Dichtungsmassen, das Restaurieren, Reinigen, Versiegeln und Imprägnieren sowie das Verankern und Aufstellen von Grabsteinen. Die Tätigkeit eines Restaurators sei eine durch Fortbildung zu erwerbende besondere handwerkliche Qualifikation. Dies zeige die von der Handwerkskammer Rheinhessen angebotene Fortbildungsmaßnahme "Restaurator im Handwerk" nebst der Fortbildungsprüfung zum "Restaurator im Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerk". Bei der vom Beigeiadenen ausgeübten Tätigkeit handele es sich nicht um lediglich periphere und untergeordnete Arbeitsvorgänge im Rahmen des Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerks. Wenn der Beigeladene Ergänzungen an Grabdenkmälern mit neuen Steinergänzungsmassen vornehme, heruntergefallene Stücke neu ansetze und gar zerschlagene Stücke neu anfertige, nehme er ein Ansetzen von Werkstein oder eine Herstellung und Bearbeitung von Werksteinen vor, was zum Kernbereich des Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerks gehöre. Für die Frage, ob eine bestimmte Einzeltätigkeit dem Kern- oder dem Randbereich des betreffenden Handwerks zuzurechnen sei, sei maßgeblich, ob die betreffende Tätigkeit gerade für dieses Handwerk charakteristisch sei oder ob es sich um eine Verrichtung unspezifischer Art handele, die in praktisch allen Handwerks- und sonstigen Gewerbebetrieben ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Unternehmens anfalle, wovon beim Beigeladenen nicht gesprochen werden könne. Auch liege ein unbedeutender Arbeitsvorgang im Rahmen des Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerks nur vor, wenn die wahrgenommenen Tätigkeiten auch ohne Beherrschung der in handwerklicher Schulung erworbenen Kenntnisse und Handfertigkeiten einwandfrei ausgeübt werden könnten. Daß dies bei einem Steinrestaurator nicht der Fall sei, belege die Tatsache, daß das Handwerk Fortbildungsmaßnahmen zum Restaurator im Handwerk durchführe.

5

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. Juni 1988 zu ändern und die Berufung des Beigeladenen zu 1. gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt vom 11. Dezember 1987 zurückzuweisen.

6

Der Beklagte und der Beigeladene zu 1. verteidigen das Berufungsurteil und beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

7

Der Oberbundesanwalt äußert sich insbesondere zu der Frage, welche Bedeutung den nach § 45 HwO erlassenen Rechts Verordnungen über Berufsbilder und Meisterprüfungsanforderungen für die Abgrenzung von Handwerken gegenüber nichthandwerklichen Gewerben und von Handwerken untereinander zukomme.

8

Die Beigeladenen zu 2. und 3. haben sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen.

9

II.

Der Senat kann trotz der Abwesenheit der Beigeladenen zu 2. und 3. in der mündlichen Verhandlung entscheiden, denn diese sind in der Ladung darauf hingewiesen worden, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).

10

Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Einklang mit revisiblem Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO) entschieden, daß die Voraussetzungen für die Untersagung des Betriebes des Beigeladenen nicht gegeben sind.

11

Nach § 16 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) - HwO - in der Fassung vom 20. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBl. I S. 560), kann die zuständige Behörde die Fortsetzung des Betriebes eines Handwerks, der entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes ausgeübt wird, untersagen. Das ist dann der Fall, wenn ohne die gemäß § 1 Abs. 1 HwO erforderliche Eintragung in die Handwerksrolle ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig betrieben wird. Ein Gewerbebetrieb ist ein Handwerksbetrieb, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und vollständig oder in wesentlichen Tätigkeiten ein Gewerbe umfaßt, das in der Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführt ist (§ 1 Abs. 2 HwO). Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Tätigkeiten des Beigeladenen weder insgesamt noch in ihren wesentlichen Teilen die Ausübung eines Handwerks darstellen.

12

1.

