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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.06.1992, Az.: BVerwG 2 B 88.92; BVerwG 2 C 13.92

Beendigung eines Beamtenverhältnisses bzw. Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter wegen einer Verurteilung aufgrund mehrerer vorsätzlich begangener Rechtsverletzungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von über einem Jahr

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.06.1992
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 88.92; BVerwG 2 C 13.92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 12747
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 07.03.1991 - AZ: 7 A 7348/89
OVG Niedersachsen - 10.12.1991 - AZ: 5 L 2583/91

Fundstellen

  • DVBl 1992, 1375-1376 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1992, 973-974 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ-RR 1992, 647 (amtl. Leitsatz)
  • ZBR 1992, 314

Amtlicher Leitsatz

Eine zur Beendigung des Beamtenverhältnis bzw. zum Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter führende Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr liegt auch vor, wenn wegen mehrerer vorsätzlicher Rechtsverletzungen eine Gesamtfreiheitsstrafe in dieser Höhe ausgesprochen wird.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Juni 1992
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Dr. Müller und Dr. Maiwald
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 1991 wird zurückgewiesen.

Die Revision des Klägers gegen dieses Urteil wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 43 300 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Aus dem Vorbringen in der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>).

2

Aus dem Vorbringen der Beschwerde ergibt sich, daß sie die Richtigkeit des von beiden Vorinstanzen eingenommenen Rechtsstandpunktes für grundsätzlich klärungsbedürftig hält, wonach auch eine wegen mehrerer vorsätzlicher Straftaten aus Einzelstrafen von weniger als einem Jahr Freiheitsstrafe gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr den Verlust der Beamtenrechte kraft Gesetzes nach § 43 Satz 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes - NBG - (entspr. § 48 Satz 1 Nr. 1 BBG) bzw. den Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG zur Folge hat. Indessen ist die Richtigkeit dieser Auffassung durch den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts - 2. Wehrdienstsenat - vom 21. Dezember 1976 (BVerwGE 53, 236 f.[BVerwG 21.12.1976 - II WD 9/76]) geklärt, der ebenso wie der frühere Bundesdisziplinarhof in dem dort angeführten Beschluß vom 28. März 1960 - I D 26.60 - (auch angeführt bei Döring, ZBR 1961, 383) davon ausgegangen ist, daß auch eine derartige Gesamtfreiheitsstrafe - selbst wenn sie nachträglich gebildet wird - zur Beendigung des Beamten- bzw. Soldatenverhältnisses kraft Gesetzes führt und deshalb für ein Disziplinarverfahren kein Raum mehr ist. Diese Auffassung entspricht auch dem ausdrücklichen Ausspruch in Nr. 1 Satz 1 der Durchführungsverordnung zu § 53 des früheren Deutschen Beamtengesetzes, dessen Inhalt die heutigen beamtenrechtlichen Vorschriften ersichtlichübernommen haben, sowie der ganz überwiegenden Auffassung des Schrifttums. Zugleich wird die dargelegte Auffassung dem Sinn und Zweck der beamtenrechtlichen Regelung gerecht, daß Beamte, die sich besonders schwerwiegender Rechtsverstöße schuldig gemacht haben, als schlechthin untragbar für denöffentlichen Dienst kraft Gesetzes ihre Beamtenrechte verlieren, ohne daß es dazu noch eines Disziplinarverfahrens bedarf (vgl. BVerwGE 34, 353<356 f.>); denn ein Beamter, der durch mehrere Rechtsverstöße eine Freiheitsstrafe von insgesamt einem Jahr oder mehr verwirkt hat, hat sich für den öffentlichen Dienst nicht weniger untragbar gemacht als ein Beamter, der eine solche Strafe bereits durch einen einzigen Rechtsverstoß verwirkt hat. Der für die Automatik der kraft Gesetzes eintretenden Beendigung des Beamtenverhältnisses bzw. des Verlustes der Rechte als Ruhestandsbeamter erforderliche eindeutige Anknüpfungspunkt (vgl. BVerwGE 84, 1 f.[BVerwG 12.10.1989 - BVerwG 2 C 51.88]) ist auch im Falle eines auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr wegen vorsätzlicher Rechtsverletzungen lautenden Strafurteils gewahrt. Ein Widerspruch zum Wortlaut des Gesetzes besteht nicht, vielmehr ist als "eine vorsätzliche Tat" im Sinne der beamtenrechtlichen Regelung das dem Strafausspruch wegen vorsätzlichen Handelns insgesamt zugrundeliegende Verhalten anzusehen.

3

Die von der Beschwerde weiter aufgeworfene Frage,

ob Gesetze gegen ihren eigentlichen Wortlaut ausgelegt werden dürfen,
4

stellt sich nach dem vorstehend Ausgeführten hier nicht. Im übrigen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß der Wortlaut des Gesetzes zwar Ausgangspunkt der Auslegung, aber nicht allein ausschlaggebend ist (vgl. u.a. BVerwGE 40, 78[BVerwG 19.04.1972 - BVerwG VI C 5.70]<81> m.w.N.).

5

II.

Die gleichzeitig eingelegte Revision - deren besonderer Einlegung es bei einem Erfolg der Beschwerde nicht bedurft hätte (§ 139 Abs. 2 VwGO) - ist mangels Zulassung nicht statthaft und daher durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen (§ 144 Abs. 1 VwGO).

6

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dabei hat der Senat gemäß seiner ständigen Rechtsprechung in Streitsachen, die das Bestehen oder Nichtbestehen der Rechtsstellung als Ruhestandsbeamter insgesamt betreffen, pauschalierend 75 v.H. des Jahresbetrages (13 Monatsbeträge) des Endgrundgehalts aus der der Versorgung zugrundeliegenden Besoldungsgruppe A 12 als Anhaltspunkt für die Bedeutung der Sache zugrunde gelegt.