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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.07.1984, Az.: BVerwG 5 C 97.81

Förderung; Förderungshöchstdauer; Abschlussprüfung; Nichtbestehen; Prüfungsteil; Auszubildender

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.07.1984
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 97.81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 12203
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Gelsenkirchen - 09.07.1979 - AZ: 11 K 4744/78
OVG Nordrhein-Westfalen - 19.05.1981 - AZ: 16 A 2020/79

Fundstellen

  • BVerwGE 70, 13 - 20
  • DokBer A 1984, 313-317
  • FamRZ 1985, 109-111
  • ZLA 1984, 58-61

Amtlicher Leitsatz

Ein Nichtbestehen der Abschlußprüfung in Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG liegt auch dann vor, wenn die Prüfung schon wegen des Mißerfolgs in einem Prüfungsteil als nicht bestanden gilt, ohne daß der Prüfling alle Prüfungsleistungen erbracht hat. Auf den Grund, aus dem die Prüfung nicht bestanden wird oder als nicht bestanden gilt, kommt es nicht an.

Die Leistung aufgrund von § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG setzt voraus, daß der Auszubildende bis zur Ablegung des letzten Prüfungsteils des ersten Prüfungsversuchs hätte Ausbildungsförderung beanspruchen können.

Redaktioneller Leitsatz

Eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus (Abs. 3) ist nur dann möglich, wenn bei Erreichen der Förderungshöchstdauer einer der in Abs. 3 genannten Gründe gegeben ist.

Wird die Abschlußprüfung (Nr. 4) erstmalig nicht bestanden - auch wenn die Prüfung schon wegen schlechter Leistungen in nur einem Prüfungsteil nicht bestanden wird, ohne daß alle Prüfungsleistungen erbracht wurden - kann noch Förderung beansprucht werden, wenn der Auszubildende während der gesamten Prüfungszeit einen Anspruch auf Förderung gehabt hätte.

Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 26. Juli 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Bermel und Dr. Hömig
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Mai 1981 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

I.

Der Kläger erstrebt für sein im Wintersemester 1973/74 an der Gesamthochschule Essen aufgenommenes, inzwischen abgeschlossenes Studium im integrierten Studiengang Wirtschaftswissenschaften die Gewährung von Ausbildungsförderung nach Überschreitung der Förderungshöchstdauer von neun Semestern.

2

Mit Schreiben vom 15. Mai 1977 - im achten Fachsemester - beantragte der Kläger die Zulassung zur Diplom-Hauptprüfung und die Zuteilung der Diplomarbeit zum Ende des Sommersemesters 1977. Die Diplom-Hauptprüfung hatte nach den Bestimmungen der vorläufigen Studienordnung - VStO - und der vorläufigen Prüfungsordnung - VPO - der Hochschule die "Form der gestreckten Prüfung", bei der eine Diplomarbeit angefertigt werden mußte und im Anschluß daran Klausuren im Zeitraum von zwei aufeinanderfolgenden Semestern und zu den vom Prüfungsamt vorgegebenen Terminen stattfanden. In seinem Antrag bat der Kläger ausdrücklich um Zulassung zur "gestreckten" Diplomprüfung und stellte einen Zeitplan für die Verteilung der Prüfungsfächer auf das Wintersemester 1977/78 und das Sommersemester 1978 auf. Nach Zulassung zur Prüfung am 27. Mai 1977 gab der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit Schreiben vom 16. Juni 1977 dem Kläger das Thema der Diplomarbeit bekannt. Den festgesetzten Abgabetermin - 30. September 1977 - hielt der Kläger nicht ein. Nach seinen Angaben hatte er einen Monat damit verbracht, eine Gliederung aufzustellen, und dabei bereits das Gefühl gewonnen, daß ihm "gewisse Fähigkeiten bei der Anfertigung von wissenschaftlichen Arbeiten fehlten". Der Kläger brach die Bearbeitung ab und begab sich auf eine dreiwöchige Urlaubsreise. Durch Bescheid vom 19. Oktober 1977 wurde die Diplom-Hauptprüfung für nicht bestanden erklärt. Am 10. November 1977 meldete sich der Kläger zur Wiederholungsprüfung, die er am 21. Februar 1979 mit der Gesamtnote "befriedigend" bestand.

