Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.07.1992, Az.: BVerwG 6 B 43.92
Revision; Verfahrensmangel der Verletzung der Aufklärungspflicht; Gebot der Sachlichkeit; Bewertung einer Klausurlösung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.07.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 B 43.92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 12901
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 14.05.1991 - AZ: 5 K 91.458
- VGH Bayern - 29.01.1992 - AZ: 3 B 91.2001
Rechtsgrundlagen
- § 133 VwGO
- § 86 Abs. 1 VwGO
- § 86 Abs. 3 VwGO
- § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO
- § 21 Abs. 1 BayJAPO
- § 21 Abs. 2 BayJAPO
- § 21 Abs. 4 BayJAPO
- § 22 Abs. 1 Satz 1 BayJAPO
Fundstelle
- DVBl 1993, 49-51 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zu den Anforderungen aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die substantiierte Darlegung des Verfahrensmangels der Verletzung der Aufklärungspflicht, § 86 Abs. 1 VwGO, wenn - im Rahmen der Anfechtung der Entscheidung über das Nichtbestehen der Ersten Juristischen Staatsprüfung - die unterlassene Mitbewertung von mit einer Klausurlösung eingereichten Konzept- und Gliederungsblättern sowie ein Verstoß gegen das Gebot der Sachlichkeit bei der Bewertung einer Klausurlösung gerügt werden.
In der Verwaltungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Juli 1992
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Niehues und
die Richter Ernst und Dr. Seibert
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Januar 1992 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Mit ihrer Beschwerde begehrt die Klägerin, die gegen die Entscheidung der Beklagten über das (wiederholte) Nichtbestehen der Ersten Juristischen Staatsprüfung geklagt hat, die Zulassung der Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts, das das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts bestätigt hat. Sie macht zum einen die Verfahrensfehler der Verletzung der Aufklärungspflicht, § 86 Abs. 1 VwGO, sowie der Hinweispflicht, § 86 Abs. 3 VwGO, und zum anderen eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache insbesondere im Hinblick auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur verwaltungsgerichtlichen Kontrolle von Prüfungsentscheidungen (Beschluß vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 - DVBl. 1991, 801 = NJW 1991, 2005) geltend. Konkret wendet sie sich gegen die Bewertung von zwei Klausuren, und zwar bei der Klausur Nr. 2 gegen die Nichtberücksichtigung von Ausführungen auf Konzept- und Gliederungsblättern, die sie der eigentlichen Klausurlösung beigefügt hatte, und bei der Klausur Nr. 4 gegen die ihrer Meinung nach unsachliche Beurteilung des Erstkorrektors. Ferner macht die Klägerin geltend, ihre als falsch bewerteten Lösungen näher bezzeichneten Art seien durchaus vertretbar und würden auch im Schrifttum vertreten; das Berufungsgericht habe insofern seine Aufklärungs- und Hinweispflicht verletzt.
II.
Sämtliche Rügen der Klägerin haben keinen Erfolg. Die Begründungen sind zwar außergewöhnlich umfangreich; sie erfüllen aber nicht die gesetzlichen Anforderungen einer substantiierten Darlegung, § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO, wozu u.a. gehört, daß sich die gerügten Verfahrensfehler auf der Grundlage des von der Klägerin vorgetragenen Sachverhalts im Ergebnis zu ihren Lasten ausgewirkt haben können. Darzulegen ist, daß ohne die gerügten Verfahrensfehler das Rechtschutzbegehren hätte Erfolg haben können. Gleichermaßen muß die Klägerin hinsichtlich der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Sache substantiiert darlegen, daß in dem von ihr angestrebten Revisionsverfahren die von ihr als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Rechtsfrage für den Ausgang des Rechtsstreits erheblich ist. Die Beschwerdebegründung enthält jedoch weder hinsichtlich der gerügten Verfahrensfehler noch bezüglich der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache diese substantiierte Darlegung; die Beschwerde muß daher schon aus diesem Grund insgesamt erfolglos bleiben. Dazu ist im einzelnen auszuführen:
1.
