Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.09.1991, Az.: BVerwG 3 C 64.88

Rücknahme Verwaltungsakt; Umkehr der Beweislast; Rechtswidrigkeit der Begünstigung; Denaturierung; Fehlende Aufzeichnung; Unlauteres Verhalten; Aufzeichnungspflichten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.09.1991
Aktenzeichen
BVerwG 3 C 64.88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 12443
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Frankfurt am Main - 11.09.1980 - AZ: I/2 E 313/77
VGH Hessen- 19.05.1988 - AZ: VIII OE 101/88

Fundstellen

  • BayVBl 1992, 281
  • NJW 1993, 79 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1992, 772-775 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Das unlautere Verhalten des durch einen Bescheid Begünstigten führt im Rechtsstreit über die Rücknahme nur dann zur Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Begünstigung, wenn sein Verhalten die Beweisführung der an sich beweispflichtigen Behörde erschwert oder vereitelt hat.

  2. 2.

    Fehlende Aufzeichnungen über die Menge des bei der Denaturierung von Weichweizen eingesetzten Farbstoffs waren den Denaturierungsbetrieben erst als unlauteres Verhalten vorzuwerfen, nachdem die Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung die entsprechende Aufzeichnungspflicht durch Richtlinien klargestellt hatte.

In der Verwaltungssache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 5. September 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer, van Schewick, Dr. Pagenkopf und Dr. Borgs-Maciejewski
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Mai 1988 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 11. September 1980 teilweise geändert. Die Rückforderungsbescheide der Beklagten vom 30. Juli 1976 werden auch insoweit aufgehoben, als sie sich auf Denaturierungen in der Zeit vom 4. November 1968 bis zum 31. Juli 1970 beziehen.

Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu einem Achtel, die Kosten des Berufungsverfahrens zu einem Sechstel und die Kosten des Revisionsverfahrens zu einem Fünftel. Die übrigen Verfahrenskosten trägt die Beklagte.

Gründe

1

I.

Die Klägerin, eine landwirtschaftliche Zentralgenossenschaft, ließ in der Zeit vom 4. November 1968 bis zum 7. Februar 1974 insgesamt 19.865 t Weichweizen im Kornhaus L. durch Färbung mit Patentblau V denaturieren. Das Kornhaus L. wird von einer Gesellschaft mbH betrieben, deren alleinige Gesellschafterin die Klägerin ist. Die Beklagte ließ die insgesamt 254 Denaturierungsvorgänge zum Teil durch in ihren Diensten stehende Lagerrevisoren und im übrigen durch von ihr beauftragte Sachverständige kontrollieren. Die Kontrolleure führten teilweise sogenannte Vollkontrollen durch, bei denen sie während des gesamten Denaturierungsvorgangs anwesend waren; teilweise beschränkten sie sich auf sogenannte Stichprobenkontrollen. In einer Reihe von Fällen trafen sie auch erst nach Abschluß des Denaturierungsvorgangs ein und überprüften im Kornhaus L. die über den Vorgang angefertigten Aufzeichnungen (buchmäßige Kontrollen).

2

Vom 1. August 1970 an führte das Kornhaus L. ein Verzeichnis, in dem der Verbrauch und der jeweilige Bestand des Denaturierungsmittels Patentblau V festgehalten wurde; für den davor liegenden Zeitraum liegt ein solches Verzeichnis nicht vor.

3

Auf entsprechende Anträge gewährte die Beklagte der Klägerin für 254 Denaturierungsvorgänge Prämien in Höhe von insgesamt 1.316.423,31 DM.

4

Im Herbst 1975 führte die Beklagte eine Betriebsprüfung im Kornhaus L. durch. Die Prüfer gelangten zu dem Ergebnis, daß das seit dem 1. August 1970 über den Bestand des Denaturierungsmittels geführte Verzeichnis unrichtig sei. In den Jahren 1971 und 1973 seien insgesamt 200 kg Farbstoff Patentblau V 50 v.H. an den Lieferanten des Kornhauses, die Klägerin, zurückverkauft worden, ohne daß dies im Bestandsverzeichnis registriert worden sei. Im übrigen ergäbe sich aus den einschlägigen Kosten- und Kontokorrentkarten in Verbindung mit den Wareneingangsrechnungen, daß in der Zeit vom 19. Oktober 1968 bis zum 7. Februar 1974 1.335 kg Farbstoff eingekauft worden seien. Ziehe man die zurückverkauften 200 kg ab, so hätten dem Kornhaus für die in dem genannten Zeitraum vorgenommenen Denaturierungen 1.135 kg zur Verfügung gestanden. Bei Einhaltung der für die ordnungsgemäße Denaturierung geltenden Vorschriften wären aber 2.054,64 kg benötigt worden. Es seien also 919,64 kg Farbstoff eingespart worden. Die bei den einzelnen Denaturierungsvorgängen eingesetzten Kontrolleure seien daher hinsichtlich der eingekauften und vorhandenen Farbbestände getäuscht worden.

5

Aufgrund des Prüfungsberichts erließ die Beklagte unter dem 30. Juli 1976 254 Bescheide, mit denen sie die der Klägerin gewährten Prämien von 1.316.423,31 DM zurückforderte. In dem mit "Gründe" überschriebenen Teil der Bescheide ist neben der Anführung eines Zahlungsziels ein Absatz enthalten, der sich mit der Verzinsung der Rückforderungssumme befaßt.