3

Während seines Studiums erhielt der Kläger Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Die Förderungshöchstdauer endete mit Ablauf des neunten Semesters am 31. März 1978. Mit dem undatierten Schreiben, bei dem Beklagten eingegangen am 2. Februar 1978, beantragte der Kläger die "Weiterförderung nach Erreichung der Höchstförderungsdauer". Zur Begründung verwies er auf die Examenstermine der gestreckten Diplomprüfung, auf die Verzögerung beim Erwerb der Qualifiktion zum Hauptstudium sowie auf seine schwierige wirtschaftliche und familiäre Situation. In dem Antrag erwähnte der Kläger nicht, daß die Diplom-Hauptprüfung durch Bescheid vom 19. Oktober 1977 erstmalig für nicht bestanden erklärt worden war.

4

Nach einer negativen Stellungnahme des Förderungsausschusses lehnte der Beklagte den Antrag auf Weiterförderung mit Bescheid vom 7. März 1978 ab. Der Widerspruch des Klägers wurde durch Bescheid des Landesamtes für Ausbildungsförderung Nordrhein-Westfalen vom 24. Oktober 1978 zurückgewiesen.

5

Auf die Klage hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, dem Kläger Ausbildungsförderung für zwei weitere Semester bis einschließlich Februar 1979 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Als Rechtsgrund für diese Verpflichtung hat das Verwaltungsgericht ausschließlich § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG genannt.

6

Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Es hat im wesentlichen ausgeführt:

7

Der Kläger könne eine Verlängerung der Förderungszeit bis Ende Februar 1979 nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 4 BAföG beanspruchen. Die Überschreitung der Förderungshöchstdauer im Sommersemester 1978 sei aus schwerwiegenden Gründen im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG erfolgt. Die Verzögerung des Studienabschlusses um das Sommersemester 1978 sei dem Kläger nicht zuzurechnen, weil sie in der Sphäre der Hochschule aufgrund deren Studien- und Prüfungsorganisation eingetreten sei und es für den individuell hiervon betroffenen Kläger jedenfalls nicht zumutbar gewesen sei, davon abzuweichen. Er habe sich zum frühestmöglichen Termin zur Diplom-Hauptprüfung gemeldet. Nach § 4 Abs. 3 VStO sei das Lehrangebot so strukturiert, daß das Studium im Hauptstudium II nach acht Semestern habe abgeschlossen werden können. § 19 Abs. 1 Satz 1 VPO habe als Voraussetzung für die Zulassung zur Diplomprüfung u.a. den Nachweis eines achtsemestrigen ordnungsgemäßen Studiums der Wirtschaftswissenschaften vorgeschrieben. Der Kläger habe sich bereits zu Beginn des achten Semesters zur Prüfung gemeldet. Die Prüfungsdauer ergebe sich durch die reguläre Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit von drei Monaten, insbesondere aber durch die Verteilung der Prüfung auf zwei Semester. Gemäß § 6 Abs. 3 VStO sei die Diplom-Hauptprüfung in der Form der gestreckten Prüfung durchgeführt worden, nach § 22 Abs. 2 VPO hätten die Klausuren im Zeitraum von zwei aufeinanderfolgenden Semestern absolviert werden sollen. Dadurch habe der Kläger bei frühestmöglicher Anmeldung und regelmäßigem Ablauf der Prüfung erst im Sommersemester 1978, demnach unter Überschreitung der Förderungshöchstdauer um ein Semester, das Prüfungsverfahren abschließen können.

8

Dem Kläger sei nicht zuzumuten gewesen, um eine vorzeitige Zulassung zur Diplom-Hauptprüfung, die nur in Ausnahmefällen zulässig und in das Ermessen des Prüfungsausschusses gestellt sei, nachzusuchen. Ebensowenig sei er gehalten gewesen, die Klausuren in Form einer Blockprüfung im Wintersemester 1977/78 zu schreiben. Eine solche Blockprüfung sei zwar vom Prüfungsausschuß angeboten worden, sei jedoch in der Prüfungsordnung nicht vorgesehen und passe nicht in deren System, etwa hinsichtlich der Wiederholungsprüfungen. Deshalb könne dahingestellt bleiben, ob den Kläger als Empfänger von Förderungsleistungen eine besondere Pflicht zur Wahl des kürzeren Prüfungsverfahrens getroffen hätte, wenn die Prüfungsordnung zwei unterschiedlich lange dauernde Verfahren zur Auswahl gestellt hätte.

