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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.12.1991, Az.: BVerwG 1 D 75.90

Bundestagsgeschäftordnung; Verschwiegenheitsgebot; Geltungsbereich der Bundesregierungsgeschäftsornung; Vermeidbarkeit eines Verbotsirrtums

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.12.1991
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 75.90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 12527
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Bundesdisziplinargericht - 03.07.1990 - AZ: XVI VL 27/89

Fundstellen

  • BVerwGE 93, 202 - 214
  • DVBl 1992, 904-908 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer B 1992, 133-140
  • DÖV 1992, 580-582 (Volltext mit amtl. LS)
  • JuS 1993, 246 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1992, 1713-1716 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1992, 793 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Aus § 22 Abs. 3 Satz 1 GOBReg in Verbindung mit § 55 Satz 2 BBG folgt ein besonderes Gebot zur Verschwiegenheit, dessen sachlicher Geltungsbereich über § 61 Abs. 1 BBG hinausgeht.

  2. 2.

    Zum persönlichen Geltungsbereich des § 22 Abs. 3 Satz 1 GOBReg.

  3. 3.

    Zur Frage der Vermeidbarkeit eines Verbotsirrtums bei Verstößen gegen ein besonderes Gebot zur Verschwiegenheit.

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 11. Dezember 1991,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter,
ferner
Ministerialrat Dr. Hans-Peter Gorzel,
Bundesbahnobersekretär Franz Kristen als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Regierungsdirektor ... als Vertreter der Einleitungsbehörde,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Ministerialrats ... gegen das Urteil ... des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XVI ... vom 3. Juli 1990 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

1

I.

Der Bundesminister für Verkehr leitete mit Verfügung vom 9. Oktober 1987 das förmliche Disziplinarverfahren gegen den Beamten ein und ordnete gleichzeitig eine Untersuchung an.

2

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten mit Anschuldigungsschrift vom 6. Juli 1989 angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er

  1. 1.

    seine besonderen Verschwiegenheitspflichten gemäß § 22 Abs. 3 GOBReg und § 4 VSA ebenso wie seine allgemeine Verschwiegenheitspflicht gemäß § 61 BBG dadurch verletzt habe, daß er in seinem im März 1986 erschienenen Buch "Ertl kam ständig zu spät und andere Kabinettstücke"

    1. a)

      in 19 Fällen Äußerungen von Mitgliedern des Bundeskabinetts in Kabinettssitzungen zitierte und

    2. b)

      in 67 Fällen Ausführungen zur Stimmung während der Kabinettssitzungen, zur Art der Arbeitserledigung und zum Verhalten einzelner Kabinettsmitglieder gemacht habe;

  2. 2.

    hilfsweise, seine Dienstpflichten gemäß § 54 Satz 3 BBG durch die Wahl beamtenunwürdiger Stilmittel bei der Verfassung seines Buches verletzt habe.

3

Das Bundesdisziplinargericht, Kammer XVI ... hat den Beamten durch Urteil vom 3. Juli 1990 zu einer Gehaltskürzung um ein Zwanzigstel auf die Dauer von 12 Monaten verurteilt. Es ist von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

4

Der Beamte leitete vom 1. November 1973 bis zum 20. Oktober 1982 das Kabinett- und Parlamentsreferat im Bundeskanzleramt. Im Rahmen dieser Funktion nahm er regelmäßig an den Sitzungen des Bundeskabinetts teil. Nach seiner Rückversetzung zum Bundesministerium für Verkehr entschloß der Beamte sich, ein Buch über von ihm erlebte Begebenheiten aus dem Bundeskabinett zu schreiben. Wesentliches Motiv war die Fortsetzung einer schriftstellerischen Tradition in seiner Familie. Bereits während seiner Zeit im Bundeskanzleramt hatte der Beamte einige Bemerkungen des Bundeskanzlers und anderer Sitzungsteilnehmer schriftlich festgehalten. Als weitere Materialien dienten ihm Artikel aus dem Zeitschriftenmagazin "Der Spiegel", das Buch des früheren Staatssekretärs Bölling "Die letzten 30 Tage des Kanzlers Helmut Schmidt", Protokolle der Bundespressekonferenzen, sonstige Presseberichte sowie die Schleier-Dokumentation der Bundesregierung.

5

Der Beamte schrieb die Erstfassung des Buches zwischen Dezember 1984 und Mai 1985. In dieser Fassung wurden vor allem Atmosphärisches der Kabinettssitzungen und Anekdotisches berichtet. Der von ihm kontaktierte ...-Verlag hielt das Manuskript vom Umfang her jedoch nicht für ausreichend, so daß der Bamte sein Manuskript in den Folgemonaten um die sogenannten Sachkapitel (im Buch ab Seite 68) erweiterte. Hierbei wählte er des öfteren die Dialogform als Darstellungsmittel.

6

Nachdem das neue Manuskript im September/Oktober 1985 vom ...-Verlag positiv aufgenommen worden war, übersandte der Beamte das Manuskript mit Schreiben vom 4. November 1985 dem Chef des Bundeskanzleramtes zur Kenntnisnahme. Dabei ging er davon aus, daß eine Genehmigung zur Veröffentlichung des Buches nicht erforderlich sei, weil der Text nur ohnehin Bekanntes oder sonstiges enthalte, was weiterer vertraulicher Behandlung nicht bedürfe. Mit Schreiben vom 15. November 1985 sandte das Bundeskanzleramt durch den Zeugen W. das Manuskript an den Beamten zurück und wies darauf hin, daß erhebliche rechtliche Bedenken gegen die Genehmigung zur Veröffentlichung bestünden. Gleichzeitig informierte der Zeuge W. den Ministerialrat G. im Bundesverkehrsministerium darüber, daß der Beamte beabsichtige, ein Buch über seine Zeit im Bundeskanzleramt zu veröffentlichen. Der Zeuge G. riet daraufhin dem Beamten anläßlich eines Gesprächs Anfang Dezember 1985, sich mit dem Zeugen W. wegen der eventuellen Veröffentlichung des Buches in Verbindung zu setzen.

7

Auf diese Anregung des Zeugen G. fand am 10. Dezember 1985 ein Gespräch des Beamten mit dem Zeugen W. vom Bundeskanzleramt statt. Ihm gegenüber berief sich der Beamte auf die Veröffentlichung des Buches des früheren Staatssekretärs Bölling "Die letzten 30 Tage des Kanzlers Helmut Schmidt"; ferner machte er geltend, seinerzeit habe die Bundesregierung auf eine entsprechende parlamentarische Anfrage geantwortet, daß ein Anlaß zu disziplinarischen Vorermittlungen im Sinne des § 26 BDO gegen den Staatssekretär Bölling nicht gesehen werde. Aufgrund des Gesprächs mit dem Zeugen W., der nochmals Bedenken gegen die Veröffentlichung des Manuskripts in dieser Form erhoben hatte, überarbeitete der Beamte das Manuskript insbesondere in den Sachkapiteln, indem er weitgehend auf eine Darstellung in Dialogform und wörtlicher Rede verzichtete. Dieses überarbeitete Manuskript wurde auf Veranlassung des ...-Verlages dem Rechtsanwalt K. in H. zur rechtlichen Prüfung zugesandt. Dieser teilte dem ...-Verlag nach Durchsicht des Manuskripts mit Schreiben vom 4. Februar 1986 mit, daß seiner Auffassung nach der Geheimschutz des Kabinetts durch das Buch nicht verletzt werde. Der Beamte selbst legte Anfang 1986 dem Zeugen Rechtsanwalt O. der vor seinem Eintritt in den Ruhestand als stellvertretender Abteilungsleiter sein ehemaliger Vorgesetzter im Bundeskanzleramt gewesen war, die endgültige Fassung seines Manuskripts unter Hinweis auf die Bedenken des Bundeskanzleramtes vor. Bei einem Beratungsgespräch am 4. Februar 1986 teilte der Zeuge O. dem Beamten mit, daß er das Manuskript unter disziplinarrechtlichen Gesichtspunkten geprüft und insbesondere im Hinblick auf § 61 BBG keine dienstrechtlichen Bedenken habe.

8

Aufgrund dieser Rechtsberatungen und seiner eigenen Einschätzung hielt der Beamte die Veröffentlichung seines Buches nicht für genehmigungsbedürftig, so daß im März 1986 ohne weitere Konsultation des Bundeskanzleramtes oder des Dienstvorgesetzten des Beamten im ...-Verlag das von dem Beamten verfaßte Buch "E. kam ständig zu spät und andere Kabinettstücke" mit einer Auflage von 5.130 Exemplaren erschien. Bis Anfang 1988 wurden insgesamt ca. 2.400 Exemplare verkauft. Der Beamte erhielt hierfür ca. 2.500 DM.

9

Das Buch selbst enthält auf ca. 140 Seiten insbesondere Schilderungen und Mitteilungen von Äußerungen der Kabinettsmitglieder sowie vom Inhalt und Ablauf von Kabinettssitzungen zwischen 1970 und 1982. Daneben schildert das Buch die dienstliche Tätigkeit des Beamten außerhalb der Kabinettssitzungen. Gegenüber dem Manuskript, das dem Bundeskanzleramt seinerzeit vorgelegen hatte, enthält das Buch in geringerem Umfang die wörtliche Wiedergabe von Diskussionsabläufen.

10

a)

Im einzelnen hat der Bundesdisziplinaranwalt dem Beamten die folgenden 19 Zitate aus seinem Buch, die Ausführungen einzelner Kabinettsmitglieder in Kabinettssitzungen betreffen, als Verstöße gegen seine Verschwiegenheitspflicht zum Vorwurf gemacht:

1.
"Eine erste Aussprache gab es am 12. September. Kronprinz A. eröffnete sie mit der denkwürdigen Sentenz: >Herr Bundeskanzler, Dank, daß Sie das so gemacht haben, wie Sie das gemacht haben>."

2.
"Egon F. wünschte seinem Kanzler >die Kraft, weiter durchzustehen<."

3.
"Triumphierend verkündete er (gemeint ist Bundeskanzler Schmidt) >Natur< gäbe es schon seit Jahrhunderten nicht mehr, sondern nur >künstliche Landschaft<."

4.
"Einmal verstieg er (gemeint ist Bundeskanzler Schmidt) sich gar zu der >These<: >Umweltschutz gleich Arbeitsplatzvernichtung<."

5.
"Den angesichts der Proteste seiner Bauern vor dem gigantischen Projekt einer nuklearen Wiederaufbereitungsanlage zurückzuckenden niedersächsischen Ministerpräsidenten A. titulierte er (Bundeskanzler Schmidt) schlicht als >kleinen Falschmünzer im Keksformat<."

6.
"Auch über >die Idioten in den eigenen Reihen< machte sich der Kanzler her, die >offensichtlich an einem Überschuß an Lebensangst leiden<, ..."

7.
"Seine (Bundeskanzler Schmidts) Befürchtung: >Wenn noch ein Land ausfällt oder nur teilweise ausfällt, haben wir eine weltweite Krise, denn dann wird das Ganze unmanageable<. Selbst wenn der Iran wieder hochgefahren werde, reiche das nicht, um den technischen Bedarf der Welt an Rohöl noch zu befriedigen. >Wir werden daher im Laufe der achtziger Jahre so oder so eine Verdoppelung und Verdreifachung der Rohölpreise erleben<. Die Verlagerung auf Kohle scheitere in den USA an den Umweltschützern. Aber auch von der Kohle drohe die weitere Ausdehnung der Trockenzonen infolge der Zunahme des Kohlendioxydgehalts der Luft. Entsprechende Gefahren drohten vom Abholzen der brasilianischen Urwälder. Aus all diesen Gründen sei Kernenergie zum Schutz der Umwelt unentberlich, solange nicht andere Energieformen (z.B. geothermische) zur Verfügung stünden, das heißt für eine Übergangszeit von circa 40 Jahren."

8.
"Da schwang er (Bundeskanzler Schmidt) sich denn unversehens zum Protektor der Bahn auf und gelobte dem alten Prinzip abzuschwören, daß für die Bahn immer nur >Rotz und Geistlichkeit übrigbleibt."

9.
"So sei es nun einmal: Die Hamburger trieben keine Schiffahrt, sondern ließen die Schiffahrt treiben."

