Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.08.1983, Az.: BVerwG 9 CB 222.81
Asylbegehren eines Palästinensers; Politische Ziele der Befreiungsorganisationen; Politische Verfolgung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.08.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 CB 222.81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 12010
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 22.10.1980 - AZ: 18 A 88/80
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VR 1984, 71
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, ob die Inanspruchnahme eines Palästinensers zur Förderung der politischen Ziele der Befreiungsorganisationen eine von diesen Organisationen ausgehende politische Verfolgung darstellen kann.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. August 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paul und Dr. Bender
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. Oktober 1980 wird unter Ablehnung des Antrags auf Prozeßkostenhilfe zurückgewiesen.
Die Revision des Klägers gegen dasselbe Urteil wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und für das Revisionsverfahren auf je 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Rechtssache hat unter den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gesichtspunkten keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Die Frage, ob sich ein "minderjähriger Kläger auf die Verfolgungsgründe seiner Eltern berufen kann und welche Bedeutung ihr noch nicht abgeschlossenes Asylverfahren für sein Verfahren hat", ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich geklärt. Danach steht das Asylrecht nur dem politisch Verfolgten selbst, nicht aber auch seinen - nicht ihrerseits politisch verfolgten - Angehörigen zu (vgl. z.B. Urteil vom 27. April 1982 - BVerwG 9 C 239.80 - BVerwGE 65, 244).
Auf rechtsgrundsätzliche Fragen führen auch nicht die Darlegungen der Beschwerde, mit denen sie für den vorliegenden Rechtsstreit die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Berlin bestreitet. Ihrer Ansicht, die die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Berlin begründende Vorschrift des § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO sei verfassungswidrig, kann nicht gefolgt werden, wie der beschließende Senat in gefestigter Rechtsprechung, zuletzt durch Urteil vom 16. August 1983 - BVerwG 9 C 853.80 -, entschieden hat. Danach trifft § 52 Nr. 2 Satz 3, indem er die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nach dem Wohnsitz oder in Ermangelung dessen nach dem Aufenthalt des Asylbewerbers bestimmt, eine hinreichend genaue, dem Grundsatz des gesetzlichen Richters genügende Festlegung des zuständigen Verwaltungsgerichts (vgl. neben dem o.a. Urteil z.B. Beschluß vom 9. September 1980 - BVerwG 9 ER 402.80 - und Beschluß vom 3. Dezember 1980 - BVerwG 9 ER 403.80 - Buchholz 310 § 52 VwGO Nrn. 19 und 20). Das gilt auch im Hinblick darauf, daß der Aufenthalt des Ausländers durch Maßnahmen der zuständigen Ausländerbehörde bestimmt werden kann. Das dafür maßgebende Verfahren ist - wie der Senat in dem o.a. Urteil vom 16. August 1983 - BVerwG 9 C 853.80 - näher dargelegt hat - so gestaltet, daß es bei rechtmäßiger Handhabung zu keiner Manipulierung der Justiz durch sachfremde Einflüsse der Exekutive führen kann.
Die Beschwerde ist auch nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen.
Soweit die Beschwerde auch insoweit geltend macht, das Verwaltungsgericht Berlin sei nicht örtlich zuständig gewesen, geht ihre Rüge aus den zuvor angeführten Gründen fehl.
Unbegründet ist auch die Rüge der Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe den Verwaltungsvorgang der Beklagten nicht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Mit dieser Rüge setzt sich die Beschwerde in Widerspruch zur gegenteiligen Feststellung im Tatbestand des angefochtenen Urteils, dessen Richtigkeit der Kläger nicht durch einen Berichtigungsantrag nach § 119 Abs. 1 VwGO in Frage gestellt hat. Soweit der Kläger geltend macht, jedenfalls die Sitzungsniederschrift enthalte keinen Hinweis darauf, daß die Verwaltungsvorgänge Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen seien, geht ihre Rüge schon deshalb fehl, weil die Einbeziehung bestimmter Beiakten in die mündliche Verhandlung nicht zu jenen Vorgängen gehört, die in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen sind (vgl. Beschluß vom 8. März 1963 - BVerwG 7 B 90.61 - Buchholz 310 § 117 VwGO Nr. 1; Beschluß vom 29. April 1983 - BVerwG 9 B 2968.80 -).
Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Beschwerde, dem Kläger sei vom Verwaltungsgericht das rechtliche Gehör versagt worden. Mit dieser Rüge greift die Beschwerde die Annahme des Verwaltungsgerichts an, es sei "schlechthin lebensfremd ..., daß ein seinerzeit vierzehn bis fünfzehn Jahre alter Junge nach angeblich wochenlanger Beugehaft von der Palästinenserorganisation unter Vorstreckung der Hin- und Rückflugkosten in das Fluchtland seines Vaters geschickt wird, damit er diesen zur Rückkehr überrede". Damit ist jedoch ein Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs nicht dargetan. Das Verwaltungsgericht hat insoweit aus den ihm vom Kläger vorgetragenen Tatsachen im Rahmen seiner Beweiswürdigung eigene Schlußfolgerungen gezogen, nicht aber Feststellungen auf Tatsachen oder Beweisergebnisse gestützt, zu denen sich der Kläger nicht äußern konnte.