9

Die weitere Überschreitung der Förderungshöchstdauer im Wintersemester 1978/79 sei nach § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG gerechtfertigt, weil sie infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlußprüfung erfolgt sei. Ein "Nichtbestehen der Abschlußprüfung" liege auch dann vor, wenn die Prüfung nach der Prüfungsordnung als nicht bestanden gelte, ohne daß der Prüfling alle Prüfungsleistungen erbracht habe. Die in Tz. 15.3.4 BAföGVwV 1976 enthaltene Auslegung, die zwischen der erfolglosen Teilnahme an der Prüfung und dem Nichtbestehen aus anderen Gründen differenziere, finde in dem Wortlaut des § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG keine Stütze. Die Unterscheidung lasse sich nicht mit dem Begriffspaar "nicht zu vertretendes Nichtbestehen" und "zu vertretendes Nichtbestehen" gleichsetzen. Die zu § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG entwickelten Grundsätze seien zumindest im Falle des Nichtbestehens infolge Nichtabgabe der Diplomarbeit schon deshalb nicht ohne weiteres auf den Tatbestand des § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG übertragbar, weil das Nichtbestehen einer Prüfung in der Regel jedenfalls Elemente eines zurechenbaren Leistungsdefizits enthalte. Auch vom Zweck der Bestimmung - der Ermutigung des Auszubildenden zur Meldung zur Abschlußprüfung - her sei es gleichgültig, ob die daraufhin unternommene, vom Prüfungskandidaten aber als aussichtslos eingestufte Prüfung abgebrochen oder bis zum Ende durchgeführt werde. Die Befürchtung des Beklagten, ein Auszubildender könne sich durch einen nicht ernsthaft gemeinten Examensversuch über die Nichtabgabe der Diplomarbeit zusätzliche Förderungssemester sichern, treffe nicht zu. Kaum ein Auszubildender werde sich dem unter Umständen noch in das Berufsleben hineinreichenden Makel der Prüfungswiederholung und dem Risiko, auch die Wiederholungsprüfung nicht zu bestehen, nur unter dem Aspekt aussetzen, für relativ kurze Zeit zusätzliche Förderungsmittel erhalten zu können.

10

Da der Kläger im Februar 1979 die Wiederholungsprüfung bestanden habe, die entstandene Verzögerung also nicht ganz zwei Semester umfasse, entspreche dieser Zeitraum der angemessenen Zeit, für die dem Kläger weiter Ausbildungsförderung zu leisten sei. Es sei darauf hinzuweisen, daß die Förderung im Sommersemester 1978 als Zuschuß mit Grunddarlehen (§ 17 Abs. 1 und 2 BAföG), im Wintersemester 1978/79 bis einschließlich Februar 1979 jedoch lediglich als Zusatzdarlehen (§ 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BAföG) zu leisten sei.

11

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er die Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen und die Abweisung der Klage erreichen will. Er führt aus:

12

Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts liege ein schwerwiegender Grund, der eine Förderung nach Überschreitung der Förderungshöchstdauer rechtfertigen könne, nicht vor. Dem Kläger sei es vielmehr zuzumuten gewesen, seine Ausbildung mit Ablauf des neunten Semesters zu beenden. Nach § 19 Abs. 1 Buchst. d zweiter Halbsatz VPO könne der Student bereits nach einem kürzeren Studium als nach acht Semestern zur Diplomprüfung zugelassen werden. § 22 Abs. 1 VPO bestimme, daß in den jeweils in § 21 VPO aufgeführten Fächern Klausurarbeiten geschrieben würden. Eine Angabe, in welchem Zeitraum die Klausuren zu schreiben seien, finde sich zwar nicht ausdrücklich. Diese Vorschrift sei jedoch so zu verstehen, daß sämtliche Klausuren im Block absolviert würden. Erst mit der zweiten Änderung der vorläufigen Prüfungsordnung sei die Sollensvorschrift eingeführt worden, wonach die Klausuren in zwei aufeinanderfolgenden Semestern geschrieben werden könnten. Die Gesamtbetrachtung des § 22 VPO ergebe, daß die Blockprüfung die Regelprüfungsform darstelle, die gestreckte Prüfung demgegenüber die Ausnahme bilde. Demgemäß habe objektiv für den Kläger die Möglichkeit bestanden, innerhalb der vom Gesetzgeber festgelegten Zeit seine Ausbildung abzuschließen.

