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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.09.1991, Az.: BVerwG 1 B 96.91

Gaststättenrecht; Steuerrückstände; Unzuverlässigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.09.1991
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 96.91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 12731
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Saarlouis - 04.12.1990 - AZ: 1 K 5/90
OVG Saarland - 12.04.1991 - AZ: 1 R 6/91

Fundstellen

  • BayVBl 1992, 281-282
  • DokBer A 1991, 371-373
  • DÖV 1992, 218-219 (Volltext mit amtl. LS)
  • GewArch 1992, 22-23
  • NVwZ-RR 1992, 414-415 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Steuerrückstände können einen Gewerbetreibenden als gewerberechtlich unzuverlässig erweisen. Die Finanzbehörde ist zur Mitteilung der entsprechenden Daten an die Gewerbebehörde befugt, wenn sie die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden entscheidend dartut (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 23. September 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Scholz-Hoppe
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. April 1991 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Eine solche Rechtsfrage zeigt die Beschwerde nicht auf.

3

1.

Sie beanstandet zunächst (unter Berufung auf H.-W. Arndt, GewArch 1988, 281 <286 ff.>), daß das Berufungsgericht aus Art, Höhe und Entwicklung der Steuerrückstände des Klägers, eines Gastwirts, auf dessen Unzuverlässigkeit im Sinne der §§ 15 Abs. 2, 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG geschlossen hat, und vertritt die Ansicht, eine gaststättenrechtliche Unzuverlässigkeit könne sich nicht aus "mangelnder Steuermoral", sondern nur aus Umständen ergeben, die "einen deutlichen Bezug zum Gaststättenbetrieb" hätten. Dieses Vorbringen führt nicht auf eine klärungsbedürftige Rechtsfrage.

4

Die Beschwerde geht zu Recht davon aus, daß der Begriff der Unzuverlässigkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG mit dem des § 35 Abs. 1 GewO übereinstimmt. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Begriff der Unzuverlässigkeit im Sinne dieser Vorschriften jedenfalls insoweit, als er im vorliegenden Fall erheblich sein kann, geklärt. Unzuverlässig ist danach ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, daß er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird. Zum ordnungsgemäßen Betrieb des Gewerbes gehört u.a., daß der Gewerbetreibende die mit der Gewerbeausübung zusammenhängenden steuerlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten erfüllt. Steuerrückstände sind dann geeignet, einen Gewerbetreibenden als unzuverlässig zu erweisen, wenn sie sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur steuerlichen Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind; auch die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, ist für die Prognose, ob er seine steuerlichen Pflichten künftig erfüllen wird oder nicht, von Bedeutung (Beschluß vom 29. Januar 1988 - BVerwG 1 B 164.87 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 45 = GewArch 1988, 162). Diese in der Rechtsprechung seit langem anerkannten und in der Literatur nahezu unbestrittenen Grundsätze stehen übrigens im Einklang mit den Vorstellungen, die der Gesetzgeber bei der Abschaffung des früheren § 198 RAO (Ermächtigung der Finanzbehörden, einem Steuerpflichtigen unter bestimmten Umständen bei steuerlicher Unzuverlässigkeit die Fortsetzung seines Betriebes zu verbieten) durch § 162 FGO hatte (vgl. BT-Drucks. IV/1446, S. 62 zu Nr. 29; dazu BVerwGE 65, 1 <8>). Die genannten Grundsätze entsprechen auch den gesetzlichen Regelungen im Bereich des Verkehrsgewerbes - § 25 Abs. 2 Nr. 3 des Personenbeförderungsgesetzes und § 102 b Abs. 2 Nr. 8 und 9 des Güterkraftverkehrsgesetzes -, in denen der Gesetzgeber ausdrücklich dazu ermächtigt, Gewerbeerlaubnisse bei wiederholten Verstößen des Unternehmers gegen steuerrechtliche Pflichten zu widerrufen. Im Güterkraftverkehrsgesetz, und zwar im Zusammenhang des § 102 b Abs. 2 Nr. 8 (Verletzung steuerrechtlicher Pflichten) mit § 102 b Abs. 2 Nr. 9 (andere schwerwiegende Umstände, aus denen sich die Unzuverlässigkeit ergibt), kommt zudem zum Ausdruck, daß steuerrechtliche Verstöße des Unternehmers als ein Unterfall der gewerblichen Unzuverlässigkeit angesehen werden können.