Schließlich greift auch die Aufklärungsrüge der Beschwerde nicht durch:
Der Kläger hat bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erneut geltend gemacht, er sei von der Palästinensischen Befreiungsfront einen Monat lang in Beirut gefangen gehalten und dann von ihr nach Deutschland geschickt worden, damit er seinen einige Zeit früher ausgereisten Vater zur Rückkehr in den Libanon überreden solle. Für die Richtigkeit dieser Darstellung hat sich der Kläger auf das Zeugnis seiner inzwischen ebenfalls in die Bundesrepublik Deutschland eingereisten Mutter berufen. Dieser Beweisanregung ist das Verwaltungsgericht nicht nachgekommen, weil nicht "erkennbar" sei, "welche Tatsachen durch die Vernehmung ... aufgehellt werden könnten". Insoweit kann in der Tat fraglich sein, ob in der Ablehnung der Beweiserhebung mit dieser Begründung nicht eine vorweggenommene Beweiswürdigung und damit ein Mangel des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens liegt (vgl. dazu z.B. Urteil vom 13. Dezember 1977 - BVerwG 3 C 53.76 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 112; Urteil vom 8. Februar 1983 - BVerwG 9 C 598.82 - Inf.AuslR. 1983, 185). Dem ist indessen nicht abschließend nachzugehen; denn das angefochtene Urteil erweist sich insoweit aus anderen Gründen als richtig, so daß auch bei Vorliegen eines nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beachtlichen Verfahrensmangels eine Zulassung der Revision im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 144 Abs. 4 VwGO nicht in Betracht kommen kann (vgl. Beschluß vom 13. Juni 1977 - BVerwG 4 B 13.77 - und Beschluß vom 1. Februar 1979 - BVerwG 7 B 2.79 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nrn. 153 und 173):
Selbst wenn nämlich das Vorbringen des Klägers über seine Inhaftierung durch Mitglieder der Palästinensischen Befreiungsfront und den mit seiner Entsendung nach Deutschland verfolgten Zweck als richtig unterstellt wird, ergibt die rechtliche Würdigung dieser Vorfälle nicht, daß der Kläger mit ihnen eine die Asylgewährung allein rechtfertigende "politische" Verfolgung erlitten oder ihretwegen bei einer Rückkehr in den Libanon zu befürchten hätte. Nach ständiger Rechtsprechung des beschließenden Senats ist eine Verfolgung "politisch" im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nur dann, wenn sie den Betroffenen wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung treffen soll (vgl. zuletzt die zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmten Urteile vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 - und BVerwG 9 C 874.82 -). Daß diese Voraussetzungen für eine Asylberechtigung in der Person des Klägers vorlägen, läßt sich seinem Vorbringen nicht entnehmen. Seine Inhaftierung und seine Entsendung nach Deutschland dienten dem Zweck, seinen Vater zur Rückkehr in den Libanon zu bewegen, weil es den palästinensischen Organisationen auf dessen weitere Mitarbeit ankam. Mit den in diesem Zusammenhang getroffenen Maßnahmen dieser Organisationen sollten der Kläger und sein Vater daher nicht etwa wegen ihrer Rasse, ihrer Religion oder anderer der oben angeführten persönlichen Merkmale getroffen werden, sondern als Palästinenser für die Ziele der Palästinenser-Organisationen in Anspruch genommen werden. Allenfalls waren die Maßnahmen die Folge von Auseinandersetzungen innerhalb der palästinensischen Organisationen über den Umfang der von ihren Mitgliedern zu leistenden oder zu fordernden Mitarbeit. Daß bei einer solchen Sachlage nur unter besonderen Umständen davon ausgegangen werden kann, die Inpflichtnahme eines Betroffenen durch seinen Heimatstaat bzw. durch eine von diesem unbehelligt operierende nichtstaatliche Organisation könne die Merkmale einer politischen Verfolgung annehmen, ist ständige Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. Urteil vom 31. März 1981 - BVerwG 9 C 6.80 - BVerwGE 62, 123; Urteil vom 22. März 1983 - BVerwG 9 C 68.81 -). Solche besonderen Umstände, die nach der Rechtsprechung des Senats etwa in Betracht kommen können, wenn die Maßnahme (auch) der politischen Disziplinierung und Einschüchterung von politischen Gegnern in den eigenen Reihen, der Umerziehung von Andersdenkenden oder der Zwangsassimilierung von Minderheiten dienen sollen, sind hier vom Kläger für seine Person nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich.
Aus entsprechenden Erwägungen kommt es schließlich auch nicht auf die weitere Rüge der Beschwerde an, das Verwaltungsgericht hätte auch den Vater des Klägers hören und die das Asylverfahren der Eltern des Klägers betreffenden Akten beiziehen müssen.
II.
Die ohne Zulassung eingelegte, auf § 133 Nr. 1 VwGO gestützte Verfahrensrevision ist unzulässig und daher durch Beschluß zu verwerfen. Auf die - auch mit ihr - geltend gemachten, aus den zuvor angeführten Gründen freilich unbegründeten, Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Berlin kann die Besetzungsrüge nach § 133 Nr. 1 VwGO nicht gestützt werden (vgl. Beschluß vom 14. Juli 1981 - BVerwG 9 CB 160.81 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 32).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...]. Da die Rechtsmittel des Klägers ohne Erfolg bleiben müssen, war die von ihm beantragte Prozeßkostenhilfe abzulehnen (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und für das Revisionsverfahren auf je 4.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 GKG.
Dr. Paul
Dr. Bender