Allerdings verrichtet der Beigeladene in seinem Gewerbebetrieb Tätigkeiten, die dem unter Nr. 13 der Anlage A genannten Handwerk des Steinmetzen und Steinbildhauers zuzuordnen sind. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerk vom 1. April 1975 (BGBl. I S. 778) - VO - sind dem Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerk die Ausführung von Restaurierungs-, Reinigungs- und Pflegearbeiten zuzurechnen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, von denen der Senat auszugehen hat (§ 137 Abs. 2 VwGO), handelt es sich bei den vom Beigeladenen ausgeführten Restaurierungsarbeiten "um Arbeitsvorgänge zur Festigung und Reinigung der vorhandenen Steinsubstanz, zur Sicherung gebrochener Steinteile, zur Entfernung früherer Ausbesserungen und Ergänzung durch neue Steinergänzungsmassen, zur farblichen Anpassung und Erneuerung sowie zur Imprägnierung zum Schutz vor Umwelteinflüssen" (BU S. 8). Diese Arbeiten sind als Restaurierungs-, Reinigungs- und Pflegearbeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 VO anzusehen. Im übrigen fallen im Betrieb des Beigeladenen vereinzelt Tätigkeiten wie Aufstellung und Befestigung restaurierter Grabdenkmäler sowie Arbeiten der Armierung und Verdübelung an, die ebenfalls zum Berufsbild des Steinmetzen und Steinbildhauers gehören. § 1 Abs. 1 Nr. 4 VO nennt als Tätigkeit des Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerks auch das Aufstellen von Denkmälern und Grabsteinen. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 VO sind dem Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerk u.a. Kenntnisse über Bauphysik, Bauchemie und Statik, insbesondere Fundamentierungs-, Verdübelungs- und Verankerungstechnik zuzurechnen.

13

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können die in Verordnungen über Berufsbilder und Prüfungsanforderungen in der Meisterprüfung veröffentlichten Berufsbilder für die Frage der fachlichen Zugehörigkeit einer Tätigkeit zu einem handwerksfähigen Gewerbe mit herangezogen werden; denn sie enthalten erläuternde Einzelheiten über das Arbeitsgebiet und die zu dessen Bewältigung benötigten Fertigkeiten und Kenntnisse (BVerwGE 25, 66 <67>[BVerwG 16.09.1966 - I C 53/65]; Urteil vom 25. Februar 1969 - BVerwG 1 C 60.67 - Buchholz 451.45 § 1 HwO Nr. 14 <S. 5>; Urteil vom 12. Juli 1979 - BVerwG 5 C 10.79 - Buchholz a.a.O. Nr. 17 <S. 14>; Urteil vom 19. August 1986 - BVerwG 1 C 5.84 - Buchholz a.a.O. Nr. 20 <S. 6>). Zwar sind die durch den Gesetzgeber bei Aufnahme in die Anlage A zur Handwerksordnung rechtlich fixierten Berufsbilder begrifflich nicht gleichzusetzen mit den aufgrund des § 45 HwO als Rechtsverordnung zu erlassenden Berufsbildern und Prüfungsvorschriften. Es ist zu berücksichtigen, daß Berufsbilder Wandlungen unterworfen sind (Urteil vom 19. August 1986 a.a.O.). Es bestehen aber keine Anhaltspunkte dafür, daß das gegenwärtige tatsächliche Berufsbild des Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerks von dem in der Verordnung umschriebenen Berufsbild abweicht und danach die von dem Beigeladenen vorgenommenen Restaurierungsarbeiten sowie das Aufstellen von Grabsteinen und die angeführten Armierungs- und Verdübelungsarbeiten nicht mehr zu den Tätigkeiten eines Steinmetzen und Steinbildhauers gehören.

14

2.

Die Feststellung, daß die Tätigkeiten des Beigeladenen in den Bereichen des Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerks fallen, reicht jedoch nicht aus, um den Betrieb als Handwerksbetrieb zu qualifizieren. Zwar kommt es nicht darauf an, daß in vollem Umfang ein handwerksfähiges Gewerbe ausgeübt wird. Ein Handwerksbetrieb kann auch dann vorliegen, wenn in ihm, wie dies bei dem Beigeladenen der Fall ist, Tätigkeiten ausgeübt werden, die nur Teilbereiche eines Gewerbes der Anlage A der Handwerksordnung umfassen. Erforderlich ist aber, daß die ausgeführten Tätigkeiten zu den "wesentlichen Tätigkeiten" des betroffenen Handwerks gehören. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 58, 217 <221>[BVerwG 12.07.1979 - 5 C 10/79];  67, 273 <277>[BVerwG 16.06.1983 - 3 C 66/82]), von der abzuweichen kein Anlaß besteht, liegen wesentliche Tätigkeiten eines handwerksfähigen Gewerbes vor, wenn es sich bei den Tätigkeiten, Verrichtungen und Arbeitsweisen um solche handelt, die den Kernbereich gerade dieses Handwerks ausmachen und ihm sein essentielles Gepräge verleihen. Arbeitsvorgänge, die aus der Sicht des vollhandwerklich arbeitenden Betriebes als untergeordnet erscheinen, also lediglich einen Randbereich des betreffenden Handwerks erfassen, vermögen demnach die Annahme eines handwerklichen Betriebes nicht zu rechtfertigen. Dies trifft nicht nur auf die Arbeitsvorgänge zu, die wegen ihres geringen Schwierigkeitsgrades keine qualifizierten Kenntnisse und Fertigkeiten voraussetzen. Vielmehr gehören hierzu auch solche Tätigkeiten, die zwar anspruchsvoll, aber im Rahmen des Gesamtbildes des betreffenden Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Kenntnisse und Fertigkeiten verlangen, auf welche die einschlägige handwerkliche Ausbildung hauptsächlich ausgerichtet ist. Nach diesen Maßstäben sind die Arbeiten, die der Beigeladene in seinem Betrieb ausführt, nicht Teil des Kernbereichs des Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerks.

