Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.06.1991, Az.: BVerwG 2 C 26/89
Versetzung in den Ruhestand; Dienstunfähigkei; Einbehaltung der Dienstbezüge; Verwaltungsakt
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.06.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 26/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 12782
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Minden 26.10.1988 4 K 15/88
- OVG Nordrhein-Westfalen - 10.04.1989 - AZ: 12 A 2859/88
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerwGE 88, 332 - 337
- DVBl 1992, 98-99 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1992, 115-116 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1992, 418-419 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1992, 379-380 (Volltext mit amtl. LS)
- ZBR 1992, 62-63
Amtlicher Leitsatz
Die Entscheidung über die Fortführung des Verfahrens der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit der damit kraft Gesetzes verbundenen Rechtsfolge der Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge ist kein Verwaltungsakt.
Tatbestand:
I.
Der Kläger stand bis zu seiner Zurruhesetzung als Justizvollzugsobersekretär im Dienst des beklagten Landes. Nach Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens über seinen Gesundheitszustand teilte ihm der Präsident des Justizvollzugsamts mit Schreiben vom 22. Februar 1985 mit, er halte ihn für dienstunfähig und beabsichtigte deshalb, ihn in den Ruhestand zu versetzen. Dem Kläger wurde Gelegenheit gegeben, binnen eines Monats Einwendungen zu erheben. Dies tat der Kläger unter dem 28. Februar 1985.
Unter dem 4. Juni 1985 teilte der Präsident des Justizvollzugsamts dem Kläger mit, daß das Zurruhesetzungsverfahren fortgeführt werde. Mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat der Zustellung der Entscheidung über die Fortführung des Verfahrens folgten, bis zum Beginn des Ruhestandes werde der Teil der Besoldung einbehalten, der die Höhe der Versorgungsbezüge des Klägers übersteige.
Der Kläger wiederholte mit Schreiben vom 19. Juni 1985 seine Einwendungen gegen die beabsichtigte Zurruhesetzung und führte dabei u.a. wörtlich aus: "Somit ist die Einbehaltung der Dienstbezüge widerrechtlich".
Der Präsident des Justizvollzugsamts teilte dem Kläger unter dem 24. Juni 1985 mit: Die Verfügung vom 4. Juni 1985 über die Fortführung des Verfahrens könne nicht selbständig angefochten werden. Das Untersuchungsverfahren werde daher fortgeführt. Die Eingabe des Klägers habe auch keine Wirkung als Widerspruch gegen die Anordnung, Teile der Dienstbezüge einzubehalten. Eine derartige Anordnung sei bisher nicht ergangen. Ein Widerspruch sei deshalb unzulässig. Seit dem 1. Oktober 1985 behielt das Landesamt einen Teil der Dienstbezüge des Klägers ein.
Durch Verfügung vom 19. Dezember 1985 versetzte der Präsident des Justizvollzugsamts den Kläger mit Ablauf des 31. Dezember 1985 in den Ruhestand. Gleichzeitig teilte er ihm mit, die einbehaltenen, das Ruhegehalt übersteigenden Dienstbezüge würden nicht nachgezahlt. Auf die Klage hin hob das Verwaltungsgericht Minden die Verfügung des Präsidenten des Justizvollzugsamts vom 19. Dezember 1985 durch rechtskräftiges Urteil vom 3. Juli 1987 - 4 K 153/86 - auf, weil die Versetzung des Klägers in den Ruhestand verfahrensfehlerhaft zustande gekommen sei.
Bereits zuvor, nämlich durch Verfügung vom 26. März 1987, hatte der Präsident des Justizvollzugsamts den Kläger erneut wegen Dienstunfähigkeit mit dem Ende des Monats in den Ruhestand versetzt, und zwar ausschließlich für den Fall, daß im Rechtsstreit 4 K 153/86 - VG Minden - rechtskräftig festgestellt werde, daß die Zurruhesetzung mit Verfügung vom 19. Dezember 1985 unwirksam sei. Die Klage gegen diese zweite Versetzung blieb in allen Instanzen erfolglos. Die gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte Beschwerde wurde durch Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 1989 - BVerwG 2 B 81.89 - zurückgewiesen.
