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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.12.1989, Az.: BVerwG 2 B 81.89

Teilweise Einbehaltung von Dienstbezügen für die Zeit eines Zurruhesetzungsverfahrens; Rechtliche Verknüpfung der Rechtmäßigkeit der teilweisen Einbehaltung von Dienstbezügen mit der Rechtmäßigkeit einer Entlassungsverfügung ; Versetzung eines Beamten auf Lebenszeit in den Ruhestand; Dauernde Dienstunfähigkeit wegen Schwäche der geistigen Fähigkeiten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.12.1989
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 81.89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 17688
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 10.04.1989 - AZ: 12 A 1845/87

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Dezember 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer und Dr. Müller
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. April 1989 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 29.600 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor.

2

1.

Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - Rechtsfrage aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder der Fortbildung des Rechts zu dienen vermag (vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 <91 f.>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). Eine solche Rechtsfrage ergibt sich aus der Beschwerdeschrift nicht.

3

Die Beschwerde ist der Auffassung, daß die Revision schon deshalb zuzulassen sei, weil in dem Verfahren vor dem Berufungsgericht - Az.: 12 A 2859.88 -, das die teilweise Einbehaltung der Dienstbezüge für die Zeit vom 1. Oktober 1985 bis 31. März 1987, und zwar für die Zeit des Zurruhesetzungsverfahrens betraf, vom Berufungsgericht die Revision zugelassen und bereits eingelegt worden ist (= BVerwG 2 C 26.89). Dies folge daraus, daß die Rechtmäßigkeit der teilweisen Einbehaltung der Dienstbezüge auch vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens betreffend die Versetzung in den Ruhestand abhängig sei. Es widerspreche den Gesetzen der Logik und dem Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG), wenn dem Kläger in dem Verfahren gegen die teilweise Einbehaltung von Dienstbezügen das Rechtsmittel der Revision zustehe, nicht aber in dem Verfahren gegen die Zurruhesetzung.

4

Rechtsgrundsätzliche Fragen des gerichtlichen Rechtsschutzes sind mit diesem Vorbringen nicht bezeichnet. Dem Kläger wird in beiden gerichtlichen Verfahren voller Rechtsschutz gewährt. Der Umstand, daß die rechtskräftige Entscheidung über die Zurruhesetzung auch Rückwirkung auf die teilweise Einbehaltung der Dienstbezüge hat, zwingt weder aus Gründen der Logik noch aus Gründen eines effektiven Rechtsschutzes zur Zulassung der Revision. Die rechtliche Verknüpfung der Rechtmäßigkeit der teilweisen Einbehaltung von Dienstbezügen mit der Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung wäre auch gegeben, wenn in diesem Verfahren die Revision zugelassen würde. Prozessual ist jedoch entscheidend, daß es sich um zwei verschiedene Streitgegenstände handelt, die in zwei gerichtlichen Verfahren verhandelt worden sind, so daß für jedes Verfahren gesondert zu prüfen war bzw. ist, ob ein Revisionszulassungsgrund gegeben ist.

5

Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Beschwerde, ob es zulässig sei, unter der Voraussetzung, daß die Sachverständigen die Gesundheit des Klägers festgestellt hätten, eine Zurruhesetzungsverfügung als rechtmäßig anzusehen, die mit typisch disziplinarrechtlichen Erwägungen gerechtfertigt sei (S. 3 f. der Beschwerdeschrift). Diese - und die damit zusammenhängenden Fragen - würden sich in dem erstrebten Revisionsverfahren schon deshalb nicht stellen, weil die Frage auf einem nicht festgestellten, bzw. einem vom Berufungsgericht gegenteilig festgestellten Sachverhalt beruht. Der Kläger ist ausweislich des Tatbestandes des angefochtenen Urteils durch Verfügung vom 26. März 1987 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden. Das Berufungsgericht hat bei Überprüfung dieser Verfügung unmißverständlich allein geprüft, ob der Kläger als Beamter auf Lebenszeit zu Recht gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG NW in den Ruhestand versetzt worden ist, weil er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) war (S. 13 ff. UA). In dem Urteil hat das Berufungsgericht sich folgerichtig mit den einzelnen Gutachten und den sonstigen Vorkommnissen auseinandergesetzt, um darzulegen, daß eine dauernde Dienstunfähigkeit gegeben sei. Es hat dabei keineswegs - wie die Beschwerde vorträgt - die angefochtene Verfügung "im wesentlichen mit typisch disziplinarrechtlichen Erwägungen gerechtfertigt".

