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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.05.1988, Az.: BVerwG 3 B 11.88

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts; Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache bei Aufwerfen einer grundsätzlichen, bisher höchstrichterlich nicht geklärten Rechtsfrage und dem Erfordernis von deren Klärung im Revisionsverfahren wegen Interesses der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts ; Rüge der Versagung der Gewährung rechtlichen Gehörs

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.05.1988
Aktenzeichen
BVerwG 3 B 11.88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 18287
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Gießen - 12.11.1987 - AZ: IV/2 E 6/85

Fundstelle

  • ZLA 1989, 7-9

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Mai 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Fandré und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 12. November 1987 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 289.320 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet.

2

1.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache kann die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur zugelassen werden, wenn eine über den Einzelfall hinausgehende klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage dargelegt ist, die in einem künftigen Revisionsverfahren zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortentwicklung des Rechts beantwortet werden kann. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

3

Die Rechtsauffassung der Klägerin (unter Ziff. III Nr. 1 der Beschwerdeschrift), eine Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte sei nur zulässig, wenn der Begünstigte durch unrichtige oder unvollständige Angaben die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts ursächlich herbeigeführt habe, führt auf keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. In einem künftigen Revisionsverfahren würde sich die damit angesprochene Frage nicht als grundsätzlich klärungsbedürftig erweisen, ob Vertrauensschutz ausgeschlossen ist, wenn die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts auf andere Umstände als Handlungen oder Unterlassungen des Begünstigten zurückzuführen ist. Das Verwaltungsgericht hat nämlich in tatsächlicherHinsicht festgestellt, der Erblasser der Klägerin habe zur Frage 8 a des Feststellungsantrages (Vordruck LA 2 c) betreffend "sonstige Wertangaben für den Betrieb (Bilanzen, Vermögenssteuerbescheide usw.)" unvollständige Angaben gemacht, indem er dort die dem Finanzamt Gießen im Jahre 1947 zusammen mit seiner Vermögenserklärung für das Jahr 1946 eingereichte, mit dem Prüfungsbericht Nr. 3 der Norddeutschen Buchführungs- und Verwaltungs-AG übereinstimmende Bilanz auf den 31. Dezember 1943 seines Stettiner Unternehmens verschwieg. Daraus hat das Verwaltungsgericht den Schluß gezogen, der Erblasser der Klägerin habe die Rechtswidrigkeit der Feststellungsbescheide, deren teilweise Rücknahme im vorliegenden Verfahren streitig ist, verursacht, und zwar schuldhaft. Unter diesen Umständen kann nicht zweifelhaft sein, daß sich der Begünstigte gegenüber der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts nicht auf Vertrauensschutz berufen kann, selbst wenn im Sinne des Beschwerdevorbringens die Kausalität unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Begünstigten für die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts zu fordern wäre. Abgesehen hiervon hat sich das Bundesverwaltungsgericht bereits wiederholt mit der Frage befaßt, unter welchen Voraussetzungen die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts zulässig ist. In diesem Zusammenhang hat es entschieden, daß ein Recht auf Vertrauensschutz der Rücknahme nicht entgegensteht, wenn die Rechtswidrigkeit auf Umstände zurückzuführen ist, die im "Verantwortungsbereich" des Begünstigten liegen (vgl. u.a. Urteil vom 7. Juli 1966 - BVerwG 3 C 219.64 - <BVerwGE 24, 294 = Buchholz 427.3 § 335 a Nr. 17>). Einen solchen Sachverhalt hat das Verwaltungsgerichthier angenommen.