10.
"Dabei hatte niemand anders als Helmut Schmidt schon frühzeitig kritische Stichworte gegeben. Noch vor dem NATO-Doppelbeschluß zeigte er sich besorgt, daß die Bündnispartner den >schwarzen Nachrüstungspeter< ausschließlich den Deutschen zuschieben könnten. Die Bundesregierung werde aber keinen Konzepten zustimmen, die auf eine zusätzliche singuläre Qualität des Territoriums der Bundesrepublik Deutschland hinausliefen. Für die Aufstellung neuer Mittelstreckenwaffen müßten sämtliche Bündnispartner zur Verfügung stehen, die dazu nach ihrer geographischen Lage geeignet seien."

11./12.
"Er (Außenminister Genscher) stellt fest, daß die Sozialdemokraten >natürlicherweise< auch diese Gesellschafter voll haften lassen wollen, was wiederum die Liberalen - ebenso natürlicherweise - ablehnen müßten. Da sehe man die unüberbrückbaren gesellschaftspolitischen Wertvorstellungen. Justizminister Schmude will den Abgrund noch nicht so recht sehen und meint, die Sache sei doch diskussionsfähig."

13.
"Genscher gibt sich pikiert, er fühle sich in die Vorlage >nicht eingebunden<. Das sei auch kein Fall für die Richtlinienkompetenz."

14.
"Der Kanzler äußert sich zur >Lage der Koalition<. Er sei ja während der letzten drei Wochen in Deutschland gewesen. Und er jedenfalls habe sich wirklich bemüht, >die Schnauze zu halten<, nichts zu sagen, nichts zu tun, was die Zusammenarbeit in der Koalition erschweren könne. Daher die >herzliche Bitte< an alle, seinem Beispiel zu folgen."

15.
"Schmidt ist verblüfft, bleibt aber dabei: >Wenn sich so etwas wie das Interview wiederholt, werde ich von meinen verfassungsmäßigen Befugnissen Gebrauch machen<."

16.
"Justizminister Schmude findet es bedenklich, <die Konfrontation zu riskieren >."

17.
"Der Kanzler fährt ihn aber rüde an: >Wenn Sie hier etwas wollen, müssen Sie erst mal eine ordentliche Kabinettsvorlage mitbringen<."

18./19.
"Auf jeden Fall sei es dem Ansehen der Bundesregierung nicht dienlich, wenn sich Mitglieder des Kabinetts gegenseitig herabsetzten (Argumentation von Bundesminister Genscher). Gerhart B. ergänzt: Das Papier sei vor allem ein Diskussionsangebot an die eigene Partei; andererseits sei gerade das F.D.P.-Präsidium >entschieden< der Auffassung, daß soziale Ausgewogenheit (die Schmidt in dem Papier vermißt hat) unverzichtbar sei."

11

b)

Gegenstand der Anschuldigung sind ferner folgende 67 Buchzitate, in denen der Beamte Stimmungen in Kabinetts sitzungen, das Verhalten einzelner Mitglieder des Kabinetts sowie die Art und Weise der Arbeitserledigung beschrieben hat:

1.
"Brand- und Scheel schienen sich im Zustand vollkommener politischer und menschlicher Übereinstimmung zu befinden. Kein Lüftchen störte diese prästabilisierte Harmonie."

2.
"Anders als Scheel ließ sich Brandt auch schon von Ministern am eigenen Kabinettstisch aus der Ruhe bringen. Kleinliches Ressortgezänk war ihm zuwider. Wenn seine Schlichtungsversuche fehlschlugen, kam es schon vor, daß er sich brüsk erhob und die Kabinettsrunde für eine halbe Stunde alleine ließ."

3.
"Schließlich ein gewisser Helmut Schmidt, Verteidigungsminister: Gebückter, schleppender Gang; litt sichtlich an sich, Kanzler und sozial-liberaler Umwelt. Hamlet-Natur. Schwieg entweder verächtlich oder erging sich in endlosen Monologen (die Willy Brandt mit einem kurzen >Vielen Dank, Helmut< zu quittieren pflegte, um abrupt zum nächsten Thema überzugehen). Schmidts damaliges, greisenhaftes Nörglertum ließ seine künftige bedeutende Rolle kaum ahnen."

4.
"Da wird endlos diskutiert, Wichtiges und Unwichtiges nicht immer unterschieden. Nachdem die allgemeine Konfusion vollständig ist und niemand mehr weiß, wer welche Position vertritt, erklärt unvermittelt der Bundeskanzler: >Gut, dann halten wir es eben so, wie es Egon vorhin gemeint hat.< Da kann denn der Protokollführer rätseln, welcher Egon (Bahr? Franke?) was vorhin gemeint hat. (In dieser Beziehung gab es in der deutschen Politik erst unter Helmut Schmidt eine deutliche Verbesserung. Schmidt pflegte Kabinettsbeschlüsse druckreif fürs Protokoll zusammenzufassen, der Protokollführer brauchte nur noch zu notieren.)"

5.
"Es störte ihn nicht, daß die Feriensitzungen zwar Geld kosteten, aber sonst nichts brachten als einen gewissen Show-Effekt. Aber der war wohl auch der Zweck der Übung. Das deutsche Volk sollte sehen: Die Regierung arbeitet immer. (Daß oft nur ein Minister aufzutreiben war und es an jeglichem substantiellen Beratungsthema mangelte, spielte keine Rolle. So gab es denn gelegentlich >Kabinettssitzungen<, bei denen der einzige vorhandene Bundesminister den Kanzler spielte und die übrigen Ministerkollegen durch Staatssekretäre oder noch >Unwürdigere< vertreten waren.)"

6.
"In den Kabinettssitzungen herrschte - eigentlich bis zuletzt - stets eine gewisse Hochstimmung, zu der die nostalgisch-schicke Umgebung beigetragen haben mag, einschließlich der Kostbarkeiten an den Wänden. Trotzdem - die gute Laune von Bundesministern vor allem zu Beginn der Sitzungen ließ mich gelegentlich vermuten, daß die Herren die Tagesordnung nicht gelesen hatten."

7.
"Nur der Kanzler schätze es, sich am Kabinettstisch mit mürrischer Miene niederzulassen - wenigstens einer, der den Ernst der Lage erkannt hatte."

8.
"Schmidt verstand es fast immer, die fröhliche Schar zu disziplinieren. Niemand konnte einfach drauflosreden. Wer etwas sagen wollte, gab dies dezent dem Chef des Bundeskanzleramtes zu verstehen, der höchstselbst eine Liste der Wortmeldungen führte. Der Kanzler erteilte das Wort fein-säuberlich nach der Listenreihenfolge. Privatgespräche am Tisch wußte Schmidt zu unterbinden, wobei normalerweise schon ein kurzer Blick in Richtung des Unbotmäßigen genügte. In hartnäckigeren Fällen verfügte der Kanzler über einen Trick. Um den Schwätzer zum Schweigen zu bringen, erteilte er ihm in aller Form das Wort. Dies führte in den meisten Fällen zum Erfolg, insbesondere beim innerdeutschen Minister Egon Franke, den des öfteren eine gewisse Tuschel-Kicher-Tour überkam, welche den Kanzler ungemein nervte. Nach >Worterteilung< pflegte Franke zu versichern, daß er >überhaupt nichts< gesagt haben wollte, und widmete sich sodann der Zeitungslektüre, ein Frechheitsprivileg, das der Kanzler sonst - nolens, volens - nur beim Grafen tolerierte."

9.
"Unruhig und ungehalten wurde Schmidt, wenn Minister während der Kabinettssitzungen schon mal aufstanden oder gar den Saal verließen, um sich im geräumigen und gepflegten Foyer zu ergehen oder sonstiges zu erledigen. Der Kanzler, den während der stundenlangen Sitzungen allenfalls der US-Präsident vom Sessel bringen konnte, pflegte mir in solchen Momenten einen Blick zuzuwerfen, und ich wußte, was zu tun war. Die verlorenen Schafe waren umgehend wieder einzusammeln."

10.
"Mein regelmäßigster Kunde war in dieser Beziehung Vizekanzler Genscher, der zum Verdruß des Kanzlers beim Verlassen des Kabinettssaales gern auch noch seine F.D.P.-Kollegen mit herauswinkte. Draußen saß man dann zum Plausch im neureichen Kanzleramtsplüsch, und drinnen ärgerte sich der Kanzler, dem es schon Greuel genug war, daß sich die >Viererbande< regelmäßig vor den Kabinettssitzungen im Auswärtigen Amt zu treffen und abzusprechen pflegte."

11.
"... und Schmidt den F.D.P.-Chef wohl miterleben lassen wollte, wie Wirtschaftsminister Lambsdorff einmal mehr nicht mehr weiter wußte."

12.
"Wie bei Haydns Abschiedsymphonie stahl sich ein Minister nach dem anderen aus dem Raum. Nach kurzer Zeit hockten vor dem Fernseher im Kleinen Kabinettssaal mehr Bundesminister als am Kabinettstisch. Der Kanzler vermochte es, eine Zeitlang die leeren Stühle zu ignorieren; vielleicht war er sich auch über die Machtverhältnisse nicht mehr im klaren - der Anführer der Meuterei war immerhin Kronprinz A. Dann aber doch >der Blick< und ich eilte, der Sache ein Ende zu machen. Nur murrend und lästerliche Reden über ihn im Munde führend, folgte mir die sozial-liberale Fußball- und Führungselite zurück zum einsamen Mann unterm >Orientalischen Märchen<. Es blieb aber unruhig am Tisch. Kassiber wurden raus- und reingeschmuggelt. Gleichwohl - am Ende der Sitzung zeigte sich Helmut Schmidt versöhnlich. Leutselig erkundigte er sich bei Apel: >Gegen wen haben wir denn eigentlich gespielt?<."

13.
"Daß die Minister während der Kabinettssitzungen zu Ausreißversuchen neigten, mag auch an Schmidt selbst gelegen haben. Ein Kanzler, der sich in den Details besser auskannte als mancher Fachminister, zudem ausgestattet mit einem selbst für Politiker unüblichen Intelligenzquotienten (was wird da eigentlich durch was dividiert?) und einem durch nichts zu erschütternden Selbstbewußtsein, dazu auch noch ziemlich humorlos - ein solcher Chef im Ring mußte zwangsläufig auch Weglaufeffekte erzeugen. Nichts als Zuneigung konnte er um so weniger erwarten, als er seine intellektuelle Überlegenheit in einer Weise auszuspielen pflegte, daß es zuweilen nicht mehr ausschließlich witzig war. Gefürchtet war Schmidts schneidendes >Nicht verstanden<, mit dem er Ministern in die Parade fuhr, wenn sie sich nicht klar genug ausgedrückt hatten - was vorkam. Manchmal schien es allerdings, als ob der Kanzler sein Nichtverstandenhaben nur vortäuschte, um den Redner zu verunsichern und aus dem Konzept zu bringen."

14.
"Besonders übel sprang Schmidt in dieser Beziehung mit F.D.P.-Innenminister Professor M. um. Den Kanzler scherte es nicht, daß es M. gewesen war, der die sozial-liberale Zweckehe zum >Historischen Bündnis< verklärt hatte. Es nützte dem Professor auch nichts, daß er zumal beim Thema Innere Sicherheit Schmidt unentwegt nach der Schnauze redete und sich als Anti-Terrorist schlechthin gerierte. - Kaum eine Kabinettssitzung, in der Schmidt nicht trotzdem den Innenminister bloßgestellt hätte."

15.
"Der Angel- und Schwachpunkt war immer der gleiche. M. kannte seine Papiere nicht. Zwar schleppte er - wie jeder Bundesminister - umfängliche Unterlagen mit ins Kabinett, aber er hatte sie wohl nie richtig gelesen. Der Professor machte alles aus dem intellektuellen Stegreif. Das Problem war nur, daß ihm ein Helmut Schmidt das nicht durchgehen ließ. Dem Kanzler hatte es offensichtlich ein für allemal gereicht, daß er einst wehrlos einem anderen Professor hatte lauschen müssen (Karl S.). Sobald also M. nur kurze Zeit aus hohlem politischen Bauche frei und eloquent vorgetragen hatte, pflegte ihn Schmidt rüde zu unterbrechen mit der stereotypen Frage: >Wo steht das in Ihrer Kabinettsvorlage, Herr M.?< Dem verschlugs jedesmal die Sprache. Hastig blätterte er, vielleicht das erste Mal, in seinen Unterlagen, so sinnlos die Suche nach der vom Kanzler gemeinten >Stelle< auch immer war. Nur mühsam rappelte er sich wieder auf, den Gedanken fortzuspinnen, bei dessen Entwicklung der Kanzler so jäh dazwischengegangen war. Schmidt lauschte weiter mit gespielter Fassungslosigkeit, wie einer nur so daherreden kann."