6

Da das Berufungsgericht aufgrund der Gutachten und der Verhaltensweise des Klägers eine dauernde Dienstunfähigkeit wegen Schwäche seiner geistigen Fähigkeiten, wie sie vom Dienstherrn der Zurruhesetzungsverfügung zugrunde gelegt worden war, bestätigt hat, ergibt sich daraus zugleich, daß dem Kläger nicht - wie die Beschwerde vorträgt - die umfassenden Möglichkeiten genommen worden sind, "die er als Beschuldigter nach den Vorschriften der Disziplinarordnung gehabt hätte". Diese Möglichkeiten stehen einem Beamten zur Verfügung, um sich gegen den Vorwurf eines Dienstvergehens - das objektiv eine Pflichtverletzung und subjektiv Verschulden erfordert - zu verteidigen. Auf einem solchen Vorwurf ist aber das Vorgehen des Beklagten nicht gestützt, so daß der Kläger sich dagegen auch nicht zu verteidigen brauchte.

7

Die Frage, ob eine Behörde eine Zurruhesetzung überhaupt unter der Bedingung aussprechen darf, daß eine vorher ergangene Verfügung gleichen Inhalts unwirksam ist, ist entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht klärungsbedürftig. Es handelt sich im Rechtssinne um keine Bedingung, sondern um einen klarstellenden Hinweis auf die ohnehin gegebene Rechtslage, wonach die Zurruhesetzung eines bereits im Ruhestand befindlichen Beamten ins Leere gehen würde. Klärungsbedürftige Zweifel an der rechtlichen Möglichkeit, bei unklarer Rechtslage vorsorglich eine erneute Zurruhesetzung auszusprechen, sieht der Senat nicht.

8

Auf Seite 5 unten und 6 wendet sich die Beschwerde gegen die Sachverhaltswürdigung und die Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht. Ein Revisionszulassungsgrund ist damit nicht im Sinne des § 132 Abs. 2 Satz 3 VwGO bezeichnet.

9

2.

Der Revisionszulassungsgrund eines Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor. Die Beschwerde begründet den Verfahrensfehler mit der fehlenden vorherigen Anhörung beim Erlaß der angefochtenen Verfügung und dem damit gegebenen Verstoß gegen das rechtliche Gehör. Als Verfahrensmängel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommen jedoch ausschließlich Mängel des gerichtlichen Verfahrens - und zwar nur dem Verfahren des Berufungsgerichts anhaftende Mängel - in Betracht (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 21. Februar 1964 - BVerwG 6 C 20.63 - <Buchholz 310 § 108 Nr. 27> und vom 6. Oktober 1976 - BVerwG 2 B 71.75 - <Buchholz 237.0 § 29 Nr. 1>). Soweit die Beschwerde bemängelt (S. 7 der Beschwerdeschrift), daß der Kläger nicht habe erkennen können, daß das Berufungsgericht seine Entscheidung maßgeblich auf bestimmte Tatsachen stützen würde, geht die damit erhobene Rüge eines Verstoßes gegen § 108 Abs. 2 VwGO fehl. Das Berufungsgericht hat die fraglichen Tatumstände den im Verfahren beigezogenen Personal- und Sachakten, die den Prozeßbeteiligten nach § 100 VwGO zugänglich waren, entnommen. Es war nicht verpflichtet, den Kläger bzw. seinen Prozeßbevollmächtigten vorab darauf hinzuweisen, auf welche von mehreren denkbaren Gesichtspunkten es seine Entscheidung stützen und wie es sie im einzelnen begründen werde (vgl. Urteil vom 20. Juni 1969 - BVerwG 7 C 73.68 - <Buchholz 310 § 108 Nr. 36>; Beschlüsse vom 31. August 1979 BVerwG 2 B 18.77 - <Buchholz 310 § 108 Nr. 109> und vom 27. November 1979 - BVerwG 7 B 195.79 - <Buchholz 310 § 104 Nr. 12>).

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...]. Dabei hat der Senat gemäß seiner ständigen Praxis in Streitsachen, welche die Begründung oder Beendigung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit - auch durch Versetzung in den Ruhestand - betreffen, pauschalierend den Jahresbetrag des Endgrundgehaltes als Anhaltspunkt für die Bedeutung der Sache zugrunde gelegt.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 29.600 DM festgesetzt. [...], die Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Dr. Schwarz
Dr. Lemhöfer
Dr. Müller