Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.07.1992, Az.: BVerwG 1 WB 126.91
Ablehnung des Versetzungsbegehrens eines Berufssoldaten; Gegenstand eines Verpflichtungsantrags vor den Wehrdienstgerichten; Anspruch auf Beförderung zum Oberst ; Entscheidung des zuständigen Vorgesetzten nach Maßgabe der dienstlichen Bedürfnisse nach seinem pflichtgemäßen Ermessen; Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse; Chance weiterer Förderung durch Verwendung auf einem A 16-Dienstposten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.07.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 126.91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 21558
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 21. Juli 1992,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl, sowie
Oberst Hartelt, Oberstleutnant Kohlhoff als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Berufssoldat, seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit Ablauf des 31. März 1996 wegen Erreichens der besonderen Altersgrenze enden. Seit dem 16. Mai 1991 wird er als Historiker-Stabsoffizier (HistStOffz) beim Militärgeschichtlichen Forschungsamt (MGFA) in F. ... verwendet. Zuvor war er nach Verwendungen als stellvertretender Bataillonskommandeur von Oktober 1981 und Bataillonskommandeur von Oktober 1982 an seit dem 1. April 1986 - mit Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 - als Lehrstabsoffizier Wehrgeschichte an der Offizierschule des Heeres (OSH) in H. eingesetzt.
In Personalgesprächen im November 1986, Oktober 1988 und März 1989 trug der Antragsteller seinen Wunsch nach Verwendungen auf einem A 16-Dienstposten vor. Hierbei wurde er jeweils darauf hingewiesen, sich zur gegebenen Zeit in seiner Ausbildungs- und Verwendungsreihe (AVR) 12 - HistStOffz - der Konkurrenz mit anderen HistStOffz stellen zu müssen, außerhalb seiner AVR werde im Vergleich Jahrgangsstruktur und Leistungsbild keine Chance für die gewünschte Verwendung gesehen.
In einem Personalgespräch im Dezember 1990 wurde dem Antragsteller erklärt, "daß aus heutiger Sicht keine Chancen für eine Forderung in die A 16-Ebene ... gesehen werden konnten". Einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 19. Dezember 1990, mit dem der Antragsteller die Feststellung begehrte, daß er "entgegen der Mitteilung des am 07.12.90 geführten Personalgesprächs für eine A 16-Verwendung qualifiziert ist" (Verfahren BVerwG 1 WB 92.91), hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 30. Juli 1991 für erledigt erklärt.
In dem Vermerk über ein Personalgespräch vom 15. Oktober 1991 ist festgestellt:
"1.
Verwendungsmöglichkeiten
Unverändert zu der bisherigen Lage kann aus heutiger Sicht OTL Dr. G. keine konkrete Förderungsmöglichkeit zum Oberst aufgezeigt werden. Diese Möglichkeit ist auch auf absehbare Zeit nicht erkennbar.
Begründung: Ist-Situation in der Stellenbesetzung bei DP in der AVR 12 (HistStOffz). Sollte in dieser Situation eine Änderung eintreten, muß auch berücksichtigt werden, daß sich bei einer möglichen Nachbesetzungsentscheidung OTL Dr. G. in Konkurrenz zu drei weiteren Offizieren befinden wird. (Dabei Erläuterung des PBA-Verfahrens).
...
3.
Stellungnahme zu den Verwendungswünschen; Abschlußbemerkungen
Aus heutiger Sicht ist OTL Dr. G. mit dieser Beurteilung der engeren Spitzengruppe der Offiziere im VwdgBer/GebJahrg auf A-15 DP zuzuordnen.