6

Da die Beklagte die fristgerecht eingelegten Widersprüche der Klägerin zunächst nicht beschied, hat diese am 12. August 1977 Untätigkeitsklage erhoben. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. September 1978 hob die Beklagte daraufhin 65 Rückforderungsbescheide mit einer Rückforderungssumme von insgesamt 300.624,50 DM auf. Die aufrechterhaltenen Bescheide fanden keine Erwähnung. Zur Begründung führte die Beklagte gegenüber dem Verwaltungsgericht aus, daß die aufgehobenen Bescheide Denaturierungszeiträume beträfen, in denen bei den einzelnen Farbstoffbezügen unter Abzug des jeweiligen Verbrauchs keine Fehlmengen aufgetreten seien. Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Beklagte fünf weitere Bescheide über insgesamt 24.068 DM aufgehoben. Nach übereinstimmender Erklärung der Erledigung der Hauptsache in diesem Umfang hat die Klägerin beantragt,

die (noch verbliebenen) 184 Rückforderungsbescheide der Beklagten vom 30. Juli 1976 betreffend Rückforderung von Denaturierungsprämien in Höhe von 991.730,81 DM aufzuheben.

7

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

8

Mit Urteil vom 11. September 1980 hat das Verwaltungsgericht die Klage nach Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu Fragen des anzuwendenden Rechts abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es, der Beklagten stehe nach dem hier maßgeblichen bundesdeutschen Recht ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zu. Es sei davon auszugehen, daß die bei der Betriebsprüfung vorgelegten Belege vollständig seien. Da es danach an einer für eine ordnungsgemäße Denaturierung ausreichenden Menge an Farbe gefehlt habe, sei der Schluß zwingend, daß das für die Prämiengewährung maßgebliche Beimischungsverfahren nicht eingehalten worden sei. Zwar sei es denkbar, daß ein Teil der Denaturierungsvorgänge vorschriftsmäßig erfolgt sei. Insoweit trage die Klägerin jedoch den Nachteil der Unerweislichkeit, da diese durch Umstände in ihrem Verantwortungsbereich verursacht worden sei. Die Klägerin genieße keinen Vertrauensschutz; der Rückforderungsanspruch sei auch nicht verjährt, da die Verjährungsfrist mindestens acht Jahre betrage. Der Passus über die Verzinsungspflicht in den angefochtenen Bescheiden enthalte statt einer Regelung nur einen bloßen rechtlichen Hinweis, so daß das Verwaltungsgericht sich mit einer Zinsforderung nicht habe zu befassen brauchen.

9

Auf die Berufung der Klägerin hat der Verwaltungsgerichtshof über die vom Kornhaus L. in der Zeit vom 4. November 1968 bis 7. Februar 1974 durchgeführten Denaturierungen Beweis erhoben durch Vernehmung von insgesamt sechzehn Zeugen. Dazu hat die Klägerin die Auffassung vertreten, durch die Beweisaufnahme sei erwiesen, daß sie trotz der festgestellten Rückverkäufe genügend Farbe zur Verfügung gehabt habe und daß die Denaturierungen ordnungsgemäß durchgeführt worden seien. Auch komme dem von ihr geführten Verzeichnis über Bestand und Verbrauch von Farben ein hoher Beweiswert zu. Das gleiche gelte für die bei den Voll- und Stichprobenkontrollen von den Kontrolleuren der Beklagten getroffenen Feststellungen.

10

Die Klägerin hat beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 11. September 1980 insoweit, als mit ihm die Klage abgewiesen worden ist, die 185 (richtig 184) noch im Streit befindlichen Bescheide der Beklagten vom 30. Juli 1976 über die Rückforderung von Denaturierungsprämien in Höhe von 991.730,81 DM aufzuheben.

11

Die Beklagte hat Zurückweisung der Berufung beantragt. Sie hat den von ihren Kontrolleuren gefertigten Berichten über die Denaturierungen jeden Beweiswert abgesprochen, weil die Kontrolleure beim Ansetzen der Farbe nicht zugegen gewesen seien. Dem Bestandsverzeichnis über Denaturierungsmittel bei der Klägerin komme ebenfalls keine entscheidende Bedeutung zu, weil die Farbrückverkäufe dort nicht aufgenommen seien.

12

Mit Berufungsurteil vom 19. Mai 1988 hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Berufung überwiegend zurückgewiesen. Er hat die Rückforderungsbescheide der Beklagten vom 30. Juli 1976 aufgehoben, soweit sie die vom 1. August 1970 bis zum 10. August 1971 sowie am 27. August 1971 und am 6. September 1973 durchgeführten Denaturierungen betreffen. "Im übrigen", so heißt es im Tenor, "bleibt es bei der Klageabweisung mit der Maßgabe, daß Zinsen maximal in Höhe von 2 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, bei Verzug vom Tage des Verzuges an in Höhe von 3 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, zu zahlen sind." Zur Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt:

13

Aufgrund der Beweisaufnahme sei er zu der Feststellung gelangt, daß die am 27. August 1971 und am 6. September 1973 durchgeführten Denaturierungen den maßgeblichen Bestimmungen entsprächen und insbesondere eine ausreichende Menge Farbstoff verwendet worden sei. Hinsichtlich der übrigen Denaturierungstermine habe nicht geklärt werden können, ob jeweils eine ausreichende Farbstoffmenge verwendet worden sei. Die Zeugenaussagen ließen keine entscheidungserheblichen Feststellungen zu. Zum Teil hätten sich die Zeugen nur noch ungenau erinnert, zum Teil hätten sie seinerzeit nur Stichprobenkontrollen durchgeführt, die von vornherein ungeeignet seien, den erforderlichen Beweis für eine ordnungsgemäße Denaturierung zu erbringen. Auch soweit es sich nach den Zeugenaussagen um Vollkontrollen gehandelt habe, sei die Ansetzung des Farbstoffes nicht überwacht worden; vielmehr sei die Menge des im Wasser gelösten Farbstoffs nur durch Subtraktion des abgewogenen Endstandes von einem aus einem Bestandsverzeichnis entnommenen Anfangsbestand an Farbvorräten ermittelt worden. Die Richtigkeit des seit dem 1. August 1970 geführten Bestandsverzeichnisses sei aber durch die erfolgte Betriebsprüfung in Frage gestellt. Auch die Aussagen des Zeugen H. der zwischen 1969 und 1976 mit der Durchführung der Denaturierung befaßt gewesen sei, hätten den Senat nicht von der Ordnungsmäßigkeit der Denaturierungen überzeugt.