Unter dem 21. September 1987 forderte der Kläger den Präsidenten des Justizvollzugsamts auf, ihm die einbehaltenen Dienstbezüge nachzuzahlen, weil das Verwaltungsgericht rechtskräftig entschieden habe, daß die erste Zurruhesetzungsverfügung vom 19. Dezember 1985 rechtswidrig sei. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hin hat das Berufungsgericht unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage - einschließlich des erst im Berufungsverfahren gestellten Zinsantrags - im wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen:
Die dem Kläger nach dem Bundesbesoldungsgesetz zustehende Besoldung habe ihm während der hier in Rede stehenden Zeit nur in Höhe der bereits erdienten Versorgungsbezüge ausgezahlt werden dürfen. Nach § 47 Abs. 4 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes - LBG NW - sei nämlich die die Versorgung übersteigende Besoldung einzubehalten, wenn der Dienstherr auf Einwendungen des Beamten gegen seine beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand entscheide, das Verfahren sei fortzuführen.
Der Kläger habe zwar gegen die Entscheidung, das Verfahren auf Versetzung in den Ruhestand fortzuführen, Einwendungen erhoben, die als Widerspruch gegen jene Entscheidung ausgelegt werden könnten. Die Entscheidung, das Verfahren fortzuführen, sei jedoch kein Verwaltungsakt. Sie treffe keine Regelung im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG NW und erfülle nicht die Begriffsmerkmale des Verwaltungsakts. Sie sei lediglich eine unselbständige Verfahrenshandlung, die als Zwischenentscheidung nur der geordneten Weiterführung des Verfahrens und der Vorbereitung der abschließenden Entscheidung diene. Ein gegen sie etwa eingelegter Widerspruch habe demgemäß keine aufschiebende Wirkung. Der Kläger könne die Nachzahlung der einbehaltenen Dienstbezüge nicht deshalb beanspruchen, weil das Verwaltungsgericht die (erste) Zurruhesetzungsverfügung vom 19. Dezember 1985 durch rechtskräftiges Urteil aufgehoben habe. Die zweite Zurruhesetzungsverfügung vom 26. März 1987 sei nicht in einem neuen Verfahren ergangen. Bei Erlaß dieser Verfügung habe der Präsident des Justizvollzugsamts auf die fehlerfreien Verfahrenshandlungen zurückgreifen dürfen, die dem Erlaß der ersten Zurruhesetzungsverfügung vorausgegangen seien.
Der Kläger hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt und beantragt:
1. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 10. April 1989 wird aufgehoben;
2. das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 26. Oktober 1988 wird mit der Maßgabe wieder hergestellt, daß das beklagte Land verpflichtet wird, dem Kläger für die Zeit vom 1. Oktober 1985 bis zum 31. März 1987 die Differenz zwischen den Ruhegehaltsbezügen und den Bezügen der Besoldungsgruppe A 7 nebst 4 Prozent Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen;
3. hilfsweise:
die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Münster zurückverwiesen.
Der Kläger rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Der Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Er verteidigt im wesentlichen das angefochtene Urteil.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich an dem Verfahren.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Weigerung des Beklagten, dem Kläger die das Ruhegehalt übersteigenden Dienstbezüge für den streitigen Zeitraum nachzuzahlen, findet ihre Rechtsgrundlage in § 47 Abs. 4 Satz 1 LBG. Nach dieser Vorschrift, die insoweit mit § 44 Abs. 4 Satz 1 BBG übereinstimmt, werden, wenn die Entscheidung, das Verfahren über die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit fortzuführen, dem Beamten mitgeteilt wird, mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat der Entscheidung folgen, bis zum Beginn des Ruhestands die die Versorgung übersteigenden Dienstbezüge einbehalten. Der Beklagte hat dem Kläger mit Schreiben vom 4. Juni 1985 mitgeteilt, das Verfahren über die Versetzung in den Ruhestand werde fortgeführt. Vom 1. Oktober 1985 an war deshalb der Teil der Besoldung einzubehalten, der die Versorgung überstieg. Das ist hier geschehen und bis zu dem Zeitpunkt im Streit, in dem der Kläger in den Ruhestand versetzt wurde.
Der Rechtmäßigkeit des ablehnenden Bescheids steht nicht entgegen, daß der Kläger - nach Mitteilung über die Fortführung des Verfahrens über die Versetzung in den Ruhestand - zunächst durch Verfügung vom 19. Dezember 1985 mit Wirkung vom 1. Januar 1986 in den Ruhestand versetzt, diese Verfügung aber durch rechtskräftiges Urteil wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben worden ist. Der Beklagte konnte, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, trotz gerichtlicher Aufhebung dieser Verfügung eine neue Zurruhesetzungsverfügung erlassen und in diesem Zusammenhang auf die fehlerfreien Verfahrenshandlungen der ersten - aus formellen Gründen gescheiterten - Zwangspensionierung zurückgreifen (vgl. BVerwGE 47, 1 (2 f.) [BVerwG 14.08.1974 - VI C 20/71]). Es würde, wie der erkennende Senat in dem zitierten Urteil unter Hinweis auf seine Rechtsprechung in BVerwGE 19, 216 (223) [BVerwG 28.08.1964 - VI C 35/62] dargelegt hat, einen "übertriebenen Formalismus" bedeuten, wenn die Behörde in einem solchen Fall nicht ein bereits eingeleitetes Erörterungs- und Ermittlungsverfahren auf der Grundlage einer fehlerfreien Einleitungs- bzw. Fortsetzungsverfügung mit dem Ziel der Vorbereitung einer Entscheidung über die beabsichtigte Zurruhesetzung weiter betreiben und zum Abschluß bringen dürfte.