Es besteht die Absicht, OTL Dr. G. mit drei weiteren Offizieren des VwdgBer 10 in die Endberatung des Geburtsjahrganges 39 (Herbst 93) einzubeziehen. Inwieweit sich daraus noch eine Förderungsmöglichkeit - die nur über eine Vwdg auf übergeordneten DP z.B. StvBrigKdr oder Kdr VBK gesehen werden kann - ergeben wird, muß abgewartet werden. Die Chancen dürfen nicht überbewertet werden, sie müssen vielmehr gering eingeschätzt werden (Erläuterungen: Reduzierschritte, Strukturänderung, Konkurrenzsituation)."
In den planmäßigen Beurteilungen des Antragstellers zum 30. September 1989 und zum 30. September 1991 wurden als Vorschläge für die folgende Verwendung "stellvertretender Brigadekommandeur/Kdr VBK oder Dozent Wehrgeschichte FüAkBw (A 16)" angegeben. Diese Vorschläge entsprachen auch den Verwendungswünschen des Antragstellers. Verwendungsvorschläge und -wünsche wurden von dem nächsthöheren Vorgesetzten besonders befürwortet bzw. "mit besonderem Nachdruck" befürwortet.
Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 2. August 1991 an den Bundesminister der Verteidigung (BMVg) beantragte der Antragsteller seine "Beförderung zum Oberst und gleichzeitig Verwendung auf einer A 16-Stelle".
Der BMVg - P III 9 - wies mit Bescheid vom 13. August 1991 den Antrag auf Versetzung auf einen nach A 16 bewerteten Dienstposten zurück. Der Antragsteller habe im Vergleich mit anderen Offizieren bisher nicht für die Versetzung auf einen Oberst-Dienstposten ausgewählt werden können. Hierfür werde auch in Zukunft keine Möglichkeit gesehen, weil eine ausreichend große Anzahl besser qualifizierter Offiziere für derartige Verwendungen zur Verfügung stünden.
Gegen diesen Bescheid beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 22. August 1991, beim BMVg eingegangen am 26. August 1991, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Der BMVg - P II 5 - hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 13. September 1991 dem Senat vorgelegt.
Der Antragsteller trägt vor:
Voraussetzung für die Beförderung zum Oberst sei eine Verwendung auf einem nach der Besoldungsgruppe A 16 bewerteten Dienstposten. Seiner Eignung- und Leistungsfähigkeit entsprechend habe er einen Anspruch auf Beförderung zum Oberst. Insofern müsse eine Verwendung auf einem A 16-Dienstposten erfolgen. Vom BMVg sei bisher nicht belegt worden, daß besser qualifizierte Oberstleutnante zur Verfügung stünden. Der lapidare Hinweis darauf unterliege erheblichen Zweifeln. Ihm sei in seiner planmäßigen Beurteilung zum 30. September 1989 in der freien Beschreibung viermal der Ausprägungsgrad "B" zuerkannt worden. Eine solche Bewertung sei äußerst selten und es sei infolgedessen schwer vorstellbar, daß noch qualifiziertere Bewerber zur Verfügung stünden. In der Beurteilung sei abschließend auch auf seine selbstbewußte, charakterliche Persönlichkeit mit vorbildlicher Berufsauffassung verwiesen und eine Verwendung auf einer A 16-Stelle sowohl in der AVR 12 als auch in der Truppe als stellvertretender Brigadekommandeur (stvBrigKdr) besonders befürwortet worden. Der BMVg habe nicht dargetan, ob eine Verwendungsauswahl im Vergleich mit altersmäßig vergleichbaren Offizieren vorgenommen worden sei. Im Personalgespräch vom Oktober 1991 sei ihm mitgeteilt worden, sich in der engeren Spitzengruppe der Offiziere im Verwendungsbereich/Geburtsjahrgang auf A 15-Dienstposten zu befinden. Insgesamt ließen Eignung und Leistung die Verwendung auf einem A 16-Dienstposten zwingend erscheinen. Er beantragt,
"den Bundesminister der Verteidigung zu verpflichten, den Beschwerdeführer auf einem nach A 16 bewerteten Dienstposten zu verwenden."