14

Die Feststellung, daß das Richtverfahren eingehalten worden sei, ließe sich auch für keinen der streitigen Denaturierungsvorgänge aufgrund öffentlicher Urkunden treffen. Soweit die Prüfer Bedienstete der Beklagten seien, sei der Urkundenbeweis zwar dann nicht ausgeschlossen, wenn die Kontrollberichte Angaben über Menge und Konzentration des Farbstoffes enthielten. Die hier vorhandenen Berichte enthielten aber entweder keine Angaben über die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen oder ließen erkennen, daß die entsprechenden Angaben nicht auf der eigenen Wahrnehmung der Urkundsperson beruhten.

15

Unter diesen Umständen sei die Entscheidung nach der materiellen Beweislast zu treffen. Grundsätzlich trage die Behörde, die einen rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt zurücknehme, zwar die Beweislast dafür, daß der begünstigende Verwaltungsakt rechtswidrig ergangen sei. Jedoch kehre sich die Beweislast zu Lasten des Begünstigten um, wenn die Unerweislichkeit auf unlauterem, mindestens fahrlässigem Verhalten des Begünstigten beruhe.

16

Hiernach trage die Klägerin für den Zeitraum vom 4. November 1968 bis zum 31. Juli 1970 die Beweislast und damit die Folgen der Ungewißheit, ob die Denaturierungen ordnungsgemäß erfolgt seien. Die Unerweislichkeit beruhe insoweit auf unlauterem Verhalten der Klägerin. Sie sei nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 der in dem genannten Zeitraum geltenden Verordnung Denaturierungsprämie Getreide vom 8. August 1968 (BAnz. Nr. 148 vom 10. August 1968) - DenatVO 1968 - dazu verpflichtet gewesen, in übersichtlicher Form Aufzeichnungen über die täglich denaturierten Mengen an Weichweizen und über die Denaturierungsmittel zu machen. Letzteres fehle vollständig. Die Verwendung des Denaturierungsmittels Patentblau V 50 v.H. sei bei der Betriebsprüfung allein aufgrund der Lieferscheine festgestellt worden. Nach der Rechtsprechung des Berufungsgerichts werde durch das gänzliche Fehlen kontinuierlicher Aufzeichnungen über die Art des verwendeten Farbstoffs die Prüfung der Behörde derart erschwert, daß eine Umkehr der Beweislast eintrete. Im übrigen sei der Senat - entgegen seiner früheren Rechtsprechung - auch der Auffassung, daß unter Geltung des § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 DenatVO 1968 die Aufzeichnungen auch die täglich verwendeten Farbstoffmengen hätten umfassen müssen. Dies gebiete eine am Sinn und Zweck der Vorschrift orientierte Auslegung. Insoweit treffe die Klägerin ein Fahrlässigkeitsvorwurf.

17

Für den Zeitraum vom 1. August 1970 bis zum 10. August 1971 treffe die materielle Beweislast die Beklagte. Seit Beginn dieses Zeitraums habe die Klägerin ein aussagekräftiges Bestandsverzeichnis über den Farbstoff geführt. Für eine Umkehr der Beweislast bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte.

18

Für den Zeitraum ab 11. August 1971 kehre sich die materielle Beweislast erneut zu Lasten der Klägerin um. An diesem Tage sei es zum ersten Mal zu einem Rückverkauf von Farbstoff vom Kornhaus L. an die Klägerin gekommen. Der Umstand, daß dieser wie die zwei späteren Rückverkäufe nicht in das Bestandsverzeichnis des Kornhauses aufgenommen worden sei, müsse der Klägerin als unlauteres Verhalten zugerechnet werden. Die Klägerin habe die Zahlung der Prämien aufgrund des unrichtigen Bestandsverzeichnisses durch Angaben erwirkt, die in wesentlicher Beziehung unvollständig gewesen seien.

19

Gegenüber der Rücknahme der prämiengewährenden Bescheide könne sich die Klägerin nicht auf Vertrauensschutz berufen. Das Verwaltungsverfahrensgesetz finde keine Anwendung, da die letzte Behördenentscheidung - in diesem Fall die Rückforderungsbescheide - vor dem 1. Januar 1977 ergangen sei. Nach den deshalb anzuwendenden anerkannten Grundsätzen des Allgemeinen Verwaltungsrechts sei eine Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes möglich, wenn das Vertrauensinteresse des Begünstigten bei einer Abwägung hinter dem entgegenstehenden Interesse der Allgemeinheit an der Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsakts zurückbleibe. Das sei hier der Fall. Die Rücknahme der Bewilligungsbescheide löse einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch aus; eine Berufung auf einen Wegfall der Bereicherung scheide insoweit aus.

20

Schließlich enthielten die angefochtenen Bescheide bei sachgerechter Interpretation eine Regelung über die Verzinsung der Rückforderungssummen. Der Bescheidtenor werde durch die in einem gesonderten Absatz der Gründe erfolgte Regelung sachlich erweitert.

21

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Die Klägerin rügt die Verletzung der §§ 86, 88, 108 Abs. 1 Satz 2 und 108 Abs. 2 VwGO, des § 418 ZPO, des § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 DenatVO 1968, der Grundsätze über die Umkehr der Beweislast, des Rechtsgrundsatzes des Vertrauensschutzes und der Denkgesetze sowie des § 133 BGB.

22

Neben Rügen, die sich auf die Würdigung einzelner Zeugenaussagen und das Unterbleiben von bestimmten weiteren Zeugenvernehmungen beziehen, macht die Klägerin geltend, daß das Berufungsgericht den Begriff der öffentlichen Urkunde und deren Beweiskraft gemäß § 418 ZPO verkannt habe.

