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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.07.1991, Az.: BVerwG 1 WB 178.90

Antrag auf Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes (OffzMilFD) ; Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ; Einreichung des Antrags innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des ablehnenden Bescheides; Einräumung einer längeren Frist zur Antragsbegründung ; Anforderungen an die Begründung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.07.1991
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 178.90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 20651
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 2. Juli 1991,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier, sowie
Fregattenkapitän Böhme,
Oberstabsbootsmann Schmidt als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Berufssoldat. Seit dem 1. November 1984 gehört er der Marineinstandsetzungskompanie ... in W. an und wird dort als Marinesicherheitsbootsmann und Kompanietruppführer verwendet. Zum Oberbootsmann wurde er am 1. Mai 1988 ernannt.

2

Am 24. Januar 1986 beantragte der Antragsteller seine Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes (OffzMilFD). Er nahm daraufhin an den Auswahlverfahren der Jahre 1986 bis 1989 jeweils mangels Bedarfs in seiner Verwendungsreihe und/oder seinem Geburtsjahrgang erfolglos teil. Im Bescheid des Personalstammamtes der Bundeswehr (PSABw) vom 16. August 1989 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, letztmalig in das Auswahlverfahren 1990 aufgenommen zu werden, um seine Chance auf Auswahl im Geburtsjahrgang 1962 zu wahren.

3

Mit Bescheid vom 21. Juni 1990, dem Antragsteller ausgehändigt am 17. Juli 1990, teilte das PSABw dem Antragsteller mit, daß der Bewerbung auf Zulassung zur Laufbahn der OffzMilFD in der Auswahl 1990 nicht habe entsprochen werden können, weil die Auswahlkonferenz nur Bewerber vorgeschlagen habe, deren Eignungs- und Leistungsbild besser als das des Antragstellers gewesen sei. Der Antragsteller habe die zulässigen Wiederholungsmöglichkeiten erhalten, eine weitere Bewerbung sei nicht möglich.

4

Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller mit Schreiben vom 18. Juli 1990 Beschwerde ein. Da er das fünfte Mal unberücksichtigt an der Auswahl teilgenommen habe, fühle er sich durch die bestehenden Auswahlkriterien benachteiligt.

5

Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P II 7 - wies die Beschwerde mit Bescheid vom 10. September 1990 als unbegründet zurück. Im Geburtsjahrgang des Antragstellers - 1962 - und in dessen Verwendungsgruppe habe der Bedarf für nur einen Bewerber mit einem leistungsstärkeren Bewerber gedeckt werden können.

6

Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller am 24. September 1990 mit folgender Rechtsbehelfsbelehrung ausgehändigt.

"Gegen diesen Bescheid können Sie die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - in München beantragen. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Bescheides beim Bundesministerium der Verteidigung, Hardthöhe - Postfach 13 28 - 5300 Bonn 1 einzulegen und zu begründen. Sie können den Antrag auch bei Ihrem nächsten Disziplinarvorgesetzten Kompaniechef Marineinstandsetzunaskompanie ... W. einlegen und begründen. Mit dem Antrag kann nur geltend gemacht werden, daß eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei. Der Antrag kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift gestellt werden. Wird er schriftlich gestellt, ist die Frist nur gewahrt, wenn der Antrag und die Begründung vor Ablauf der Frist bei der zur Einlegung zuständigen Stelle eingehen."

7

Der Antragsteller legte gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 5. Oktober 1990 bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten "Beschwerde" ein. Das Schreiben hat folgenden Inhalt:

"Betr.: Wehrbeschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes (OffzMilFD)
Bezug: Beschwerdebescheid BMVg - P II 7 - Az 25-05-10 414/90, vom 10.09.90

Hiermit lege ich gegen o.a. Bescheid Beschwerde ein."

8

Mit einem Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 11. Oktober 1990 begründete der Antragsteller diese Beschwerde und erklärte unter dem 12. Oktober 1990, soweit im Schreiben vom 5. Oktober 1990 "von 'Beschwerde' die Rede ist, ist dies richtigerweise gemäß der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 10. September 1990 als 'Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenates - in München' anzusehen".

9

Der BMVq - P II 5 - hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 20. November 1990 dem Senat vorgelegt.

10

Der Antragsteller trägt im wesentlichen vor:

11

Hinsichtlich der gemäß § 17 Abs. 4 WBO zu beachtenden Fristen habe er die als Antrag auf gerichtliche Entscheidung anzusehende Beschwerde vom 5. Oktober 1990 fristgemäß eingelegt. Zur Begründung sei es notwendig gewesen, juristische Beratung hinzuzuziehen. Die Begründung vom 11. Oktober 1990 könne nicht als verspätet angesehen werden, da innerhalb des gerichtlichen Verfahrens ausreichend Gelegenheit gegeben sei, zu der dienstlichen Maßnahme der Ablehnung seiner Bewerbung Stellung zu nehmen. Eine ausreichende Begründung innerhalb der kurzen Frist sei nicht möglich gewesen. Er beantragt "vorsorglich":

"dem Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren, ggfs. Fristverlängerung gem. dem diesseitigen Schriftsatz vom 11.10.1990 zu gewähren."