16.
"Zuweilen kühlte der Kanzler sein Mütchen in wenig brüderlicher Weise auch an >Bruder Josef<. Der kannte zwar seine Unterlagen, die stimmten dafür aber nicht immer. Der Kanzler, schlaugemacht von seinen Experten, wußte oft besser und genauer, was in der EG-Agrarpolitik der Punkt war und was nicht. So mußte Ertl gelegentlich für gewisse Schlampigkeiten seines >Hauses< büßen. Die rühmliche Ausnahme bildete der Staatssekretär Rohr, den Ertl sicherheitshalber oft gleich mitbrachte. Wenn Schmidt aber über das unter Mannsbildern übliche Maß an Frotzeleien hinausging und seinem Landwirtschaftsminister richtig intellektuell, überheblich und norddeutsch kam, führte das auf der Stelle zu kritischen Situationen. Dann zeigte sich, der Mann aus dem Süden war zwar ein Urvieh, aber ein dünnhäutiges. Unterm kalten Blick des Kanzlers erregte sich Ertl schnell und nachhaltig. Nicht selten erklärte er seinen >Rücktritt<, den der Kanzler aber gar nicht annehmen konnte, weil der Beleidigte schon davongeeilt war. Schmidt rührte das allerdings wenig, während sich die SPD-Minister, vor allem Hans Apel, besorgt und bestürzt zeigten. Schließlich war lange Jahre die Koalition, ohne daß Josef Ertl mitgemacht hätte, kaum denkbar. Offenbar schien sich Schmidt aber darauf zu verlassen, daß der getreue Klaus Bölling, der auch für so etwas ein Händchen hatte, schon alles wieder ins Lot bringen würde. Klaus eilte jedenfalls in kritischer Situation dem flüchtigen Garanten der Koalition nach, ihn zu besänftigen und heim ins Kabinett zu holen. Niemals blieb Bölling ohne Erfolg. >Bruder Josef< saß wieder am Tisch, die Koalition war gerettet. Der Kanzler ließ sich herbei, so zu tun, als sei nichts gewesen."

17.
"Die Raubtierallüren des Bundeskanzlers Helmut Schmidt galten gelegentlich auch dem Nachbarn zur Rechten, Vizekanzler und Außenminister Hans-Dietrich Genscher, der sich im allgemeinen allerdings einer eher devoten Behandlung durch den Kanzler erfreuen konnte. Wenn es ihn aber juckte, legte es Schmidt durchaus darauf an, auch einmal >den mit den Ohren< zu ärgern. Schmidt brauchte nur durch ein paar scheinheilig-sachliche Bemerkungen ein wenig tiefer in Tabu-Zonen des Auswärtigen einzudringen, als es dem für Zwischentöne jeglicher Art stets übersensiblen AA-Chef noch angemessen und schicklich schien. Schnell, viel zu schnell geriet Genscher in solchen Momenten in Erregungszustände. Man kannte die Symptome: Ostentativ begann der gekränkte Vize, seine Unterlagen zusammenzuraffen. Das hieß: Jetzt gehe ich gleich, sieh zu, wo du einen neuen Koalitionspartner herkriegst."

18.
"Wenn alle Unterlagen, Papiere, Utensilien verstaut waren, Schmidt aber noch keine Wirkung zeigte, wartete ich immer gespannt darauf, ob Genscher jetzt à la Ertl Sitz und Saal verlassen würde. Genscher fand aber auf wundersame Weise immer noch ein Zettelchen, ein Brillenetue, um das Einpackungsritual noch ein wenig in die Länge ziehen zu können. Schmidt lenkte erst ein, wenn er sich an Wut und Pein des Mannes aus Halle genug gelabt hatte. So mußte das Kabinett, zumal sein sozial-demokratischer Bestandteil, bange Momente überstehen, ehe das Koalitionsblut langsam in die Adern des Gequälten zurückströmte. Mag sein, daß sich bei solchen Gelegenheiten in Genscher das zu akkumulieren begann, was ihn schließlich befähigte, sich Schmidt gegenüber auch menschlich zu nichts mehr verpflichtet zu fühlen."

19.
"Dem >Grafen< gegenüber war Schmidt vorsichtiger. Das kaum zu erschütternde Selbstbewußtsein des Balten mit dem Krückstock machte Schmidt sicherlich zu schaffen. Ständig lauerte er auf Schwachpunkte seines Gegenübers, meistens vergeblich, Lambsdorff ließ sich weder disziplinieren noch einschüchtern. In puncto Fachwissen und Arroganz war er dem Sozi, den er sicher für einen mittleren Aufschneider hielt, ebenbürtig, wenn nicht um einige Längen voraus. Kleinbürger versus Weltbürger, so sah es wohl der F.D.P.-Mann. Erst als es zu spät war, wagte sich Schmidt gegenüber dem Grafen aus der Deckung - und sah nicht schlecht dabei aus."

20.
"Unkompliziert, wenn auch nicht problemlos, war Schmidts Verhältnis zu den SPD-Ministern, jedenfalls nachdem die mit Format (bis auf Matthöfer und Vogel) nicht mehr dabei waren. Die Hauptstärke des Zivilisten und Pershing-Fan Hans Apel bestand darin, daß er als >Kronprinz< galt und sich daher auch gegenüber dem Kanzler eine kecke Sprache leisten konnte. Stets war er bemüht, die Koalition auch für den Tag nach Schmidt in Form zu halten. Hatte Schmidt wieder einmal Feuer gelegt, ging Apel noch im Kabinett auf die verschreckten F.D.P.-Leute zu, um sie zu besänftigen und ihnen zu zeigen, daß es auch andere Sozialdemokraten gibt. Ungerührt registrierte der Kanzler, was sich nicht selten vor seinen Augen an Apelschen Löscheinsätzen abspielte."

21.
"Vogel war wohl der einzige Minister der es je unternommen hat, dem Kanzler so etwas wie Umgangsformen beizubringen. Schmidt hatte die Angewohnheit, sich, während ein Minister vortrug, mit Nebenleuten oder sonst jemandem im Flüsterton zu beraten. Vogel pflegte seinen Vortrag dann abrupt zu unterbrechen und mit einer Mischung aus Strenge und Beleidigtsein darauf zu warten, daß der Kanzler sich ihm wieder zuwandte. Der blickte aber nur kurz auf, um sich mit der Versicherung >Ich hör' dir genau zu, Jochen, sprich nur weiter< erneut intensivem Getuschel mit seinem Nebenmann zuzuwenden."

22.
"Vogelsche Erziehungsversuche prallten allerdings auch an anderen ab, etwa am getreuen Hans-Jürgen Wischnewski. Der pflegte seine Statements gern mit der Floskel einzuleiten: >Herr Bundeskanzler, ich gehe von der Voraussetzung aus<, daß die Sache so und so sei. Scheinheilig fragte Vogel gern dazwischen: >Wovon gehst du aus, von der Voraussetzung?< Ben Wisch überhörte die feine Ironie des Sprachpuristen und blieb bei seiner manchmal etwas barocken Ausdrucksweise."

23.
"Das Phänomenale an Bildungsminister Helmut Rohde war der Sprechstil. Rohde redete im Kabinett wie im Bundestag, mit erhobener Stimme, wild gestikulierend - alles mit gezogenem Choke. Es war schwer, den Bildungsminister zu stoppen. Aber alle mochten ihn so, wie er war, engagiert, ehrlich und menschlich."

24.
"Verkehrs- und Postminister Kurt Gscheidle hatte eine liebenswürdig-eindringliche Art, sich um seine politische Welt Kanzler und Kabinett zu vermitteln. Es hieß zwar, Gscheidle sei ganz und gar der Post verschrieben gewesen und er habe davon geträumt, eines Tages >Generalpostmeister< zu werden; sicher war er aber auch nach eigenem Selbstverständnis ein kluger Mann mit Blick fürs Ganze. Am Kabinettstisch redete er jedenfalls unverdrossen bei jedem Thema mit. Seine Argumentation war intellektuell anspruchsvoll bis unverständlich. Ob es um Kernenergie ging oder um die Medien oder auch die Protesthaltung der Jugend, der Postminister war immer dabei mit tiefgründigen und überlangen Diskussionsbeiträgen. Freilich blieb manches unklar, vor allem auch, ob die betont intensive Zuhörmiene des Kanzlers echt oder nur geheuchtelt war. Wann immer Gscheidle endete, kam allerdings vom Kanzler ein freundliches >Vielen Dank, Kurt, das war wieder einer Deiner wirklich interessanten und bedenkenswerten Beiträge<."

25.
"Es war selbstverständlich, daß Schmidt von sämtlichen Kabinettsmitgliedern mit >Herr Bundeskanzler< angeredet wurde, auch von den >Genossen<. Umgekehrt sah es etwas anders aus. Schmidt duzte die SPD-Minister, ging er zum Sie über, war das kein gutes Zeichen."

26.
"Nicht ganz leicht fiel der Runde die Lösung des Problems, wie man einen Grafen anredet. Der Kanzler neigte der Version zu, daß der Mann auf >Graf Lambsdorff< hört. Kollege Hans Matthöfer hatte es anders gelernt. Er pflegte den Wirtschaftsminister hartnäckig mit >Herr Graf Lambsdorff< oder in Momenten besonderer Emphase mit >Herr Kollege Herr Graf Lambsdorff< zu titulieren. Lambsdorff selbst schiens egal zu sein. Vielleicht hätte er Wirkung gezeigt, wenn er Anreden von der Art gehört hätte, wie sie die Genossen von Onkel Herbert gewohnt waren."

27.
"Einen Sonderfall wechselseitiger Umgangsformen (und Wertschätzung) stellte das Verhältnis Schmidts zu >Bruder Josef< dar. Lieblingsfrotzelpartner Josef ging sofort auf >Du< und >Helmut<über, sobald ihm der Kanzler mit allerlei Derbem und Spaßigem kam. Dann konnte eine leicht peinlich berührte Minister- und Beamtenrunde erleben, wie das Urvieh recht unbefangen zurückfrotzelte (außer es war beleidigt und schon draußen). Manchmal war nicht mehr so recht auszumachen, ob der Kanzler an dem Geist, den er das aus der Flasche gelassen hatte, wirklich nur noch Spaß hatte."

28.
"Um so weniger ließen es die SPD-Minister an der nötigen Contenance gegenüber ihrem Bundeskanzler fehlen. Allenfalls Hans Apel und Jochen Vogel gingen schon mal ziemlich nahe an den Rubikon. Oder auch >Schorsch< Leber, der sich mal verbat, daß der Kanzler >immer herumbrüllte<. Beamte redete der Kanzler manchmal mit Titel an; das wirkte dann sehr distanziert, sollte es wohl auch. Meistens kannte Schmidt aber die richtigen Namen und sagte auch höflich >Herr Sowieso<. Waren es engste Vertraute wie Klaus Bölling und Manfred Schüler, wußte der Kanzler sogar ihre Vornamen, blieb aber beim >Sie<, welche Kombination, wie ich hörte, als feine Hamburger gilt."

29.
"Schmidt, selbst eher zu Humorlosigkeit neigend, pflegte nach getaner Arbeit zu fragen: >Weiß noch jemand einen Witz?< Dabei schaute er auch gern die unschuldige Katharina Focke an. Die stellte aber stets klar: >Witze von der Art, wie Sie sie schätzen, Herr Bundeskanzler, kenne ich nicht<."

30.
"Dort empfing ihn allerdings ein Kanzler, der stets darauf bestand, daß Wehner exakt ihm gegenüber Platz nahm, eine Respektbezeugung, auf die der große Sachse indessen nicht den geringsten Wert legte. Immer wieder versuchte er, sich irgendwo am Ende des langen Tisches zwischen unauffälligeren Nachbarn hinzuhocken; stets scheuchte ihn aber der Kanzler auf den Ehrenplatz. Da saß er dann stundenlang und beschäftigte sich statt mit den weltpolitischen Entwürfen seines Gegenübers mit seinem Pfeifchen. Seine Meinung äußerte er nur, wenn der Kanzler ihn ausdrücklich und auf das höflichste darum ersuchte; aber auch dann war oft nur ein gewisses Knurren vernehmbar."