23

Die Klägerin vertritt die Auffassung, eine Beweislastumkehr zu ihren Lasten sei nicht eingetreten. Für den Zeitraum vom 4. November 1968 bis zum 31. Juli 1970 habe keine Aufzeichnungspflicht hinsichtlich der Mengen der verbrauchten Denaturierungsmittel bestanden. Das sei in der Vergangenheit auch die Auffassung des Berufungsgerichts gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht habe diese Auffassung im Urteil vom 13. Dezember 1984 - BVerwG 3 C 79.82 - bestätigt. Jedenfalls könne der Klägerin kein unlauteres Verhalten vorgeworfen werden, wenn sie - im Einklang mit dieser Rechtsprechung - einer solchen Interpretation der genannten Vorschrift gefolgt sei. Für den Zeitraum ab dem 11. August 1971 führe die fehlende Registrierung der Rückverkäufe ebenfalls nicht zu einer Beweislastumkehr. In das Bestandsverzeichnis seien nur diejenigen Bestände an Patentblau V und diejenigen Zu- und Abgänge aufzunehmen, die mit den Denaturierungen in Verbindung stünden. Wenn - was nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs möglich sei - der Klägerin aufgrund weiterer Farbstofflieferungen ausreichende Farbstoffmengen zur Verfügung gestanden hätten, so hätte sie die Rückverkäufe von überschüssigen Mengen des Farbstoffs Patentblau V nicht in das Bestandsverzeichnis eintragen müssen.

24

Die Revision rügt weiter, daß der Vertrauensschutzgrundsatz, insbesondere § 48 Abs. 2 Satz 7 VwVfG, fehlerhaft angewandt worden sei. Ein böser Glaube der Klägerin hinsichtlich der die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts begründenden Umstände sei nicht festgestellt worden. Es bestehe kein Rechtssatz, daß eine Umkehr der Beweislast hinsichtlich der objektiven Tatsachen, die die Rechtswidrigkeit des begünstigenden Verwaltungsakts begründen, sich auch auf die subjektiven Voraussetzungen für die Einrede des Wegfalls der Bereicherung erstrecke. Soweit § 48 VwVfG nicht für anwendbar gehalten werde, müßten dieselben Überlegungen zur Kenntnis bzw. zur grob fahrlässigen Nichtkenntnis der Klägerin bei der vom Berufungsgericht vorgenommenen Abwägung und Prüfung des Vertrauensschutzes berücksichtigt werden.

25

Schließlich rügt die Klägerin, das Berufungsgericht habe zu Unrecht dem Absatz des Bescheides, der sich mit der Verzinsung befaßt, den Charakter einer verbindlichen Regelung beigelegt. Die Stellung dieses Passus in den Gründen schließe eine solche Auslegung aus. Außerdem seien die Beteiligten übereinstimmend vom Gegenteil ausgegangen. Das zeige auch die Tatsache, daß die Beklagte unter dem 21. September 1984 für sämtliche umstrittenen Rückforderungsbescheide gesonderte Zinsbescheide erlassen habe.

26

Die Klägerin beantragt,

unter entsprechender Änderung des Urteils des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Mai 1988 und Aufhebung insoweit des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 11. September 1980 auch diejenigen Rückforderungsbescheide der Beklagten vom 30. Juli 1976 aufzuheben, die die Denaturierungsvorgänge in den Zeiträumen 4. November 1968 bis zum 31. Juli 1970 und 11. August 1971 bis zum 7. Februar 1974 betreffen.

27

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

28

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den einzelnen Rügen der Klägerin mit Rechtsausführungen entgegen.

29

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich nicht am Verfahren.

30

II.

Die Revision der Klägerin ist teilweise begründet. Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht, soweit es die Klage gegen diejenigen Rückforderungsbescheide abgewiesen hat, die sich auf die Prämiengewährungen für die in der Zeit vom 4. November 1968 bis zum 31. Juli 1970 durchgeführten Denaturierungen beziehen. Im übrigen bleibt die Revision ohne Erfolg.

31

1.

Für den Denaturierungszeitraum vom 4. November 1968 bis zum 31. Juli 1970 sind noch 114 Rückforderungsbescheide im Streit, die sich insgesamt auf 711.773,40 DM belaufen. Diese Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten.

32

a)

Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die angefochtenen Bescheide ihrem Inhalt nach in erster Linie die Rücknahme der für die fraglichen Denaturierungen gewährten Prämienbewilligungen enthalten. Zwar ist in den Bescheiden ausdrücklich nur von der Rückforderung der gewährten Prämien die Rede. Bei der Rückforderung gewährter Geldleistungen ist jedoch regelmäßig anzunehmen, daß die Behörde mit der Festsetzung der zu erstattenden Leistung auch die Rücknahme des gewährenden Verwaltungsakts erklärt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1984 - BVerwG 3 C 79.82 - Buchholz 451.90 Nr. 52).

33

Rechtsgrundlage der am 30. Juli 1976 getroffenen Rücknahmeentscheidungen ist § 13 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Gewährung einer Denaturierungsprämie für Weichweizen (Verordnung Denaturierungsprämie Getreide) vom 19. November 1971 (BGBl. I S. 1831) - DenatVO 1971 -. Danach sind zu Unrecht empfangene Denaturierungsprämien zurückzuzahlen. Diese Vorschrift regelt nicht nur die Rückzahlungsverpflichtung; sie erfaßt über ihren Wortlaut hinaus auch die Rücknahme der der Prämienzahlung zugrundeliegenden Bewilligungsbescheide. Sie schließt auch insoweit das Ermessen aus, das der zuständigen Behörde ansonsten bei Erlaß der angefochtenen Bescheide nach den anerkannten Grundsätzen des Allgemeinen Verwaltungsrechts zugestanden hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juli 1983 - BVerwG 3 C 11.82 - BVerwGE 67, 305, 311).

