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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.08.1992, Az.: BVerwG 1 D 62.91

Verurteilung eines Paketzustellers wegen fortgesetzter Unterschlagung von Nachnahmebeträgen; Alkoholsucht als Erklärung für dienstliches Fehlverhalten; Milderungsgrund einer unverschuldeten unausweichlichen wirtschaftlichen Notlage; Berufung gegen Entfernung aus dem Dienst; Absehen von der Höchstmaßnahme bei Kernpflichtverletzungen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.08.1992
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 62.91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 19980
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 22.08.1991 - AZ: XVII VL 5/91

Prozessführer

Postbetriebsassistenten ... geboren am ... in ...

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 11. August 1992,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski, ferner
Bundesbahnbetriebsinspektor Hermann Kutschaty, Postbetriebsassistent Ingolf Loehnert als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Postbetriebsassistenten ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XVII - ... -, vom 22. August 1991 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Unterhaltsbeitrag entfällt.

Gründe

1

I.

1.

Das Amtsgericht N. verhängte gegen den Beamten durch rechtskräftiges Urteil vom 5. Dezember 1989 - Az.: 107 Js 13611/89 - wegen fortgesetzter Unterschlagung eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

2

2.

In dem vom Präsidenten der Oberpostdirektion K. eingeleiteten sachgleichen förmlichen Disziplinarverfahren hat das Bundesdisziplinargericht den Beamten durch Urteil vom 22. August 1991 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von sechzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Unter Beachtung seiner gesetzlichen Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO hat es folgendes festgestellt:

3

Der Beamte war bei dem Postamt W. als Paket- und Eilzusteller eingesetzt.

4

In den Jahren 1987 bis Juli 1989 behielt er in einer Vielzahl von Fällen Nachnahmebeträge, die er von Empfängern von Nachnahmepaketen eingenommen hatte, für sich.

5

Konkret erinnerte er sich nur noch an die folgenden unterschlagenen Nachnahmebeträge:

  1. a)

    Am 25. März 1989 unterschlug er einen Nachnahmebetrag von 482,58 DM für Nachnahmepostgut aus D. bei der Pension F. in W.;

  2. b)

    am 4. Mai 1989 behielt er einen Betrag von 287,69 DM für ein Nach nähme-Schnellpaket aus R. für das Hotel St. in W. ein, ohne diesen Betrag abzurechnen;

  3. c)

    am 15. Juni 1989 kassierte er 157,83 DM für ein Nachnahme-Schnellpaket aus R. für das Restaurant H. in W., ohne diesen Betrag abzuführen;

  4. d)

    am 16. Juni 1989 unterschlug er einen Betrag von 141,77 DM für ein Nachnahme-Schnellpaket aus R. für das Hotel A. in W..

6

Der Beamte handelte aufgrund eines einheitlichen auf wiederholte und gleichartige Tatbegehung gerichteten Willensentschlusses.

7

Der von ihm verursachte Gesamtschaden ist nicht einzugrenzen; er dürfte sich vermutlich auf einige tausend DM belaufen.

8

Der Beamte hat den Vorwurf sowohl bei den disziplinarrechtlichen Ermittlungen als auch in der Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht als berechtigt bezeichnet und sein Fehlverhalten eingestanden.

9

Er erklärte sein Fehlverhalten mit finanziellen Engpässen und seiner Sucht, Alkohol zu sich zu nehmen.

10

Das Bundesdisziplinargericht hat die strafrechtlich abgeurteilten Handlungen des Beamten als einheitliches Dienstvergehen im Sinne der §§ 54 Satz 2 und Satz 3, 55 Satz 2 sowie 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewürdigt, das so schwer wiege, daß er nicht mehr im Dienst bleiben könne. Milderungsgründe, die es nur ausnahmsweise rechtfertigen könnten, von der Höchstmaßnahme abzusehen, seien nicht gegeben. Insbesondere habe er sich nicht in einer unverschuldeten existenzgefährdenden wirtschaftlichen Notlage befunden, aus der es für ihn keinen anderen Ausweg mehr gegeben habe, als auf amtliche Gelder zurückzugreifen.

11

Er habe auch nicht im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt, als er seine Zugriffe unternahm. Das folge schon aus der Tatsache seiner strafrechtlichen Verurteilung. Die von dem Sachverständigen Dr. S. bescheinigte eingeschränkte Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB ermögliche es nicht, von der Höchstmaßnahme in diesem konkreten Falle abzusehen. Angesichts der über 26 Jahre geleisteten Dienste ohne nennenswerte Beanstandungen sei der Beamte eines Unterhaltsbeitrages nicht unwürdig. Er sei dessen auch im zuerkannten Umfang bedürftig.

12

3.

Der Beamte hat gegen das Urteil rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt: Er sei im Tatzeitraum so stark alkoholabhängig gewesen, daß ein Delta-Alkoholismus nach Jellinek anzunehmen sei. Überdies habe er in einer unverschuldeten unausweichlichen wirtschaftlichen Notlage gehandelt. Da er inzwischen eine Entziehungskur erfolgreich abgeschlossen und sich einer Selbsthilfegruppe angeschlossen habe, biete er nunmehr die Gewähr dafür, daß er in Zukunft ein verläßlicher Mitarbeiter sein werde.

13

II.

Die Berufung bleibt ohne Erfolg.

14

Das Rechtsmittel ist nach Antrag und Begründung auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt, so daß die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und dessen Würdigung des Tatgeschehens als Dienstvergehen für den Senat bindend sind. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu befinden.

15

1.