15

Die von dem Beigeladenen an bereits erstellten Steinskulpturen und Grabsteinen ausgeführten, unter § 1 Abs. 1 Nr. 3 VO fallenden Restaurierungs-, Reinigungs- und Pflegearbeiten gehören nicht zum Kernbereich des Handwerks. Der Kernbereich dieses Handwerks ist in der formenden und gestaltenden Tätigkeit am Stein und mit dem Stein zu sehen. Aus dem Stein als Werkstoff oder unter Verwendung des Werkstoffs Stein stellt der Steinmetz und Steinbildhauer sein Werk her. Dem Steinmetzen und Steinbildhauer geht es vorwiegend darum, unter Verwendung von Stein etwas zu schaffen, nicht dagegen Vorhandenes lediglich restaurierend zu konservieren. Dementsprechend werden in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Nr. 4 bis 7 VO die Tätigkeiten des Entwerfens, Herstellens, Bearbeitens, Gestaltens, Ausführens und Anfertigens hervorgehoben, und zwar jeweils bezogen auf die Verwendung des Werkstoffes Stein. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß der Kernbereich der Tätigkeit eines Steinmetzen und Steinbildhauers in dem Entwurf und der Herstellung sowie der Bearbeitung von natürlichen und künstlichen Steinen besteht und daß der Handwerker traditionell Stein bearbeitet, indem er einer Steinrohling durch substanzverändernde Tätigkeiten ein neues Gesicht oder eine neue Gestalt gibt, wie beispielsweise bei der Herstellung eines Denkmals oder eines Grabsteins, der Erstellung einer Grababdeckung, Grabeinfassung, eines Mosaiks oder einer sonstigen größeren Befestigung im Bereich der Bau- und Landschaftsgestaltung. Die Restaurierungs-, Reinigungs- und Pflegearbeiten, die der Beigeladene nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts vornimmt, greifen nicht in diesen Kernbereich ein.

16

Daß Restaurierungs-, Reinigungs- und Pflegearbeiten der hier in Rede stehenden Art den Kernbereich des Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerks nicht erfassen, wird dadurch bestätigt, daß keine dieser Tätigkeiten Gegenstand der Meisterprüfung ist. Die Meisterprüfungsarbeit muß in der Schaffung von etwas Neuem bestehen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 VO). Auch § 3 Abs. 1 Nr. 2 VO fordert mit der Erneuerung eines historischen Bauteils die Neuherstellung und nicht lediglich die Restaurierung. Zu den nach § 4 Abs. 1 VO in der Meisterprüfung als Arbeitsprobe auszuführenden Arbeiten gehören ebenfalls das Restaurieren, Reinigen und Pflegen nicht.

17

Der Umstand, daß im Betrieb des Beigeladenen neben den unmittelbar der Restaurierung, Reinigung und Pflege zuzuordnenden Tätigkeiten Arbeiten wie die Aufstellung und Befestigung restaurierter Grabdenkmäler sowie die Armierung und Verdübelung vorkommen, qualifiziert den Betrieb ebenfalls nicht als Handwerksbetrieb. Auch diese Arbeiten gehören nicht zum Kernbereich des Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerks. Für die Herstellung eines Werks aus Stein sind sie nicht prägend. Die Aufstellung und Befestigung eines Grabsteins hat mit der eigentlichen gestaltenden Tätigkeit nichts zu tun. Verdübelungs- und Armierungsarbeiten sind gleichfalls nicht als wesentlich zu werten. Sie stellen nur einzelne Arbeitstechniken dar, die der Steinmetz und Steinbildhauer zwar beherrscht (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 VO), deren Anwendung aber dem Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerk nicht sein essentielles Gepräge gibt.

18

3.

Demgegenüber greift das Vorbringen der Revision nicht durch, der Beigeladene übe zum Kernbereich des Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerks gehörende Tätigkeiten aus (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VO), wenn er Ergänzungen an Grabdenkmälern mit Steinergänzungsmassen durchführe, heruntergefallene Stücke wieder ansetze, zerschlagene neu anfertige und das Ansetzen von Werksteinen oder die Herstellung und Bearbeitung von Werksteinen vornehme. Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts fertigt der Beigeladene keine Werksteine neu an; vielmehr erschöpft sich seine Tätigkeit insoweit in der Festigung vorhandener Steinsubstanz, Sicherung gebrochener Steinteile und Ergänzung durch neue Steinergänzungsmassen. Werden im Einzelfall abgebrochene Teile wieder angebracht, ist dies nicht mit dem Ansetzen von Werkstein im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 VO gleichzusetzen; denn bei diesem Ansetzen geht es um eine Tätigkeit im Bereich der Bau- und Landschaftsgestaltung, nicht aber um das vereinzelte Befestigen von Teilen, die sich gelöst haben.