34

b)

Denaturierungsprämien sind im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 DenatVO 1971 zu Unrecht empfangen, wenn das in der Verordnung (EWG) Nr. 956/68 vom 12. Juli 1968 (ABl. Nr. L 164/9 vom 13. Juli 1968) und den dazu ergangenen Änderungsverordnungen festgelegte Richtverfahren nicht eingehalten ist, das im einzelnen die Mengenverhältnisse des zu denaturierenden Weichweizens, des einzusetzenden Farbstoffes und des zu seiner Auflösung verwendeten Wassers vorschreibt. Das Vorliegen dieser Voraussetzung hat das Berufungsgericht für nicht mehr aufklärbar gehalten. Auf der Grundlage der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme hat es angenommen, es sei weder die Ordnungsmäßigkeit noch die Ordnungswidrigkeit der im fraglichen Zeitraum durchgeführten Denaturierungen erwiesen. Diese auf dem Gebiet der Tatsachenfeststellung liegende Aussage bindet das Revisionsgericht jedenfalls insoweit, als sie die Nichterweislichkeit der Mißachtung der Denaturierungsvorschriften zum Inhalt hat. Insoweit sind von den Prozeßbeteiligten, insbesondere von der Beklagten, Verfahrensrügen nicht erhoben worden. Es ist daher davon auszugehen, daß der Nachweis für die Behauptung der Beklagten, die in Rede stehenden Denaturierungsvorgänge seien nicht ordnungsgemäß abgewickelt worden, nicht geführt werden kann.

35

Demgegenüber hat die Klägerin gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, auch die Ordnungsmäßigkeit der durchgeführten Denaturierungen sei nicht erwiesen, eine Reihe von Verfahrensrügen erhoben. Außerdem betrifft auch die Rüge, das Berufungsgericht habe den Begriff der öffentlichen Urkunde und den Umfang ihrer Beweiskraft gemäß § 418 ZPO verkannt, Denaturierungsvorgänge, die im August 1969 stattfanden und die daher in den hier behandelten Zeitraum fielen. Es kann offenbleiben, ob diese Rügen zu Recht erhoben worden sind. Darauf kommt es nicht an, weil die Klage auch dann Erfolg haben muß, wenn sich die Frage der Ordnungsmäßigkeit der Denaturierungen nicht aufklären läßt. Der Mangel der Aufklärbarkeit geht insoweit zu Lasten der Beklagten.

36

c)

Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 13. Dezember 1984 - BVerwG 3 C 79.82 - (a.a.O.) ausgesprochen hat, trägt im Falle der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts im Grundsatz die zurücknehmende Behörde die Feststellungslast dafür, daß der begünstigende Verwaltungsakt rechtswidrig ergangen ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hat nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann zu gelten, wenn die Unerweislichkeit auf einem gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßenden unlauteren Verhalten des Begünstigten beruht; dies setzt grundsätzlich ein schuldhaftes, also mindestens ein fahrlässiges Verhalten voraus (vgl. Urteile von 25. März 1964 - BVerwG 6 C 150.62 - BVerwGE 18, 168; vom 26. Februar 1965 - BVerwG 7 C 71.63 - BVerwGE 20, 295; vom 7. Juli 1966 - BVerwG 3 C 219.64 - BVerwGE 24, 294 und vom 13. Dezember 1984 a.a.O.). Diese Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof verkannt, als er angenommen hat, die Klägerin trage die Feststellungslast für die Ordnungsmäßigkeit der Denaturierungen vom 4. November 1968 bis zum 31. Juli 1970, weil sie in dieser Zeit keine Aufzeichnungen über die Art und die Menge des verwendeten Denaturierungsmittels angefertigt habe.

37

Soweit die Beweislastumkehr vom Berufungsgericht darauf gestützt wird, daß für den fraglichen Zeitraum Aufzeichnungen über die Art des verwendeten Farbstoffs fehlten, beruht die Unerweislichkeit der ordnungswidrigen Denaturierung ersichtlich nicht auf dem der Klägerin insoweit vorgeworfenen Verhalten. Es hat nie auch nur den geringsten Zweifel daran gegeben, daß die Klägerin für ihre Denaturierungen stets und ausschließlich den Farbstoff Patentblau V 50 Prozent verwendet hat. Fraglich ist allein, ob die eingesetzten Farbstoffmengen zu einer ordnungsgemäßen Denaturierung des jeweils zu behandelnden Weizens ausreichten. Die Verletzung der Aufzeichnungspflicht zu einem völlig unstreitigen und unproblematischen Punkt kann aber nicht dazu führen, daß sich die Beweislast in einem ganz anderen Punkt umkehrt, weil sie insoweit für die Erschwerung oder gar Vereitelung der Beweisführung durch den an sich Beweispflichtigen ohne Bedeutung ist. Das drängt sich vorliegend besonders auf, weil der Verwaltungsgerichtshof selbst Aufzeichnungen allein über die Art des verwendeten Denaturierungsmittels bei der Auslegung des § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 der Verordnung Denaturierungsprämie Getreide vom 8. August 1968 (BAnz Nr. 148) - DenatVO 1968 - mit der Begründung für sinnlos erklärt, sie ließen keinerlei Aussage über die Ordnungsmäßigkeit der Denaturierung zu. Das Unterbleiben einer ohnehin sinnlosen Aufzeichnung kann eine Umkehr der Beweislast nicht rechtfertigen.

