Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.09.1991, Az.: BVerwG 5 B 90.91
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Voraussetzungen einer Abweichung im Sinn des § 132 Abs. 2 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO); Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzefalles bei der Verschuldensfrage im Fall einer Fristversäumung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.09.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 B 90.91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 20577
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 06.03.1991 - AZ: 16 A 1722/90
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- SGb 1992, 450 (red. Leitsatz)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. September 1991
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pietzner und Dr. Storost
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. März 1991 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht gegeben. Das Berufungsurteil weicht nicht im Sinne dieser Vorschrift von dem in der Beschwerdebegründung bezeichneten Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Januar 1970 - BVerwG 4 B 71.69 - (Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 58 = NJW 1970, S. 773) ab. Eine solche Abweichung läge nur dann vor, wenn sich das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem in der angezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Widerspruch gesetzt hätte (vgl. BVerwG, Beschluß vom 21. Juli 1988 - BVerwG 1 B 44.88 - <Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 32>). Die von der Beschwerde angezogene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch, was auch die Beschwerde nicht verkennt, zu der das Gerichtsverfahrensrecht betreffenden Vorschrift des § 60 Abs. 1 VwGO ergangen, während im vorliegenden Fall die auch für materiellrechtliche Fristen geltende Regelung des § 27 Abs. 1 SGB X in Frage steht. Schon dies schließt das Vorliegen einer Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aus (vgl. BVerwGE 16, 53 ff.; Beschluß vom 26. August 1983 - BVerwG 8 B 109.82 - <Buchholz 448.11 § 75 ZDG Nr. 2>).
Durch die - wie dargelegt - zu Unrecht vertretene Behauptung einer Abweichung wird auch keine Rechtsfrage aufgeworfen, die der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gäbe. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO wiederholt entschieden, daß mangelnde Rechtskenntnis eine Fristversäumnis in der Regel nicht entschuldigt, daß jedoch aufgrund der besonderen Umstände des jeweiligen Falles ausnahmsweise auch eine andere Beurteilung angezeigt sein kann (vgl. außer der von der Beschwerde angezogenen Entscheidung die Urteile vom 13. Juni 1979 - BVerwG 6 C 111.78 - und vom 8. März 1983 - BVerwG 1 C 34.80 - <Buchholz 310 § 60 VwGO Nrn. 108 und 129>). Gründe dafür, dies für das Verschulden im Rahmen des § 27 Abs. 1 SGB X anders zu beurteilen, sind nicht ersichtlich (vgl. Hauck/Haines, SGB X, § 27 Rn. 7; Schroeder-Printzen/von Wulffen, SGB X, 2. Auflage 1990, § 27 Anm. 4). Im Hinblick darauf läßt die das Berufungsurteil tragende Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, im Falle der Klägerin hätten solche besonderen Umstände vorgelegen, keine über diesen Einzelfall hinausgehenden, noch grundsätzlich klärungsbedürftigen Fragen erkennen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.
Dr. Pietzner
Dr. Storost