Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.02.1992, Az.: BVerwG 5 B 28.92
Nichtbestehen der Abschlussprüfung; Auf die Auslegung von Rechtsbegriffen gerichtete Verwaltungsvorschriften; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache in der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.02.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 B 28.92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 19900
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 08.11.1991 - AZ: 7 S 1240/91
Rechtsgrundlagen
Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 21. Februar 1992
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pietzner und Dr. Storost
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. November 1991 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die für die Zulassung der Revision allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO Kommt der Rechtssache nicht zu.
Die von der Beschwerde bezeichnete Frage, "ob ein Nichtbestehen der Abschlußprüfung im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG auch dann vorliegt, wenn die Abschlußprüfung aus anderen Gründen - z.B. wegen Täuschung oder Fernbleiben von der Prüfung - als nicht bestanden gilt", könnte, soweit sie Fälle der Täuschung und des vollständigen Fernbleibens von der Prüfung betrifft, im beabsichtigten Revisionsverfahren nicht geklärt werden. Denn nach den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts waren derartige Fallgestaltungen nicht entscheidungserheblich, vielmehr über einen Sachverhalt zu befinden, in dem der Prüfling zwar eine vierwöchige Hausarbeit abgeliefert hatte, aber zur mündlichen Prüfung ohne Angabe von Gründen nicht erschienen war und deshalb die Abschlußprüfung als nicht bestanden galt. Bezogen auf Fallgestaltungen dieser Art wäre die von der Beschwerde aufgeworfene Frage zwar klärungsfähig, nicht aber klärungsbedürftig. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt ein Nichtbestehen der Abschlußprüfung im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG auch dann vor, wenn die Prüfung schon wegen des Mißerfolgs in einem Prüfungsteil als nicht bestanden gilt, ohne daß der Prüfling alle von der Prüfungsordnung geforderten Prüfungsleistungen erbracht hat (BVerwGE 70, 13 <17 f.>[BVerwG 26.07.1984 - 5 C 97/81]; Urteil vom 26. Juli 1984 - BVerwG 5 C 31.82 - <FamRZ 1985, 213/214; insoweit in BVerwGE 70, 21 ff. [BVerwG 26.07.1984 - 5 C 31/82] nicht abgedruckt sowie BVerwGE 80, 290 <291 f.>[BVerwG 13.10.1988 - 5 C 35/85]). Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich darauf hingewiesen, daß es auf den Grund, aus dem die Prüfung nicht bestanden wird oder als nicht bestanden gilt, nicht ankommt (BVerwGE 70, 13 <18>[BVerwG 26.07.1984 - 5 C 97/81] sowie Urteil vom 26. Juli 1984 <a.a.O. S. 214>).
Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf vermag die Beschwerde nicht aufzuzeigen. Ihr Hinweis auf Abs. 1 Satz 3 der Tz. 15.3.6 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGVwV 1991) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1991 (GMBl. S. 770), wonach die Förderungshöchstdauer nicht verlängert wird, wenn die Abschlußprüfung aus anderen Gründen als wegen des Mißerfolgs in einem Prüfungsteil (z.B. Täuschung. Fernbleiben von der Prüfung) als nicht bestanden gilt, führt zu keiner anderen Beurteilung. Der Begriff des Nichtbestehens der Abschlußprüfung in § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG ist ein Rechtsbegriff, für dessen Auslegung die Exekutive nicht wie bei einer Ermessensentscheidung eine nur ihr zukommende Entscheidungsbefugnis beanspruchen kann (vgl. BVerwGE 82, 163 <169>[BVerwG 22.06.1989 - 5 C 42/88]). Auf die Auslegung derartiger Rechtsbegriffe gerichtete Verwaltungsvorschriften sind grundsätzlich Gegenstand, nicht Maßstab richterlicher Kontrolle (vgl. BVerfGE 78, 214 <227>[BVerfG 31.05.1988 - 1 BvR 520/83]). Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht sich bereits mit dem inhaltsgleichen Absatz 1 Satz 2 der Tz. 15.3.4 BAföGVwV 1976 befaßt und entschieden, daß die in ihr niedergelegte Annahme in § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG keine Stütze findet (vgl. BVerwGE 70, 13 <18>[BVerwG 26.07.1984 - 5 C 97/81] sowie Urteil vom 26. Juli 1984 <a.a.O. S. 214>). Auch die vom Beklagten beschworene Mißbrauchsgefahr hat der Senat bereits in den genannten Entscheidungen als nicht ins Gewicht fallend zurückgewiesen. Denn kaum ein Auszubildender wird sich nur deshalb, um für relativ kurze Zeit zusätzliche Förderungsmittel zu erhalten, den nicht unbeträchtlichen Belastungen einer erneuten Hausarbeit und dem Risiko eines endgültigen Scheiterns in der Wiederholungsprüfung aussetzen.
Die in Abs. 1 Satz 3 der Tz. 15.3.6 BAföGVwV 1991 vertretene Auslegung des § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG folgt auch nicht aus dem Sinn der Vorschrift und ihren systematischen Bezügen zu den anderen Verlängerungstatbeständen des § 15 Abs. 3 BAföG. Selbst wenn sich diesen Tatbeständen, etwa dem § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG, die Absicht des Gesetzgebers entnehmen ließe, nur Verlängerungsgründe zu berücksichtigen, die der Auszubildende nicht zu vertreten habe, könnte dies auf die Auslegung des § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG nicht übertragen werden. Denn diese Vorschrift begünstigt gerade einen besonderen Fall des Leistungsmangels, um den Auszubildenden zu ermutigen, sich vor dem Ende der Förderungshöchstdauer der Abschlußprüfung zu unterziehen (vgl. Blanke in: Rothe/Blanke, BAföG. 5. Aufl., Rdnr. 24 zu § 15 <Stand: 1. Lfg. Juli 1990>). Auch dieser Zweck erfordert nicht, den Prüfling zu zwingen, eine von ihm im Verlauf des Prüfungsverfahrens als aussichtslos eingestufte Prüfung bis zum Ende durchzuführen. Denn in aller Regel dürfte bei einer solchen Selbsteinschätzung des Prüflings die Gefahr des endgültigen Scheiterns sehr groß sein, so daß sich das gesamte Prüfungsverfahren sogar noch verlängern würde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.
Dr. Pietzner
Dr. Storost