38

Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Umkehr der Beweislast ergebe sich auch daraus, daß die Klägerin keine Aufzeichnungen über die Menge des eingesetzten Denaturierungsmittels geführt habe, begegnet gleichfalls durchgreifenden Bedenken. Nicht zu beanstanden ist allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 DenatVO 1968 zu solchen Aufzeichnungen verpflichtet gewesen wäre. Nach dieser Bestimmung sind die Denaturierungsbetriebe verpflichtet, in übersichtlicher Form Aufzeichnungen zu machen über die täglich denaturierten Mengen an Weichweizen und die Denaturierungsmittel. Zwar läßt der Wortlaut der Bestimmung die Auslegung zu, daß nur hinsichtlich des denaturierten Weichweizens eine Mengenaufzeichnung stattzufinden habe, während hinsichtlich des verwendeten Denaturierungsmittels dessen Benennung genüge. Zu Recht hat der Verwaltungsgerichtshof aber aus dem Sinn und Zweck der Regelung hergeleitet, daß die Menge des eingesetzten Denaturierungsmittels ebenfalls in übersichtlicher Form habe aufgezeichnet werden müssen. Die Aufzeichnungspflicht sollte die spätere Kontrolle der Ordnungsmäßigkeit der durchgeführten Denaturierungen ermöglichen. Für diese Kontrolle war aber die Registrierung allein der Menge des denaturierten Weichweizens ohne großen Erkenntniswert, da sich die Ordnungsmäßigkeit der Denaturierung erst aus dem Verhältnis von Weichweizen, Denaturierungsmittel und Wasser ergab. Mit dieser Auslegung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu seinem Urteil vom 13. Dezember 1984, in dem es gleichfalls um den Umfang der Aufzeichnungspflichten nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 DenatVO 1968 ging. In jener Entscheidung hat der Senat lediglich ausgesprochen, daß die seinerzeit vom Verwaltungsgerichtshof für zutreffend gehaltene abweichende Auslegung aufgrund des Wortlauts der Bestimmung vertretbar sei, so daß der Klägerin jenes Verfahrens das Unterlassen entsprechender Aufzeichnungen nicht als unlauteres Verhalten angelastet werden könne. Er hat sich damit diese Auslegung jedoch seinerzeit nicht zu eigen gemacht.

39

Selbst wenn hiernach die Klägerin in der Zeit vom 4. November 1968 bis zum 31. Juli 1970 zu Aufzeichnungen über die Menge des eingesetzten Denaturierungsmittels in übersichtlicher Form verpflichtet war, rechtfertigt dies aus den schon im Urteil des Senats vom 13. Dezember 1984 dargelegten Gründen nicht die Umkehr der Beweislast. Das Unterlassen dieser Aufzeichnungen stellte nämlich kein unlauteres Verhalten seitens der Klägerin dar, da ihr kein Verschulden zur Last fällt. Die Klägerin hat ihrem Verhalten eine Auslegung des § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 DenatVO 1968 zugrunde gelegt, die das Berufungsgericht selbst zunächst ebenfalls für richtig gehalten hat. Davon ist es erst mit dem hier angefochtenen Berufungsurteil abgerückt. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 13. Dezember 1984 ausgeführt, die allgemeine Formulierung der Verordnung lasse diese Auslegung zu. Die Klägerin hat mithin ihrem Verhalten ein Verständnis der maßgeblichen Vorschrift zugrunde gelegt, das vor allem für einen dem Wortlaut einer Vorschrift regelmäßig besonderes Gewicht beimessenden Laien nahelag und das selbst vom Berufungsgericht längere Zeit für richtig gehalten wurde. Ein solches Verhalten kann nicht als unlauter qualifiziert werden. Die bloße Tatsache, daß sich das Berufungsgericht inzwischen zu einer anderen Auslegung entschlossen hat, gibt keinen Anlaß, die Frage der Unlauterkeit anders zu beurteilen, als es der erkennende Senat in seinem Urteil vom 13. Dezember 1984 getan hat.

40

2.

Die Rückforderungsbescheide, die sich auf den Denaturierungszeitraum vom 1. August 1970 bis zum 10. August 1971 beziehen, sind nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens. Das Berufungsgericht hat sie aufgehoben. Hiergegen hat die Beklagte kein Rechtsmittel eingelegt.

41

3.

Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht entschieden, daß die noch im Streit befindlichen Rückforderungsbescheide über 170.669,51 DM, die den Denaturierungszeitraum vom 11. August 1971 bis zum 7. Februar 1974 betreffen, rechtmäßig sind.

42

a)

Auch für diesen Zeitraum ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erweislich, ob die Denaturierungen ordnungsgemäß durchgeführt worden sind oder nicht. Die dagegen von der Klägerin gerichteten Verfahrensrügen gehen fehl.

43

Soweit die Klägerin die Würdigung der von den Zeugen P., H. und J. gemachten Aussagen durch das Berufungsgericht angreift, verkennt sie, daß das Revisionsgericht die vom Berufungsgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen nach § 137 Abs. 2 VwGO nur auf Rechtsfehler hin zu überprüfen hat. Die bloße Ersetzung der vom Berufungsgericht vorgenommenen Beweiswürdigung durch eine andere von der Klägerin für richtig gehaltene Wertung ist dem Revisionsgericht verwehrt. Daran vermag die floskelhafte Wendung, das Berufungsurteil verstoße gegen die Denkgesetze, nichts zu ändern. Der vom Berufungsgericht bei der Würdigung der Zeugenaussage H. gezogene Schluß, der nicht ausgeräumte Widerspruch zwischen dieser Aussage und einer früheren schriftlichen Erklärung des Zeugen in einem bestimmten Punkt erschüttere auch die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage in einem anderen damit verwandten Punkt, ist nachvollziehbar und verletzt damit nicht die Denkgesetze. Ebensowenig stellt es einen Verstoß gegen die Denkgesetze dar, wenn aus dem Aussageverhalten eines Zeugen oder aus dem Fehlen einer die Erinnerung erleichternden ständigen Praxis Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage gezogen werden, wie es beim Zeugen J. geschehen ist.