31.
"In der Fraktion mag Wehner andere, lautere, schärfere Töne angeschlagen haben. Sein Vokabular im Umgang mit den Genossen ließ bekanntlich keinerlei Zweifel aufkommen, was gemeint war; im Kabinett aber war er still und scheu, eine undefinierbare Mischung von Ehrerbietung gegenüber dem hohen Gremium und Verächtlichkeit für die meisten seiner Mitglieder. Und immer war zu spüren: Gegenüber diesem politischen Elementarereignis namens Herbert Wehner war auch ein Helmut Schmidt nie frei von einer gewissen Befangenheit."

32.
"Mit seiner Schlaftrunk-Rhetorik frustrierte er das Kabinett nicht weniger als das Plenum des Bundestages."

33.
"Wenn Willy Brandt sich herbeiließ, im Kabinett zu erscheinen, pflegte er leicht süffisant-amüsiert das über sich ergehen zu lassen, was nach seinen Maßstäben wohl nicht mehr allzuviel mit >Großer Politik< zu tun hatte. Höflich, aber ohne Engagement beriet er seinen Nachfolger."

34.
"So war man denn Zeuge fachmännischer Dialoge zwischen Freunden. Sagte der eine >terms of trade<, erschien glückhaft-wissendes Lächeln auf den Zügen des anderen."

35.
"Überdies hatte sich Pöhl schon als Finanzstaatssekretär am Kabinettstisch auch von einem Helmut Schmidt nicht aus dem Gleichgewicht bringen lassen. Pöhls Ansichten stimmten zwar im wesentlichen mit denen des Kanzlers überein, aber es blieben Pöhls Ansichten."

36.
"Da war es schon schmeichelhafter, wenn der Kabinettreferent offenbar für leichtere literarische Tätigkeiten als geeignet galt. Sobald kranke oder sonstwie lädierte Bundesminister fehlten und die Kollegen darüber Rührung überkam, war es der Kabinettreferent, der flugs ein hübsches Telegramm zu entwerfen hatte; nachstehend ein Versuch, dem, wie erkennbar, der Kanzler zur sprachlichen Vollendung verhalf ..."

37.
"Ein Bundeskabinett ertrinkt im Stoff und erliegt daher der Versuchung, sich nicht mit dem Ganzen, sondern nur noch sogenannten >restlichen Streitfragen< zu befassen."

38.
"In geradezu bestürzender Regelmäßigkeit huldigten zumal auch sozial-liberale Bundeskabinette diesem Prinzip politischer Selbstentmachtung. Besonders deutlich trat das Problem bei den jährlichen Haushaltsberatungen zutage. Zwar wurden den Beamten, die den Entwurf des Haushaltsplans zu erstellen hatten, >Eckwerte< vorgegeben, aber bereits die beruhten schon auf >Vorschlägen< der Haushalts- und sonstiger Referenten."

39.
"Lag dann einige Wochen später der fertig ausgearbeitete Haushaltsplan dem Kabinett vor, war er selbstverständlich >kabinettsreif<, das heißt zu über 90 Prozent >unstreitig<. Die Minister (Kanzler eingeschlossen) atmeten tief durch und >rangen< zwei Tage noch miteinander über die übriggebliebenen >Streitpunkte<. So konnte es vorkommen, daß der Verteidigungsetat in der Größenordnung von Dutzenden Milliarden Mark im Kabinett kein Thema mehr war, wohl aber ein Posten von 10.000 DM, weil sich die Beamten über den unglücklicherweise nicht geeinigt hatten."

40.
"Ein Kabinett, das sich weitgehend nur noch als Schiedsstelle für kontrovers gebliebene Beamtenmeinungen versteht, wird konsequenterweise dahin tendieren, vieles überhaupt nicht mehr sehen zu wollen."

41.
"Schmidt wich gern auf Nebenkriegsschauplätze aus, auf denen er glauben mochte, den Beamten eher zusetzen, ja sie demütigen zu können. Beliebt waren stilkritische Betrachtungen; gern erregte sich der Kanzler auch über die bei Referenten gängige Verwendung der >Dezimalklassifikation<, die Schmidts ästhetischem Empfinden zu widerstreben schien. Auch versuchte er den Bürokraten beizubringen, wie man eine Aufzeichnung logisch gliedert (wobei seine Vorstellungen dem sehr nahekamen, was mir mein Deutsch-Lehrer stets empfohlen hatte: erst die Einleitung, dann den Hauptteil, dann den Schluß)."

42.
"Die Lieblingswindmühlen, denen die ganze Angriffslust des Kanzlers galt, waren die von fleißigem Bürokraten unentwegt produzierten >Berichte<. Da gab es den Raumordnungsbericht, den Subventionsbericht, den Familienbericht, den Agrarbericht, den Verteidigungsbericht (Weißbuch), den Verkehrsbericht und dazu noch die Konvolute von Antworttexten auf parlamentarische Antragen aller Art. Ständig argwöhnte Schmidt, daß die ganze Papierflut letztlich keinem anderen Zweck diene als dem Nachweis der Existenzberechtigung von Ministerialbürokraten. Aber alles höchste Schimpfen und Toben nützte nichts. Fast in jeder Kabinettssitzung sahen sich Kanzler und Minister genötigt, Beamtentexte Seite für Seite zu redigieren."

43.
"Vergeblich forderte der Kanzler das Kabinett immer wieder auf, dafür zu sorgen, daß wenigstens die Antragen aus dem Bundestag (Kleine und Große, Mündliche und Schriftliche) am besten nur mit >ja< oder >nein< oder >ist nicht bekannt <oder >entfällt< beantwortet werden, nicht aber mit >diesen dissertationsartigen Papierungeheuern<. Die Minister schienen gar nicht hinzuhören; die Texterzeugnisse ihrer Beamten blieben geeignet, auch höchste Prestigebedürfnisse zu befriedigen."

44.
"Einmal, im April 1975, verlor Helmut Schmidt die Contenance. Das Opfer war ausgerechnet eine der angenehmsten Erscheinungen des damaligen Kabinetts, Katharina Focke, Bundesministerin für Jugend, Familie und Gesundheit. Katharina war an der Reihe mit einem Bericht über die >Lage der Familie in der Bundesrepublik Deutschland<. Das Werk umfaßte nicht nur zu viele Seiten (einige hundert), sondern zeichnete sich vor allem durch das beim Kanzler bekanntermaßen verhaßte >Soziologenchinesisch< aus. Schmidt rankte sich in seiner Empörung an dem Ausdruck >Sozialisation< empor, der nahezu jede Seite schmückte."

45.
"Auch die sonst schweigende Anti-Soziologenmehrheit fühlte sich durch die Schmidtsche Emotion ermutigt. Ihre Wortführer Apel und Franke empfahlen Katharina, ihren Beamten beizubringen, sich >unter Inanspruchnahme der deutschen Sprache< auszudrücken."

46.
"Später einmal brachte Schmidt das Problem auf diese Formel: Berichte der Bundesregierung dienen nicht der (noch dazu wohldotierten) intellektuellen Selbstbefriedigung einer pseudo-elitären Minderheit, sondern allen Menschen im Lande, die zwar nichts mit dem Begriff >Sozialisation< anfangen können, dafür aber über gesunden Menschenverstand verfügen, der einer Minderheit bisweilen abgeht."

47.
"Im Kabinett Brandt-Scheel hatte eine ausgesprochene Europa-freundliche Stimmung geherrscht. Daß der bundesdeutsche Steuerzahler Jahr für Jahr mehr zur Kasse gebeten wurde, spielte keine Rolle. Europa mußte sein und sollte sein. Mit ihrer europäischen Willfährigkeit reagierten die Deutschen ein gutes Stück schlechtes Gewissen ab."

48.
"So sehr Schmidt es liebte, zumal im trauten Beisammensein mit sozialdemokratischen Ministern, von Konrad Adenauer stets nur in Tönen höchster Hochachtung und Verehrung zu reden (nur als Enkel Adenauers wagte er sich nicht zu bezeichnen), so sehr war er in seiner negativen Europa-Attitüde wohl eher ein Epigone Charles de Gaulles als des großen deutschen Nachkriegskanzlers."

49.
"Epigone Adenauers am deutschen Kabinettstisch war eher Vizekanzler und Außenminister Hans-Dietrich Genscher. Was immer Schmidt und Genscher zur Endzeit der sozial-liberalen Koalition getrennt haben mag, in der Europa-Politik lag von Anfang an ihr Dissens. Genscher nahezu bedingungslos für die Europäische Gemeinschaft, die in seinen Augen jedes finanzielle Opfer der Deutschen nicht nur rechtfertigte, sondern auch erforderte. Genscher sozusagen die Verkörperung des Wunsches eines geschlagenen Volkes, sich die Sympathien der ehemaligen Gegner und Feinde notfalls auch mit Geld, mit viel Geld wieder zurückzukaufen. Das war die politische Philosophie der materiellen Wiedergutmachung, wie sie Adenauer gezielt vor allem auch gegenüber Israel eingeleitet hatte. Anders 1974 nun Schmidt. Schmidt - wie einst de Gaulle - voller Verachtung für das >europäische Behördenmonstrum< in Brüssel, die bürokratische Krümelkackerei< der Europäischen Kommission und das >Paulskirchengesabbel< des Europäischen Parlaments."

50.
"In den ersten Monaten seiner Amtszeit steigerte sich Schmidt nahezu in jeder Kabinettssitzung in antieuropäische Erregungszustände, sobald der Punkt Europäische Angelegenheiten zur Erörterung stand. Genscher wagte noch nicht, so recht zu widersprechen, wenn der Kanzler buchstäblich auf den (Kabinetts-) Tisch haute und sehr schneidend und auch ganz einfach laut wurde. Vielleicht hatte er in seinem Zorn sogar recht. Stand es nicht dem diplomierten Volkswirt zu, angesichts deutscher Milliardenzuschüsse in die EG-Kassen die Frage zu stellen, was dabei überhaupt für die Deutschen herausspringt (außer wohlwollendem Klopfen auf deutschen Ministerschultern bei europäischen Konferenzen)."

51.
"Andererseits entwickelte Schmidt zum EG-Europa niemals so etwas wie eine einleuchtende und womöglich mitreißende Alternative; so erschöpfte sich denn seine Kritik im ständigen Herumnörgeln an Äußerlichkeiten und Symptomen. Beliebteste Zielscheibe seiner Ausfälle waren die >Fachräte<, also der Rat der Agrarminister, der Rat der Verkehrsminister, der Rat der Wirtschafts- und Finanzminister oder auch der Rat der Arbeitsminister oder womöglich noch der Rat der Umweltminister."

52.
"Er widersprach nicht oder wenig, wenn Schmidt Mittwoch für Mittwoch seinen Animositäten gegen Sache und Personen der europäischen Gemeinschaftsidee freien Lauf ließ."

53.
"Schmidt war dies allerdings auch wiederum nicht recht. Wenn >Bruder Josef< ihm einmal mehr von strittig gebliebenen Fragen im Agrarrat berichtete und ihn bat, die Sache nun mit den Regierungschefs zu klären, zeigte sich Schmidt indigniert über die >Zumutung<. Ertl pflegte eine gewisse Schadenfreude kaum zu verbergen, um so mehr ärgerte sich der mit >Fangquoten für Heringe< behelligte Kanzler."

54.
"Der Widerspruch in der Haltung des Kanzlers blieb unauflösbar: Einerseits Mißtrauen und Verachtung gegenüber dem >Europa der Fachräte und Bürokraten<, andererseits zumindest stets zur Schau gestellte Entrüstung, wenn Fachräte Entscheidungen den Regierungschefs überließen."

55.
"Das alles war symptomatisch - die Minister waren nicht unglücklich, daß wesentliche Entscheidungen an ihnen vorbeigingen, eher erleichtert. Helmut würde schon alles in Ordnung bringen. Als sich die Lage schließlich immer mehr zuspitzte, machte sich allerdings auch Nachdenklichkeit und Unbehagen über die Folgen eines tragischen Endes bemerkbar."