Hinsichtlich der Bewertung der Bearbeitung der Klausur Nr. 2 rügt die Klägerin, das Berufungsgericht habe seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt, indem es ohne eigene Beweisaufnahme insbesondere durch Vernehmung des Erstkorrektors Prof. Dr. H. als Zeugen unterstellt habe, daß sich dieser die Konzeptblätter - welche die Klägerin mit dieser Klausurausfertigung abgegeben hatte - im einzelnen angesehen habe und zu dem Ergebnis gekommen sei, diese nicht als Teil der Ausarbeitung zu bewerten. Des weiteren rügt sie in diesem Zusammenhang, daß das Berufungsgericht pflichtwidrig nicht aufgeklärt habe, ob und wieweit in der Prüfungspraxis bei Korrektoren der Ersten Juristischen Staatsprüfung Ausführungen auch sogenannte Konzept- oder Gliederungsblätter bei der Benotung der Arbeit gewichtet werden. In ihren Ausführungen dazu geht die Klägerin davon aus, daß der Erstkorrektor diese Klausur besser benotet hätte, wenn er außer der eigentlichen Klausurlösung auch ihre Ausführungen auf den von ihr beigefügten Konzept- und Gliederungsblättern berücksichtigt und in seine Bewertung miteinbezogen hätte. Diese Annahme hätte jedoch der substantiierten Begründung anhand des konkreten Inhalts der Konzept- und Gliederungsblätter bedurft; denn allein die Tatsache, daß außer der eigentlichen Klausurlösung noch mehrere Konzept- und Gliederungsblätter existierten und von der Klägerin zusätzlich zur eigentlichen Klausurlösung mit eingereicht wurden, besagt noch nichts über den Inhalt dieser Blätter sowie darüber, ob und inwieweit dieser Inhalt über die eigentliche Klausurlösung hinausging und deshalb überhaupt geeignet war, im Falle, seiner Miteinbeziehung in die Bewertung der Klausurlösung zu einer besseren Note zu führen. Insbesondere ist es keineswegs selbstverständlich, daß der Inhalt solcher Konzept- und Gliederungsblätter zusätzlich zur eigentlichen Klausurlösung entsprechende Ausführungen, Ergebnisse und Begründungen dazu enthält, die - wie der Inhalt der eigentlichen Klausurlösung - geeignet sind, dem Korrektor einen hinreichend zuverlässigen Eindruck von den Kenntnissen des Prüflings und seiner Fähigkeit zu vermitteln, die gestellte juristische Aufgabe nach Aufbau, Weg, Abwägungen, Begründung und Ergebnis zutreffend oder jedenfalls vertretbar zu lösen. Im Gegenteil vermögen bloße Konzept- und Gliederungsblätter diesen Zweck in aller Regel nicht zu erfüllen, weil sie - wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat - typischerweise nur vorläufige Überlegungen wiedergeben, die der Prüfling angestellt hat, bevor er sich zu konkreten und endgültigen Abwägungen, Ergebnissen und Begründungen entschieden hat, die ihren Niederschlag in der eigentlichen Klausurlösung gefunden haben (vgl. dazu Beschluß vom 31. Juli 1985 - BVerwG 7 CB 80.84 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 215 = NVwZ 1986, 1017 = DVBl. 1986, 50). Eben diesen Eindruck vermitteln auch die von der Klägerin zusammen mit ihrer eigentlichen Klausurlösung Nr. 2 eingereichten Konzept- und Gliederungsblätter, die sich in den dem Senat vorliegenden Akten befinden. Unter diesen Umständen hätte es der konkreten, substantiierten Darlegung der Klägerin bedurft, daß und inwieweit der Inhalt ihrer Konzept- und Gliederungsblätter entgegen diesem Eindruck - und zwar nicht nur hinsichtlich einzelner, ausgewählter "positiver" Beispiele, sondern in seiner Gesamtheit - zusätzlich zur eigentlichen, unvollständigen Klausurlösung weitere entsprechende Lösungsschritte enthält, die geeignet sind, die eigentliche Klausurlösung nach Aufbau, Ergebnissen und Begründung zu vervollständigen und derart zu einer besseren Note zu führen.
