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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.06.1991, Az.: BVerwG 1 B 164.90

Begriff der "grundsätzlichen Bedeutung" im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ; Darlegungserfordernis des § 132 Abs. 3 S. 3 VwGO; Stützung einer Revision grundsätzlich nur auf die Verletzung von Bundesrecht nach § 137 Abs. 1 VwGO; Berufsständische Hinterbliebenenversorgung als Eigentum im Sinne von Art. 14 des Grundgesetzes (GG); Vereinbarkeit der Verteilung einer Hinterbliebenenrente zwischen der Witwe und früheren Ehefrauen eines Versicherten ausschließlich nach der jeweiligen Ehedauer mit dem Grundgesetz (GG)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.06.1991
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 164.90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 19221
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 07.09.1990 - AZ: 5 A 1654/89

Prozessführer

Frau ...

Prozessgegner

...,
vertreten durch den Präsidenten.

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 28. Juni 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Scholz-Hoppe
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. September 1990 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 48.213,75 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt der Rechtssache nur zu, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO a.F. verlangt zudem, daß in der Beschwerdeschrift eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage bezeichnet und ein Hinweis auf den Grund gegeben wird, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Revision grundsätzlich nur auf die Verletzung von Bundesrecht gestützt werden kann (§ 137 Abs. 1 VwGO).

3

Die Klägerin, die sich dagegen wendet, daß nach der Satzung der Beklagten die Hinterbliebenenrente zwischen der Witwe und der geschiedenen früheren Ehefrau des Kammermitglieds aufgeteilt wird, hält folgende Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig:

"1.
Ist die Hinterbliebenenversorgung Eigentum im Sinne des Art. 14 GG?

2.
Reicht es aus, bei der Regelung der Hinterbliebenenversorgung in Satzungen berufsständischer Versorgungswerke lediglich Art. 14 GG zu beachten oder ist - entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - außerdem noch Art. 6 Abs. 3 und Art. 3 Abs. 2 GG zu berücksichtigen?

3.
Insbesondere, ist es zulässig, bei der Aufteilung der Hinterbliebenenrente auf die Witwe und die geschiedene Ehefrau schematisch auf die Dauer der Ehezeit abzustellen?"

4

Damit zeigt die Beschwerde jedoch keine entscheidungserhebliche Grundsatzfrage auf.

5

Die Frage, ob die Hinterbliebenenversorgung Eigentum im Sinne von Art. 14 GG ist, ist für den vorliegenden Rechtsstreit nicht in dieser Allgemeinheit entscheidungserheblich. Es braucht insbesondere nicht geklärt zu werden, ob ein bereits entstandener Rentenanspruch der Witwe eines verstorbenen Mitglieds der Beklagten nach Art. 14 GG geschützt ist. Am 1. Januar 1975, als die Satzung der Beklagten die Teilung der Witwenrente mit früheren unterhaltsberechtigten Ehefrauen des verstorbenen Mitglieds einführte, war die Klägerin noch keine Witwe mit einem eigenen Rentenanspruch, sondern hatte aufgrund der damaligen Rechtslage lediglich die Aussicht, bei Fortbestand ihrer Ehe und bei Vorversterben ihres Ehemannes die volle Witwenrente zu erlangen. Es ist bereits hinreichend geklärt, daß diese Aussicht noch keinen verfassungsrechtlichen Schutz vor späteren Kürzungen zugunsten weiterer unterhaltsberechtigter Ehefrauen des verstorbenen Versorgungsberechtigten genießt. Das Bundesverfassungsgericht hat in bezug auf eine entsprechende Regelung in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgesprochen, daß die Aufteilung der Witwenrente zwischen den Ehefrauen aus zwei oder mehreren Ehen eines Versicherten verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (BVerfGE 66, 66 <76>). Daraus folgt, daß bei mehreren Ehen des Versicherten keine der Ehefrauen mit der Eheschließung eine grundgesetzlich geschützte Anwartschaft auf die volle Witwenrente erlangt und einen solchen Schutz insbesondere nicht aus Art. 14 GG herleiten kann.