56.
"Schmidt und seine Minister haben den Zusammenhang zwischen dem Beschluß, die Maschine auf dem Flugplatz in Mogadischu zu stürmen, und der damit verbundenen akuten Lebensgefährdung von Hanns-Martin Schleier schlicht verdrängt. Zu groß war die Versuchung, sofort da zuzuschlagen, wo der Feind sichtbar und überwindbar sich etabliert hatte."

57.
"Als Bundeskanzler Helmut Schmidt kurz nach neun den Kabinettssaal betritt, erfährt er als erstes, daß sich in den frühen Morgenstunden die Terroristen Gudrun Ensslin und Andreas Baader das Leben genommen haben. (Die Nachricht vom Tode Jan-Carl Raspes kam während der Kabinettssitzung.) Wer Schmidt kennt, weiß- und sieht -, wie es ihn trifft. So war nicht gewettet. Trotzdem Kanzler und Kabinett lassen sich die Hochstimmung nicht vermiesen. Der Botschafter Somalias, ein gewisser Yussuf Adan Bokah, wird in den Kabinettssaal komplimentiert. Der Bundeskanzler findet Worte des Dankes für Regierung und Volk von Somalia. Das und der Händedruck des deutschen Kanzlers ist nicht alles. Im Herausgehen erwischt den Botschafter noch die tief gerührte Marie Schlei. Ihrer Umarmung und dem Applaus der deutschen Kabinettsherren vermag sich der Yussuf Adan Bokah nur schwer zu entziehen."

58.
"Mit seiner umweltpolitischen Verweigerungshaltung fand Schmidt auch im Kabinettskreis letztlich mehr Zustimmung als Widerspruch. Man tröstete sich gerne mit Informationen wie der, daß das Tannensterben schon seit 150 Jahren im Gange sei oder daß die USA ganz andere Umweltprobleme zu bewältigen hätten."

59.
"Den Ministern konnte Schmidt mit solchen Kassandra-Tönen die Stimmung verderben. Mancher SPD-Mann konnte gar nicht gut vertragen, daß Schmidt sogar die sozial-liberale Regierung aufs Spiel setzen wollte, wobei dahingestellt bleiben mag, wie ernst es dem Kanzler mit derartigen Schreckensvisionen wirklich war."

60.
"Die Haltung des Bundeskanzlers war nicht immer klar. Einerseits kam es vor, daß er den Einsatz der Bundeswehr zu erwägen oder seinem Verteidigungsminister nahezulegen schien. Andererseits kehrte er zuweilen eine bei ihm ungewohnte Grüblernatur hervor. Dann machte es ihn >betroffen<, daß der Oppositionsführer, aber - schlimmer noch - auch Freund Hans Koschnick nach >geistiger Führung< gerufen und ihn gleichsam aufgefordert hatten, endlich >geistige Horizonte< zu setzen. Da erlebte zuweilen auch ein leicht irritiertes Bundeskabinett, daß Helmut Schmidt jedenfalls so tat, als ob er nicht mehr weiter wüßte und daher auf Rat angewiesen sei - Rat von all jenen, die ersichtlich selbst des Rates bedurften."

61.
"Nicht selten haftete ja den quälenden Diskussionen im Kabinett zum Thema Staatsverschuldung ein Hauch von Resignation an - oder auch von Zynismus. Da wurde dann gefrotzelt, ob denn der Finanzminister die Schulden überhaupt zurückzahlen wolle."

62.
"Vor allem aber war das Kabinett zunehmend irritiert und erbost über die offenkundige Unfähigkeit des Verteidigungsministers, die eskalierenden Finanzprobleme in den Griff zu bekommen. Statt >seinen Laden in Ordnung zu halten<, wartete Apel mit immer neuen Hiobsbotschaften auf. Daß gelegentlich kein Geld mehr für Flugbenzin da war, war noch das Geringste. Vor allem das Tornado-Debakel brachte den Minister nicht nur im Kabinett um jegliche Reputation."

63.
"Allgemein überwogen Entrüstung und Wut über das einseitige und selbstherrliche Vorgehen des Bündnispartners, dem die Interessen der anderen Partner herzlich gleichgültig zu sein schienen."

64.
"Lambsdorff antwortete mit fester Stimme, aber in der Sache unsicher."

65.
"Seit der Bundestagswahl 1980 hat sich im Kabinett die Atmosphäre verändert. Genscher und Lambsdorff sind immer mehr auf Distanz gegangen. Das Demonstrative an Baums Pro-Schmidt-Attitüde kann die dunklen Ahnungen des großen Partners nur bestärken. Nur >Bruder Josef< scheint koalitionspolitisch noch unschuldig.

Vor allem Genscher, sonst immer ein Mann des Ausgleichs, beginnt geradezu Wert auf das Trennende zu legen."

66.
"Der neue Arbeitsminister Westphal langweilt die Runde mit Krankenkassenproblemen."

67.
"Die letzte gemeinsame Kabinettssitzung der sozial-liberalen Koalition endet in Ratlosigkeit."

12

Anders als teilweise in vorangegangenen Einlassungen hat der Beamte gegenüber dem Bundesdisziplinargericht die Authentizität seiner Zitate und sonstigen Schilderungen aus den Kabinettssitzungen nicht mehr bestritten. Soweit in seinem Buch zum Ausdruck komme, daß er Begebenheiten aus Kabinettssitzungen schildere, sei dies auch der Fall.

13

Dies gilt nach Auffassung des Bundesdisziplinargerichts für sämtliche 19 unter a) aufgeführten Zitate. Insbesondere habe der Beamte von Anfang an selbst zugestanden, im Laufe der Jahre die Bonmots einzelner Kabinettsmitglieder in den Kabinettssitzungen notiert zu haben. Aufgrund dieser Gedächtnisstütze sei es ihm gut möglich gewesen, zu unterscheiden, ob etwas in Kabinettssitzungen oder außerhalb dieser Sitzungen gesagt worden sei.

14

Auch hinsichtlich der Wiedergabe der Stimmungen in Kabinettssitzungen und der Darstellung des Verhaltens einzelner Kabinettsmitglieder in Kabinettssitzungen <67 Zitate unter b)> hat das Bundesdisziplinargericht aufgrund der Einlassung des Beamten und der im Zusammenhang zu betrachtenden Textstellen keinen Zweifel daran, daß der Beamte hinsichtlich der meisten Passagen aus Kabinettssitzungen berichtet, mithin "Insider-Wissen" preisgegeben habe. Auszunehmen seien lediglich jene Textstellen, die auch aus anderen Quellen allgemein bekannt waren, die sozusagen "jedermann", der sich allgemein zugänglicher Quellen bediente, hätte schreiben können. Soweit sich aus den Buchstellen daher nicht eindeutig ergebe, daß die entsprechenden Begebenheiten und Stimmungen eindeutig Kabinettssitzungen zuzuordnen sind und dies vom Beamten in seinem Buch auch nicht behauptet werde, seien diese mangels Bruchs der Vertraulichkeit von Kabinettssitzungen vom Vorwurf auszunehmen. Dies betreffe die Textstellen unter b) Nrn. 1, 37, 38, 40, 46, 47, 48, 49, 51, 54, 55, 56, 59 und 63. In diesen Punkten hat das Bundesdisziplinargericht den Beamten insgesamt von der Anschuldigung freigestellt, weil er insoweit auch keine beamtenunwürdigen Stilmittel verwendet habe.

15

Das Bundesdisziplinargericht hat hinsichtlich der verbleibenden Punkte zu Abschnitt b) und sämtlicher Punkte zu Abschnitt a) einen Verstoß des Beamten gegen die ihm durch Weisung auferlegte besondere Verschwiegenheitspflicht nach § 22 Abs. 3 GOBReg festgestellt. Diese spezialgesetzliche Vorschrift, die den Offenbarungsspielraum eines grundsätzlich Schweigepflichtigen unabhängig von § 61 Abs. 1 BBG zusätzlich einenge, binde als autonomes Recht unmittelbar nur die Mitglieder der Bundesregierung; sie sei aber auf den Beamten entsprechend anzuwenden. Darüber hinaus hat das Bundesdisziplinargericht einen Verstoß des Beamten gegen die Verschwiegenheitspflicht nach § 61 Abs. 1 Satz 1 BBG konstatiert. Die Mitteilungen aus den Kabinettssitzungen seien nicht im Sinne des § 61 Abs. 1 Satz 2 BBG privilegiert gewesen; eine vom Beamten behauptete "Offenkundigkeit" könne nur bei amtlicher Verlautbarung von Vorgängen aus Kabinettssitzungen angenommen werden. Dieses Kriterium erfülle weder das Buch des früheren Staatssekretärs Bölling, der solche Vorgänge in schriftstellerischer Freiheit aus seiner privaten Sicht geschildert habe, noch der Umstand, daß das Magazin "Spiegel" angebliche Sitzungsinhalte veröffentlicht habe. In allen Fällen einer Pflichtverletzung gemäß § 55 Satz 2 BBG in Verbindung mit § 22 Abs. 3 GOBReg und § 61 Abs. 1 Satz 1 BBG hat das Bundesdisziplinargericht auch einen Verstoß des Beamten gegen seine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit als konkretisierender Ausprägung seiner Pflicht zu vertrauenswürdigem Verhalten im Sinne des § 54 Satz 3 BBG festgestellt, während es den Beamten vom Vorwurf des Verstoßes gegen § 4 VSA freigestellt hat.

16

Nach Auffassung des Bundesdisziplinargerichts hat der Beamte seine Dienstpflichten vorsätzlich verletzt. Keine Entlastung des Beamten bedeute der Umstand, daß die Bundesregierung auf eine parlamentarische Antrage zur beamtenrechtlichen Zulässigkeit der Bölling-Veröffentlichung erklärt hatte, disziplinarrechtliche Vorermittlungen gegen Bölling seien nicht veranlaßt, denn diese Antwort habe die Frage eines Dienstvergehens gerade offengelassen. Der Beamte sei allenfalls einem Verbotsirrtum unterlegen gewesen, welcher jedoch als vermeidbarer Irrtum den Vorsatz nicht ausschließe.

17

Bei den Maßnahmeerwägungen hat das Bundesdisziplinargericht zu Lasten des Beamten gewertet, daß er in seiner Stellung als Kabinettreferent des Bundeskanzleramtes mit Anwesenheitsrecht in den Kabinettssitzungen besonderes Vertrauen genoß, dieses Vertrauen aber aus eigennützigen, profilierungssüchtigen Motiven enttäuscht habe. Zugunsten des Beamten hat das Gericht die beschränkte Verbreitung seines Buches berücksichtigt sowie den Zeitabstand zwischen 1982 und dem Erscheinen des Buches, der den geschilderten Vorgängen die Brisanz genommen habe. Die Gehaltskürzung sei ausreichend, um den Beamten vor weiteren Pflichtwidrigkeiten zu warnen, und auch erforderlich, um das Gewicht derartiger Verschwiegenheitspflichtverletzungen zu betonen.

18

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beamten, mit der er die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Freispruch, hilfsweise die Einstellung des Verfahrens beantragt. Der Beamte macht geltend, nicht schuldhaft gehandelt zu haben. Mit Rücksicht auf die Haltung der Bundesregierung zu der Bölling-Veröffentlichung und nach rechtzeitiger eingehender Beratung durch die Rechtsanwälte K. und O., habe er davon ausgehen müssen, daß sein Buch in der überarbeiteten Fassung die Verschwiegenheitspflicht nach § 61 BBG nicht verletze. Nach seiner Auffassung sei er mit diesen Konsultationen seiner Erkundigungspflicht nachgekommen und habe deshalb auf die Einschaltung seiner Dienstvorgesetzten verzichten dürfen. Für seine Buchveröffentlichung könne er im übrigen den Schutz des Art. 5 GG in Anspruch nehmen. Außerdem sei mangels eines durchschlagenden Verkaufserfolgs in der Öffentlichkeit kein gravierender Ansehensverlust für das Beamtentum entstanden. Die porträtierten Personen hätten ihrerseits den ironischen, mitunter frechen Ton der Darstellung nicht beanstandet. Die Funktionsfähigkeit der Verwaltung sei nicht angetastet worden, und das Kabinett habe unbeeinträchtigt weitergearbeitet. Der Beamte hält die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme gegen ihn für gänzlich entbehrlich, weil keine Wiederholungsgefahr bestehe und sein Verhalten das Vertrauensverhältnis zum Bundesminister für Verkehr nicht getrübt habe.

