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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.10.1989, Az.: BVerwG 2 C 51.88

Beamtenverhältnis; Beendigung; Straftat; Fahrlässigkeit; Vorsatz; Freiheitsstrafe

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.10.1989
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 51.88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 12412
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 03.11.1987 - AZ: M 12 K 87.04774
VGH Bayern - 30.03.1988 - AZ: 3 B 88.00078

Fundstellen

  • BVerwGE 84, 1 - 3
  • DVBl 1990, 258-259 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer B 1990, 15-16
  • DÖD 1990, 62
  • NJW 1990, 1865 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1990, 771 (amtl. Leitsatz)
  • ZBR 1990, 181

Amtlicher Leitsatz

Das Beamtenverhältnis endet nicht kraft Gesetzes bei Verurteilung wegen vorsätzlicher in Tateinheit mit fahrlässiger Straftat, wenn aus dem Strafurteil nicht eindeutig hervorgeht, daß die Verhängung von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe allein wegen der Vorsatztat erfolgt ist.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Dr. Müller und Dr. Maiwald
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. März 1988 wird aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 3. November 1987 ergangene Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der klagende Ruhestandsbeamte stand als Betriebshauptaufseher im Dienst der Beklagten. Er wurde mit Ablauf des Monats Februar 1986 in den Ruhestand versetzt.

2

Am 25. März 1986 verurteilte das Amtsgericht L. den Kläger aufgrund eines Vorfalls vom 14. August 1985 gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 StVG, § 316 Abs. 1 und 2, § 52 StGB wegen eines Vergehens des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr ohne Bewährung. Das Urteil ist seit 2. April 1986 rechtskräftig. In dem Strafurteil - das sich in den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Personalakten befindet - ist ausgeführt, der Kläger habe seinen Pkw geführt, genau wissend, daß er nicht (mehr) im Besitz der hierfür erforderlichen Fahrerlaubnis sei; er sei infolge vorangegangenen Alkoholgenusses mit Sicherheit absolut fahruntüchtig gewesen (Blutalkoholgehalt 2,09 Promille), was er nur durch leichtfertiges Verzichten auf eine Selbstprüfung nicht erkannt habe. Das Gericht habe bewußt die nach dem Gesetz höchstmögliche Strafe von einem Jahr Freiheitsstrafe für notwendig und angemessen gehalten.

3

Mit Bescheid vom 27. August 1986 stellte die Beklagte unter Hinweis auf § 59 Abs. 1 BeamtVG i.V.m. § 48 BBG die Zahlung der Versorgungsbezüge des Klägers mit Ablauf des 31. Juli 1986 ein und forderte von ihm für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Juli 1986 Bezüge in Höhe von 4.254,06 DM zurück. Dem Widerspruch des Klägers half die Bundesbahndirektion München insoweit ab, als sie den Rückforderungsbetrag auf 3.247,05 DM herabsetzte. Im übrigen wies sie den Widerspruch zurück.

4

Der Klage mit dem Antrag,

den Bescheid der Bundesbahndirektion München vom 27. August 1986 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 15. Juni 1987 aufzuheben,

5

hat das Verwaltungsgericht stattgegeben: Es lasse sich nicht feststellen, daß der Kläger wegen des vorsätzlich begangenen Vergehens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden sei.

6

Auf die Berufung der Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

7

Die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG i.V.m. § 48 Satz 1 Nr. 1 BBC seien erfüllt. Insbesondere sei die vom Strafgericht gegen den Kläger verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr wegen des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis ausgesprochen worden. Ausweislich der Gründe des Strafurteils habe das Amtsgericht "bewußt die nach dem Gesetz höchstmögliche Strafe von einem Jahr Freiheitsstrafe für notwendig und angemessen gehalten". Die "höchstmögliche Strafe" für das dem Kläger angelastete "vorsätzliche Fahren ohne Fahrerlaubnis" betrage ein Jahr (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG). Diesen in bezug auf die Vorsatztat gegebenen Strafrahmen habe das Amtsgericht ausschöpfen wollen und habe es auch ausgeschöpft. Hiervon ausgehend könne im konkreten Einzelfall nicht zweifelhaft sein, daß die Freiheitsstrafe von einem Jahr "wegen einer vorsätzlichen Tat" verhängt worden sei. An dieser Feststellung könne der Umstand nichts ändern, daß die "fahrlässige Trunkenheit im Straßenverkehr", deren der Kläger vom Amtsgericht des weiteren für schuldig befunden worden sei, ebenfalls mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedroht sei (§ 316 Abs. 1 und 2 StGB). Insbesondere könne angesichts des eindeutigen Willens des Amtsgerichts zur Ausschöpfung des für die Vorsatztat vorgegebenen Strafrahmens nicht angenommen werden, daß es den Kläger ohne gleichzeitige Feststellung der Fahrlässigkeitstat zu einer geringeren Freiheitsstrafe als zu einer solchen von einem Jahr verurteilt hätte.

