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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.07.1979, Az.: BVerwG 5 C 10.79

Fassadenverkleidung als handwerksfähiger Betrieb; Abgrenzung von Vollhandwerk, Minderhandwerk und Industriebetrieb; Beurteilung der Handwerksfähigkeit eines Berufes anhand der veröffentlichen Ausbildungsberufsbilder; Fassadenverkleidung als Tätigkeitsfeld des Dachdeckerhandwerks; Betreiben eines Handwerksberufes in industrieller Art und Weise

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.07.1979
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 10.79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 16211
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Augsburg - 20.07.1973 - AZ: 228 III 72
VGH Bayern - 21.11.1974 - AZ: 200 VI 73

Fundstellen

  • BVerwGE 58, 217 - 225
  • BVerwGE Bd.58, 217
  • DokBer A 1979, 353
  • DÖV 1981, 112 (amtl. Leitsatz)
  • GewArch. 1979, 377

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Das Gewerbe der Fassadenverkleidung kann wesentliche Tätigkeiten des Dachdeckerhandwerks umfassen.

  2. 2.

    Zur Abgrenzung handwerksmäßiger gegenüber kleingewerblicher und industrieller Betriebsform.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz, Dr. Schwarz, Rotter und Bermel
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. November 1974 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1). Die Beigeladene zu 2) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Gründe

1

I.

Die neuerdings in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Co. KG organisierte Klägerin betreibt seit ca. 16 Jahren das Gewerbe der Fassadenverkleidung. Die Betriebsleitung liegt derzeit in den Händen der Geschäftsführer Peter L. und Axel Lö. die beide gelernte Kaufleute sind. Ihnen steht im gewerblich-technischen Betriebsteil ein Spenglermeister zur Seite. Die Klägerin beschäftigt zwischen dreißig und vierzig Arbeitnehmer, die sämtlich bei der Bayerischen Bauberufsgenossenschaft als Dachdeckergehilfen angemeldet sind. Einige der Arbeitnehmer sind als Zimmerleute, Schreiner, Maurer, Schlosser oder Spengler ausgebildet, andere dagegen haben keine Berufsausbildung, die mit der Arbeit am Bau in Verbindung steht. Drei Arbeitnehmer sind im Büro und vier in der betriebseigenen Werkstatt beschäftigt; sechs Angestellte arbeiten als Vertreter, deren Aufgabe es ist, um Aufträge zu werben. Die übrigen Arbeitnehmer arbeiten in Bautrupps von zwei bis drei Arbeitern an den einzelnen Baustellen. Sind Arbeiten an Gebäuden mit über zwei Stockwerken durchzuführen, so arbeitet die Klägerin mit einer Gerüstbaufirma zusammen.

2

Die von der Klägerin ausgeführten Fassadenverkleidungen entstehen in folgenden Arbeitsgängen: An den zu verkleidenden Wänden werden imprägnierte Holzlatten senkrecht und waagerecht mit Drahtnägeln oder Dübeln befestigt; in Einzelfällen werden bei besonders schweren Deckplatten auch Zementstreifen angebracht. Auf die Holzlatten oder Zementstreifen werden die Platten der Wandverkleidung in der gewünschten Art und Qualität aufgenagelt. Abschlüsse an Hausecken, Giebeln, Tür- und Fensteröffnungen werden mit Aluminiumblech verkleidet, das in der betriebseigenen Werkstatt vorbereitet und auf der Baustelle angepaßt wird. Bei entsprechenden Aufträgen werden zwischen der Gebäudewand und der Verkleidung Steinwollematten in handelsüblichen Stärken verlegt.