An einer solchen substantiierten Darlegung anhand des konkreten Inhalts der beigefügten Konzept- und Gliederungsblätter fehlt es in der Beschwerdebegründung; es kann aber nicht Aufgabe des Revisionsgerichts sein, durch aufwendige Prüfung des - teilweise unübersichtlichen, ungeordneten und ersichtlich nur vorläufigen - Inhalts dieser Konzept- und Gliederungsblätter diejenigen Bestandteile herauszusuchen, die möglicherweise geeignet sind, die unvollständige eigentliche Klausurlösung inhaltlich zu ergänzen und "aufzubessern". Dies mit dem Ziel darzulegen, daß die gerügten Verfahrensfehler für den Ausgang des Rechtsstreits erheblich seien, obliegt vielmehr der Beschwerdeführerin. Soweit die Beschwerdebegründung lediglich (S. 14 unten) schlicht behauptet, der vom Prüfer vermißte "Abschluß der Erörterung der Ansprüche der F (weniger gravierend) und die Prüfung des Anspruchs auf Ersatz der Fahrtkosten und der vertanen Freizeit (erhebliche Lücke)" fänden sich "leicht erkennbar auf S. 3, 4 und 5 der Gliederung", kann dies die erforderliche Substantiierung nicht ersetzen. Im übrigen hat das Berufungsgericht (S. 10) demgegenüber Feststellungen getroffen, aus denen sich nach seiner Auffassung ergibt, daß die als "Gliederung" bezeichneten Beiblätter inhaltlich nichts zugunsten der Klägerin Verwertbares hergeben (... "nur gliederungsartig angesprochen" ... "keine eindeutigen Ausführungen enthalten".). Daran wäre der Senat mangels substantiierter Aufklärungsrüge in einem Revisionsverfahren gebunden, so daß die Revision insofern schon deshalb keinen Erfolg haben könnte.
Ebensowenig kam es dann auf die allgemeine Praxis der Prüfer des Prüfungsamtes der Beklagten an; denn wenn die miteingereichten Konzept- und Gliederungsblätter der Klägerin nicht zusätzlich zur eigentlichen Klausurlösung weitere, entsprechende, endgültige und zutreffende Lösungsschritte und Ergebnisse enthielten, konnte der Klägerin aus der Nichtberücksichtigung der Praxis der Beklagten hinsichtlich der Einbeziehung und Mitbewertung des - nämlich vorausgesetzt bewertungserheblichen - Inhalts von mit eingereichten Konzept- und Gliederungsblättern kein rechtlicher Nachteil entstehen.
Aus den vorgenannten Gründen kann die Revision auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen werden. Es mag zwar generell klärungsbedürftig sein, unter welchen Voraussetzungen Anlagen zu Klausuraufgaben (Gliederungen, Konzeptblätter) von dem Prüfer mitzuberücksichtigen sind, insbesondere ob es in den Beurteilungsspielraum des Prüfers fällt, ob und mit welcher prüfungsrechtlichen Relevanz er die Konzeptblätter bei der Bewertung der Arbeit gewichtet (BU S. 8). Gleichwohl ist die Revision deswegen hier nicht zuzulassen, weil das Berufungsurteil - auch wenn seine Annahme eines Beurteilungsspielraums in diesem Zusammenhang fragwürdig erscheint - jedenfalls im Ergebnis richtig ist (entsprechend § 144 Abs. 4 VwGO; vgl. dazu Beschluß vom 30. August 1983 - BVerwG 9 CB 222.81 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 13 und vom 13. Juni 1977 - BVerwG 4 B 13.77 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 153). Denn da die Konzeptblätter - was die Klägerin nicht substantiiert in Frage stellt, geschweige denn mit einer begründeten Verfahrensrüge angreift - die zu behandelnden Rechtsfragen nur "gliederungsartig" ansprechen und im übrigen "keine eindeutigen Ausführungen enthalten", stehen das Prüfungsergebnis und damit auch die Entscheidung des Berufungsgerichts insofern nicht in Frage. Da auch die anderen Rügen - wie nachfolgend ausgeführt wird - nicht zur Zulassung der Revision führen, muß das Berufungsurteil Bestand haben und die Zulassung der Revision insgesamt abgelehnt werden.
2.