19

Für den Fall einer Verurteilung bittet er, dem Bund die Verfahrenskosten aufzuerlegen, weil er mit seinem Disziplinarverfahren erstmals Gelegenheit zur gerichtlichen Klärung wichtiger dienstrechtlicher Grundsatzfragen im Zusammenhang mit § 22 Abs. 3 GOBReg gegeben habe. Diese Klärung in Gestalt der Erhellung "dienstrechtlichen Neulandes" liege im öffentlichen Interesse.

20

Hilfsweise beantragt der Beamte, die ihm entstandenen Auslagen für seinen Verteidiger in Höhe von 9.123,19 DM aus Billigkeitsgründen dem Bund aufzuerlegen. Entgegen seiner ursprünglichen Absicht, keinen Verteidiger zu beauftragen, sei er hierzu jedoch durch die Anschuldigungsschrift veranlaßt worden. Der Bundesdisziplinaranwalt habe seinen Fall mit Fällen verglichen, in denen die Disziplinargerichte auf Entfernung aus dem Dienst erkannt hatten, und im Ergebnis eine langfristige Gehaltskürzung im obersten Bereich als erforderlich bezeichnet. Schockiert über diese Prognose habe er nunmehr die Einschaltung eines besonders qualifizierten Verteidigers für dringlich gehalten. Das Mandat an Prof. Dr. W. hätte er hingegen unterlassen, wenn er vorhergesehen hätte, daß der Vertreter des Bundesdisziplinaranwalts in der Hauptverhandlung lediglich eine Gehaltskürzung um ein Zwanzigstel beantragen würde. Diese Fassung des Antrags habe offensichtlich auf dienstinterner Weisung beruht und sei nicht durch den Verteidiger veranlaßt worden.

21

II.

Die Berufung hat keinen Erfolg.

22

1.

Sie ist unbeschränkt eingelegt.

23

Zwar hat der Beamte in der Berufungsschrift und in der Hauptverhandlung vor dem Senat eingeräumt, mit seiner Buchveröffentlichung ohne Rechtfertigungsgrund seine Verschwiegenheitspflicht verletzt zu haben. Daraus folgt, daß er die Tatfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts nicht in Zweifel zieht. Er greift andererseits die erstinstanzlichen Schuldfeststellungen nicht nur hinsichtlich des Verschuldensgrades an, sondern begehrt, wie auch sein Hauptantrag zeigt, die Freistellung von jeglichem Schuldvorwurf. Damit liegt eine unbeschränkte Berufung vor, die den Senat veranlaßt, den Sachverhalt selbst zu ermitteln und disziplinarrechtlich zu würdigen. Dabei kann er in objektiver Hinsicht teilweise von den Feststellungen ausgehen, die das Bundesdisziplinargericht getroffen und die der Beamte nicht bestritten hat.

24

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten im Rahmen des Anschuldigungspunktes 1 b) vom Tatvorwurf aus den Textstellen in Nrn. 1, 37, 38, 40, 46, 47, 48, 49, 51, 54 bis 56, 59 und 63 entlastet. An der Überprüfung dieser Freistellung ist der Senat nicht durch das gemäß § 25 BDO in Verbindung mit § 331 Abs. 1 StPO auch im Disziplinarrecht geltende Schlechterstellungsverbot gehindert. Denn § 331 Abs. 1 StPO ändert nichts daran, daß bei unbeschränkter Berufung die Gesamtheit der Tatvorwürfe bzw. des angeschuldigten Dienstvergehens Gegenstand der berufungsgerichtlichen Kontrolle wird und daß das Berufungsgericht eine erstinstanzliche teilweise Freistellung in einen Schuldspruch bezüglich einzelner Tatvorwürfe korrigieren kann. Das Verbot der reformatio in peius schützt den Angeklagten bzw. den beschuldigten Beamten, der allein Rechtsmittelführer ist, lediglich vor einer Schlechterstellung im Rechtsfolgenausspruch, im Disziplinarverfahren also vor einer Verschärfung der erstinstanzlich ausgesprochenen Disziplinarmaßnahme (vgl. Claussen/Janzen, BDO, 6. Aufl., vor § 79, Rz. 8, § 82, Rz. 5 c a.E.; BGHSt 21, 256 <259 f.>; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO, 24. Aufl., Bd. IV, § 331, Rz. 12).

25

Die Freistellungsentscheidung des Bundesdisziplinargerichts ist nicht zu beanstanden. Denn bei keiner der vom Gericht aus dem Anschuldigungspunkt 1 b) ausgegliederten Textstellen läßt sich mit der notwendigen Sicherheit nachweisen, daß die geschilderten Vorgänge ausschließlich aus Kabinettssitzungen stammen. Vielmehr handelt es sich um Wertungen und allgemeine Beschreibungen, die keine spezifischen "Insider-Kenntnisse" aus Kabinettssitzungen voraussetzen und von denen der Beamte in seinem Buch auch nicht einen Bezug zu bestimmten Kabinettssitzungen herstellt.

26

Mit Recht hat das Bundesdisziplinargericht an dieser Stelle die hilfsweise Anschuldigung unter Anschuldigungspunkt 2) berücksichtigt. Grundsätzlich ist in der Anschuldigungsformel ein hilfsweiser Vortrag zulässig, wenn und soweit er einen eindeutigen Anschuldigungswillen des Bundesdisziplinaranwalts erkennen läßt und in der Anschuldigungsschrift inhaltlich substantiiert ist (vgl. Claussen/Janzen, a.a.O., § 65, Rz. 11 c, 13 b). Diese Voraussetzungen sind hier angesichts der Ausführungen auf Seiten 44 bis 46 der Anschuldigungsschrift erfüllt. Allerdings muß sich die hilfsweise Anschuldigung mangels einer vollständigen Freistellung des Beamten von den Anschuldigungspunkten 1 a) und b) allein auf die unter Anschuldigungspunkt 1 b) in Nrn. 1, 37, 38, 40, 46 bis 49, 51, 54 bis 56, 59 und 63 bezeichneten Texte beschränken. Diese Textstellen enthalten nicht die vom Bundesdisziplinaranwalt inkriminierten beamtenunwürdigen Stilmittel. Denn sie weisen weder Elemente einer Loyalitätspflichtversäumung auf noch sind sie geeignet, strafrechtliche Ehrschutzbestimmungen in disziplinarrechtlich relevanter Weise zu verletzen. Ebensowenig kann dem Beamten bei diesen Textstellen vorgehalten werden, vermeintliche Authentizität vorgespiegelt zu haben; denn der Beamte hat in ihnen auf wörtliche Zitate verzichtet. Schließlich läßt sich der vom Bundesdisziplinaranwalt erhobene Vorwurf des "Leserbetruges" nicht aufrechterhalten. Die Frage, ob der Beamte für seine Veröffentlichung eine Ermächtigung nach § 22 Abs. 3 Satz 2 GOBReg oder eine Genehmigung nach § 86 Satz 2 GGO I und § 61 Abs. 2 BBG eingeholt hat oder nicht, wird in seinem Buch weder ausdrücklich noch indirekt angesprochen, so daß ein diesbezüglicher Irrtum beim Leser nicht erweckt werden konnte.

27

3.

Hinsichtlich aller übrigen Textstellen unter Anschuldigungspunkt 1 b) und sämtlicher Textstellen unter Anschuldigungspunkt 1 a) hat der Beamte gegen die ihm durch Weisung auferlegte spezielle Geheimhaltungspflicht aus § 22 Abs. 3 Satz 1 GOBReg verstoßen; eine Ermächtigung des Bundeskanzlers zu ihrer Veröffentlichung hat er nicht eingeholt.

28

Alle genannten Textstellen beziehen sich durchgehend auf Vorgänge in Kabinettssitzungen, die nach § 22 GOBReg zu behandeln sind. Nach § 22 Abs. 3 Satz 1 GOBReg sind die Sitzungen der Bundesregierung vertraulich. Diese Bestimmung hat materiell eine ähnliche Bedeutung wie das Beratungsgeheimnis im gerichtlichen Verfahren (Honnacker/Grimm, Geschäftsordnung der Bundesregierung, Stand: 1980, § 22, Anm. 7). Sie gewährleistet einen umfassenden Geheimnisschutz für Kabinettssitzungen, indem sie sich nicht nur auf einzelne Ausführungen der Mitglieder der Bundesregierung oder auf Protokollinhalte erstreckt, sondern den gesamten Hergang der Beratung und Abstimmung in Kabinettssitzungen vor unbefugter Offenbarung schützt. Diese unbeschränkte sachliche Reichweite des § 22 Abs. 3 Satz 1 GOBReg folgt aus dem Wortlaut, der keine materiellrechtlichen Ausnahmen vom Geheimnisschutz zuläßt, sowie aus einem Umkehrschluß zu der Formulierung "insbesondere" in § 22 Abs. 3 Satz 2 GOBReg.

29

Darüber hinaus gebietet eine teleologische Auslegung des § 22 Abs. 3 Satz 1 GOBReg seine Qualifikation als besonderes Gebot zur Verschwiegenheit, das in seinem sachlichen Geltungsbereich über die allgemeinen Verschwiegenheitsnormen in § 6 Abs. 1 Satz 1 Bundesministergesetz oder in § 61 Abs. 1 Satz 1 BBG hinausgeht. Denn angesichts der Beratungs- und Entscheidungsfunktionen, die der Bundesregierung als dem höchsten Exekutivorgan in Materien besonderer Bedeutung durch Art. 65 GG in Verbindung mit § 15 GOBReg zugewiesen sind, müssen sich die Kabinettsmitglieder darauf verlassen können, daß sämtliche tatsächlichen und atmosphärischen Vorgänge in den Sitzungen des Kabinetts vertraulich bleiben und nicht - wie das Bundesdisziplinargericht zutreffend hervorhebt - zum Gegenstand unzeitiger, sachfremder und übermäßiger Publizität und Kommentierung gemacht werden, solange nicht im Einzelfall eine ausdrückliche Ermächtigung des Bundeskanzlers zur Veröffentlichung vorliegt.

30

Auf die vom Beamten aufgeworfene Frage möglicher Offenkundigkeit oder Bedeutungslosigkeit der im Kabinett besprochenen Angelegenheiten kommt es nicht an. Denn der dargelegte umfassende Schutzzweck des § 22 Abs. 3 Satz 1 GOBReg schließt es aus, daß in seinem Rahmen Privilegierungstatbestände wie in § 6 Abs. 1 Satz 2 Bundesministergesetz oder in § 61 Abs. 1 Satz 2 BBG Geltung beanspruchen können. Eine ungestörte Sitzungsarbeit der Bundesregierung muß unabhängig davon gewährleistet sein, ob beispielsweise ein Gesetz- oder Verordnungsentwurf im Sinne des § 15 Abs. 1 a bis c GOBReg in der Öffentlichkeit bereits bekannt ist oder nicht. Ebensowenig kann sich bei Beratungsgegenständen in Kabinettssitzungen der Aspekt minderer Bedeutung auswirken, denn das Verschwiegenheitsgebot erstreckt sich nach § 22 Abs. 3 GOBReg auf den gesamten Inhalt der Kabinettssitzungen. Es gilt ferner keine zeitliche Beschränkung. Vielmehr erfaßt die Vorschrift grundsätzlich auch Mitteilungen von länger zurückliegenden Vorgängen; ihre zeitliche Geltung endet erst mit der Ermächtigung zur Bekanntgabe bestimmter Kabinettssitzungsinhalte.

