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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.04.1990, Az.: BVerwG 1 WB 113/89

Begründungszwang gemäß § 21 Abs. 2, § 17 Abs. 4 S. 1 Wehrbeschwerdeordnung (WBO); Inhaltliche Anforderungen an die Begründungspflicht nach § 21 Abs. 2, § 17 Abs. 4 S. 1 WBO; Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung bei einer militärischen Erstmaßnahme

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.04.1990
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 113/89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 20495
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 25. April 1990,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl, ferner
Oberstarzt Dr. Neye,
Oberleutnant Dipl.-Ing. (FH) Bormacher als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Soldat auf Zeit, dessen Dienstzeit jetzt auf 13 Jahre bis zum 30. September 1995 festgesetzt ist.

2

Nach erfolgreichem Abschluß seines Studiums im Studiengang Bauingenieurwesen an der Universität der Bundeswehr M. im Oktober 1988 wurde der Antragsteller zur Ausbildung zum Luftfahrzeugführer (LFF) an die Heeresfliegerwaffenschule (HFlgWaS) in B. versetzt. Im Rahmen seiner Ausbildung wurde er für die Zeit vom 10. April bis 25. August 1989 in die IV. Inspektion zur Teilnahme an der vorfliegerischen Ausbildung kommandiert.

3

Am 3. April 1989 teilte der Inspektionschef der IV. Inspektion der HFlgWaS dem Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P III 5 - mit, die Durchsicht der Personalakte des Antragstellers habe ergeben, daß der Antragsteller am Lehrgang fliegerische Auswahlschulung der Offizieranwärter der Heeresfliegertruppe vom 15. August 1984 bis 20. September 1984 ohne Erfolg teilgenommen habe und ihm die Eignung zum LFF nicht zuerkannt worden sei.

4

Der BMVg - P III 5 - verfügte daraufhin mit Fernschreiben vom 11. Mai 1989, den Antragsteller aus der fliegerischen Ausbildung herauszunehmen. Das Fernschreiben ging bei der IV. Inspektion der HFlgWaS am 16. Mai 1989 ein und wurde dem Antragsteller am 18. Mai 1989 eröffnet.

5

Der Antragsteller legte mit Schreiben vom 30. Mai 1989, das am selben Tag bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten einging, "gegen den Bescheid aus dem Fernschreiben vom 16.05.89 von P III/5" Beschwerde ein mit dem Hinweis, daß eine Begründung folge. Er begründete seinen Rechtsbehelf mit Schreiben vom 21. Juni 1989, das bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten am 22. Juni 1989 einging.

6

Der BMVg - P II 5 - hat die "Beschwerde" als Antrag auf gerichtliche Entscheidung behandelt und diesen mit seiner Stellungnahme vom 19. September 1989 dem Senat vorgelegt.

7

Der Antragsteller, der nunmehr ausdrücklich eine gerichtliche Entscheidung wünscht, trägt im wesentlichen vor: Vor und während des Lehrganges 1984 sei den Teilnehmern nicht mitgeteilt worden, daß der Lehrgang Auswahlcharakter habe. Es sei vielmehr vom damaligen Hörsaalleiter wiederholt betont worden, der Lehrgang fände nur statt, um uns "aufs Fliegen heiß" zu machen und zu motivieren, das Studium schnell zu beenden. Er sei auch in der Folgezeit als LFF-Anwärter geführt worden. Auf Grund des gesamten Verhaltens des BMVg habe er darauf vertrauen können, daß in dem Lehrgang 1984 keine endgültige Entscheidung über seine Geeignetheit als LFF getroffen worden sei. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikel 3 GG liege darin, daß sich andere Soldaten aus dem nachfolgenden Jahrgang, die ebenfalls den in Rede stehenden Lehrgang nicht bestanden hätten, in der fliegerischen Ausbildung befänden, nachdem auf deren Beschwerden hin der zunächst angenommene Auswahlcharakter des Lehrgangs ausdrücklich zurückgenommen worden sei. Sein Rechtsbehelf sei auch rechtzeitig begründet worden. Da dem Bescheid des BMVg vom 11. Mai 1989 keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt gewesen sei, sei er an der Einhaltung der Frist gemäß § 7 WBO durch einen unabwendbaren Zufall gehindert gewesen. Wenn die angefochtene Entscheidung keiner Rechtsmittelbelehrung bedurft habe, könne auch keine Frist versäumt sein.

8

Er beantragt:

"den Bescheid des BMVg vom 11.05.1989, den Beschwerdeführer aus der fliegerischen Ausbildung herauszunehmen, aufzuheben."

9

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

10

Er hält den Antrag für unzulässig und trägt vor, die "Beschwerde" vom 30. Mai 1989 enthalte keine gemäß § 21 Abs. 2, § 17 Abs. 4 WBO zu fordernde Begründung. Die Ausführungen im Schreiben vom 21. Juni 1989 seien verspätet, weil der Antragsteller seinen Rechtsbehelf nach Eröffnung der angefochtenen Entscheidung am 18. Mai 1989 spätestens bis zum Ablauf des 1. Juni 1989 hätte begründen müssen. Der Antragsteller habe keine Umstände dafür vorgetragen, daß er an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen sei. Als truppendienstliche Erstmaßnahme habe die angefochtene Entscheidung keiner Rechtsmittelbelehrung bedurft.