Die Revision vertritt die Auffassung, der Widerspruch gegen die Mitteilung der Fortführung des Verfahrens über die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit habe in bezug auf die damit verbundene Einbehaltung der die Versorgungsbezüge übersteigenden Dienstbezüge aufschiebende Wirkung. Sie leitet daraus die Rechtsfolge her, die die Versorgungsbezüge übersteigenden Dienstbezüge seien ohne Rechtsgrund einbehalten und daher zu erstatten, weil ein Sofortvollzug nicht angeordnet worden sei.
Die Entscheidung, gemäß § 47 Abs. 4 Satz 1 LBG das Verfahren fortzusetzen, mit der damit verbundenen gesetzlichen Regelung, einen Teil der Dienstbezüge einzubehalten, ist indes kein Verwaltungsakt, sondern nur eine unselbständige Verfahrenshandlung, obwohl sie die Rechtsfolge der Teileinbehaltung der Besoldung auslöst. Rechtsbehelfe hiergegen entfalten deshalb keine aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO.
Die Beantwortung der Frage der Verwaltungsaktqualität (§ 42 VwGO, § 35 VwVfG NW) der Entscheidung ergibt sich aus Sinn und Wortlaut der Vorschrift des § 47 LBG in Verbindung mit § 35 VwVfG NW. Die Vorschrift des § 47 LBG regelt das Verfahren über die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ohne Antrag des Beamten. Gemäß § 47 Abs. 1 LBG wird das Zurruhesetzungsverfahren dadurch eingeleitet, daß der Dienstvorgesetzte dem Beamten nach Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand mitteilt, daß er ihn für dienstunfähig hält und deshalb seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei. Diese Mitteilung hat der erkennende Senat im Urteil vom 31. Mai 1990 - BVerwG 2 C 55.88 - (Buchholz 237.7 § 47 Nr. 3) als einen unselbständigen Teil des Zwangspensionierungsverfahrens ohne Verwaltungsaktcharakter angesehen. Er hat ausgeführt, daß diese Mitteilung nicht auf unmittelbare Rechtswirkungen nach außen gerichtet sei, sondern lediglich darauf, den beabsichtigten Verwaltungsakt der Versetzung in den Ruhestand vorzubereiten. Daraus folge, daß diese Mitteilung erst im Rahmen der Anfechtungsklage gegen die Versetzung in den Ruhestand überprüfbar sei. Bereits diese Entscheidung läßt erkennen, daß nach der Normstruktur des § 47 LBG die einzelnen Abschnitte des Verfahrens über die Versetzung in den Ruhestand als unselbständige Verfahrensabschnitte zu beurteilen sind, deren Aufgabe es ist, die abschließende Entscheidung - entweder die Feststellung der Dienstfähigkeit (§ 47 Abs. 5 Satz 1 LBG) oder die Feststellung der Dienstunfähigkeit (§ 47 Abs. 5 Satz 2 LBG) - vorzubereiten mit der Folge, daß der Beamte mit dem Ende des Monats, in dem ihm die Verfügung über die Feststellung der Dienstunfähigkeit mitgeteilt wird, in den Ruhestand versetzt wird.