4

Die sinngemäß dargelegte weitere Frage, ob die Ausgleichsbehörde sich "auf ein Verschweigen von Umständen berufen (kann), die ihr selbst bekannt sind bzw. von Gesetzes wegen bekannt sein müssen", rechtfertigt ebenfalls keine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Hierbei geht die Beschwerde jedenfalls teilweise von einem anderen als dem festgestellten Sachverhalt aus. Danach hat der Beklagte erst im Jahre 1981 anläßlich eines anderen Verwaltungsstreitverfahrens von dem Prüfungsbericht Nr. 3 der Norddeutschen Buchführungs- und Verwaltungs-AG Kenntnis erlangt, aus dem sich der letzte vor der Vertreibung für das Stettiner Schraubenwerk festgestellte und nach § 12 Abs. 1 FG für die Berechnung von Vertreibungsschäden an Betriebsvermögen maßgebende Einheitswert ergibt. Nicht mehr klärungsbedürftig ist die verbleibende Frage, ob einem Begünstigten ein Recht auf Vertrauensschutz zusteht, wenn der Behörde die Umstände, die die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts begründen, hätten bekannt sein müssen oder können. In dem bereits angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 1966 ist es als rechtlich unerheblich erachtet worden, ob die Ausgleichsbehörde ihrerseits möglicherweise nicht alles getan hat, den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären. Gründe, die eine Überprüfung dieser Rechtsprechung erforderlich machten, sind nicht ersichtlich.

5

Nicht mehr klärungsbedürftig ist ferner die sinngemäß aufgeworfene Frage, ob ein Recht auf Vertrauensschutz voraussetzt, "daßgleichzeitig einem Antragsteller Täuschungsabsicht positiv nachzuweisen wäre". Nach der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats kann Vertrauensschutz bereits dann entfallen, wenn der Verwaltungsakt durch Angaben des Begünstigten erwirkt worden ist, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, ohne daß dem Begünstigten ein schuldhaftes Verhalten zum Vorwurf gemacht werden kann (vgl. Urteil vom 9. Mai 1985 - BVerwG 3 C 27.84 - <Buchholz 427.3 § 335 a Nr. 76 m.w.N.>; Beschluß vom 20. August 1986 - BVerwG 3 B 55.85 - <Buchholz 427.3 § 335 a Nr. 79>). Dies entspricht der jetzigen Regelung des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG. Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich zugleich, daß Täuschungsabsicht des Begünstigten nicht erforderlich ist, um ein der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts entgegenstehendes Recht auf Vertrauensschutz auszuschließen.

6

Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist auch die in der Beschwerdeschrift sinngemäß dargelegte Frage nach der zeitlichen Grenze für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts hinreichend geklärt (vgl. u.a. Urteile vom 17. Januar 1985 - BVerwG 3 C 52.83 - <Buchholz 427.6 § 37 Nr. 1 = ZLA 86, 10> und vom 22. August 1985 - BVerwG 3 C 73.84 - <ZLA 86.36>; Beschlüsse vom 27. August 1980 - BVerwG 3 B 75.79 - <Mtbl. BAA 81, 18> und vom 20. August 1986 - BVerwG 3 B 55.85 - a.a.O.). Danach besteht keine absolute zeitliche Grenze, nach deren Erreichen ein auf dem Gebiet des Lastenausgleichsrechts ergangener rechtswidriger Bescheid nicht mehr zurückgenommen werden darf. Der ständigenRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts läßt sich auch kein Anhaltspunkt für die Rechtsauffassung der Klägerin entnehmen, die Rücknahme eines rechtswidrigen Bescheides sei nur bis zum Zeitpunkt des Todes des Begünstigten zulässig; das Gegenteil ist der Fall (vgl. etwa Urteil vom 28. Oktober 1975 - BVerwG 3 C 16.75 - <Buchholz 427.3 § 335 a Nr. 56 = Mtbl. BAA 76, 294> und vom 12. März 1987 - BVerwG 3 C 16.86 - <Buchholz 427.3 § 288 Nr. 8 = Mtbl. BAA 87, 38>).

7

Die Zulassung der Revision ist auch nicht wegen des Beschwerdevorbringens geboten, gegen einen Rechtsnachfolger des Begünstigten sei die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts nur zulässig, wenn dieser selbst durch sein Verhalten Anlaß für den Erlaß des rechtswidrigen Bescheides gegeben habe. Die damit zusammenhängenden Rechtsfragen waren bereits wiederholt Gegenstand von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Urteile vom 19. März 1970 - BVerwG 3 C 124.67 - <BVerwGE 35, 122 = Buchholz 427.3 § 335 a Nr. 30>, vom 7. März 1974 - BVerwG 3 C 64.71 - <Buchholz 427.3 § 335 a Nr. 51> und vom 28. Oktober 1975 - BVerwG 3 C 16.75 - a.a.O.). Der festgestellte Sachverhalt läßt nicht erkennen, daß über diese Rechtsprechung hinaus weitere Fragen von grundsätzlicher Bedeutung klärungsbedürftig wären.