3

Die Klägerin war ab Januar 1969 mit einem Zimmereihandwerk, beschränkt auf die Ausführung von Fassadenverkleidungen, in die Handwerksrolle bei der beigeladenen Handwerkskammer eingetragen. Der damalige persönlich haftende Gesellschafter Helmut G., dem eine Ausnahmebewilligung erteilt worden war, schied am 27. Februar 1970 als Komplementär aus der Gesellschaft aus. An seine Stelle trat der Kaufmann Emmerich Lu.. Durch Bescheid vom 21. Februar 1972 teilte die beigeladene Handwerkskammer der Klägerin mit, sie beabsichtige, den Betrieb in der Handwerksrolle zu löschen, da der neue Komplementär nicht die Eintragungsvoraussetzungen erfülle. Über dessen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist bisher noch nicht entschieden.

4

Nach längeren Verhandlungen über die Notwendigkeit einer Eintragung der Klägerin in die Handwerksrolle und über die Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung beantragte die beigeladene Handwerkskammer bei dem Landratsamt Schwabmünchen, der Klägerin die Fortführung des Betriebes zu untersagen. Nach dem Inhalt eines von ihr in Bezug genommenen Gutachtens des Instituts für Handwerkstechnik an der Technischen Hochschule Hannover erfordere die Fassadenverkleidung am Bau ein hohes Maß an Fertigkeiten und Kenntnissen.

5

Durch Bescheid vom 27. April 1972 entsprach das Landratsamt dem Antrag der Beigeladenen und untersagte der Klägerin die Fortführung des Fassadenverkleidungsbetriebes. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Gewerbe sei ein Handwerksbetrieb, weil es wesentliche Tätigkeiten des Dachdeckerhandwerks umfasse; das Unternehmen werde auch handwerklich und nicht industriell betrieben.

6

Die gegen diesen Bescheid nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin hat der Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 21. November 1974 zurückgewiesen. Zur Begründung hat er im wesentlichen ausgeführt: Das Berufsbild des Dachdeckers umfasse auch die Fassadenverkleidung. Daran ändere nichts, daß auch die Handwerke der Zimmerer und Spengler zur Fassadenverkleidung befugt sein mögen. Es sei im Handwerksrecht anerkannt, daß bestimmte gewerbliche Verrichtungen nicht einem Handwerk ausschließlich zuzugehören brauchten, sondern sich überschnitten. Bei der Fassadenverkleidung komme es nicht nur darauf an, auf einer Wand eine Unterkonstruktion und auf diese das Verkleidungsmaterial aufzubringen. Vielmehr erfordere diese Tätigkeit neben manuellen Fertigkeiten umfangreiche fachliche Kenntnisse, die nach Art und Umfang derart seien, daß sie dem Handwerk im Sinne des herkömmlichen Verständnisses zuzuordnen seien. Unbeachtlich sei, ob es sich bei der Fassadenverkleidung um eine jederzeit anlernbare Tätigkeit handele und daß die Klägerin ihren Gewerbebetrieb jahrelang unbeanstandet ausgeübt habe. Das Verwaltungsgericht habe auch zutreffend angenommen, daß die Klägerin ihren Gewerbebetrieb handwerklich und nicht industriell ausübe. Das wirtschaftliche Gesamtbild ihres Betriebes sei das eines Handwerksbetriebs.

7

Mit der durch das Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anfechtungsantrag weiter. Sie rügt in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Unterlassung einer in der Berufungsverhandlung angeregten Augenscheinseinnahme über die Art der in ihrem Betrieb durchgeführten Arbeit und darüber, ob für deren einwandfreie Erledigung unbedingt fachgeprüfte Handwerker erforderlich seien. Soweit das Berufungsgericht aus dem eingeholten Gutachten des Instituts für Handwerkstechnik der Technischen Hochschule Hannover geschlossen habe, auch die Wandverkleidung mit den in ihrem Betrieb verwendeten Materialien erfordere ein hohes Maß an Fertigkeiten und Kenntnissen, liege ein Verstoß gegen die Denkgesetze vor, weil das Gutachten nur das Herstellen von Wandverkleidungen aus Asbestzementplatten betreffe. Auch begegne die Objektivität der begutachtenden Stelle Zweifeln. Materiellrechtlich habe das Berufungsgericht verkannt, daß auch der dynamische Handwerksbegriff dort versage, wo handwerkliche Kenntnisse und Fertigkeiten, wie in ihrem Betrieb, durch Verwendung von Maschinen und genormtem Material bei Beschränkung auf einfache Arbeiten entbehrlich seien. Ihr Betrieb werde zudem im Hinblick auf die weitgehende Arbeitsteilung industriell und nicht handwerklich geführt.