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er trägt vor:
Der Antrag sei unzulässig, da er nicht ausreichend begründet worden sei. Der Antragsteller hat nicht vorgetragen, aus welchen Gründen er die Ablehnung seines Versetzungsbegehrens für rechtswidrig halte. Der bloße Hinweis auf Eignung und Leistung sei lediglich das Heranziehen des in § 3 SG festgeschriebenen Prinzips der Bestenauslese. Das Zitat einer in Betracht kommenden Vorschrift und damit die bloße Behauptung, das Unterlassen einer angestrebten Maßnahme sei rechtswidrig, sei keine ausreichende Begründung. Der Antrag sei aber auch offensichtlich unbegründet. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Versetzung auf einen A 16-Dienstposten. Zwar sei für eine Beförderung zum Oberst die Verwendung auf einem entsprechend dotierten Dienstposten Voraussetzung. Zu Unrecht werde jedoch der vermeintliche Beförderungsanspruch zur Grundlage einer Verwendungsentscheidung erhoben. Soweit der Antragsteller der Auffassung sei, seine Eignung und Leistung ließen eine Verwendung auf einem A 16-Dienstposten als zwingend erscheinen und würden letztlich auch die Beförderung ermöglichen, verweise er, der BMVg, auf seinen Bescheid vom 13. August 1991, wonach eine ausreichend große Zahl besser qualifizierter Offiziere zur Verfügung stehe. Diese Situation gebe der Vermerk über das Personalgespräch vom 15. Oktober 1991 wieder. Der Antragsteller sei der engeren Spitzengruppe der Offiziere in seinem Verwendungsbereich und Geburtsjahrgang auf einem A 15-Dienstposten zuzuordnen und an seiner militärischen Qualifikation bestehe kein Zweifel. Dennoch gebe es leistungsstärkere Offiziere, die bei der Besetzung von A 16-Dienstposten dem Antragsteller vorzuziehen seien. Der Antragsteller werde auch in Zukunft wie in der Vergangenheit bei der Besetzung von A 16-Dienstposten mitbetrachtet. Derzeit ergäben sich jedoch keine Förderungsmöglichkeiten und auch die Chancen für die Zukunft seien gering.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakten des BMVg - P II 5 - 558/91 -, die Personalstammakten des Antragstellers, Hauptteile A und B, sowie die Verfahrensakte BVerwG 1 WB 92.91 lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Das Begehren des Antragstellers bedarf der Auslegung. Sollte der förmlich gestellte Antrag dahin zu verstehen sein, daß der Antragsteller die Verpflichtung des BMVg begehre, ihn, den Antragsteller, auf einen beliebigen mit A 16 bewerteten Dienstposten zu versetzen, wäre der Antrag unzulässig, da sich aus ihm kein Hinweis darauf ergibt, welche mit A 16 bewerteten Dienstposten in der Teilstreitkraft Heer "bundeswehrweit" für den Antragsteller überhaupt in Betracht kommen könnten und für welche oder welchen Dienstposten er geeignet ist oder er sich geeignet hält, so daß er glaubt, Anspruch auf eine Besetzung mit ihm zu haben. Ein derart unbestimmtes, nicht konkretisiertes Begehren kann nicht zum Gegenstand eines Verpflichtungsantrags vor den Wehrdienstgerichten gemacht werden (vgl. Beschlüsse vom 15. Februar 1990 - BVerwG 1 WB 36.88 - und vom 22. Januar 1991 - BVerwG 1 WB 79.90 -).
Bei sach- und interessengerechter Auslegung seines Vorbringens unter Berücksichtigung des Inhalts der in den beigezogenen Personalakten befindlichen letzten Beurteilungen und Vermerke über Personalgespräche, auf die der Antragsteller zum Teil Bezug nimmt, ist sein Begehren jedoch noch ausreichend erkennbar auf die Verpflichtung des BMVg gerichtet, auf einem A 16-Dienstposten in seiner AVR 12 oder als stvBrigKdr oder als Kommandeur eines Verteidigungsbezirkskommandos (KdrVBK) verwendet zu werden. Insoweit ist der Antrag zulässig.
