Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.05.1992, Az.: BVerwG 2 B 60/92
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage; Hinweispflicht des Dienstherrrn gegenüber Beamten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.05.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 60/92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 19376
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Rheinland-Pfalz - 08.01.1992 - AZ: 2 A 11147/91
Rechtsgrundlagen
Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 12. Mai 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Haas
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. Januar 1992 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 17 112 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder der Fortbildung des Rechts zu dienen vermag (vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 <91 f.>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). Eine solche Rechtsfrage hat die Beschwerde mit ihrem Vorbringen nicht dargetan.
Die Frage,
ob bei neuen gesetzlichen Regelungen aufgrund der Fürsorgepflicht des Dienstherrn diesem gegenüber den Beamten eine Hinweispflicht mit dem Inhalt obliegt, auf fristgerechte Antragstellung zur Vermeidung von Nachteilen für den Beamten aufmerksam zu machen,
ist ohne klärungsbedürftigen Zweifel dahin zu beantworten, daß grundsätzlich dem Dienstherrn eine derartige Hinweispflicht nicht obliegt (vgl. Urteil vom 15. Dezember 1980 - BVerwG 6 C 58.78 - Buchholz 235 § 6 Nr. 20; BVerwGE 52, 70 <79>[BVerwG 11.02.1977 - VI C 105/74] m.w.N.).
Die weitere Frage,
ob eine Ausschlußfrist wie die des § 88 Abs. 2 BeamtVG vom Dienstherrn dem Beamten zumindest dann nicht entgegengehalten werden kann, wenn dieser wegen fehlender Information die Nichteinhaltung einer solchen Frist zu vertreten hat,
würde sich in dem von der Beschwerde angestrebten Revisionsverfahren schon deshalb nicht stellen, weil das Berufungsgericht entsprechende Feststellungen nicht getroffen hat.
Schließlich ist auch die weitere Frage,
ob eine Ausschlußfrist wie die des § 88 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG bei Nichteinhaltung erlischt oder ob dem Beamten bei unverschuldeter Nichtwahrung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist,
nicht klärungsbedürftig im oben genannten Sinne. Der Sinn derartiger Fristen ist es, daß nach ihrem Ablauf die Vornahme der gesetzlich bezeichneten Handlung (hier die Stellung eines Antrags) grundsätzlich nicht mehr möglich ist. Dies gilt auch bei unverschuldeter Unkenntnis vom Bestehen einer gesetzlichen Ausschlußfrist (vgl. BVerwGE 72, 368 <370>[BVerwG 06.02.1986 - 3 C 42/85]).
Die von der Beschwerde nicht substantiiert erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung einer Antragsfrist in § 88 Abs, 2 Satz 3 BeamtVG geben keine Veranlassung, die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift in Frage zu stellen. Im übrigen besteht auch keinerlei Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Ausschlußfrist (vgl. Beschluß vom 19. Juni 1985 - BVerwG 2 B 53.85 -, bestätigt durch BVerfG, <Nichtannahme> Beschluß vom 14. Oktober 1985 - 2 BvR 896/85 -).
Soweit die Beschwerde unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesgerichtshofs etwa eine Divergenzrüge erhoben haben sollte, wäre diese unzulässig, weil sie nicht den gesetzlichen Darlegungserfordernissen genügt (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 17 112 DM festgesetzt.
Die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.