8

Der Beklagte macht sich im wesentlichen die Ausführungen des angefochtenen Urteils zu eigen und hält die erhobenen Verfahrensrügen für unbegründet.

9

Die beigeladene Handwerkskammer bittet um Zurückweisung der Revision; die beigeladene Industrie- und Handelskammer hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.

10

II.

Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsurteil ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden.

11

Mit ihrer Aufklärungsrüge vermag die Klägerin nicht durchzudringen. Sie hat nicht hinreichend dargetan, daß das angefochtene Urteil auf einer unzureichenden Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts beruhe. Zwar hatte die Klägerin in der Berufungsverhandlung einen Antrag auf Vornahme einer Augenscheinseinnahme gestellt. Dem brauchte der Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht zu entsprechen. Den Gegenstand des Gewerbebetriebes der Klägerin, seine personelle Besetzung und Organisation sowie die anfallenden Arbeitsvorgänge hatte bereits das Verwaltungsgericht festgestellt. Die Richtigkeit dieser. Feststellungen hatten die damaligen Gesellschafter der Klägerin zufolge der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausdrücklich anerkannt. Da nicht zu erkennen ist, daß die Klägerin hiervon im Berufungsverfahren substantiiert abgerückt ist, bestand für den Verwaltungsgerichtshof keine Veranlassung, in dieser Hinsicht weitere Ermittlungen zu treffen. Soweit die Klägerin mit ihrer Rüge etwa geltend machen will, durch eine Augenscheinseinnahme hätte geklärt werden müssen, ob die in ihrem Betrieb anfallenden Arbeitsvorgänge wesentliche Tätigkeiten eines in die Positivliste eingetragenen Handwerks seien, handelt es sich nicht um die Feststellung entscheidungserheblicher Tatsachen - diese stehen im vorliegenden Fall fest -, sondern um die Anwendung und Auslegung materiellen Rechts (Beschluß vom 19. September 1966 - BVerwG 1 B 13.66 - [GewArch. 1967, 86]). Gleiches gilt für die Entscheidung, ob der Gewerbebetrieb handwerksmäßig oder als Industriebetrieb geführt wird. Auch insoweit war eine weitere Tatsachenaufklärung durch das Berufungsgericht im Hinblick auf die bereits durch die Vorinstanz getroffene Sachverhaltsfeststellung nicht veranlaßt. Die Frage aber, ob nach den feststehenden Tatsachen eine handwerkliche oder industrielle Betriebsweise vorliegt, berührt allein die Auslegung des Begriffs "handwerksmäßig betrieben" im Sinne des § 1 Abs. 2 der Handwerksordnung - HandwO - vom 17. September 1953 (BGBl. I S. 1411) in der Fassung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), so daß Einwendungen gegen das durch das Berufungsgericht gewonnene Ergebnis, insoweit nur im Rahmen einer materiellrechtlichen Rüge vorgebracht werden können.

12

Was den weiterhin gerügten Verstoß gegen die Denkgesetze anbelangt, so hat die Klägerin nicht dargetan, daß die Schlußfolgerungen des Berufungsgerichts aus dem von der beigeladenen Handwerkskammer vorgelegten Gutachten des Instituts für Handwerksrecht an der Technischen Hochschule Hannover aus logischen Gründen gänzlich unmöglich seien. Zwar ist das Gutachten ohne Bezug auf die Besonderheiten des Betriebes der Klägerin und nur hinsichtlich der Herstellung von Wandverkleidungen aus Asbestzementplatten erstattet worden. Es ist jedoch nicht denkgesetzlich ausgeschlossen, daß, wovon in dem angefochtenen Urteil ausgegangen wird, die dort beschriebenen Kenntnisse und Fähigkeiten auch bei der Verkleidung der Außenwände mit anderen Materialien erforderlich sind. Ob, wie die Klägerin meint, die Ausführungen des Gutachtens dem Umstand entgegenstehen, daß sie jahrelang ihre Leistungen unbeanstandet erbracht hat, ist eine Frage der Tatsachenwürdigung, die dem Revisionsgericht grundsätzlich entzogen ist (§ 137 Abs. 2 VwGO). Entsprechendes gilt für die von der Klägerin gegen die Objektivität des Gutachtens geäußerten Bedenken.