Auch soweit die Klägerin bezüglich der ihrer Meinung nach unsachlichen Beurteilung ihrer Klausurlösung Nr. 4 durch den Erstkorrektor einen Aufklärungsmangel rügt, fehlt es bereits an der hinreichenden Substantiierung dieser Rüge. Als Beleg, für die Verletzung des Gebots der Sachlichkeit (vgl. BVerwG, NVwZ 1985, 187 = DVBl. 1985, 61) führt die Klägerin die Bewertung des Erstkorrektors an, in der er von einem "dilettantischen Aufbau" und von "zwei plumpen Gedankenbrüchen" gesprochen hat. Die Frage, ob diese Formulierungen den Schluß zulassen, der Prüfer habe ihre Prüfungsleistung nicht mit der gebotenen inneren Distanz und frei von Emotionen zur Kenntnis genommen, möchte die Klägerin anders als das Berufungsgericht bejahen. Mit ihren Asuführungen dazu greift sie jedoch nur die Beweiswürdigung dieses Gerichts an. Übrigens hängt die Bewertung der Prüfervermerke wesentlich davon ab, ob die Klausurlösung insoweit schwerwiegende Fehler aufweist, die auch eine drastische Charakterisierung rechtfertigen können, ohne daß aus dieser auf mangelnde Sachlichkeit des Prüfers geschlossen werden kann (vgl. BVerwG, NVwZ 1985, 187, 189 [BVerwG 20.09.1984 - BVerwG 7 C 57/83]). Insoweit hat das Berufungsgericht aber ausführlich dargelegt, daß und warum es sich bei den vom Erstkorrektor derart beanstandeten Ausführungen der Klägerin nach seiner Auffassung um schwerwiegende Fehler handelt, die nach der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch in einer drastischen Ausdrucksweise als unrichtig bewertet werden durften. Es hätte daher zur Darlegung einer dessenungeachtet anzunehmenden Unsachlichkeit des Erstkorrektors im Rahmen der Aufklärungsrüge eines substantiierten Vertrags der Klägerin bedurft, etwa des Inhalts, daß es in der fraglichen Beurteilung noch weitere Anhaltspunkte für eine Unsachlichkeit des Erstkorrektors gibt und daß die beiden gerügten Ausdrücke jedenfalls in Verbindung mit diesen weiteren Anhaltspunkten auf die Unsachlichkeit des Erstkorrektors schließen lassen.
Ein solcher substantiierter Vortrag findet sich in der Beschwerdebegründung jedoch nicht einmal ansatzweise. Soweit sich die Klägerin in diesem Zusammenhang um den Nachweis bemüht, daß ihr Aufbau - beginnend mit der abstrakten Klärung der Eigentumsverhältnisse an den gepfändeten Gegenständen - so falsch nicht, sondern im Gegenteil sogar vertretbar gewesen sei, weil nämlich die Reihenfolge der Prüfung nicht durch die Aufgabenstellung vorgeschrieben, die drastische Kritik des Erstkorrektors also unberechtigt gewesen sei, verkennt sie, daß der Aufbau der Lösung sehr wohl vorgegeben war, indem die Aufgabe lautete:
"In einem Gutachten ist zu untersuchen, in welcher Weise sich (die fünf Betroffenen) gegen die Pfändungen wehren können und welche Erfolgsaussichten die jeweiligen Rechtsbehelfe haben."
Entsprechendes gilt für die sonstigen von der Beschwerde angesprochenen Kritikpunkte des Erstkorrektors. Wenn die Klägerin demnach aber nicht einmal die konkrete Möglichkeit einer unsachlichen Einstellung des Erstkorrektors dargelegt hat, fehlt es erst recht an der für die Rüge des Verfahrensfehlers der Verletzung der Aufklärungspflicht notwendigen substantiierten Darlegung, daß eine weitere Sachaufklärung des Berufungsgerichts - etwa durch eine Vernehmung des Erstkorrektors als Zeuge - ein Ergebnis hätte bringen können, das der Klägerin zu einer besseren Benotung ihrer Klausurlösung Nr. 4 hätte verhelfen können.
3.
Die Beschwerde ermangelt weiterhin insoweit bereits der erforderlichen Substantiierung, als die Klägerin einen Aufklärungsmangel hinsichtlich der Frage der zutreffenden fachlichen Bewertung der Klausurlösung Nr. 4 rügt. Nach Auffassung der Beschwerde hätte das Berufungsgericht jedenfalls im Hinblick auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur verwaltungsgerichtlichen Kontrolle von Prüfungsentscheidungen prüfen müssen, ob nicht auch die von der Klägerin erarbeitete Klausurlösung Nr. 4 - entgegen der Bewertung insbesondere des Erstkorrektors - nach Aufbau und Inhalt zumindest vertretbar war und daher hätte besser benotet werden müssen. Bei diesem Vortrag verkennt die Klägerin jedoch, daß dann kein Aufklärungsmangel vorliegt, wenn es nach der materiellrechtlichen Auffassung des Gerichts auf das Ergebnis der unterlassenen Beweisaufnahme für die von ihm zu treffende Entscheidung nicht ankommt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluß vom 11. März 1977 - BVerwG 6 CB 61.76 - Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 105). So aber war es hier; denn das Berufungsgericht hat keinen Zweifel daran gelassen, daß nach seiner - im übrigen eingehend begründeten - materiellrechtlichen Auffassung die negative Bewertung der Klausurlösung der Klägerin durch den Erstkorrektor nicht zu beanstanden ist und daß schon deshalb kein Bedürfnis bestand, diese Bewertung im Rahmen einer Beweisaufnahme auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Soweit die Klägerin sich insoweit in Wahrheit gegen die materiellrechtliche Auffassung des Berufungsgerichts wendet und geltend macht, daß ihr auch für die Auslegung und das Verständnis der Prüfungsfrage ein Antwortspielraum zuzubilligen sei, kann sie dies zulässigerweise jedenfalls nicht mit Hilfe einer Verfahrensrüge tun.