12

Zur Sache selbst macht der Antragsteller geltend, die Auswahlentscheidung sei ermessensfehlerhaft. Er sei bisher nicht aus fachlichen Erwägungen unberücksichtigt geblieben und er bestreite, daß ihm ein leistungsstärkerer Bewerber vorgezogen worden sei. Insbesondere sei nicht belegt worden, daß dieser Bewerber sich auch schon fünfmal beworben habe. Das Auswahlkriterium "Altersstrukturmaßnahmen" sei bedenklich, zumal er sich rechtzeitig beworben habe. Es sei unerfindlich, daß er bei der Auswahl 1990 gegenüber der Auswahl 1989 vom 1. auf den 2. Platz "abgerutscht" sei. Er sei insbesondere auch deswegen nicht sachgerecht behandelt worden, da in anderen Verwendungsreihen Bewerber mit schlechteren Beurteilungen zugelassen worden seien.

13

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

14

Er trägt vor, der Antrag sei wegen Versäumung der Begründungsfrist unzulässig. Die nach § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO zu beachtende Zwei-Wochen-Frist zur Einlegung und Begründung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung habe, da dem Antragsteller der angefochtene Beschwerdebescheid am 24. September 1990 mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung ausgehändigt worden sei, mit Ablauf des 8. Oktober 1990 geendet. Innerhalb dieser Frist habe der Antragsteller zwar seinen Rechtsbehelf eingelegt, die "Beschwerde" vom 5. Oktober 1990 enthalte jedoch keine den Anforderungen des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO genügende Begründung. Die mit Datum vom 11. Oktober 1990 eingereichte Begründung sei verspätet. Anhaltspunkte dafür, daß der Antragsteller durch einen unabwendbaren Zufall nach § 7 WBO an einer fristgerechten Antragsbegründung gehindert worden sein könnte, seien auch wegen der umfassenden Rechtsbehelfsbelehrung nicht ersichtlich.

15

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der Akten Bezug genommen. Die Personalakte des Antragstellers und die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 839/90 - lagen dem Senat bei der Beratung vor.

16

II

Der Antrag ist unzulässig, da er nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist entsprechend der zwingenden Vorschrift des § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO begründet worden ist.

17

Gemäß § 21 Abs. 1 WBO steht dem Antragsteller gegen Entscheidungen des BMVg über Beschwerden der Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu. Für das Verfahren gelten gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO die Vorschriften der §§ 17 bis 20 WBO über das Verfahren vor den Truppendienstgerichten entsprechend. § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO schreibt vor, daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des ablehnenden Bescheides einzureichen und zu begründen ist.

18

Die zutreffend als Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu wertende Beschwerde vom 5. Oktober 1990 enthält keine Begründung. In seinem Beschwerdeschreiben hat der Antragsteller lediglich erklärt: "Hiermit lege ich gegen o.a. Bescheid Beschwerde ein." Dies genügt dem Begründungserfordernis des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO nicht. Dem Begründungszwang nach dieser Vorschrift liegt einmal der Gedanke zugrunde, daß die Einräumung einer längeren Frist zur Antragsbegründung die Entscheidung über den Beschwerdegegenstand verzögern würde. Die Begründungspflicht verfolgt aber nicht nur den Zweck, das Gericht alsbald von den Angriffen des Antragstellers zu unterrichten, sondern hat auch den Sinn, die unüberlegte Einlegung von Anträgen auf gerichtliche Entscheidung zu verhindern; durch die Notwendigkeit einer kurzfristigen Begründung soll der Antragsteller angehalten werden, sein Vorbringen alsbald kritisch zu überprüfen, um sich dabei gegebenenfalls von der Aussichtslosigkeit seines Antrags zu überzeugen (Beschlüsse vom 23. Februar 1972 - BVerwG 1 WB 1.70 - <BVerwGE 43, 308 [310]>, vom 28. November 1989 - BVerwG 1 WB 14.89 - und vom 25. April 1990 - BVerwG 1 WB 113.89 -). Es muß deshalb im einzelnen substantiiert ausgeführt werden, aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung nach Meinung des Antragstellers verfehlt ist. Ist der Antrag - wie hier - zunächst von einem nicht rechtskundigen Soldaten gestellt worden, so gilt grundsätzlich nichts anderes, mag es auch in einem solchen Fall noch ausreichen, daß er wenigstens in groben Zügen und möglicherweise pauschal skizziert, warum er sich beschwert fühlt. Das kann dem Beschwerdeschreiben vom 5. Oktober 1990 jedoch nicht entnommen werden. Darin, daß der Antragsteller einen von ihm als belastend empfundenen Bescheid des BMVg zum Gegenstand einer Beschwerde macht, liegt für sich allein nicht die erforderliche Begründung. Denn zur Begründung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gehört die - sei es auch nur andeutungsweise - Antwort auf die Frage, warum er sich beschwert fühlt (vgl. BVerwGE 43 a.a.O.). Daran mangelt es hier. Da die Frist zur Einlegung und Begründung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung im vorliegenden Fall mit Ablauf des 8. Oktober 1990 endete (§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB), können die Ausführungen des Bevollmächtigten des Antragstellers in dessen Schriftsatz vom 11. Oktober 1990 die fristgemäße Begründung nicht ersetzen; denn die Antragsfrist ist auch hinsichtlich der Begründung eine Ausschlußfrist (vgl. Böttcher/Dau, WBO, 3. Aufl., § 17 RdNr. 93 m.w.N.).