13

In der Sache selbst beruht das angefochtene Urteil ebenfalls nicht auf einer Verletzung revisiblen Rechts.

14

Das Landrat samt durfte der Klägerin die Fortführung ihres Gewerbebetriebes untersagen. Die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 HandwO sind gegeben. Danach kann die zuständige Behörde von Amts wegen oder auf Antrag der Handwerkskammer die Fortsetzung des Betriebes untersagen, wenn der selbständige Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes ausgeübt wird. Zu Unrecht stellt die Revision in Abrede, daß die Klägerin mit der Ausführung von Fassadenverkleidungen ein Handwerk betreibt. Gemäß § 1 Abs. 2 HandwO ist ein Gewerbebetrieb dann ein Handwerksbetrieb im Sinne dieses Gesetzes, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und vollständig oder in wesentlichen Tätigkeiten ein Gewerbe umfaßt, das in der Anlage A zu diesem Gesetz aufgeführt ist. Der festgestellte Sachverhalt rechtfertigt die Annahme der Vorinstanzen, daß die Ausführung von Fassadenverkleidungen in der Art, wie sie die Klägerin vornimmt, wesentliche Tätigkeiten umfaßt, die dem Dachdeckerhandwerk eigen sind, und daß die Betriebsart handwerksmäßig ist.

15

Das Berufungsgericht hat zur Ermittlung des für das Handwerk des Dachdeckers maßgeblichen Berufsbilds und der hierzu gehörenden Tätigkeiten die Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Dachdeckerhandwerk vom 15. Juni 1973 (BGBl. I S. 608) herangezogen. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind unberechtigt. Zwar sind die durch den Gesetzgeber bei Aufnahme in die Positivliste rechtlich fixierten Berufsbilder begrifflich nicht gleichzusetzen mit den jetzt aufgrund § 45 HandwO durch Rechtsverordnung zu bestimmenden Berufsbildern, die für die Berufsausbildung maßgebend sind. Die veröffentlichten Ausbildungs-Berufsbilder sowie die fachlichen Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften können aber für die Frage der fachlichen Zugehörigkeit einer Tätigkeit zu einem handwerksfähigen, d.h. in Anlage A HandwO - der sogenannten Positivliste - aufgeführten Gewerbe mit herangezogen werden, da sie erläuternde Einzelheiten über das Arbeitsgebiet und die zu dessen Bewältigung benötigten fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse enthalten (BVerwGE 25, 66 [67]; Urteil vom 25. Februar 1969 - BVerwG 1 C 60.65 - [Buchholz 451.45 § 1 HandwO Nr. 14]). Nur in diesem das Arbeitsgebiet des Dachdeckerhandwerks erläuternden Sinn hat das Berufungsgericht die Verordnung vom 15. Juni 1973 herangezogen. Es hat sich nicht auf die Feststellung beschränkt, welche der darin aufgeführten Tätigkeiten im Betrieb der Klägerin anfallen, sondern noch weitere Ausführungen tatsächlicher und rechtlicher Art darüber gemacht, warum es den Betrieb der Klägerin als dem Dachdeckerhandwerk zugehörig betrachtet. Ohne rechtliche Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, daß die in Frage stehende Verordnung erst nach Erlaß der angefochtenen Verfügung in Kraft getreten ist. Sie hat kein neues, bis dahin unbekanntes Berufsbild des Dachdeckerhandwerks gezeichnet, sondern nur die zu diesem Beruf gehörenden Tätigkeiten so beschrieben, wie sie sie bei ihrem Inkrafttreten vorgefunden hat und wie sie im übrigen bereits in dem bis dahin geltenden Erlaß des Bundesministers für Wirtschaft vom 10. Februar 1961 über die Anerkennung des Berufsbildes für das Dachdeckerhandwerk (BWMBl. 1961, 174) festgestellt waren. Daß das tatsächliche Berufsbild des Dachdeckers von dem veröffentlichten Ausbildungs-Berufsbild in einzelnen Zügen abweicht, ist weder vorgetragen noch sonstwie ersichtlich. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht bei der Ermittlung dessen, welche Tätigkeiten mit der Ausübung des Dachdeckerhandwerks verbunden sind, die zu § 45 HandwO ergangene Verordnung zum Ausgangspunkt seiner Erörterungen gemacht hat.