Zutreffend ist das Bundesdisziplinargericht von der ständigen Rechtsprechung ausgegangen, daß ein Beamter, der amtlich anvertrautes Geld zu eigennützigen Zwecken verwendet, das Vertrauensverhältnis, das für das ordnungsgemäße Funktionieren des Öffentlichen Dienstes unerläßlich ist, zerstört. Die Verwaltung ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten beim Umgang mit solchen Werten in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Wer dieses für das Funktionieren der öffentlichen Verwaltung unabdingbare Vertrauen zerstört, muß daher grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteile vom 7. August 1991 - BVerwG 1 D 93.90 - und vom 23. Oktober 1991 - BVerwG 1 D 79.90 -).

16

2.

Ausnahmen von der in diesen Fällen notwendigen Verhängung der Höchstmaßnahme sind nach ebenso ständiger Rechtsprechung nur dann möglich, wenn wegen des besonderen Charakters der Verfehlung das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn nicht unheilbar zerstört, sondern wiederherstellbar ist. Der hier allein in Betracht zu ziehende Milderungsgrund einer unverschuldeten unausweichlichen wirtschaftlichen Notlage ist vom Bundesdisziplinargericht mit zutreffenden Gründen verneint worden, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden. Der Beamte hat selbst im Strafverfahren, im Untersuchungsverfahren und bei der Untersuchung durch den Sachverständigen Dr. S. angegeben, daß er schon mit Schulden in die Ehe gegangen und während der Ehe im Verhältnis zu seinem Einkommen zu teure Gegenstände angeschafft habe. Außerdem hat der Beamte das unterschlagene Geld in erster Linie zur Befriedigung seines Alkoholbedürfnisses verwandt. Von einer wirtschaftlichen Notlage kann daher nicht ausgegangen werden, jedenfalls war sie den eigenen Angaben des Beamten zufolge nicht unverschuldet und unausweichlich.

17

Anhaltspunkte dafür, daß einer der anderen anerkannten Milderungsgründe hier anzunehmen wäre, sind den Akten nicht zu entnehmen.

18

3.

Das Bundesdisziplinargericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, daß die vom Sachverständigen Dr. S. für den Tatzeitraum angenommene verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB nicht zu einem anderen Ergebnis führen kann. Zwar kann verminderte Schuldfähigkeit wie im Strafverfahren auch im Disziplinarverfahren grundsätzlich eine Milderung der Disziplinarmaßnahme veranlassen. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber nicht bei Kernpflichtverletzungen, um die es sich hier handelt. Die Gefahr der Wiederholung ist bei verminderter Schuldfähigkeit eher größer (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteile des Senats vom 20. Februar 1990 - BVerwG 1 D 19.89 -; vom 8. November 1989 - BVerwG 1 D 1.89 - und vom 11. April 1989 - BVerwG 1 D 75.88 - = BVerwG, Dok.Ber. B 1989, 181 sowie vom 10. Februar 1988 - BVerwG 1 D 110.87 - = BVerwG, Dok.Ber. B 1988, 96).

19

Ebenfalls zutreffend hat das Bundesdiszipliriargericht ausgeführt, daß es sich hier nicht um einen Fall der Beschaffungskriminalität gehandelt hat, der beim Vorliegen bestimmter, hier nicht in Betracht kommender Umstände im Einzelfall zum Absehen von der Höchstmaßnahme führen könnte. Auffällig ist, daß der Beamte z.B. am 4. Mai 1989 einen Betrag von 287,69 DM unterschlagen hat, also wenige Tage, nachdem ihm sein Gehalt überwiesen worden ist. Zu diesem Zeitpunkt mußte er noch über so viel Geld verfügen, daß er sein Alkoholbedürfnis befriedigen konnte. Auch der Umstand, daß er an zwei aufeinanderfolgenden Tagen, nämlich am 15. und 16. Juni 1989 jeweils Unterschlagungen in Höhe von 157,83 DM bzw. 141,77 DM begangen hat, spricht gegen die Annahme, daß er dieses Geld zur unmittelbaren Befriedigung seines Alkoholbedürfnisses nötig gehabt und verwandt hätte.

20

Es entspricht ebenfalls ständiger Rechtsprechung, daß bei Kernpflichtverletzungen der hier in Frage stehenden Art weder eine lange Dienstzeit noch günstige Beurteilungen, noch die Unbescholtenheit in strafrechtlicher und disziplinarer Hinsicht ein Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertigen können (vgl. Urteil vom 7. August 1991 - BVerwG 1 D 9.91 -).

21

4.

Die Entscheidung über den Unterhaltsbeitrag ist gemäß § 80 Abs. 4 BDO zum Nachteil des Beamten zu ändern. Zwar ist der Senat mit dem Bundesdisziplinargericht der Auffassung, daß der Beamte eines Unterhaltsbeitrags nicht unwürdig ist. Er konnte aber nicht prüfen, ob er eines Unterhaltsbeitrages im jetzigen Zeitpunkt auch bedürftig ist (§ 77 Abs. 1 BDO). Der Beamte hat den ihm übersandten Fragebogen so lückenhaft ausgefüllt, daß der Senat daraus nicht entnehmen konnte, wie hoch sein monatlicher Nebenverdienst ist. Ein Unterhaltsbeitrag konnte dem Beamten daher nicht bewilligt werden. Sollte er tatsächlich bedürftig sein, so steht es ihm frei, beim Bundesdisziplinargericht unter Offenlegung seiner finanziellen Verhältnisse einen Unterhaltsbeitrag zu beantragen.

22

5.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Bermel
Sträter
Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski ist durch Urlaub verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Bermel