Der Antragsteller hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch hinreichend gemäß § 17 Abs. 4 WBO damit begründet, den angefochtenen Bescheid des BMVg für rechtswidrig zu halten, weil er, der Antragsteller, einen Anspruch auf Beförderung zum Oberst habe.
Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
Der BMVg ist nicht verpflichtet, den Antragsteller auf einen A 16-Dienstposten in der AVR 12 oder als stvBrigKdr/KdrVBK zu versetzen. Der Antragsteller hat entgegen seiner Ansicht keinen Anspruch auf eine bestimmte von ihm begehrte Verwendung. Denn über die Verwendung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte nach Maßgabe der dienstlichen Bedürfnisse nach seinem pflichtgemäßen Ermessen. Die Ermessensentscheidung kann vom Senat nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte bei der Ablehnung eines Versetzungs- oder Verwendungsbegehrens den Antragsteller durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) oder ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; Beschluß vom 17. Mai 1988 - BVerwG 1 WB 53.87 - <BVerwGE 86, 25 m.w.N.>).
Die vom Antragsteller begehrte Verpflichtung des BMVg, ihn auf einem A 16-Dienstposten zu verwenden, könnte vom Gericht nur dann ausgesprochen werden, wenn das Ermessen des BMVg fehlerfrei nur noch in dieser Richtung ausgeübt werden könnte, mithin jede andere als die begehrte Verwendungsentscheidung als ermessensfehlerhaft anzusehen wäre (BVerwGE a.a.O.).
Über das Begehren des Antragstellers als Verpflichtungsantrag ist nach der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage zu entscheiden (Beschluß vom 14. Februar 1978 - BVerwG 1 WB 109.77 - <BVerwGE 63, 1 [BVerwG 14.02.1978 - 1 WB 109/77]>), wobei dem Antragsteller die Dauer des Verfahrens nicht entgegengehalten werden kann.
Der Senat ist in seiner Rechtsprechung (BVerwGE 86, 25) davon ausgegangen, daß Verwendungsentscheidungen regelmäßig zum 1. April und zum 1. Oktober eines jeden Jahres getroffen werden. Der BMVg hat zu jedem regelmäßigen Versetzungstermin unter Berücksichtigung der dann gegebenen Verhältnisse erneut zu prüfen und zu entscheiden, ob ein Soldat, der sonst alle Voraussetzungen für eine Verwendung auf einem höher bewerteten Dienstposten erfüllt, nach Eignung, Leistung und den dienstlichen Erfordernissen auf einen solchen zu versetzen ist. Da der Senat die Frage, ob der Antragsteller bei einer Versetzung zu einem künftigen Termin anderen Bewerbern um die Verwendung auf einem A 16-Dienstposten vorzuziehen ist, nicht abschließend beurteilen kann, kann das Verpflichtungsbegehren des Antragstellers lediglich darauf nachgeprüft werden, ob seine Versetzung zu den letzten regelmäßigen Versetzungsterminen nach Antragstellung vom 2. August 1991, also zum 1. Oktober 1991 und zum 1. April 1992 hätte erfolgen müssen und ob eine solche rechtswidrig unterlassen worden ist. Nur wenn das zu bejahen wäre, käme die Verpflichtung des BMVg in Betracht, den Antragsteller auf einen der nächsten frei werdenden A 16-Dienstposten in dem vom Antragsteller begehrten Verwendungsbereich zu versetzen (BVerwGE a.a.O.). Das ist jedoch nicht der Fall.
Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß nur die leistungsstärksten Offiziere im Dienstgrad Oberstleutnant, die in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen sind, die Chance weiterer Förderung durch Verwendung auf einem A 16-Dienstposten erhalten und daß die Auswahl der Anwärter hierfür nach deren Beurteilungsbild und Vorverwendungen getroffen wird (vgl. Beschluß vom 7. Juni 1988 - BVerwG I WB 5.87 -).