16

Nach den in dem angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen entfallen von den insgesamt elf der in § 1 Abs. 1 der Verordnung vom 15. Juni 1973 aufgeführten, dem Dachdeckerhandwerk zuzurechnenden Tätigkeiten sechs auf die mit der Herstellung von Fassadenverkleidungen verbundenen Arbeitsgänge. Es sind dies: Das Decken von Wandflächen auf Schalung, Lattung oder, sonstigen Unterkonstruktionen; das Verkleiden von Außenwänden; die Ausführung von Wandlattungen, von Anschlüssen, Einfassungen und Abdeckungen; das Aufbauen und Anbringen von Schutz- und Arbeitsgerüsten sowie das Ausführen des vorbeugenden Holzschutzes und von Maßnahmen zur Bekämpfung von Holzschädlingen. Diese Arbeiten sind wesentliche Tätigkeiten des Dachdeckerhandwerks. Allerdings läßt sich die Frage, ob die in einem Betrieb vorkommenden Arbeitsleistungen als wesentliche Tätigkeiten eines handwerksfähigen Gewerbes anzusehen sind, nicht durch eine rein quantitative Übereinstimmung der Arbeitsvorgänge mit den Einzelpositionen der fachlichen Vorschriften über die Meisterprüfung oder der Berufsbilder feststellen (BVerwGE 28, 128 [131]). Abzuheben ist vielmehr darauf, ob es sich bei den Tätigkeiten, Verrichtungen und Arbeitsweisen um solche handelt, die den Kernbereich gerade dieses Handwerks ausmachen und ihm sein essentielles Gepräge verleihen. Arbeitsvorgänge, die aus der Sicht des vollhandwerklich arbeitenden Betriebes dieser Sparte als untergeordnet und damit vom Typ her gesehen als unbedeutend oder unwesentlich erscheinen, vermögen die Annahme eines handwerksfähigen Betriebes nicht zu begründen (Fröhler-Kormann: Die Tragweite der Ermächtigung des § 1 Abs. 3 HandwO, GewArch. 1975, 313 [317]). Ob eine Tätigkeit in diesem Sinne eine "wesentliche" ist, unterliegt als Rechtsfrage im vollen Umfang der revisionsgerichtlichen Nachprüfung (Beschluß vom 19. September 1966 - BVerwG 1 B 13.66 -, GewArch. 1967, 86).

17

Dem Verwaltungsgerichtshof ist darin beizutreten, daß die im Betrieb der Klägerin anfallenden Arbeitsvorgänge, soweit sie zu dem ermittelten Berufsbild des Dachdeckers gehören, dem für dieses Handwerk typischen Arbeitsbereich zuzurechnen sind. Dies ergibt sich außer aus dem in § 1 der Verordnung vom 15. Juni 1973 umschriebenen Berufsbild des Dachdeckerhandwerks auch daraus, daß im praktischen Teil der Meisterprüfung in diesem Handwerk u.a. eine Arbeitsprobe aus Arbeiten zu erbringen ist, die in § 4 Nr. 8 der Verordnung dahin umschrieben wird:

"Deckung senkrechter Flächen mit den hierfür geeigneten Werkstoffen:

a)
Decken einer senkrechten Fläche und Einfassen einer Wandöffnung,

b)
Decken einer Wangenkehle,

c)
Ausbilden der Ortgänge, insbesondere mit Formstücken oder

d)
Herstellen einer Fensterlaibung mit Eckausbildung in Asbestzementfassadenplatten."