13

Der Kläger habe keinen Versuch unternommen, mit Hilfe des die Diplomarbeit betreuenden Hochschullehrers oder Assistenten seine Schwierigkeiten bei der Herstellung einer wissenschaftlichen Arbeit zu beheben. Er habe lediglich eine Gliederung vorgelegt und sei dann, ohne verlauten zu lassen, daß er Schwierigkeiten gehabt habe, in Urlaub gefahren. Dieses Verhalten lasse erkennen, daß der Kläger die Förderungshöchstdauer nicht aus schwerwiegenden Gründen überschritten habe.

14

Im übrigen stelle entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts die Nichtabgabe der Diplomarbeit kein erstmaliges Nichtbestehen der Abschlußprüfung im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG dar. Wenn in dieser Vorschrift das Nichtbestehen der Abschlußprüfung als Grund für die Überschreitung der Förderungshöchstdauer genannt sei, so könne davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber den Normalverlauf eines Hochschulexamens im Auge gehabt habe, nämlich die aus mehreren Teilen bestehende Gesamtprüfung. Mithin müsse sich ein Auszubildender der umfassenden Prüfung erfolglos unterzogen haben, bevor er eine weitere Förderung erhalten könne. Die schlichte Nichtbearbeitung der Examensarbeit allein könne eine zusätzliche Förderung nicht nach sich ziehen.

15

Der Kläger tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.

16

Der Beigeladene hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.

17

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht ist der Ansicht, eine Abschlußprüfung sei im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG nur dann nicht bestanden, wenn der Auszubildende alle Prüfungsleistungen, die er nach den maßgeblichen Prüfungsvorschriften zu erbringen gehabt habe, erbracht habe, insgesamt jedoch ohne Erfolg. Die Förderungshöchstdauer werde dagegen nicht verlängert, wenn die Abschlußprüfung aus anderen Gründen (z.B. Fernbleiben von der Prüfung) als nicht bestanden gelte.

18

II.

Die Revision ist unbegründet, so daß sie zurückzuweisen ist (§ 144 Abs. 2 VwGO).

19

Im Ergebnis zutreffend haben die Vorinstanzen entschieden, daß dem Kläger Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus für die Zeit vom 1. April 1978 bis zum 28. Februar 1979 zu leisten ist. Rechtsgrundlage hierfür ist allerdings entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts allein § 15 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, in der hier anzuwendenden Fassung des Vierten BAföG-Änderungsgesetzes vom 26. April 1977 (BGBl. I S. 653) - BAföG - mit der Folge, daß die Ausbildungsförderung ausschließlich als Darlehen geleistet wird (§ 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BAföG).

20

Hat der Auszubildende seine Hochschulausbildung bis zum Ablauf der Förderungshöchstdauer nicht berufsqualifizierend (vgl. § 15 a Abs. 3 BAföG) beendet, wird Ausbildungsförderung für einen späteren Zeitraum nur geleistet, wenn einer der in § 15 Abs. 3 BAföG genannten Gründe für die Überschreitung der Förderungshöchstdauer ursächlich gewesen ist. Diese Gründe müssen also spätestens in dem Zeitpunkt vorliegen, in dem die Förderungshöchstdauer überschritten wird. Auf den in § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG genannten Grund kann sich der Auszubildende berufen, der seine. Ausbildung über die Förderungshöchstdauer hinaus fortsetzt, weil er sich vor dem Ablauf der Förderungshöchstdauer der Abschlußprüfung zwar unterzogen, seine Ausbildung aber infolge des erstmaligen Nichtbestehens dieser Prüfung noch nicht berufsqualifizierend beendet hat. Liegt indessen der Zeitpunkt des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlußprüfung nach dem Ende der Förderungshöchstdauer, wird für einen späteren Zeitpunkt nach § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende sich für das Überschreiten der Förderungshöchstdauer bis zum Ende des erstmaligen erfolglosen Prüfungsversuchs mit Erfolg auf einen der in den Nrn. 1 bis 3 des § 15 Abs. 3 BAföG genannten Gründe berufen kann. Im anderen Falle gilt der Grundsatz des § 15 Abs. 2 Satz 1 BAföG, daß bei Hochschulausbildungen die Förderung mit dem Erreichen der Förderungshöchstdauer endet. Ist die Förderungsmöglichkeit endgültig ausgeschöpft, weil die Förderungshöchstdauer erreicht ist und auch keiner der in § 15 Abs. 3 BAföG genannten Gründe für eine Weiterförderung vorliegt, so kann der Förderungsanspruch nicht dadurch neu entstehen, daß in einer Studienzeit nach dem Ablauf der Förderungshöchstdauer erstmalig ein Grund eintritt, der unter die genannte Vorschrift zu fassen wäre.