Ein Aufklärungsmangel ist schließlich nicht mit dem Vorbringen substantiiert gerügt, daß das Gericht auch Aspekte in die Entscheidung miteinzubeziehen habe, die von der Klägerin nicht vorgebracht worden seien. Welche Aufklärungen im Zusammenhang mit dem Antrag der Klägerin auf Nachkorrektur der Aufgaben 2 und 4 erforderlich gewesen seien, ist nicht konkret dargelegt. Auch sind keine Anhaltspunkte dafür genannt, daß sich dem Berufungsgericht die Aufklärung bestimmter Umstände hätte aufdrängen müssen, die über die gerügten Mängel hinaus zur Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung hätten führen können.
4.
Soweit die Klägerin außerdem den Verfahrensmangel der Verletzung der Hinweispflicht, § 86 Abs. 3 VwGO, rügt, fehlt es gleichermaßen an der erforderlichen Substantiierung. Immerhin war die Klägerin im gesamten Verfahren und insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 22. Januar 1992 anwaltlich vertreten. In dieser mündlichen Verhandlung, in der u.a. die Originale der Klausurlösungen Nrn. 2 und 4 der Klägerin vorlagen und von den Beteiligten eingesehen wurden, hat das Berufungsgericht ausweislich der Verhandlungsniederschrift mit beiden Verfahrensbeteiligten die tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte der Streitsache eingehend erörtert. Insbesondere sind auch die jüngste Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur verwaltungsgerichtlichen Kontrolle von Prüfungsentscheidungen und ihre Konsequenzen für das Verfahren der Klägerin angesprochen worden. Während der Bevollmächtigte der Klägerin Gelegenheit hatte, zu allen denjenigen Gesichtspunkten Stellung zu nehmen, die er nunmehr auch mit seiner Beschwerde - insbesondere zur Einbeziehung der Konzeptblätter der Klägerin bei der Bewertung ihrer Klausur Nr. 2 sowie zur Vertretbarkeit des Aufbaues und der sonstigen Bearbeitung der Klausur Nr. 4 - vorgetragen hat, hat der Vertreter der Beklagten die negative Bewertung der beiden Klausuren Nrn. 2 und 4 verteidigt. Unter diesen Umständen ist jedenfalls ohne zusätzliche konkrete Substantiierung der Rüge nicht ersichtlich, welche weiteren Hinweise das Berufungsgericht der Klägerin noch hätte geben sollen, um ihr eine bestmögliche Verfolgung ihres Rechtsschutzbegehrens zu ermöglichen. Soweit die Klägerin versucht, in dem Zusammenhang der Begründung der Rüge einer Verletzung der Hinweispflicht des Gerichts den Nachweis dafür zu führen, daß ihre beiden Klausurlösungen jedenfalls in Einzelpunkten zu Unrecht als falsch oder jedenfalls nicht vertretbar bewertet worden seien, ist nicht ersichtlich, was dies mit der gerichtlichen Hinweispflicht zu tun haben soll, zumal sie schon während der mündlichen Verhandlung Gelegenheit hatte, ihren Standpunkt hinsichtlich der Richtigkeit ihrer Klausurlösungen vorzutragen und zu begründen. Dies gilt auch hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerde, die Bewertungen der Prüfer seien nicht hinreichend begründet. Soweit die Klägerin hiermit zugleich einen weiteren Einwand gegen die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung erhebt, ist damit ein Grund für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) nicht angegeben.
Nach alledem kann die Beschwerde insgesamt keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstands beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG; insoweit wird auf den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Sachgebiet Prüfungsrecht (DVBl. 1991, 1239), Bezug genommen.
Ernst
Seibert