44

Nicht zu folgen ist auch der Ansicht der Klägerin, das Berufungsgericht habe gegen § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen, weil es die Lagerrevisoren M. R. und B. nicht als Zeugen gehört habe. Nach der aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Ansicht des Berufungsgerichts konnten überhaupt nur sogenannte Vollkontrollen einen Aussagewert für die Ordnungsmäßigkeit der durchgeführten Denaturierungen haben. Nach den bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Prüfungsberichten, die ausweislich des Protokolls Gegenstand der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts waren, haben die genannten Revisoren aber keine Vollkontrollen durchgeführt. Es ist daher nicht erkennbar, aus welchem Grunde sich dem Berufungsgericht die Notwendigkeit einer Vernehmung dieser Revisoren hätte aufdrängen sollen, zumal ein entsprechender Beweisantrag von der Klägerin nicht gestellt war.

45

Es stellte schließlich keinen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs dar, daß das Berufungsgericht seine Zweifel an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen H. nicht mit der Klägerin erörtert hat. Die Vereidigung eines Zeugen bedeutet entgegen der Ansicht der Klägerin nicht notwendig, daß das Gericht die Aussage für richtig hält. Es ist daher auch nicht verpflichtet, etwa in dieser Richtung bestehende Zweifel mit den Parteien zu erörtern.

46

b)

Die hiernach bestehende Unerweislichkeit, ob die Klägerin die Denaturierungen vom 11. August 1971 an ordnungsgemäß durchgeführt hat, geht zu ihren Lasten. Insoweit trägt sie die Feststellungslast, weil sie die Unerweislichkeit durch ein gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßendes unlauteres Verhalten herbeigeführt hat. Sie hat es von dem genannten Zeitpunkt ab in vorwerfbarer Weise versäumt, ordnungsgemäße Aufzeichnungen über die Menge des von ihr eingesetzten Denaturierungsmittels zu führen.

47

Es ist bereits oben ausgeführt worden, daß § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 DenatVO 1968 der Klägerin die Pflicht auferlegte, nicht nur die Menge des denaturierten Weichweizens, sondern auch die Menge des dafür verwendeten Farbstoffs aufzuzeichnen. Die Unkenntnis der Klägerin von dieser Verpflichtung wurde durch die Richtlinien der Beklagten über die Gewährung einer Denaturierungsprämie für Weichweizen im Getreidewirtschaftsjahr 1970/1971 vom 30. Juli 1970 beseitigt, in denen den Denaturierungsbetrieben aufgegeben wurde, über den Bestand und die Verwendung der Denaturierungsmittel täglich eine Übersicht auf Formblatt gemäß anliegendem Muster zu führen. Diese Verpflichtung hat die Klägerin auch zur Kenntnis genommen, denn sie hat vom 1. August 1970 an regelmäßig auf dem vorgeschriebenen Formblatt Aufzeichnungen über die Bestandsentwicklung und die Verwendung der Denaturierungsmittel getätigt. Außerdem verwiesen die Prämienanträge, die die Klägerin bei der Beklagten einreichte, ausdrücklich auf die Maßgeblichkeit der Richtlinien.

48

Das von der Klägerin geführte Bestandsverzeichnis entsprach jedoch vom 11. August 1971 an nicht mehr den Vorschriften, weil die Klägerin an diesem Tage 100 kg Denaturierungsmittel veräußerte, ohne den Verkauf im Bestandsverzeichnis zu vermerken. Damit gab das Verzeichnis nicht mehr den wirklichen Bestand an Denaturierungsmitteln wieder. Dieser Fehler wurde durch den ebenfalls unregistrierten Verkauf von je 50 kg Denaturierungsmitteln am 9. März und 4. September 1973 noch ausgeweitet.

49

Zu Recht hat das Berufungsgericht die Führung eines unvollständigen Bestandsverzeichnisses als Grundlage für eine Umkehr der Beweislast angesehen. Durch den nicht registrierten Verkauf einer größeren Menge Denaturierungsmittel wurde im Bestandsverzeichnis ein größerer Bestand vorgespiegelt als tatsächlich vorhanden war. Damit entfiel die Möglichkeit, schon anhand des Bestandsverzeichnisses Klarheit darüber zu gewinnen, ob für einen bestimmten Denaturierungsvorgang überhaupt genügend Denaturierungsmittel vorhanden waren. Gerade in dieser Richtung sind aber durch die Betriebsprüfung schwerwiegende Zweifel entstanden. Nach den dabei kontrollierten Einkaufsbelegen konnten die Vorräte der Klägerin an Denaturierungsmitteln zu bestimmten Zeiten für eine ordnungsgemäße Durchführung der angemeldeten Denaturierungen nicht ausreichen. Ein unrichtiges Bestandsverzeichnis, wie es der Denaturierungsbetrieb der Klägerin vom 11. August 1971 an führte, konnte die insoweit von ihm erwartete Klärung nicht bringen.

50

c)

Der Rücknahme der Prämienbewilligungen steht der Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht entgegen. Maßgeblich sind insoweit die anerkannten Grundsätze des Allgemeinen Verwaltungsrechts. § 48 Abs. 2 VwVfG findet hier keine Anwendung, weil das Verwaltungsverfahrensgesetz erst am 1. Januar 1977 in Kraft getreten ist, die angefochtenen Rücknahmebescheide, die die letzte Behördenentscheidung in dieser Sache darstellten, aber bereits am 30. Juli 1976 ergangen sind.