18

Wenn nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs bei der Herstellung von Wandverkleidungen Arbeiten dieses Schwierigkeitsgrades aus dem Bereich des Dachdeckerhandwerks anfallen, dann handelt es sich dabei nicht um lediglich periphäre und unbedeutende Arbeitsvorgänge im Rahmen dieses Handwerks; denn an unwesentlichen, wenig qualifizierten Tätigkeiten kann die meisterliche Beherrschung eines Handwerks nicht nachgewiesen werden. Dann aber folgt aus der Zielsetzung der Handwerksordnung, die insoweit mit dem Grundsatz der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG im Einklang steht (BVerfGE 13, 97), daß der selbständige Betrieb eines solchen Gewerbes von der Eintragung in die Handwerksrolle und diese wiederum von dem Nachweis einer bestimmten Befähigung abhängig ist. Typisierend durfte der Gesetzgeber dabei für alle Handwerksberufe bestimmen, daß der Nachweis regelmäßig nur durch Ablegung der Meisterprüfung nach entsprechender Lehrlings- und Gesellenzeit erbracht werden kann. Das Erfordernis des Nachweises meisterlicher Kenntnisse und Fertigkeiten für Tätigkeiten der hier in Betracht stehenden Art rechtfertigt sich aus Gründen des Schutzes wichtiger Gemeinschaftswerte, nämlich der Erhaltung des Leistungsstandes und der Leistungsfähigkeit des Handwerks sowie der Sicherung der Nachwuchsausbildung für die gesamte gewerbliche Wirtschaft. Zur Erreichung dieses Zieles fordert die Handwerksordnung verfassungskonform, daß ein regelmäßig in seiner Person meisterlich qualifizierter Betriebsinhaber entscheidenden Einfluß auf den Wert der handwerklichen Leistung des Betriebes ausüben kann (vgl. auch BVerfG a.a.O. S. 123).