In gleichem Sinne ist die in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beantwortete Frage der Verwaltungsaktqualität der Mitteilung nach § 47 Abs. 4 Satz 1 LBG zu beantworten, daß nach der Entscheidung über die Einwendungen des Beamten das Verfahren der Zurruhesetzung fortgeführt wird (gegen Verwaltungsaktqualität: VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 1. Juli 1985 - 4 S 979/85 - (Schütz, Beamtenrecht, ES/A II 5.5 Nr. 8); Fürst, GKÖD I, K § 44 Rz 8; Schütz, Beamtenrecht, § 47 Rn. 6; Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, BayBG, Komm., Art. 58 Rn. 12; a. A.: OVG Münster, Urteil vom 25. August 1977 - VI A 835/76 - (RiA 1978, 115 ff.)). Die Entscheidung, das Verfahren gemäß § 47 Abs. 4 Satz 1 LBG fortzuführen, erfüllt nicht die Begriffsmerkmale des Verwaltungsakts (§ 35 VwVfG NW); denn durch diese Entscheidung wird keine Regelung im Sinne des § 35 VwVfG NW getroffen. Der Regelungsgehalt des Verwaltungsakts besteht darin, daß durch ihn ein Sachverhalt zumindest für einen abgegrenzten Teilbereich abschließend und für den Betroffenen verbindlich geregelt wird. Dieser Regelungsgehalt fehlt unselbständigen Verfahrenshandlungen im Rahmen anhängiger Verwaltungsverfahren, die nur der Vorbereitung der abschließenden Entscheidung dienen. Diesem Umstand trägt nunmehr auch § 44 a VwGO Rechnung, der selbständige Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen ausdrücklich ausschließt, die als Zwischenentscheidungen nur der geordneten Weiterführung des Verfahrens dienen.
Die Entscheidung, das Verfahren fortzuführen, enthält auch insoweit nicht den Charakter eines Verwaltungsakts, als sie die in § 47 Abs. 4 Satz 1 LBG geregelte Rechtsfolge über die teilweise Einbehaltung von Dienstbezügen nach sich zieht. Zutreffend wird in dem angefochtenen Urteil darauf hingewiesen, daß sich aus dem Gesetz nicht ergibt, daß die Kürzung der Dienstbezüge erst aufgrund einer auf dieses Ziel gerichteten behördlichen Verfügung eintreten soll, der Gesetzeswille also noch einer Umsetzung durch Verwaltungsakt bedürfe. Der Wortlaut des Gesetzes, daß bei Fortführung des Verfahrens "die die Versorgung übersteigende Besoldung einzubehalten ist", zeigt, daß diese vorläufige Rechtsfolge unmittelbar kraft Gesetzes eintritt. Es steht, wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Beschluß vom 1. Juli 1985 - 4 S 979/85 - (a.a.O.) dargelegt hat, nichts dagegen, daß das Gesetz eine Rechtsfolge auch an ein behördliches Handeln anknüpft, das nicht die Rechtsqualität eines Verwaltungsakts hat; auch in einem solchen Fall wird die gesetzlich geregelte Folge nicht zum Inhalt einer durch die Behörde getroffenen Maßnahme. (Insoweit unterscheidet sich die Rechtsfolge der Kürzung der Dienstbezüge in § 47 Abs. 4 Satz 1 LBG von den Fällen der Einbehaltung von Dienstbezügen im Disziplinarverfahren, deren Anordnung im Ermessen des Dienstherrn liegt, § 92 Abs. 1 DO NW). Auch aus Gründen des Rechtsschutzes ist kein Grund gegeben, einen Verwaltungsakt zu bejahen. Für den Fall, daß die Dienstfähigkeit festgestellt wird, ist nach § 47 Abs. 5 Satz 1 LBG das Verfahren einzustellen, und die nach § 47 Abs. 4 Satz 1 LBG einbehaltenen Beträge sind nachzuzahlen. Wird nach § 47 Abs. 5 Satz 2 LBG die Dienstunfähigkeit festgestellt, so kann der Beamte gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen. Obsiegt er im Rechtsmittelverfahren, so sind die einbehaltenen Dienstbezüge ebenfalls nachzuzahlen. Unterliegt er, so erweist sich die Einbehaltung der Dienstbezüge als rechtmäßig. Sollte er in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Fortzahlung der vollen Bezüge erreicht haben - was hier nicht der Fall ist -, müßte er auch den Differenzbetrag zurückzahlen.
Zwar ist der erkennende Senat im Beschluß vom 17. Dezember 1965 - BVerwG 2 C 32.65 - (Buchholz 232 § 44 Nr. 8) von der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels gegen die selbständig anfechtbare Einbehaltung der das Ruhegehalt übersteigenden Dienstbezüge ausgegangen. Diesem Beschluß lag jedoch ein anderer Sachverhalt zugrunde. Sollte aus dieser Entscheidung, die vor Inkrafttreten des § 44 a VwGO ergangen ist, entnommen werden, daß in der Mitteilung der Fortsetzung des Verfahrens wegen Versetzung in den Ruhestand in bezug auf die gesetzliche Folge der Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge ein Verwaltungsakt zu sehen sei, so hält der Senat an dieser Auffassung nicht fest.