5

2.

Ferner wirft die Beschwerde (wiederum unter Hinweis auf Arndt <a.a.O. S. 283 ff.>; vgl. ferner Dittmann, Die Verwaltung, 21 <1988>, 43, und Krause/Steinbach, DÖV 1985, 549) die Rechtsfrage auf, ob "das Finanzamt unbegrenzt Daten eines Steuerpflichtigen gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO weitergeben darf" oder ob dies nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unzulässig ist. Auch diese Frage bedarf nicht mehr der Klärung in einem Revisionsverfahren.

6

Nach übereinstimmender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 2. Februar 1982 - BVerwG 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1 <6 ff.>; Beschluß vom 14. Oktober 1987 - BVerwG 1 B 108.87 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 44 = GewArch 1988, 89) und des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 10. Februar 1987 - VII R 77/84 - BStBl. II 1987, 545 = GewArch 1987, 335) ist § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO 1977 dahin auszulegen, daß ein "zwingendes öffentliches Interesse" an der Offenbarung steuerlicher Daten auch dann besteht, wenn die zu offenbarenden Tatsachen entscheidend dartun, daß der Gewerbetreibende unzuverlässig im oben erläuterten Sinne ist (vgl. dazu auch Fischer/Schaaf, GewArch 1990, 337). Für diese Auslegung spricht namentlich, daß in derartigen Fällen schon unter der Geltung des alten Rechts die Durchbrechung des Steuergeheimnisses (§ 22 RAO) als durch ein "zwingendes öffentliches Interesse" gerechtfertigt angesehen wurde (vgl. z.B. OVG Münster, DÖV 1972, 58 [OVG Nordrhein-Westfalen 14.07.1971 - IV A 1127/70]; Becker/Riewald/Koch, Reichsabgabenordnung, Bd. II, 9. Aufl. 1965, § 198 Anm. 7). Der Umstand, daß § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO 1977 drei Beispielsfälle für das Vorliegen eines "zwingenden öffentlichen Interesses" nennt, die gravierender als ein Einzelfall steuerlicher Unzuverlässigkeit sind, reicht nicht aus, um zu belegen, der Gesetzgeber habe für Auskünfte der hier in Rede stehenden Art entgegen der herkömmlichen Wertung ein zwingendes öffentliches Interesse verneinen und damit die schwerwiegende Folge in Kauf nehmen wollen, daß materiellrechtlich gebotene Gewerbeuntersagungen wegen steuerlicher Unzuverlässigkeit praktisch unmöglich werden.

7

Ist der Begriff des zwingenden öffentlichen Interesses im Sinne des § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO 1977 aber so zu verstehen, wie sich dies aus einer jahrzehntelangen Praxis und aus den zitierten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs und des Bundesverwaltungsgerichts ergibt, so läßt sich gegen die Vorschrift verfassungsrechtlich nichts einwenden. Die Steuerpflichtigen sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts durch eine Reihe grundrechtlicher Verbürgungen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung oder Weitergabe der auf sie bezogenen Daten geschützt. Dieser Schutz darf aber im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden (BVerfGE 65, 1 [BVerfG 15.12.1983 - 1 BvR 209/83] <43 f.>; 67, 100 <142 f.>). Die Einschränkung, die § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO 1977 in der dargestellten höchstrichterlichen Auslegung normiert, genügt den genannten verfassungsrechtlichen Anforderungen.

8

3.

Das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 16. September 1991, er habe sich bemüht und sei weiterhin gewillt, seine Steuerrückstände nach Möglichkeit abzubauen, kann seiner Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Der Schriftsatz ist nicht innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist (§ 133 Abs. 3 VwGO) eingegangen; außerdem legt er keinen Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO dar.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Meyer
Dr. Diefenbach
Dr. Scholz-Hoppe