11

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der Akten Bezug genommen. Die Personalakte des Antragstellers - Hauptteile A und B - und die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 469/89 - lagen dem Senat bei der Beratung vor.

12

II

Der Antrag ist unzulässig, da er nicht innerhalb der Zweiwochenfrist entsprechend der zwingenden Vorschrift des § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO begründet worden ist.

13

Gemäß § 21 Abs. 1 WBO steht dem Antragsteller gegen Maßnahmen des BMVg der Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu. Für das Verfahren gelten gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO die Vorschriften der §§ 17 bis 20 WBO über das Verfahren vor den Truppendienstgerichten entsprechend. § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO schreibt vor, daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Maßnahme einzureichen und zu begründen ist.

14

Die zutreffend als Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu wertende "Beschwerde" vom 30. Mai 1989 hat keine Begründung enthalten. In seinem Beschwerdeschreiben hat der Antragsteller lediglich erklärt: "Gegen den Bescheid aus dem Fernschreiben vom 16.05.89 von P III/5 lege ich Beschwerde ein".

15

Das Schreiben schließt mit dem Hinweis, daß eine "Begründung folgt". Dies genügt dem Begründungszwang des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO nicht. Dem Begründungszwang nach dieser Vorschrift liegt einmal der Gedanke zugrunde, daß die Einräumung einer längeren Frist zur Antragsbegründung die Entscheidung über den Beschwerdegegenstand verzögern wird. Die Begründungspflicht verfolgt aber nicht nur den Zweck, das Gericht alsbald von den Angriffen des Antragstellers zu unterrichten, sondern hat auch den Sinn, die unüberlegte Einlegung von Anträgen auf gerichtliche Entscheidung zu verhindern; durch die Notwendigkeit einer kurzfristigen Begründung soll der Antragsteller angehalten werden, sein Vorbringen alsbald kritisch zu überprüfen und sich dabei gegebenenfalls von der Aussichtslosigkeit seines Antrags zu überzeugen (BVerwGE 43, 308, 310 [BVerwG 23.02.1972 - I WB 1/70]; BVerwG Beschlüsse vom 14. Juli 1987 - 1 WB 115/86 - und vom 28. November 1989 - 1 WB 14/89). Es muß deshalb im einzelnen substantiiert ausgeführt werden, aus welchen Gründen die angefochtene Maßnahme nach Meinung des Antragstellers verfehlt ist. Ist der Antrag - wie hier - zunächst von einem nicht rechtskundigen Soldaten gestellt worden, so gilt grundsätzlich nichts anderes, mag es auch in einem solchen Fall noch ausreichen, daß er wenigstens in groben Zügen und möglicherweise pauschal skizziert, warum er sich beschwert fühlt. Dies kann dem Beschwerdeschreiben vom 30. Mai 1989 jedoch nicht entnommen werden. Darin, daß der Antragsteller einen von ihm als belastend empfundenen Bescheid des BMVg zum Gegenstand einer Beschwerde macht, liegt für sich allein nicht die erforderliche Begründung. Denn zur Begründung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gehört die - sei es auch nur andeutungsweise - Antwort auf die Frage, warum er sich beschwert fühlt (vgl. BVerwG 43 a.a.O.). Daran mangelt es hier. Da die Frist zur Einlegung und Begründung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung im vorliegenden Fall mit Ablauf des 1. Juni 1989 endete (§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB), können die Ausführungen des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 21. Juni 1989 die fristgemäße Begründung nicht ersetzen.

16

Daß die angefochtene Entscheidung des BMVg vom 11. Mai 1989 nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, kann dem Antragsteller nicht zugute kommen. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nur bei Ablehnung eines Antrags durch den BMVg und bei Entscheidungen auf Beschwerde oder weitere Beschwerde erforderlich (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 4, § 16 Abs. 4 WBO; BVerwGE 46, 251; BVerwG Beschluß vom 15. Juli 1987 - 1 WB 46/87; Böttcher/Dau WBO 3. Aufl. § 7 RdNr. 27). Bei militärischen Erstmaßnahmen ist sie nicht vorgeschrieben; es besteht insoweit auch keine Aufklärungs- oder Hinweispflicht gegenüber einem nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen Soldaten (BVerwGE 46, 348, 3. Leitsatz). Bei der Entscheidung über die Herauslösung des Antragstellers aus der fliegerischen Ausbildung vom 11. Mai 1989 handelte es sich um eine truppendienstliche Erstmaßnahme, so daß der BMVg nicht verpflichtet war, den Antragsteller über den hiergegen zulässigen Rechtsbehelf zu belehren.

17

Umstände im Sinne von § 7 Abs. 1 WBO, die den Antragsteller an der Einhaltung der Zweiwochenfrist für die Begründung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gehindert hätten, sind nicht ersichtlich und vom Antragsteller auch nicht vorgetragen worden.

18

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, weil der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Wolbring
Wehrl
Dr. Neye
Bormacher