8

2.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO für eine Zulassung der Revision sind ebenfalls nicht erfüllt.

9

Entgegen dem Beschwerdevorbringen beruht das angefochtene Urteilnicht auf einer Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 1957 - BVerwG 4 C 235/56 - (NJW 58, 154) "zur Ursächlichkeit" unrichtiger oder unvollständiger Angaben. Zum einen ist dem angefochtenen Urteil kein hierzu in Widerspruch stehender Rechtssatz des Inhalts zu entnehmen, auf die Ursächlichkeit unrichtiger oder unvollständiger Angaben für die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts komme es nicht an. Zum anderen ist der Beschwerdevortrag, der Erblasser der Klägerin habe entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts keine unvollständigen Angaben gemacht sowie der Ausgleichsbehörde hätten bei Erlaß der rechtswidrigen Feststellungsbescheide die gesamten Finanzamtsakten vorgelegen, zur Begründung einer Abweichungsrüge ungeeignet.

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Ebensowenig weicht die angefochtene Entscheidung von dem "Leitsatz 2" des Urteils des Senats vom 22. Juni 1978 - BVerwG 3 C 64.77 - (Buchholz 427.3 § 335 a Nr. 61) ab, wonach dann, wenn die Änderung eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts nach Kenntnis der Behörde von den die Rechtswidrigkeit begründenden Umständen unverhältnismäßig lange hinausgezögert worden ist, die Ermessenserwägungen für die dann noch erfolgte Änderung im Änderungsbescheid dargelegt werden müssen. Eine andere Rechtsauffassung liegt dem angefochtenen Urteil ersichtlich nicht zugrunde. Zudem fehlt es an einem vergleichbaren entscheidungserheblichen Sachverhalt. Nach den tatsächlichen Feststellungen, im angefochtenen Urteil liegt zwischen der Kenntniserlangung des Beklagten von der unrichtigen bzw. unvollständigen Beantwortung der Frage 8 a des Feststellungsantrages (VordruckLA 2 c) im Jahre 1981 und dem Erlaß des Änderungsbescheides am 4. Mai 1983 kein unverhältnismäßig langer Zeitraum. Zum anderen ist das Verwaltungsgericht von der Rechtserheblichkeit der Darlegung von Ermessenserwägungen im angefochtenen Änderungsbescheid ausgegangen; es hat diese Darlegung für ausreichend erachtet. Aus der Darlegung eines anderen, nach Meinung der Klägerin vorliegenden Sachverhalts und dessen anderer rechtlicher Wertung ergibt sich jedenfalls kein Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

11

Von dem in der Beschwerdeschrift zitierten "Leitsatz 1" des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 1961 - BVerwG 4 C 195.60 - (BVerwGE 13, 253) weicht das angefochtene Urteil ebenfalls nicht ab. Ihm liegt - anders als der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - kein Rechtssatz des Inhalts zugrunde, daß der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts "Vermögensverfügungen einer anderen Person als des Begünstigten aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes" in keinem Falle entgegenstehen könnten.

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Zur Zulassung der Revision führt auch nicht die Rüge, das angefochtene Urteil weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 1966 - BVerwG 3 C 219.64 - (BVerwGE 24, 294) ab. Die Klägerin hält eine Divergenz für gegeben im Hinblick auf den "Leitsatz 1" dieser Entscheidung, wonach das Vertrauen in die Bestandskraft eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts dessen Rücknahme nur ausschließt, "wenn das Vertrauen betätigt worden ist". Das Verwaltungsgericht hat indessenim vorliegenden Fall bereits ein schutzwürdiges Recht des Erblassers der Klägerin auf Vertrauensschutz im Hinblick darauf verneint, daß dieser durch unvollständige Angaben im Feststellungsantrag die Rechtswidrigkeit der Feststellungsbescheide schuldhaft verursacht habe. Die Frage etwaiger Vermögensdispositionen des Erblassers der Klägerin, eines "betätigten" schutzwürdigen Vertrauens, stand hiernach nicht in Rede.