19

Daraus folgt zunächst, daß der Betrieb der Klägerin dann nicht den Vorschriften der Handwerksordnung unterliegen würde, wenn die dort anfallenden Tätigkeiten nach ihrem Gesamtbild es nicht als angemessen und von dem Sinn der Regelung gedeckt erscheinen lassen würden, einen solchermaßen für die selbständige Ausübung des Handwerks qualifizierten Betriebsleiter zu fordern. Dies wäre dann anzunehmen, wenn die Klägerin ein sogenanntes Minderhandwerk oder Kleingewerbe betreiben würde, das ohne Beherrschung der in handwerklicher Schulung erworbenen Kenntnisse und Handfertigkeiten einwandfrei ausgeübt werden kann (Urteil vom 8. Juni 1962 - BVerwG 7 C 89.59 - [Buchholz 451.45 § 1 Nr. 3 = GewArch. 1962, 248]). Ein solcher Fall liegt nach dem festgestellten Sachverhalt hier nicht vor. Der Hinweis der Revision, in dem Betrieb der Klägerin werde kein einziger Dachdecker beschäftigt, andererseits seien aber mehrere Arbeitnehmer tätig, die völlig ungelernt seien und auch bisher keine handwerksähnlichen Arbeiten ausgeführt hätten, rechtfertigt nicht die Schlußfolgerung, die Klägerin beschränke sich auf Arbeiten, für deren einwandfreie Ausführung statt der mehrjährigen handwerksmäßigen Ausbildung eine in kurzer Anlernzeit angeeignete Vertrautheit mit den Fertigungs- und Montagevorgängen auch bei dem Leiter des Betriebes voll ausreiche. Jede Handwerkstätigkeit umfaßt nach ausreichender Arbeitsplanung und sorgfältiger Arbeitsvorbereitung Fertigungsgänge, die, für sich betrachtet, den Eindruck erwecken, ihre einwandfreie Ausführung setze keine handwerksgerechte Befähigung voraus und könne deshalb auch von weniger qualifizierten Arbeitskräften bewältigt werden. Zu diesen "einfachen" Arbeiten sind im Bereich der Fassadenverkleidung jedenfalls nicht zu rechnen der Arbeitsvorgang der Herstellung und Montage von Abschlüssen an Hausecken, Giebeln, Tür- und Fensteröffnungen sowie die Montage von hinterlüfteten und mit Mineralwolle isolierten Fassadenverkleidungen, die besondere Materialkenntnisse voraussetzen und die, worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist, angesichts der zunehmenden Bedeutung der Gebäude- und Raumisolierung mehr und mehr an Gewicht gewinnen. Ebenfalls handwerksgerechte Kenntnisse erfordert die neben ästhetischen vor allem unter statischen Gesichtspunkten zu treffende Auswahl des Materials der Unterkonstruktion und der Wandverkleidung. Diese Fertigungsvorgänge sind für die Fassadenverkleidung so wesentlich, daß das Gesamtbild des Gewerbes der Klägerin nicht als eine Tätigkeit bezeichnet werden kann, die auf wenige, in kurzer Zeit erlernbare Arbeitsvorgänge reduziert ist. Offenbar geht auch die Klägerin selbst hiervon aus, wie sich schon daraus ergibt, daß sie es für erforderlich gehalten hat, die Leitung des technischen Betriebsteils einem Spenglermeister zu übertragen, der neben seinen berufsspezifischen auch für den Betrieb der Klägerin nützlichen Kenntnissen vor allem die Fähigkeit, einen handwerklichen Betrieb zu leiten, nachgewiesen hat.

20

Schließlich ist der Auffassung des Berufungsgerichts beizutreten, die Klägerin betreibe ihr Gewerbe handwerksmäßig und nicht industriell. Der Begriff des Handwerks und seine Abgrenzung gegen andere Gewerbearten, insbesondere gegen die Industrie, sind nicht unveränderlich starr. Technische, wirtschaftliche und soziale Entwicklungen haben von jeher dazu geführt, daß einzelne Zweige des Handwerks wie auch sonstige Berufszweige zu anderen Betriebsformen überwechseln (BVerwGE 25, 66 [71]). Umgekehrt findet der Einsatz technischer Hilfsmittel auch in Handwerksbetrieben in zunehmendem Maße Verwendung, ohne daß dadurch ihr Charakter als eines handwerklich ausgerichteten Betriebes in Frage gestellt werden kann. Ob ein Gewerbebetrieb zum Bereich des Handwerks oder der Industrie zu rechnen ist, läßt sich unabhängig von den Vorstellungen des Betriebsinhabers, dem einen oder anderen Bereich anzugehören, nur unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweils in Betracht kommenden Gewerbezweiges beantworten und mit annähernder Sicherheit nur für den Einzelbetrieb anhand seiner Gesamtstruktur beurteilen (BVerwGE 18, 226 [229 f.], 20, 263). Nach herkömmlicher Auffassung unterscheidet sich der Industriebetrieb vom Handwerksbetrieb durch die stärkere Arbeitsteilung zwischen der leitenden Tätigkeit des Unternehmers und der technischen Tätigkeit der Gehilfen, durch die umfangreichere Verwendung von technischen Hilfsmitteln und durch den verhältnismäßig stärkeren Kapitaleinsatz (vgl. u.a. Eyermann-Fröhler-Honig, HandwO, 3. Aufl., Rdnr. 11 zu § 1). Dabei ist indessen zu beachten, daß das Ausmaß der Arbeitsteilung angesichts der auch im Handwerk vordringenden Rationalisierung nicht nur in Industriebetrieben zunimmt und daß die Mitarbeit des Betriebsinhabers von dessen persönlichem Entschluß abhängt und infolgedessen nur ein unsicheres Kriterium für die Abgrenzung zum Industriebetrieb sein kann. Mögen deshalb allgemein die Grenzen zwischen industrieller und handwerklicher Betriebsweise in vieler Hinsicht flüssig werden, so kann doch, wenn mehrere der herkömmlichen Abgrenzungskriterien zusammentreffen, ein Schluß in bestimmter Richtung nahe liegen. Das gilt insbesondere für die Verwendung von Maschinen. Für die Annahme industrieller Betriebsweise spricht es, wenn ihre Verwendung für die. Entfaltung der Handfertigkeit keinen Raum mehr läßt; für einen handwerksmäßigen Betrieb, wenn der Handwerker sich ihrer nur zur Erleichterung seiner Tätigkeit und zur Unterstützung seiner Handfertigkeit bedient (Urteil vom 6. Dezember 1963 - BVerwG 7 C 32.62 - [Buchholz 451.45] § 1 HandwO Nr. 6). Auch die Betriebsgröße ist für die Entscheidung von Bedeutung (BVerwGE 17, 223;  18, 226 [BVerwG 15.04.1964 - V C 50/63][232]).