21

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat der Kläger die Förderungshöchstdauer im Sommersemester 1978 nicht aus schwerwiegenden Gründen (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG) überschritten. An einer dahingehenden Entscheidung war das Berufungsgericht schon durch § 129 VwGO gehindert. Das Verwaltungsgericht hatte als Rechtsgrund für die Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger Ausbildungsförderung "in gesetzlicher Höhe" zu bewilligen, allein § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG genannt. Danach steht dem Kläger Ausbildungsförderung nur in der Form des Darlehens zu (§ 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BAföG). In der Berufungsinstanz hätte der Kläger ein für ihn günstigeres Ergebnis, nämlich für ein Semester Ausbildungsförderung in der Form von Zuschuß und Grunddarlehen (§ 17 Abs. 1 und 2 BAföG), nur im Wege der Anschlußberufung erreichen können.

22

Ungeachtet dessen ist auch materiellrechtlich der Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu folgen. Für das Sommersemester 1978 kann der Förderungsanspruch des Klägers wegen vorzeitiger Beendigung des ersten Prüfungsversuchs nicht mehr auf § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG gestützt werden. Denn der erste Prüfungsversuch war bereits vor dem Ablauf der Förderungshöchstdauer beendet, weil der Kläger die Diplomarbeit weder bis zum festgesetzten Abgabetermin am 30. September 1977 noch danach abgeliefert hat. Die Abschlußprüfung gilt (insgesamt) als nicht bestanden, wenn die Diplomarbeit ohne triftige Gründe nicht rechtzeitig abgeliefert wird (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 2 der Vorläufigen Prüfungsordnung für den integrierten wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang <VPO> in der Fassung der zweiten Änderung, veröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen der Gesamthochschule Essen Nr. 24 vom 8. Juli 1974 und Nr. 69 vom 19. November 1976). Demgemäß wurde die Diplomprüfung durch den Bescheid des Prüfungsausschusses vom 19. Oktober 1977 für nicht bestanden erklärt. Da zum zweiten Teil der Diplomprüfung (Klausurarbeiten und gegebenenfalls mündliche Prüfungen) nur zugelassen wird, wer den ersten Teil (Diplomarbeit) erfolgreich abgeschlossen hat (§ 19 Abs. 2 VPO), konnte der Kläger nach der nicht rechtzeitigen Abgabe der Diplomarbeit seinen ersten Prüfungsversuch nicht mehr fortsetzen. Nach der Meldung zur Wiederholungsprüfung am 10. November 1977, spätestens nach der Ausgabe des Themas für die Diplomarbeit am 23. Dezember 1977 befand sich der Kläger in seinem zweiten Prüfungsversuch. Maßgebende Ursache dafür, daß der Kläger sein Hochschulstudium nicht innerhalb der Förderungshöchstdauer berufsqualifizierend abgeschlossen, sondern darüber hinaus bis zur Ablegung des letzten Prüfungsteils der Wiederholungsprüfung fortgesetzt hat, ist das erstmalige Nichtbestehen der Abschlußprüfung im neunten Fachsemester. Die Studienzeiten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer gehören nicht mehr zum ersten Prüfungsversuch des Klägers; sie sind vielmehr Bestandteil der Wiederholungsprüfung. Rechtsgrundlage für die Leistung von Ausbildungsförderung für den gesamten Zeitraum nach der Überschreitung der Förderungshöchstdauer ist danach allein § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG. Auf die Nr. 1 des § 15 Abs. 3 BAföG kann der Förderungsanspruch für das Sommersemester 1977 nicht gestützt werden, auch wenn - worauf in anderem Zusammenhang noch einzugehen sein wird - der Kläger es nicht zu vertreten gehabt hätte, daß er den letzten Teil der am Ende des Sommersemesters 1977 zum ersten Mal begonnenen Diplomprüfung erst nach dem Ablauf der Förderungshöchstdauer am 31. März 1978, nämlich während des Sommersemesters 1978, abgelegt hätte.