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Erfolglos rügt die Klägerin, das Verwaltungsgericht habe nicht nach den Grundsätzen des vorstehend angeführten Urteils vom 7. Juli 1966 - BVerwG 3 C 219.64 - geprüft, "wann Handlungen und Unterlassungen, auf die die Rechtswidrigkeit eines Zuerkennungsbescheides zurückzuführen ist, dem Begünstigten als zu seinem 'Veranwortungsbereich' gehörend zuzurechnen sind". Zur Darlegung einer Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bedarf es der konkreten Bezeichnung, von welchem Rechtssatz in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die angefochtene Entscheidung im Rechtssatz abweicht. Diesem Erfordernis ist nicht dadurch genügt, daß allein - wie hier - die Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht im konkreten Einzelfall angegriffen wird.

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Von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 1965 - BVerwG 5 C 60.64 - (BVerwGE 22, 190) weicht das angefochtene Urteil schon deshalb nicht ab, weil sich das Urteil des 5. Senats des Bundesverwaltungsgerichts allein mit der die Vorschriften der §§ 360 LAG, 41 FG betreffenden Frage befaßt, ob ein Lastenausgleichsberechtigter nach dessen Tod von der Schadensfeststellung und von Ausgleichsleistungen noch ausgeschlossen werden kann. Die Anwendung dieser Vorschriften, die tatbestandsmäßig zum Teil eine Täuschungshandlung des Antragstellers voraussetzen, steht hier indessen nicht im Streit. Demzufolge läßt sich eine Abweichung auch nicht damit begründen, das Verwaltungsgericht habe tatsächliche Feststellungen dazu unterlassen, ob eine Täuschungshandlung des Erblassers der Klägerin vorliege.

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Nicht ersichtlich ist, inwiefern das angefochtene Urteil von einem Rechtssatz der weiter angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 1980 - BVerwG 3 C 36.78 - (Buchholz 427.3 § 335 a Nr. 68) "sowohl bei der Prüfung des Vertrauensschutzes wie auch des Ermessensspielraums" abweichen soll. Nach dem jener Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt hatte die Begünstigte den rechtswidrig ergangenen Bescheid nicht durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt, so daß ihr Vertrauen in den Bestand des Verwaltungsakts im Grundsatz als schutzwürdig angesehen wurde; entscheidungserheblich war allein, in welchem Umfang dies zutraf. Ein vergleichbarer Sachverhalt liegt hier nicht vor. Die Rüge, daß Verwaltungsgericht hätte entsprechend den Grundsätzen des vorgenannten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts prüfen müssen, inwieweit die Klägerin noch "Begünstigte" sei, legt hiernach keine Divergenz in einer abstrakten Rechtsfrage offen.

16

Schließlich beruht das angefochtene Urteil auch nicht auf einer Abweichung von dem Beschluß des Senats vom 20. August 1986 - BVerwG 3 B 55.85 - (a.a.O.). Dort ist die bisherige Rechtsprechung des beschließenden Senats zur Frage einer zeitlichen Grenze für die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte sowie der Bedeutung des Zeitablaufs zwischen Kenntnis der Behörde von der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts und seiner Rücknahme wiedergegeben worden. Die damit zusammenhängenden Rechtsfragen sind in diesem Beschluß als hinreichend geklärt bezeichnet worden. Mit der Rüge, die Verwaltungsbehörde habe es zu prüfen unterlassen, den Zeitpunkt der Auszahlung der Hauptentschädigung an den Erblasser der Klägerin festzustellen, wird somit kein Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dargelegt.

17

3.

Nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kann die Revision nicht zugelassen werden, weil die Beschwerde keinen Verfahrensmangel bezeichnet, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann.