19

Auch der hilfsweise gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig.

20

Im Wehrbeschwerdeverfahren ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gegeben, ein Fristversäumnis kann nur bei Vorliegen einer der Voraussetzungen des § 7 WBO geheilt werden (Beschlüsse vom 10. Dezember 1976 - BVerwG 1 WB 166.76 - <BVerwGE 53, 225>, vom 13. Februar 1985 - BVerwG 1 WB 92.84 - und vom 13. März 1990 - 1 WB 17.89 - m.w.N.).

21

Umstände im Sinne von § 7 WBO, die den Antragsteller an der Einhaltung der am 8. Oktober 1990 abgelaufenen Zwei-Wochen-Frist für die Begründung seines Antrags gehindert hätten, sind nicht gegeben.

22

Der Antragsteller kann sich nicht darauf berufen, daß er an der Einhaltung der Begründungsfrist durch "militärischen Dienst, durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle gehindert" war (§ 7 Abs. 1 WBO). Es ist auch kein unabwendbarer Zufall wegen Unterlassens oder unrichtiger Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung (§ 7 Abs. 2 WBO) eingetreten. In der dem Antragsteller ausgehändigten Rechtsbehelfsbelehrung sind die Worte "einzulegen und zu begründen", "einlegen und begründen" sowie "Antrag und die Begründung" zudem unterstrichen worden. Wenn der Antragsteller glaubte, für die Begründung, an die - wie bereits dargelegt - vom Senat insbesondere bei nicht rechtskundigen Soldaten keine hohe Anforderung gestellt wird, juristischen Rat einholen zu müssen, hätte es an ihm gelegen, seinen Vertreter auf den drohenden Fristablauf hinzuweisen, zumal er - wie es sich aus der Vollmachtsurkunde ergibt - seinem Vertreter erst am 8. Oktober 1990 Vollmacht erteilt hat. Im übrigen ginge ein übersehen des Fristablaufs des Bevollmächtigten zu Lasten des Antragstellers, denn mangelnde Rechtskenntnisse eines Rechtsanwalts sind nicht als unabwendbarer Zufall im Sinne des § 7 Abs. 1 WBO zu werten (BVerwGE 53, 225, 2. Leitsatz). Ein unabwendbarer Zufall ist schließlich auch nicht deshalb gegeben, weil der nächste Disziplinarvorgesetzte des Antragstellers, bei dem die "Beschwerde" am 5. Oktober 1990 eingelegt worden ist, den Antragsteller nicht noch während des Laufes der Antragsfrist auf den Mangel der Begründung hingewiesen hat. Der zur Entgegennahme des Antrags auf gerichtliche Entscheidung zuständige nächste Disziplinarvorgesetzte ist lediglich zur unmittelbaren Weiterleitung an die zuständige Stelle (hier: den BMVg), nicht aber zur Prüfung verpflichtet, ob Frist- oder sonstige Formvorschriften beachtet sind (Beschluß vom 21. Juli 1982 - BVerwG 1 WB 128.81 - <BVerwGE 76, 11 [16]> m.w.N.). Ob etwas anderes dann gilt, wenn der Antrag beim nächsten Disziplinarvorgesetzten mündlich zur Niederschrift gestellt wird, kann auch hier offenbleiben.

23

Der Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

24

Von einer Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten (§ 20 Abs. 2 WBO) hat der Senat abgesehen.

Saalmann
Wolbring
Dr. Widmaier
Böhme
Schmidt