31

Der Beamte unterliegt dem persönlichen Geltungsbereich des § 22 Abs. 3 Satz 1 GOBReg. Zwar bindet die Geschäftsordnung der Bundesregierung als autonomes Recht unmittelbar nur die Mitglieder des Staatsorgans, auf dessen Autonomie sie beruht, also die Mitglieder der Bundesregierung (Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand: 1990, Art. 65, Anm. 112; Jarass/Pieroth, GG, 1989, Art. 65, Rz. 7). Für andere Personen können ihre Normen, darunter die spezielle Geheimhaltungspflicht aus § 22 Abs. 3 Satz 1 GOBReg, jedoch mittelbar gelten. Zu diesen Personen gehören die in § 23 Abs. 1 bis 3 GOBReg ausdrücklich bezeichneten Sitzungsteilnehmer sowie alle sonstigen Personen, die auf Weisung an den Sitzungen des Kabinetts teilnehmen (vgl. Lechner-Hülshoff, Parlament und Regierung, 3. Aufl., § 23 GOBReg, Anm. 7). Der Beamte nahm nach eigener Darstellung (Buch, Seiten 13, 14, 18, 127, 128) vom 30. Juli 1970 bis November 1972 und am 17. September 1982 als Schriftführer, in den dazwischen liegenden Jahren in seiner Funktion als Kabinettreferent des Bundeskanzleramtes an den Kabinettssitzungen teil. Für ihn folgte die mittelbare Geltung der Geschäftsordnung der Bundesregierung aus seiner Weisungsgebundenheit gegenüber seinen entsendenden Dienstvorgesetzten. Deren dienstliche Anordnung der Sitzungsteilnahme war konkludent mit der Weisung an ihn verbunden, die Geschäftsordnung der Bundesregierung und insbesondere deren Verfahrensvorschriften einzuhalten. Insoweit bedurfte es keiner speziellen Weisung an den Beamten, § 22 Abs. 3 Satz 1 GOBReg zu beachten, weil der Beamte diese Norm nach eigener Einlassung genau kannte und weil es sich für einen vornehmlich mit Kabinettsangelegenheiten befaßten Beamten von selbst versteht, daß der Schutzzweck des § 22 Abs. 3 Satz 1 GOBReg unterlaufen wird, wenn man ihn nicht auf sämtliche Sitzungsteilnehmer erstreckt (für eine weite Bindungswirkung auch: Honnacker/Grimm, a.a.O., S. 26).

32

Auf die Frage, ob die Pflicht des Beamten zur Verschwiegenheit sich zusätzlich aus § 61 Abs. 1 Satz 1 BBG herleiten läßt, braucht nicht eingegangen zu werden.

33

Indem der Beamte jedenfalls das spezifische Verschwiegenheitsgebot für Kabinettssitzungen verletzt hat, hat er zugleich gegen seine Gehorsamspflicht nach § 55 Satz 2 BBG verstoßen.

34

Zu Unrecht macht der Beamte gegenüber diesem Vorwurf geltend, seine literarische Tätigkeit sei durch Art. 5 GG geschützt. Der Beamte verkennt, daß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, der insoweit einschlägig ist, keine schrankenlose Grundrechtsgewährleistung enthält. Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob die Geschäftsordnung der Bundesregierung als "Verfassungssatzung" gegenüber anderen kollidierenden Normen an der Rangstufe des Verfassungsrechts teilnimmt (so Böckenförde, Die Organisationsgewalt im Bereich der Regierung <1964>, S. 124) und ob deshalb § 22 Abs. 3 Satz 1 GOBReg als mit Verfassungsrang ausgestattete Regelung die Meinungsäußerungsfreiheit des Beamten zu begrenzen vermag. Jedenfalls unterliegt sein Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gemäß Art. 5 Abs. 2 GG den Schranken der allgemeinen Gesetze. Zu den allgemeinen Gesetzen gehört das Bundesbeamtengesetz. Die in ihm konkretisierten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, darunter die Gehorsamspflicht des Beamten gegenüber seinem Dienstherrn und dessen Weisungsbefugnis gegenüber dem Beamten (§ 55 Satz 2 BBG), können zulässigerweise Grundrechte des Beamten beschränken (BVerfGE 9, 268 [BVerfG 27.04.1959 - 2 BvF 2/58] <286>; Fürst, GKÖD, Bd. I, K § 61, Rz 10). § 55 Satz 2 BBG erfüllt insbesondere das Kriterium der Allgemeinheit eines einschränkenden Gesetzes, denn die Vorschrift richtet sich nicht gegen die Äußerung einer bestimmten Meinung; sie dient vielmehr der Aufrechterhaltung und dem zügigen, einwandfreien Funktionieren einer geordneten Verwaltung, auf die kein Staat verzichten kann. Sie ist Ausdruck der besonderen öffentlich-rechtlichen Dienstpflichten des Beamten, die mit seinem Recht auf Schutz und Fürsorge durch den Dienstherrn korrespondieren. Auch in Verbindung mit der Anordnung des hier streitbefangenen besonderen Verschwiegenheitsgebotes schützt § 55 Satz 2 BBG einen Gemeinschaftswert, nämlich die unbeeinträchtigte Beratung und Entscheidung der Bundesregierung über Materien mit weitreichender Bedeutung; dieser Gemeinschaftswert verdient umfassenden Schutz und hat gegenüber der Betätigung der Meinungsfreiheit grundsätzlich den Vorrang (vgl. BVerfGE 28, 191 [BVerfG 28.04.1970 - 1 BvR 690/65] <200>). Die vorgenannte Beschränkung des Grundrechts des Beamten aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG führt nicht dazu, daß dieses Recht in seinem Wesensgehalt angetastet würde. Dem Rechtsgedanken in Art. 19 Abs. 2 GG ist dadurch Rechnung getragen, daß Inhalte der Kabinettssitzungen veröffentlicht werden können und insofern die Geheimhaltungsweisung entfällt, wenn eine Veröffentlichungsgenehmigung oder -ermächtigung vorliegt.

35

4.

In den Fällen, in denen der Beamte gegen § 55 Satz 2 BBG in Verbindung mit § 22 Abs. 3 Satz 1 GOBReg verstoßen hat, ist gleichfalls die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verletzt worden. Die Pflicht, allgemeine oder - wie hier - spezielle dienstliche Verschwiegenheitsgebote zu beachten, stellt eine beamtenrechtliche Hauptpflicht dar (BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1984 - BVerwG 1 D 107.83 -, BVerwG Dok. Ber. B 1985, 82). Ihr innerdienstlicher Aspekt ist die Achtung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Beamten und seinen Vorgesetzten, das hier - wie das Bundesdisziplinargericht mit Recht betont - eine besondere Bedeutung durch die regelmäßige Zulassung des Beamten zu Kabinettssitzungen erhalten hat. Den außerdienstlichen Aspekt im Rahmen des § 54 Satz 3 BBG bildet das Vertrauen der Allgemeinheit in die Gesetzestreue der Beamten (Plog/Wiedow/Beck, Bundesbeamtengesetz, Stand: 1991, § 54, Rz. 14). Dieses Vertrauen hat der Beamte mit seiner eigenmächtigen Veröffentlichung verletzt.

36

5.

Nur im Ergebnis ist der Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts zuzustimmen, den Beamten von dem gesonderten Vorwurf einer Verletzung des § 4 Verschlußsachen-Anordnung (VSA) freizustellen.

37

Nach § 4 VSA trägt jeder, dem eine Verschlußsache anvertraut oder zugänglich gemacht worden ist, die persönliche Verantwortung für die Geheimhaltung ihres Inhalts gemäß den Bestimmungen der Verschlußsachen-Anordnung. Die Schutzvorschrift des § 4 VSA ist durch § 59 VSA disziplinarrechtlich bewehrt. Grundsätzlich werden im Rahmen der §§ 21, 22 und 27 GOBReg die Sitzungseinladungen sowie die Tagesordnungen und Niederschriften der Kabinettssitzungen als Verschlußsachen behandelt (ebenso Lechner-Hülshoff, a.a.O., § 22 GOBReg, Anm. 3; § 27 GOBReg, Anm. 1). Diese Unterlagen werden entsprechend der Legaldefinition in § 5 Abs. 1 VSA zur Verschlußsache erklärt und mit einer Einstufung nach §§ 7, 8 Abs. 1 VSA versehen, nicht dagegen, wie die Vorinstanz meint, generell die Inhalte der Kabinettssitzungen als solche.

38

Die Anwendung des § 4 VSA scheitert hier an dem Umstand, daß dem Beamten bei den 19 angeschuldigten Textstellen unter Anschuldigungspunkt 1 a) (vgl. S. 18 der Anschuldigungsschrift) nicht mit der notwendigen Sicherheit nachzuweisen ist, daß sie als wörtliche oder sinngemäße Zitate aus Kabinettssitzungs Protokollen stammen. Die Sitzungsniederschriften pflegen in aller Regel keine Wort-, sondern nur Inhalts- und Ergebnisprotokolle darzustellen. Insofern fehlt für die angeschuldigten Textstellen eine Erklärung zur Verschlußsache. Denn ausdrücklich aus den durch § 4 VSA geschützten Tagesordnungen und Sitzungsniederschriften hat der Beamte nur auf Seiten 13, 14, 18 und 128 seines Buches zitiert. Diese Textstellen hat der Bundesdisziplinaranwalt jedoch nicht in seine Anschuldigung einbezogen, so daß mit Rücksicht auf § 75 Abs. 1 BDO der Vorwurf gegen den Beamten, § 4 VSA mißachtet zu haben, entfällt.

39

6.

Der Beamte hat seine Dienstpflichten aus § 55 Satz 2 BBG in Verbindung mit § 22 Abs. 3 Satz 1 GOBReg sowie aus § 54 Satz 3 BBG vorsätzlich verletzt. Der Vorsatz wird weder durch einen Tatbestandsirrtum noch durch einen unvermeidbaren Verbotsirrtum ausgeschlossen.

40

Anhaltspunkte für einen Irrtum des Beamten im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB über Tatumstände sind nicht ersichtlich. Soweit der Beamte mit der Berufung sinngemäß geltend macht, er habe sich über die Anwendbarkeit des § 22 Abs. 3 Satz 1 GOBReg auf seine Person geirrt, ist ein vermeidbarer Verbotsirrtum gegeben. Es mußte für ihn bei der gebotenen Selbstprüfung (dazu Weiß, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, GKÖD Bd. II, J 530, Rz. 239) auf der Hand liegen, daß der Schutzzweck dieser Norm ins Leere geht, wenn sie nur die in §§ 22 Abs. 1 Satz 1, 23 Abs. 4 GOBReg genannten Personen und nicht auch - im Wege einer Erst-recht-Interpretation - die sonstigen Sitzungsteilnehmer im Sinne des § 23 Abs. 1 bis Abs. 3 GOBReg bindet. Dabei berührt es die Vermeidbarkeit dieses Irrtums nicht, ob sich der Beamte über die unmittelbare oder nur mittelbare Geltung des § 22 Abs. 3 Satz 1 GOBReg Gedanken machte. Entscheidend ist, daß er das Vertraulichkeitsgebot inhaltlich auf sich beziehen mußte.

41

Ebensowenig ist ein als vermeidbarer Verbotsirrtum anzusehender Subsumtionsirrtum darin zu erblicken, daß der Beamte die Befreiungstatbestände des § 61 Abs. 1 Satz 2 BBG auch im Rahmen des § 22 Abs. 3 Satz 1 GOBReg für anwendbar hielt. Ihm mußte sich mindestens als langjährigem Kabinettreferenten die Erkenntnis eines umfassenden Verschwiegenheitsgebots für Sitzungen des Bundeskabinetts aufdrängen, dies um so mehr, als § 22 Abs. 3 Satz 1 GOBReg nach seinem unzweideutigen Wortlaut eine privilegierende Auslegung im Sinne des § 61 Abs. 1 Satz 2 BBG ausschließt. Überdies war der Beamte durch das an ihn persönlich ausgehändigte Schreiben des Chefs des Bundeskanzleramtes vom 15. November 1985 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß § 22 Abs. 3 Satz 1 GOBReg von ihm zu beachten sei und daß die Offenbarung sitzungsinterner Vorgänge nicht unter den Voraussetzungen des § 61 Abs. 1 Satz 2 BBG zugelassen werden könne. Dies hat der Zeuge Wormit ausweislich einer Aktennotiz und seiner Aussagen in den Vorermittlungen sowie im Untersuchungsverfahren gegenüber dem Beamten in einem persönlichen Gespräch am 10. Dezember 1985 bekräftigt.

42

Zu Unrecht beruft sich der Beamte zu seiner Entlastung auf die Haltung der Bundesregierung zu der Bölling-Veröffentlichung im Herbst 1982.