51

Nach den anerkannten Grundsätzen des Allgemeinen Verwaltungsrechts konnte ein Verwaltungsakt zurückgenommen werden, wenn und soweit das öffentliche Interesse an der Rücknahme das schutzwürdige Interesse des Begünstigten an der Aufrechterhaltung des Verwaltungsaktes überwiegt (vgl. Wolff/Bachhof, Verwaltungsrecht I, 9. Aufl. 1974, § 53 V e 3). Eine Rücknahme war danach insbesondere zulässig, wenn der Erlaß des Verwaltungsaktes auf Umständen beruhte, die in den Verantwortungsbereich des Begünstigten fielen. Eine Täuschungsabsicht des Begünstigten ist nicht erforderlich; auch muß diesem kein vorwerfbares Verhalten zur Last fallen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 30. Mai 1988 - BVerwG 3 B 11.88 - Buchholz 427.3 § 335 a Nr. 84).

52

Vorliegend gehörten die Umstände, die die Rechtswidrigkeit der Prämiengewährung bewirkten, zum Verantwortungsbereich der Klägerin. Da diese den ihr obliegenden Nachweis für die Ordnungsmäßigkeit der durchgeführten Denaturierungen nicht führen kann, ist davon auszugehen, daß sie das für die Denaturierung maßgebliche Richtverfahren nicht eingehalten hat. Außerdem hat die Klägerin die Prämiengewährung durch unrichtige Angaben erwirkt. In ihren Prämienanträgen hat sie jeweils auf die Richtlinien der Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung Bezug genommen und dadurch zum Ausdruck gebracht, daß sie die dort vorgeschriebenen Aufzeichnungen über die Menge des eingesetzten Denaturierungsmittels ordnungsgemäß führe. Tatsächlich war dies seit dem 11. August 1971 nicht mehr der Fall. Hätte die Klägerin dies offenbart, so wäre die Prämiengewährung von vornherein unterblieben. Unter diesen Umständen kann ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin auf den Bestand der rechtswidrigen Bewilligungsbescheide nicht anerkannt werden (vgl. auch § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG).

53

d)

Gegenüber dem Rückzahlungsverlangen der Beklagten kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, ihre Bereicherung sei durch Einsatz des denaturierten Weizens als Futtermittel entfallen. Es gibt keinen Grundsatz des Allgemeinen Verwaltungsrechts, wonach einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch allgemein der Wegfall der Bereicherung entgegengehalten werden könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1987 - BVerwG 3 C 16.86 - BayVBl. 1988, 282; BVerwGE 71, 85, 90). Die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen finden vielmehr im Rahmen der anerkannten Grundsätze des Allgemeinen Verwaltungsrechts bereits bei der Gewährung von Vertrauensschutz im Rahmen der Entscheidung über die Rücknahme Berücksichtigung.

54

4.

Erfolglos bleibt die Revision auch insoweit, als sie sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts wendet, die angefochtenen Rückforderungsbescheide enthielten eine verbindliche Regelung der von der Klägerin zu zahlenden Zinsen. Die Auslegung der Bescheide durch das Berufungsgericht läßt insoweit Rechtsfehler nicht erkennen. Sie steht insbesondere nicht im Widerspruch zu der im öffentlichen Recht entsprechend anzuwendenden Auslegungsregel des § 133 BGB.

55

Bei seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht zutreffend berücksichtigt, daß der Passus über die Verzinsungspflicht als verbindliche Anordnung formuliert ist und keinen Vorbehalt oder Hinweis dahin enthält, daß die endgültige Regelung der Zinsfrage in einem späteren Bescheid erfolgen solle. Demgegenüber hat das Berufungsgericht der Tatsache, daß die Verzinsungspflicht nicht im Tenor des Bescheides angesprochen ist, zu Recht kein entscheidendes Gewicht beigemessen. Zum einen spricht keine Vermutung dafür, daß die Behörden den verbindlichen Regelungsgehalt vollständig in den Tenor ihrer Bescheide aufnehmen. Es kommt oft genug vor, daß ergänzende Anordnungen in die Gründe des Bescheides aufgenommen werden, ohne daß am Willen der erlassenden Behörde zu verbindlicher Regelung Zweifel bestehen können. Insoweit hat das Berufungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, daß die Zinsregelung in einem besonderen Absatz am Ende des Bescheides enthalten und dadurch von den übrigen Ausführungen abgesetzt ist. Darüber hinaus enthält auch der vorhergehende Absatz mit der Festlegung der Zahlungsmodalitäten eine verbindliche Regelung, die im Tenor des Bescheides nicht enthalten ist.

56

Demgegenüber kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, daß die Beklagte im Jahre 1984 zu allen Rückforderungsbescheiden selbständige Zinsbescheide erlassen habe. Es kann offenbleiben, ob diese erstmals im Revisionsverfahren vorgetragene Tatsache hier überhaupt Berücksichtigung finden kann. Sie läßt ohnehin nicht den Schluß zu, daß die Beklagte bei Erlaß der Rückforderungsbescheide nicht die Absicht gehabt habe, eine verbindliche Zinsregelung zu treffen. Die selbständigen Zinsbescheide lassen sich ohne weiteres damit erklären, daß das Verwaltungsgericht dem Passus der Rückforderungsbescheide über die Verzinsungspflicht lediglich einen Hinweischarakter beigemessen hatte, so daß die Beklagte der Gefahr einer Verjährung ihrer Zinsansprüche entgegentreten mußte.

57

Mit seiner Entscheidung zur Frage der Verzinsungspflicht ist das Berufungsgericht auch nicht entgegen § 88 VwGO über das Klagebegehren hinausgegangen. Dieses Begehren richtete sich eindeutig und unmißverständlich auf vollständige Aufhebung der ergangenen Rückforderungsbescheide. Da die Zinsregelung ein die Klägerin belastender Bestandteil dieser Bescheide ist, richtet sich der Antrag mithin auch auf Aufhebung dieses Bestandteils.

58

5.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Sie berücksichtigt das Maß, in dem die Beteiligten in den verschiedenen Instanzen obsiegt haben und unterlegen sind.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 882.442,91 DM festgesetzt.

Dr. Dickersbach
Sommer
van Schewick
Dr. Pagenkopf
Dr. Borgs-Maciejewski