23

Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, daß ein "Nichtbestehen der Abschlußprüfung" im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG auch dann vorliegt, wenn die Prüfung schon wegen des Mißerfolgs in einem Prüfungsteil nach der Prüfungsordnung als nicht bestanden gilt, ohne daß der Prüfling alle Prüfungsleistungen erbracht hat. Der in Tz. 15.3.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 25. August 1976 zum Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföGVwV 1976 - (GMBl. S. 386) - jetzt: Tz. 15.3.6 BAföGVwV 1982 (GMBl. 1982 S. 311) - zum Ausdruck gebrachten und vom Beklagten geteilten Ansicht, eine Verlängerung der Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus komme nicht in Betracht, wenn der Auszubildende nicht alle Prüfungsteile absolviert habe, weil die Abschlußprüfung schon wegen eines Scheiterns im ersten Prüfungsteil als nicht bestanden gelte, ist nicht beizutreten. Das Gesetz nennt als Voraussetzung für die Weiterförderung lediglich das erstmalige Nichtbestehen der Abschlußprüfung. Nichtbestanden ist eine Abschlußprüfung auch dann, wenn die Prüfungsordnung an die Verwirklichung bestimmter Tatbestände die Fiktion des Nichtbestehens der Prüfung knüpft. Seinem eindeutigen Wortlaut nach macht § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG die Weitergewährung von Ausbildungsförderung nicht davon abhängig, aus welchen Gründen der Auszubildende in der Abschlußprüfung gescheitert ist. Die in Tz. 15.3.4 Satz 1 BAföGVwV 1976 getroffene Regelung würde mit der gesetzlichen Regelung nicht in Einklang stehen, sofern sie dahin zu verstehen sein sollte, daß eine Prüfung ausnahmslos nur dann als nicht bestanden anzusehen sei, wenn der Auszubildende sich allen in der Prüfungsordnung vorgesehenen Prüfungsaufgaben insgesamt ohne Erfolg unterzogen habe. Damit wären die Fälle nicht sachgerecht erfaßt, bei denen schon nach einem Teil der Prüfungsaufgaben wegen unzureichender Leistungen das Nichtbestehen der Prüfung feststeht und der Kandidat zu den weiteren Prüfungsaufgaben nicht mehr zugelassen wird. So durfte der Kläger bei seinem ersten Prüfungsversuch den zweiten Prüfungsteil (Klausuren und mündliche Prüfungen) nicht mehr ablegen, weil er den ersten Prüfungsteil (Diplomarbeit) nicht erfolgreich abgeschlossen hat (vgl. § 19 Abs. 2 VPO). Der Umstand, daß die Abschlußprüfung deswegen als nicht bestanden gilt, weil der Kläger die Diplomarbeit nicht (rechtzeitig) abgeliefert hat, ist entgegen der Ansicht des Beklagten ohne entscheidungserhebliche Bedeutung. Auf den Grund, aus dem die Prüfung nicht bestanden wird oder als nicht bestanden gilt, kommt es nicht an. Die Annahme in Satz 2 der Tz. 15.3.4 BAföGVwV 1976, ein Auszubildender werde über die Förderungshöchstdauer hinaus nicht gefördert, "wenn die Abschlußprüfung aus anderen Gründen (z.B. Täuschung, Fernbleiben von der Prüfung) als nicht bestanden gilt", findet in § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG keine Stütze. Zu Recht hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß die Befürchtung des Beklagten, ein Auszubildender könne sich durch einen nicht ernsthaft gemeinten Examensversuch über die Nichtabgabe der Diplomarbeit zusätzliche Förderungssemester sichern, unbegründet erscheint.

24

Dem befürchteten Mißbrauch der Förderungsmöglichkeit steht zudem entgegen, daß allein die Nichtabgabe der Diplomarbeit mit der Folge des (erstmaligen) Nichtbestehens der ganzen Prüfung die Weiterförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus noch nicht rechtfertigen kann. Das ergibt sich aus folgendem:

25

In Fällen der vorliegenden Art ist für die Förderungsfähigkeit von Studienzeiten nach Überschreitung der Förderungshöchstdauer aufgrund von § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG auch von Bedeutung, ob der Auszubildende während der gesamten Prüfungszeit seines ersten Prüfungsversuchs Ausbildungsförderung hätte beanspruchen können. Wird der (erste) Prüfungsversuch erst nach dem Ablauf der Förderungshöchstdauer erfolglos beendet, steht dem Auszubildenden Förderung bis zum Prüfungsende nur zu, wenn er die Förderungshöchstdauer aus schwerwiegenden (oder - hier nicht einschlägig - aus den in § 15 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 BAföG genannten) Gründen überschritten hat. Die Überschreitung der Förderungshöchstdauer hat der Auszubildende nicht zu vertreten, wenn er sich rechtzeitig zur Abschlußprüfung seiner Ausbildung gemeldet hat. Die Examensmeldung ist grundsätzlich dann rechtzeitig, wenn der letzte Prüfungsteil noch vor dem Ablauf der Förderungshöchstdauer beendet sein kann. Ist das nicht der Fall, dann ist eine Meldung auch als rechtzeitig anzusehen, wenn der Auszubildende sie um die Zeit hinausgeschoben hat, die ihm nachgelassen worden war, die Bescheinigung nach § 48 BAföG später als zu Beginn des fünften Fachsemesters vorzulegen (§ 48 Abs. 2 BAföG) und/oder in der er zwischen der Vorlage der Bescheinigung nach § 48 BAföG und dem Ende der Förderungshöchstdauer aus (persönlichen) schwerwiegenden Gründen im Studium beeinträchtigt gewesen ist. Gleiches gilt, wenn aus von der Ausbildungsstätte zu vertretenden Gründen die Prüfung trotz rechtzeitiger Meldung nicht vor dem Ende der Förderungshöchstdauer abgeschlossen werden kann. In beiden Fällen ist ein Scheitern im ersten Prüfungsversuch erst nach dem Ablauf der Förderungshöchstdauer unschädlich für eine Weiterförderung nach § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG.

26

Hat der Auszubildende es indessen zu vertreten, daß die Abschlußprüfung auch im ersten Versuch nicht innerhalb der Förderungshöchstdauer hätte bestanden werden können, dann kann er eine Förderung für einen Zeitraum nach dem Ende der Förderungshöchstdauer nicht dadurch erreichen, daß er noch innerhalb der Förderungshöchstdauer in einem Prüfungsteil mit der Folge scheitert, daß die (gesamte) Abschlußprüfung als nicht bestanden gilt. Hat der Auszubildende seine Ausbildung nicht zielstrebig betrieben, so würde ihm deswegen über die Förderungshöchstdauer hinaus auch bis zum Ende eines positiven (ersten) Prüfungsversuchs Ausbildungsförderung nicht geleistet werden. In einem solchen Fall kann ein Auszubildender, der gleich zu Beginn der Prüfung unzulängliche Leistungen zeigt und deshalb die Abschlußprüfung noch innerhalb der Förderungshöchstdauer zum ersten Mal nicht besteht, nicht anders behandelt werden.

27

Dem Kläger hätte bis zum Ende seines ersten Prüfungsversuchs, d.h. über die Förderungshöchstdauer hinaus auch im Sommersemester 1978 aufgrund von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG Ausbildungsförderung zugestanden. Zwar kann nach der Übung an der Universität Essen die Diplomprüfung entweder als Blockprüfung oder als "gestreckte" Prüfung durchgeführt werden. Wie das Berufungsgericht im einzelnen zutreffend dargelegt hat, war es dem Kläger nicht zuzumuten, sich auf die Blockprüfung verweisen zu lassen, um einen Abschluß noch innerhalb der Förderungshöchstdauer zu erreichen, wenn die Blockprüfung nicht Gegenstand der Ausbildungs- und Prüfungsordnung ist. Dann ist vielmehr dem Auszubildenden zuzugestehen, daß er bei Inanspruchnahme der allein geregelten gestreckten Diplomprüfung die Förderungshöchstdauer aus schwerwiegenden Gründen überschreiten muß. Da dem Kläger auch nicht zuzumuten war, um eine nur ausnahmsweise mögliche vorzeitige Zulassung zur Diplomprüfung nachzusuchen (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d VPO), hat er sich rechtzeitig zu Beginn des achten Fachsemesters zum Abschlußexamen gemeldet; eine Überschreitung der Förderungshöchstdauer im Falle des Bestehens der Prüfung um ein Semester wäre von ihm nicht zu vertreten und deshalb nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG zu fördern gewesen.

28

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.

Dr. Zehner
Dr. Fink
Rochlitz
Bermel
Dr. Hömig