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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.01.1988, Az.: BVerwG 1 B 164.87

Gewerbeuntersagung; Gewerbetreibender; Steuerrückstände; Unzuverlässigkeit; Absoluten Höhe; Verhältnis; Steuerliche Gesamtbelastung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.01.1988
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 164.87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 12799
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Neustadt - 20.02.1987 - AZ: 7 K 19/86
OVG Rheinland-Pfalz - 29.10.1987 - AZ: 12 A 57/87

Fundstellen

  • DokBer A 1988, 116
  • GewArch 1988, 162-163
  • NVwZ 1988, 432 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Steuerrückstände sind nur dann geeignet, einen Gewerbetreibenden als unzuverlässig zu erweisen, wenn sie sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur steuerlichen Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind; auch die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, ist von Bedeutung. Es ist unerheblich, ob sich die Steuerschulden aus gemäß § 162 AO geschätzten oder aus exakt ermittelten Besteuerungsgrundlagen ergeben.

Redaktioneller Leitsatz

Untersagung des Gewerbes, weil der Gewerbetreibende wegen Steuerrückständen unzuverlässig sei: Nur solche Rückstände sind beachtlich, die wegen ihrer absoluten Höhe und im Verhältnis zur steuerlichen Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden beachtlich sind.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Januar 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey und Dr. Diefenbach
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. Oktober 1987 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 24.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Sie beruft sich zu Unrecht auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Eine solche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.

3

Die Beschwerde wirft in erster Linie die Rechtsfrage auf, in welchem Verhältnis rückständige Steuerschulden eines Gewerbetreibenden zu seinen getilgten Steuerschulden stehen müssen, um Unzuverlässigkeit im Sinne des § 35 GewO zu belegen. Diese Frage bedarf - jedenfalls unter den vom Berufungsgericht festgestellten Umständen des vorliegenden Falles - nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist bereits geklärt, daß Steuerrückstände nur dann geeignet sind, einen Gewerbetreibenden als unzuverlässig zu erweisen, wenn sie sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur steuerlichen Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind; auch die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, ist von Bedeutung (so zuletzt BFH, Urteil vom 10. Februar 1987, GewArch 1987, 335 <338>). Das Berufungsgericht hat diese Grundsätze beachtet. Es hat festgestellt, daß der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt (Dezember 1985) trotz des "bescheidenen Umfangs" seines Gewerbebetriebs (UA S. 12) hohe Steuerrückstände hatte, die auf "jahrelanger Zahlungssäumnis" beruhten, nämlich gegenüber dem Finanzamt Rückstände in Höhe von 43.873 DM und gegenüber der Gemeinde Gewerbesteuerschulden von 6.600 DM (UA S. 11). Außerdem hat das Berufungsgericht festgestellt (UA S. 12), der Kläger sei über Jahre hin seinen steuerrechtlichen Erklärungs- und Anmeldepflichten nicht nachgekommen; im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Kreisrechtsausschusses vom 20. Dezember 1985 hätten keine Anhaltspunkte dafür bestanden, daß er sich in seinem Verhalten als Steuerschuldner bessern werde. Es ist nicht zweifelhaft, daß diese Feststellungen das Unzuverlässigkeitsurteil des Berufungsgerichts rechtfertigen und nicht dadurch in Frage gestellt werden, daß der Kläger - nach seinem Vorbringen - im Laufe der Jahre 1982 bis 1984 insgesamt 34.432 DM auf Steuerrückstände gezahlt (Bescheid des Finanzamts vom 29. November 1984, VG-Akte Bl. 91) und infolgedessen damals vorübergehend nur etwa 20.000 DM Steuerschulden hatte.

4

Die Beschwerde hält ferner die Frage für klärungsbedürftig, ob bei der gerichtlichen Beurteilung auch dann auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung abzustellen ist, wenn die für diesen Zeitpunkt bestehenden Steuerschulden auf Schätzungen beruhen. Auch diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Müssen die Besteuerungsgrundlagen - z.B. deswegen, weil der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Erklärungspflichten nicht nachkommt - gemäß § 162 AO geschätzt werden, so ist die auf dieser Grundlage festgesetzte Steuerschuld nicht von anderer rechtlicher Qualität und daher im Rahmen des § 35 GewO nicht anders zu würdigen als eine Steuerschuld, die sich aus exakt ermittelten Besteuerungsgrundlagen ergibt.

5

Die Frage schließlich, ob aus mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit die Unzuverlässigkeit für alle oder nur für bestimmte Gewerbezweige folgt, kann schon deshalb nicht zur Zulassung der Revision führen, weil sie sich in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht stellen würde. Das Berufungsgericht (UA S. 14) hat den Kläger als für alle Gewerbe (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GewO) unzuverlässig angesehen, weil er nachhaltig seine steuerlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten verletzt hat, also Pflichten, die für jeden Gewerbetreibenden gelten. Diese Erwägung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. z.B. Urteil vom 2. Februar 1982 - BVerwG 1 C 94.78 - GewArch 1982, 298 <299 oben links>).

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 24.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Heinrich
Prof. Dr. Barbey
Dr. Diefenbach