21

Auf der Grundlage der von dem Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen ist davon auszugehen, daß in dem Betrieb der Klägerin die handwerkliche Arbeitsweise vorherrscht. Das trifft insbesondere für die Anbringung der in der Werkstatt der Klägerin vorgefertigten Teile an den zu verkleidenden Hauswänden zu, die ausschließlich von Hand erfolgt. Eine Arbeitsteilung, wie sie für einen industriellen Betrieb kennzeichnend ist, findet weder auf den Baustellen, noch in der betriebseigenen Werkstatt statt. Das Zurichten der verwendeten Werkstoffe und ihre Verwendung auf den Baustellen ist, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, der Art, daß sie von jedem der in dem technischen Betriebsteil tätigen Arbeitnehmer beherrscht werden kann. Die Arbeiter sind befähigt, das gesamte betriebliche Arbeitsprodukt in allen seinen Phasen herzustellen. Für die Annahme eines handwerklich geführten Betriebes spricht ferner die Tatsache, daß die Klägerin keine Massenanfertigung für einen anonymen Markt betreibt, sondern individuelle Aufträge eines durch Werbung angesprochenen konkreten Kundenkreises erfüllt. Schließlich deutet auch die verhältnismäßig geringe Zahl der Beschäftigten und das Fehlen aufwendiger technischer Hilfsmittel auf eine handwerkliche Betriebsweise hin. Kein Einordnungsmerkmal kann in diesem Zusammenhang die Tatsache bilden, daß die Geschäftsführer der Klägerin keine handwerkliche Ausbildung aufweisen, sondern sich ausschließlich den anfallenden kaufmännischen Arbeiten widmen. Zwar schließt die Handwerksordnung grundsätzlich die Möglichkeit aus, daß ein Unternehmer ein Handwerk als stehendes Gewerbe betreibt, der es nicht selbst meisterhaft beherrscht, auch wenn er einen Handwerksmeister als Betriebsleiter beschäftigt (BVerwGE 20, 263 [266]). Aus dem Fehlen eines handwerklichen Betriebsinhabers allein kann jedoch noch nicht geschlossen werden, der Betrieb werde industriell geführt. Vielmehr erfordert umgekehrt ein handwerklich ausgerichteter Betrieb, wie der der Klägerin, an seiner Spitze einen Betriebsleiter, der in eigener Person die Befähigung für die einwandfreie Führung dieses Handwerks nachweist, wobei es nicht darauf ankommt, ob er selbst handwerklich mitarbeitet oder sich auf eine Überwachung der anfallenden Arbeitsvorgänge beschränkt.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.

Kellner
Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz ist wegen Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Kellner
Dr. Schwarz
Rotter
Bermel