Zwar gehört der Antragsteller nach seinem Beurteilungsbild auch nach dem Vortrag des BMVg zur engeren Spitzengruppe der Offiziere "OTL A-15" in seinem Verwendungsbereich und Geburtsjahrgang. So schlossen seine Beurteilungen 1985 und 1987 mit der zusammenfassenden Bewertung "3 B" ab, in den Beurteilungen 1989 und 1991 ergab der Durchschnittswert in der gebundenen Beschreibung 2,0 bzw. 1,85 und es wurde jeweils viermal der Ausprägungsgrad "B" in der freien Beschreibung vergeben. Auf Grund dieser Beurteilungen hat der BMVg auch die Absicht erklärt, den Antragsteller für eine Verwendung ab Herbst 1993 auf einem übergeordneten (d.h. außerhalb der AVR 12 liegenden) Dienstposten - stvBrigKdr oder KdrVBK - in die Endberatung seines Geburtsjahrganges einzubeziehen. Anhaltspunkte dafür, daß der Antragsteller nach seinem Beurteilungsbild eine derartige Spitzenstellung einnimmt, die den BMVg hätte zwingen müssen, ihn schon zum 1. Oktober 1991 oder 1. April 1992 vor allen Konkurrenten auf einem solchen Dienstposten zu verwenden, sind nicht ersichtlich und vom Antragsteller auch nicht vorgetragen. Der Antragsteller ist insoweit dem Vortrag des BMVg nicht substantiiert entgegengetreten, daß für die Besetzung von übergeordneten A 16-Dienstposten besser qualifizierte Bewerber zur Verfügung standen. In Beurteilungen von Soldaten ist auch, wie dem Senat bekannt ist, eine viermalige Vergabe des Ausprägungsgrades "B" in der Bewertung der überwiegend persönlichkeitsbezogenen Merkmale nicht "äußerst selten". Der Umstand, daß der Antragsteller nach den Verwendungsvorschlägen seiner nächsten Vorgesetzten in den letzten beiden Beurteilungen für einen übergeordneten A 16-Dienstposten als stvBrigKdr oder KdrVBK geeignet ist, eine solche Verwendung auch besonders befürwortet wird, kann keinen Anspruch auf die begehrte Verwendung begründen. Solche Verwendungsvorschläge sind zwar wichtige Entscheidungshilfen; sie begründen aber keine Bindung der personalführenden Stellen (Beschlüsse vom 22. April 19975 - BVerwG 1 WB 189, 227.72 - <BVerwGE 53, 23 [28]> und vom 28. April 1977 - BVerwG 1 WB 87.75, 78.76 - <BVerwGE 53, 280 [286]>).
Hinsichtlich einer Versetzung auf einen A 16-Dienstposten als HistStOffz in der AVR 12 wurde der Antragsteller bereits im Personalgespräch am 7. März 1989 darauf hingewiesen, daß "die von Heeresobersten besetzten A 16-DP HistStOffz erst 09/96 bzw. 03/96 durch Zurruhesetzung nachzubesetzen sind". Dem entspricht die Erklärung der personalführenden Stelle im Personalgespräch am 15. Oktober 1991, wonach auf Grund der "Ist-Situation in der Stellenbesetzung bei DP in der AVR 12" eine Förderungsmöglichkeit zum Oberst auf absehbare Zeit nicht erkennbar sei. Dem ist der Antragsteller nicht entgegengetreten. Es spricht daher nichts dafür, daß der Antragsteller in dem hier maßgeblichen Zeitraum bei der Besetzung eines A 16-Dienstpostens rechtswidrig übergangen worden wäre.
Der Antrag ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Wolbring
Wehrl
Hartelt
Kohlhoff