18

Dies gilt zunächst für das Beschwerdevorbringen, das Verwaltungsgericht habe die im Schriftsatz der Klägerin vom 14. März 1985 dargelegten Beweise nicht berücksichtigt und gewürdigt. Sofern damit ein Verstoß gegen die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) gerügt werden soll, fehlt es bereits an der nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen hinreichenden Bezeichnung dieses Verfahrensmangels. Hierzu hätte es der Darlegung in der Beschwerdeschrift bedurft, mit welchen Beweismitteln das Verwaltungsgericht eine weitere Sachaufklärung hätte durchführen sollen, zu welchem Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich geführt haben würde und inwiefern danneine andere der Klägerin günstigere Entscheidung zu erwarten gewesen wäre. Der Beschwerdevortrag genügt diesem Darlegungserfordernis nicht. Abgesehen hiervon ist dem Schriftsatz der Klägerin vom 14. März 1985 (Bl. 26 ff.) lediglich ein Beweisantrag zu entnehmen (Seiten 8/9). Dieser bezieht sich auf die Beiziehung der Akten des am Verfahren beteiligten Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds zur Frage der "Beweisführung der vorsätzlichen Verleumdung" des Erblassers der Klägerin sowie auf die Beiziehung eines "internen Ermittlungsberichts des Vertreters des Ausgleichsfonds", der dessen Stellungnahme zur Frage des Schuldvorwurfs gegenüber dem unmittelbar Geschädigten sowie vermeintlicher Versäumnisse der Ausgleichsbehörde enthalte. Angesichts der das angefochtene Urteil tragenden Rechtsauffassung, für die Frage der Zulässigkeit der Teilrücknahme der Feststellungsbescheide sei ein etwaiges Verschulden der Ausgleichsbehörde unbeachtlich, ist aber weder dargelegt noch ersichtlich, daß sich dem Verwaltungsgericht die Beiziehung der vorgenannten Unterlagen deshalb hätte aufdrängen müssen, weil es hierauf entscheidungserheblich angekommen wäre.

19

Zu Unrecht meint die Klägerin, die Nichtberücksichtigung der in ihrem Schriftsatz vom 14. März 1985 "dargelegten Beweise" stelle gleichzeitig eine Versagung des rechtlichen Gehörs dar. Der Verpflichtung des Gerichts zur Gewährung rechtlichen Gehörs ist genügt, wenn es die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht. Dagegen gewährt der Anspruch auf rechtliches Gehör keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Vortrag eines Beteiligten aus Gründendes formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise außer acht lassen. Letzteres ist, soweit es das Beweisangebot der Klägerin im Schriftsatz vom 14. März 1985 betrifft, ersichtlich der Fall.

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Das Verwaltungsgericht hat ferner nicht gegen § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen, weil es zu prüfen unterlassen hat, "wann der Antragsgegner tatsächlich Kenntnis von der Vermögenserklärung 1946" erhielt. Das dies bereits im Jahre 1957 der Fall gewesen sei, hat die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 14. März 1985 daraus hergeleitet, daß eine von ihrem verstorbenen Ehemann dem zuständigen Finanzamt abgegebene "Vermögenserklärung für 1949" aktenkundlich - im Rahmen der "Vermögensermittlung auf den 21.06.1948 (Hauptveranlagung 1949)" - im Jahre 1957 vorgelegen habe. Die Beschwerde legt indessen nicht dar, inwiefern diese Behauptung im Schriftsatz vom 14. März 1985 entscheidungserheblich gewesen wäre und das angefochtene Urteil demzufolge auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann. Das Verwaltungsgericht hat nämlich entscheidungserheblich darauf abgestellt, daß im Feststellungsantrag nicht die dem Finanzamt zusammen mit der Vermögenserklärung für das Jahr 1946 eingereichte Bilanz des Stettiner Betriebes angegeben wurde. Die geäußerten Vermutungen der Klägerin, der Ausgleichsbehörde hätten sämtliche Unterlagen des zuständigen Finanzamts vorgelegen, finden in den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils keine Stütze. Der Vorwurf, das Verwaltungsgericht sei dem Vorbringen der Klägerin verfahrensfehlerhaft nicht nachgegangen, kann unter diesen Umständen nicht die Zulassung derRevision rechtfertigen.

21

Mit der weiteren Rüge, in der unterlassenen Anhörung des verstorbenen unmittelbar Geschädigten durch die Ausgleichsbehörde liege eine Versagung rechtlichen Gehörs, die durch die spätere Gewährung rechtlichen Gehörs für die Klägerin nicht geheilt werde, wird kein das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffender Verfahrensmangel aufgezeigt.

22

Das weitere umfangreiche Beschwerdevorbringen befaßt sich überwiegend mit der Darstellung des Sachverhalts aus der Sicht der Klägerin, mit Angriffen gegen die nach Meinung der Klägerin unrichtige Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts und die Beweiswürdigung. Dieses Vorbringen legt keinen der Zulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO dar. Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. [...]

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 289.320 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Dr. Dickersbach
Fandré
Schmidt