43

Der Bereich des hier verletzten speziellen Verschwiegenheitsgebots aus § 22 Abs. 3 GOBReg in Verbindung mit § 55 Satz 2 BBG wird durch die Antwort der Bundesregierung in der Bundestags-Sitzung vom 28. Oktober 1982 auf zwei entsprechende Fragen der Abgeordneten Dr. L. und J. nicht berührt (Deutscher Bundestag, 9. Wahlperiode, 125. Sitzung, Sten. Bericht S. 7621 f.). Die Abgeordneten hatten ausdrücklich nach der Verschwiegenheitspflichtverletzung unter dem Aspekt des § 61 BBG gefragt, und nur auf diese Norm und die Anwendbarkeit ihrer Privilegierungstatbestände erstreckte sich die Antwort der Bundesregierung. Bezüglich des besonderen Kabinettsverschwiegenheitsgebots vermochte die Antwort beim Beamten also nicht die irrtümliche Vorstellung einer Befreiung oder Entlastung auszulösen.

44

Darüber hinaus konnte der Beamte unter keinem denkbaren Blickwinkel - unabhängig von irgendwelchen Beratungen - aus der Antwort der Bundesregierung herleiten, die zuständigen Bundesminister würden als Dienstvorgesetzte ähnliche Veröffentlichungsfälle dienst- und disziplinarrechtlich a priori unbeanstandet lassen. Denn in der Antwort der Bundesregierung wird die Einzelfallentscheidung deutlich betont: "Über den konkreten Vorgang hinaus, auf den sich Ihre Frage bezieht, bleibt es nach meiner Auffassung unverzichtbar, daß aktive wie auch Ruhestandsbeamte die ihnen nach den beamtenrechtlichen Vorschriften obliegenden Pflichten uneingeschränkt beachten (a.a.O.)." Hieraus mußte der Beamte zwingend schließen, daß (spätere) Veröffentlichungen anderer Personen über Inhalte von Kabinettssitzungen jeweils einer gesonderten dienstrechtlichen Prüfung unterliegen würden. Überdies hat der Beamte für seine Veröffentlichung unstreitig keine Ermächtigung des Bundeskanzlers gemäß § 22 Abs. 3 Satz 2 GOBReg eingeholt. Ob eine derartige Ermächtigung im Fall Bölling erteilt worden ist, hat die Bundesregierung in ihrer Antwort vom 28. Oktober 1982 als Sachverhaltsdetail unter Hinweis auf Persönlichkeitsschutzaspekte gerade offengelassen.

45

Keine andere zum Ausschluß des Vorsatzes führende Beurteilung rechtfertigt der vom Beamten geltend gemachte Umstand, er habe sich auf die Beratung zweier beamten- und presserechtlich versierter Rechtsanwälte verlassen. Diese Konsultation birgt ihrerseits bereits einen Verstoß gegen die dem Beamten obliegende spezielle Verschwiegenheitspflicht in sich, weil der Beamte beiden Anwälten das gesamte (überarbeitete) Buchmanuskript vorlegte bzw. vom Verlag vorlegen ließ und nicht nur abstrakt ihren Rechtsrat zur Veröffentlichung von Kabinettssitzungsinhalten eingeholt hat (vgl. dazu auch Weiß, a.a.O., J 530, Rz. 242 a.E.). Insofern wäre der Beamte vorrangig gehalten gewesen, die Frage des Genehmigungserfordernisses mit seinen Vorgesetzten, und zwar mit den für die Genehmigung bzw. Ermächtigung zuständigen Vorgesetzten, zu klären. Davon abgesehen kann der Beamte einen "Gutglaubensschutz" bezüglich des Ermächtigungs- und Genehmigungserfordernisses aus folgenden Gründen nicht geltend machen:

46

Bereits mit dem genannten Schreiben vom 15. November 1985 hatte der Chef des Bundeskanzleramtes den Beamten auf das grundsätzliche Genehmigungserfordernis sowie darauf hingewiesen, daß Offenkundigkeitsgesichtspunkte keine Rolle spielen, wenn die in der Geschäftsordnung der Bundesregierung geschützte Vertraulichkeit der Kabinettssitzungen durchbrochen wird. Er teilte dem Beamten auch mit, daß der seit 1982 eingetretene Zeitablauf den Geheimnisschutz nicht aufhebe. Infolgedessen wußte der Beamte seit November 1985, daß es in seinem Fall maßgeblich um § 22 Abs. 3 Satz 1 GOBReg ging. Gleichwohl ist diese Norm mit keinem Wort in dem Beratungsgespräch des Beamten mit Rechtsanwalt O. am 4. Februar 1986 erörtert worden. Rechtsanwalt O. hat vielmehr im Untersuchungsverfahren als Zeuge erklärt, er habe das Manuskript nicht sehr intensiv durchgearbeitet, es aber unter dem Aspekt (nur) der §§ 54 und 61 BBG geprüft; über die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit sei nicht gesprochen worden. Ebensowenig war § 22 Abs. 3 GOBReg Gegenstand der vom ...-Verlag veranlaßten Konsultation des Rechtsanwalts K. Dieser nahm in seinem Schreiben an den Verlag vom 4. Februar 1986, das der Beamte erst nach dem Erscheinen seines Buches erhielt, vorrangig zu zivil- und strafrechtlichen Gesichtspunkten der Veröffentlichung Stellung und erklärte lediglich lapidar, die mitgeteilten Tatsachen unterlägen als zeitgeschichtlich bekannte Vorgänge keinem Geheimnisschutz.

47

Angesichts dieser Sachlage durfte der Beamte vor Abschluß des Verlagsvertrages am 20. Februar 1986 nicht davon ausgehen, daß sein Buch im Hinblick auf die besondere Kabinettsverschwiegenheitspflicht unbedenklich sei.

48

7.

Durch die Veröffentlichung seines Buches mit den unter Ziffer 3 (am Anfang) genannten Textstellen hat der Beamte vorsätzlich ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen. Dieses Dienstvergehen wiegt schwer. Bereits die Pflicht zur allgemeinen Amtsverschwiegenheit gehört zu den Kernpflichten eines Beamten (BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1984, a.a.O.). Sie dient in erster Linie dem öffentlichen Interesse, insbesondere dem Schutz der dienstlichen Belange der Behörde, darüber hinaus dem Schutz der von eingeleiteten oder geplanten Amtshandlungen betroffenen Bürger. Im vorliegenden Fall unterstand der Beamte einer gesteigerten und umfassenderen Geheimhaltungspflicht nach § 22 Abs. 3 Satz 1 GOBReg in Verbindung mit § 55 Satz 2 BBG. Seine Zulassung zu den Kabinettssitzungen über mehr als neun Jahre hinweg beweist ein hohes Maß an Vertrauen, das der Bundesminister für Forschung und Technologie und das Bundeskanzleramt in ihn setzten, so daß die Verletzung dieses spezifischen Gebots zur Verschwiegenheit und der entsprechenden dienstlichen Weisung durch einen gravierenden Treuebruch noch mehr Gewicht erhält. Zu Lasten des Beamten ist zu berücksichtigen, daß er die unzweideutigen Hinweise zur Rechtslage im Schreiben des Chefs des Bundeskanzleramtes vom 15. November 1985 nicht als Warnung beachtete und angesichts ihm sich aufdrängender Zweifel, die er auch in der Hauptverhandlung einräumte, nicht den einzig richtigen Weg beschritten hat, nämlich formell eine Ermächtigung bzw. Genehmigung zur Veröffentlichung zu beantragen. Statt dessen hat er ergebnislose Gespräche mit für die Sachentscheidung nicht zuständigen Personen geführt. Die Motive für die Veröffentlichung sind eigennützig. Denn der Beamte wollte mit dem Buch an eine Familientradition anknüpfen und sich selbst als Buchautor profilieren, der sich durch Verzicht auf "gewisse Hofberichterstattungs-Attitüden" (Buch S. 7) und durch subjektiv-kritische Betrachtung der politisch Verantwortlichen auszeichnet. Darüber hinaus ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz für das Beamtentum in der Öffentlichkeit ein Ansehensschaden eingetreten. Dies indiziert die Kolumne "Hauptstadt-Notizen" im Bonner General-Anzeiger vom 26./21. Juli 1986, in der das Vorgehen des Beamten mit Namensnennungen im einzelnen erörtert, als "Wichtigtuerei" kritisiert und als disziplinarrechtlich relevantes Verhalten bespöttelt wird. Darüber hinaus kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß von der Gesamtauflage des Buches etwa die Hälfte verkauft worden ist. Diese nicht unerhebliche Verbreitung der zu beanstandenden Textstellen ist geeignet, das Ansehen vornehmlich der Beamten in besonderen Vertrauenspositionen in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen.

49

Auf die Einlassung des Beamten, es bestehe keine Wiederholungsgefahr im Sinne der Veröffentlichung ähnlicher Bücher, kommt es nicht an. Für die Maßnahmerelevanz der Wiederholungsgefahr ist entscheidend, daß ein Beamter mit den Mitteln des Disziplinarrechts dazu gebracht werden soll, überhaupt keine weiteren Dienstpflichtverletzungen und insbesondere keine ähnlichen Pflichtverletzungen wie die angeschuldigte mehr zu begehen. Insofern bleibt eine Maßnahme hier erforderlich, weil sie die Warnungs- und Hinweisfunktion für den Beamten erfüllt, das Verschwiegenheitsgebot speziell und generell sämtliche Dienstpflichten zu respektieren und einzuhalten.

50

Ebensowenig wirkt sich die Vertrauenserklärung des Bundesministers für Verkehr auf die hier gebotene Maßnahme einer Gehaltskürzung aus. Denn die Frage der Minderung oder des Fortbestandes des Vertrauens zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten könnte allenfalls die Fälle betreffen, in denen zwischen den Maßnahmen der Entfernung aus dem Dienst und der Dienstgradherabsetzung abzuwägen ist.

51

Die Maßnahmeerwägungen haben aber mildernd zu berücksichtigen, daß infolge des zeitlichen Abstandes zwischen den geschilderten Sitzungsvorgängen und der Veröffentlichung im März 1986 das Interesse des Dienstherrn an der absoluten Geheimhaltung kabinettsinterner Vorgänge gemindert sein konnte. Den übrigen Entlastungsüberlegungen der Vorinstanz zur Person des Beamten stimmt der Senat mit dem Ergebnis zu, daß gegen ihn eine Gehaltskürzung zu verhängen ist. Die Gründe des Bundesdisziplinargerichts zur Dauer der Maßnahme und zum Kürzungsbruchteil werden vom Senat geteilt.

52

Dem Hilfsantrag des Beamten ist nicht zu entsprechen, denn eine Disziplinarmaßnahme ist - wie dargelegt - hier nicht entbehrlich. Der Beamte hat sich über eine Kernpflicht hinweggesetzt und dabei weder im beamtenrechtlichen Innenverhältnis noch im literarischen Außenverhältnis ein Gefühl für den richtigen Umgang mit dieser Pflicht erkennen lassen (vgl. zu diesem Aspekt BVerwGE 43, 57 [BVerwG 19.02.1970 - BVerwG II D 32.69] <61>). Deshalb kommt eine Einstellung des Verfahrens nach §§ 87 Abs. 1, 76 Abs. 3 Satz 3, 31 Abs. 4 Satz 5 BDO nicht in Betracht; im übrigen fehlt es an der dafür notwendigen Zustimmung des Bundesdisziplinaranwalts.

53

8.

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO dem Beamten aufzuerlegen. Hinsichtlich der notwendingen Auslagen sind Billigkeitsgesichtspunkte im Sinne des § 115 Abs. 2 Satz 1 BDO nicht ersichtlich. Die objektive Tatasache, daß ein oberstes Bundesgericht erstmalig eine bestimmte Rechtsfrage klärt, ist kein subjektiver Aspekt für eine Billigkeitsentscheidung zugunsten des verurteilten Beamten. Im übrigen hat der Bundesdisziplinaranwalt in der Anschuldigungsschtift keinen Zweifel daran gelassen, daß nur eine Gehaltskürzung, nicht aber eine Degradierung, als Ahnung für das Verhalten des Beamten angemessen sein werde. Die Spannbreite einer Gehaltskürzung ist in § 9 Abs. 1 Satz 1 BDO gesetzlich geregelt und konnte deshalb für den Bemten keine Überraschung darstellen, die es rechtfertigen könnte, die erstinstanzlichen Anwaltskosten dem Bund aufzuerlegen.

Bermel
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann ist erkrankt und ist deshalb verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Bermel
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