6

Die Klägerin hat zwar möglicherweise mit dem Tode ihres Ehemannes im Jahre 1987 einen Anspruch auf Witwenrente erlangt, der den Schutz des Art. 14 GG genießt. Dieser Anspruch beschränkte sich aber nach der nunmehr geltenden Satzung der Beklagten von vornherein auf eine der Dauer ihrer Ehe entsprechende Teilrente.

7

Die von der Beschwerde weiterhin aufgeworfene Frage, ob bei, der Regelung der Hinterbliebenenversorgung in Satzungen berufsständischer Versorgungswerke neben Art. 14 GG auch die Art. 6 und Art. 3 GG zu berücksichtigen sind, bedarf keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren. Es versteht sich von selbst, daß bei der Regelung der berufsständischen Hinterbliebenenversorgung auch diese beiden Grundrechtsartikel zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfGE 66, 66 <75, 77>). Im übrigen dienen die betreffenden Satzungsbestimmungen der Beklagten, die neben der Witwe auch früheren, unterhaltsberechtigten Ehefrauen Versorgungsansprüche entsprechend der jeweiligen Ehedauer zuerkennen, gerade diesen Grundrechtsartikeln; sie stärken die früheren Ehen und stellen sie - unter bestimmten Voraussetzungen - versorgungsrechtlich der späteren gleich.

8

Schließlich braucht auch die weitere Frage, ob bei der Aufteilung der Hinterbliebenenrente auf die Witwe und die geschiedenen früheren Ehefrauen schematisch auf die Dauer der Ehezeit abgestellt werden darf, nicht mehr grundsätzlich geklärt zu werden. Das Bundesverfassungsgericht hat in bezug auf eine entsprechende Regelung in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgesprochen, daß es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, eine Hinterbliebenenrente zwischen der Witwe und den früheren Ehefrauen eines Versicherten ausschließlich nach der jeweiligen Ehedauer aufzuteilen (BVerfGE 66, 66 <75 ff.>). Dies gilt ohne weiteres auch für eine entsprechende Regelung bei einer berufsständischen Hinterbliebenenversorgung, ohne daß dieses Ergebnis in einem revisionsgerichtlichen Verfahren klargestellt werden müßte. Es stellt sich auch nicht die von der Beschwerde in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage, ob nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Satzung der Beklagten eine Härteklausel enthalten müßte, um zu berücksichtigen, daß der verstorbene Ehemann schon während des Bestehens der ersten Ehe mit der Klägerin zusammengelebt und mit ihr den maßgeblichen Lebensstandard erreicht habe. Eine solche Frage wird durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht aufgeworfen. Die von der Beschwerde angeführte Entscheidung (BVerfGE 53, 257 <297 f.>) betraf den Versorgungsausgleich nach den §§ 1587 ff. BGB, also die Verteilung der Versorgungsanwartschaften zwischen dem eigentlichen Erwerber dieser Anwartschaften und seinem geschiedenen Ehegatten, nicht aber die hier streitige Aufteilung der Versorgungsrechte zwischen mehreren hinterbliebenen, unterhaltsberechtigten Ehefrauen. Für diesen Fall hat das Bundesverfassungsgericht vielmehr die Aufteilung nach der Dauer der jeweiligen Ehe als verfassungsmäßig angesehen (BVerfGE 66, 66 <76 ff.>).

9

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 48.213,75 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung von § 17 Abs. 3 und 4 GKG und umfaßt dementsprechend 36 Monatsbeträge und Rückstände von 7 Monatsbeträgen (insgesamt 43 × 1.121,25 DM = 48.213,75 DM; vgl. Beschlüsse vom 15. November 1988 - BVerwG 1 B 147.88 - Buchholz 360 § 17 GKG Nr. 2, vom 25. März 1991 - BVerwG 1 CB 39.90 - und vom 19. Juni 1991 - BVerwG 1 B 159.90 -).

Meyer
Dr. Diefenbach
Dr. Scholz-Hoppe