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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.03.1960, Az.: BVerwG I D 26/60

Verlust der Beamtenrechte bei strafrechtlicher Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.03.1960
Aktenzeichen
BVerwG I D 26/60
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1960, 15594
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiK V - 12.11.1959

Amtlicher Leitsatz

Rechtssatz:

Auch eine gemäß § 460 StPO nachträglich gebildete Gesamtstrafe von einem Jahr oder längerer Dauer hat, sofern die Verurteilungen wegen vorsätzlich begangener Straftaten erfolgt sind, den Verlust der Beamtenrechte gemäß § 48 S. 1 Nr. 2 BBG zur Folge.

In dem Disziplinarverfahren
...
hat der Bundesdisziplinarhof, Erster Disziplinarsenat
unter Mitwirkung
des Präsidenten Dr. Behnke,
Bundesrichters Lippold,
Bundesrichters Amelung
am 28. März 1960
beschlossen:

Tenor:

Das Urteil der Bundesdisziplinarkammer V (N...) vom 12. November 1959 wird aufgehoben.

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

Gründe

1

Der Beschuldigte war am 8. Mai 1945 Verwaltungsassistent und Beamter auf Lebenszeit bei der Heeresverwaltung. Gegen ihn wurde durch Verfügung der Bundesstelle

2

Innern vom 7. März 1958 gemäß § 9 G 131 und § 28 BDO das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet. Durch Urteil der Bundesdisziplinarkammer V (N...) vom 12. November 1959 - V VL 25/59 - wurden ihm die Rechte aus dem G 131 wegen eines Dienstvergehens aberkannt.

3

Gegen dieses Urteil hat der Beschuldigte frist- und formgerecht Berufung eingelegt, die nach ihrem Wortlaut offensichtlich auf das Strafmaß beschränkt ist. Bereits durch Urteil des Schöffengerichts bei dem Amtsgericht B... vom 3. November 1959, das am selben Tage rechtskräftig geworden ist, wurde der Beschuldigte wegen Betruges im Rückfall in Tatmehrheit mit einem versuchten Betruge im Rückfall, letzterer in Tatmehrheit mit einem Vergehen der Urkundenfälschung unter Einbeziehung einer in einem Urteil des Amtsgerichts N.../W... vom 22. Januar 1959 (D Ls 5/58) wegen eines Verbrechens des Betruges im Rückfall erkannten Gefängnisstrafe von 8 Monaten zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt. Gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 2 BBG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 G 131 i.d.F. vom 11. September 1957 (BGBl I 1297) hatte der Beschuldigte mit Rechtskraft des Urteils des Schöffengerichts B..., d.h. seit dem 3. November 1959, die ihm nach dem G 131 zustehenden Rechte verloren. Dabei ist es rechtlich ohne Bedeutung, daß für die in dem Urteil vom 3. November 1953 geahndeten Straftaten des Beschuldigten nur insgesamt 5 Monate Gefängnis ausgeworfen worden sind und die Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis in dem Urteil nachträglich unter Einbeziehung der durch das Amtsgericht N.../W... ausgesprochenen Gefängisstrafe von 8 Monaten gemäß § 79 StGB, § 460 StPO gebildet worden ist.

4

Das förmliche Disziplinarverfahren war daher gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit §§ 63 Abs. 3 und 52 Abs. 1 Ziff. 3 BDO einzustellen.

5

Die Kosten des Verfahrens waren nach § 98 Abs. 2 BDO dem Beschuldigten aufzuerlegen, und zwar in vollem Umfange, weil infolge der Beschränkung der Berufung auf das Strafmaß die Tat- und Schuldfeststellungen des angefochtenen Urteils bindend geworden sind und damit die Verhängung einer Disziplinarstrafe in jedem Falle gerechtfertigt gewesen wäre.