19

Der außerdem von der Revision vertretenen Ansicht, eine in einem Handwerksbetrieb auszuführende Tätigkeit lasse sich nur dann nicht dem Kernbereich des betreffenden Handwerks zuordnen, wenn es sich um eine Verrichtung unspezifischer Art handele, die in allen Handwerks- und sonstigen Gewerbebetrieben ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Unternehmens anfalle, ist nach den oben dargelegten Grundsätzen ebenfalls nicht zu folgen.

20

Des weiteren führt der von der Revision betonte Umstand, daß es für das fachgerechte Restaurieren entsprechender Fachkenntnisse bedürfe, nicht dazu, daß die restauratorische Tätigkeit des Beigeladenen als Ausübung des Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerks anzusehen ist. Die Erforderlichkeit von Fachkenntnissen ändert nichts daran, daß das Restaurieren, wie es der Beigeladene betreibt, das Berufsbild des Steinmetzen und Steinbildhauers nicht in seinem Kernbereich berührt.

21

Schließlich belegt die von der Revision hervorgehobene Tatsache, daß das Handwerk Fortbildungsmaßnahmen zum "Restaurator im Handwerk" sowie Prüfungen zum Erwerb der Qualifikation "Restaurator im Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerk" durchführt, nicht die Zugehörigkeit der restauratorischen Tätigkeit des Beigeladenen zum Kernbereich des Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerks. Sie ist im Gegenteil eher ein Indiz dafür, daß das Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerk das Restaurieren nur am Rande erfaßt, zum Berufsbild des Steinmetzen und Steinbildhauers Kenntnisse des Restaurierens aber nicht in der Weise gehören, wie sie zur umfassenden Wahrnehmung einer solchen Tätigkeit erforderlich sind. Ersichtlich geht es bei dieser Fortbildung im Handwerk nicht darum, dem Handwerker die Möglichkeit zu eröffnen, erworbene Kenntnisse auf den neuesten Stand zu bringen oder der seit Abschluß der Ausbildung eingetretenen Entwicklung anzupassen. Vielmehr sollen dem Handwerker zusätzliche Tätigkeitsfelder erschlossen werden, auf die er in der üblichen Ausbildung seines Handwerks nicht hinreichend vorbereitet worden ist.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren und in Abänderung der Streitwertfestsetzungen des Oberverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichts auch für die vorinstanzlichen Verfahren auf 12.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung erfolgt für alle Instanzen nach §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 25 Abs. 1 Satz 3 GKG und entspricht dem vom Bundesverwaltungsgericht bei Gewerbeuntersagungen zugrunde gelegten Mindestbetrag. Dieser Wert ist gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GKG auch für das Berufungsverfahren maßgebend. Bei der Streitwertfestsetzung für die Klage einer Handwerkskammer gegen die zuständige Behörde nach § 16 Abs. 3 Satz 2 HwO ist nicht von dem Auffangstreitwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG auszugehen. Die sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Ermessen des Gerichts bestimmende, aus dem klägerischen Antrag ergebende Bedeutung der Sache ist abhängig von einer Einschätzung des Rechtsguts, das die klagende Handwerkskammer schützen möchte. Ihr geht es um die Durchsetzung der Bestimmungen der Handwerksordnung. Sie vertritt damit zugleich die Interessen des Handwerks, deren Wahrung und Förderung ihr anvertraut sind (§§ 90 Abs. 1, 91 Abs. 1 Nr. 1 HwO). Für die Einschätzung dieses Interesses ist zwar nicht das Interesse des beigeladenen Gewerbetreibenden an der Fortführung seines Gewerbes als solches maßgebend. Gleichwohl können die wirtschaftlichen Auswirkungen der erstrebten Maßnahme nicht außer Betracht bleiben, denn auch sie verdeutlichen das Gewicht des Interesses des Handwerks an der Unterbindung eines nach der Auffassung der Handwerkskammer unerlaubten Handwerksbetriebes. Das rechtfertigt es, in Anlehnung an die erwähnte Streitwertpraxis den Wert des Streitgegenstandes auf 12.000 DM festzusetzen.

Meyer
Dr. Diefenbach
Dr. Scholz-Hoppe
Gielen
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kemper ist beurlaubt und deswegen verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Meyer