8

Die Rückforderung der dem Kläger ab 2. April 1986 nicht mehr zustehenden Versorgungsbezüge richte sich nach § 52 Abs. 2 BeamtVG. Im Hinblick auf die Pflicht der Beklagten, den Kläger in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern (§ 9 Abs. 4 AVG; § 1232 Abs. 4 RVO), bestehe auch bei "Gutgläubigkeit" des Klägers kein Anlaß, diesem die Möglichkeit einer Berufung auf den Wegfall der Bereicherung einzuräumen.

9

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Senat zugelassene Revision eingelegt, mit der er die Aufhebung des Berufungsurteils und die Wiederherstellung des seiner Klage stattgebenden erstinstanzlichen Urteils begehrt. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts.

10

Die Beklagte tritt der Revision entgegen.

11

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren.

12

II.

Die Revision hat Erfolg und führt zur Wiederherstellung des der Klage stattgebenden Urteils erster Instanz. Die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG i.V.m. § 48 Satz 1 Nr. 1 BBG für einen kraft Gesetzes eintretenden Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter sind nicht erfüllt.

13

Der im Rahmen des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG heranzuziehende § 48 Satz 1 Nr. 1 BBG macht die kraft Gesetzes eintretende Beendigung des Beamtenverhältnisses davon abhängig, daß der Beamte im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts im Geltungsbereich dieses Gesetzes wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird. Die verwaltungsgerichtliche Prüfung hat sich hier darauf zu beschränken, ob das Strafgericht den Beamten nach den Gründen seines Urteils wegen einer vorsätzlich begangenen Tat verurteilt hat, ob die Verurteilung nach dem Strafausspruch auf mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe lautet und ob das Urteil rechtskräftig ist (vgl. BVerwGE 11, 344 f.;  34, 353 <355 f. [BVerwG 29.12.1969 - VI C 4/65]>).

14

Eine Verurteilung zu dem gleichen Strafmaß wegen einer fahrlässigen Straftat genügt nicht. Folgerichtig genügt auch die Verurteilung wegen einer vorsätzlich in Tateinheit mit einer fahrlässig begangenen Straftat nicht, wenn nicht das Strafgericht gerade wegen der vorsätzlich begangenen Straftat mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe verhängt hat. Dies muß sich aus dem Urteil eindeutig und ohne Zweifelsmöglichkeit ergeben; denn die rechtliche Automatik der kraft Gesetzes eintretenden Beendigung des Beamtenverhältnisses bzw. des Verlustes der Rechte als Ruhestandsbeamter setzt einen eindeutigen, für Zweifelsfragen der Auslegung keinen Raum lassenden Anknüpfungspunkt voraus, wie er im Regelfall durch ein Strafurteil, das auf Verurteilung zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe allein wegen vorsätzlicher Tat lautet, gegeben ist. Der Bedeutung des Beamtenverhältnisses entspricht es, daß über seinen Bestand jederzeit möglichste Klarheit herrscht. Daher kann im Zweifel nicht angenommen werden, daß der Gesetzgeber eine kraft Gesetzes eintretende Beendigung an Voraussetzungen hat knüpfen wollen, die erst durch eine zweifelhafte, unter Umständen sogar von verschiedenen Gerichtsinstanzen - wie hier - unterschiedlich beurteilte Auslegung zu ermitteln sind. In solchen Fällen bleibt dem Dienstherrn ggf. nur der Weg des Disziplinarverfahrens.

15

Eine eindeutige und zweifelsfreie Aussage, daß bei Tateinheit von vorsätzlicher und fahrlässiger Straftat und gleichem Strafrahmen die Freiheitsstrafe von einem Jahr gerade wegen der vorsätzlichen Straftat verhängt worden ist, ergibt sich im vorliegenden Fall aus dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Strafurteil nicht. Insbesondere ist derartiges weder in den Gründen des Strafurteils ausdrücklich ausgesprochen, noch ist es nach den Tatumständen und den verletzten Strafgesetzen offensichtlich. Aus der eingehenden Würdigung des als grob fahrlässig gewerteten Fahrens bei alkoholbedingter Fahrtüchtigkeit in den Gründen des Strafurteils läßt sich jedenfalls nicht eindeutig herleiten, daß das Strafgericht sich allein durch den Gesichtspunkt des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu der gesamten verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr hat bestimmen lassen.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 15.400 DM festgesetzt. Hierbei hat der Senat gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG für den vorliegenden Streit über die Beendigung des Rechtsverhältnisses als Ruhestandsbeamter pauschalierend 75 v.H. des jährlichen Endgrundgehaltes als Anhaltspunkt für die Bedeutung der Sache zugrunde gelegt.

Dr. Schwarz
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Dr. Müller
Dr. Maiwald