Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.06.1991, Az.: BVerwG 1 WB 50/90
Anspruch eines Soldaten auf Verlängerung einer Auslandsverwendung; Anspruch eines Soldaten auf eine bestimmte Verwendung; Grenzen des Ermessens bei der Entscheidung über die Verwendung eines Soldaten; Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung über die Verwendung eines Soldaten; Rechtsschutzinteresse für eine Verpflichtung zur Verlängerung der Auslandsverwendung eines Soldaten; Überprüfung der Auswahl für die Besetzung eines Dienstpostens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.06.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 50/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 20299
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 9 Abs. 2 ATGV
- § 17 Abs. 3 S. 1 WBO
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 4. Juni 1991,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
sowie Oberst Blaas, Major Schmitz als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die Verfahren 1 WB 50/90 und 1 WB 72/90 werden zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.
- 2.
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Hinweis: Verbundenes Verfahren:
Verbundverfahren:
BVerwG - 04.06.1991 - AZ: 1 WB 72/90
Gründe
I
Der Antragsteller wurde seit dem 26. Januar 1987 bei der Raketenschule der Luftwaffe (RakSLw) in F.../Texas (USA), verwendet. In der Versetzungsverfügung vom 18. Dezember 1986 war als voraussichtliches Ende der Auslandsverwendung der 31. März 1990 angegeben.
Am 18. Januar 1989 beantragte der Antragsteller die Verlängerung seiner Auslandsverwendung bis zum 30. März 1991. Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) verfügte mit Bescheid vom 30. Oktober 1989 eine Verlängerung der Verwendung in F... bis zum 30. Juni 1990 und lehnte den Antrag im übrigen ab. Dieser Bescheid ist dem Antragsteller am 15. November 1989 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 27. November 1989, eingegangen beim Disziplinarvorgesetzten am 28. November 1989, wandte sich der Antragsteller gegen den Bescheid und bat, die Auslandsverwendung wie beantragt bis zum 31. März 1991 zu verlängern. Mit Schreiben vom 22. Februar 1990 erklärte er, daß er die gerichtliche Überprüfung des Bescheids vom 30. Oktober 1989 wünsche und beantragte weiter, "die Vollziehung des ablehnenden Bescheides bis zur Beendigung des Verfahrens auszusetzen". Der BMVg hat das Schreiben vom 27. November 1989 mit Schreiben vom 26. März 1990 dem Senat als Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorgelegt (1 WB 50/90).
Mit dem selben Schreiben hat der BMVg auch den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung dem Senat zur Entscheidung zugeleitet.
Der Senat hat diesen Antrag mit Beschluß vom 8. Mai 1990 (1 WB 51/90) zurückgewiesen, weil ein dienstliches Bedürfnis für die Ablehnung der Verlängerung der Verwendung auf dem bisherigen Dienstposten in F... über den 30. Juni 1990 hinaus sich zunächst schon daraus ergebe, daß der Antragsteller zu dem angegebenen Zeitpunkt die in dem Erlaß BMVg - P II 1 - 16-26-04/19 (C) - vom 5. April 1983 über die "Verwendung von Soldaten im Ausland und bei integrierten Stäben im Inland" (VMBl 1984, 170) festgelegte normale Verwendungszeit von drei Jahren (Nr. 1.2 des Erlasses) bereits überschritten habe und darüber hinaus der Dienstposten des Antragstellers nach dem Ablauf der für seine Verwendung in Fort Bliss vorgesehenen Zeit mit einem anderen, für das neue Verwendungsprofil ausgebildeten und vorbereiteten Offizier besetzt werden solle.
Mit Verfügung vom 28. März 1990 ist der Antragsteller mit Dienstantritt 21. August 1990 zum Dienstältesten Deutschen Offizier beim Hauptquartier .... Allied Tactical Air Force (DDO HQ .... ATAF) nach R... versetzt worden. Hiergegen hat er sich mit Schreiben vom 28. März 1990 "beschwert", die Aussetzung der Vollziehung beantragt und bei Nichtabhilfe um Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über den Eilantrag gebeten.
Der BMVg hat die Hauptsache mit Schreiben vom 9. Mai 1990 dem Senat vorgelegt (1 WB 72/90).
Mit selbem Schreiben hat er auch den Eilantrag dem Senat vorgelegt. Den Eilantrag hat der Senat mit Beschluß vom 27. Juni 1990 (1 WB 73/90) zurückgewiesen, weil ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung gegeben sei. Dies sei in einer für das Eilverfahren ausreichenden Weise jedenfalls hinsichtlich der Wegversetzung durch den Beschluß des Senats vom 8. Mai 1990 (1 WB 51/90) geklärt. Für die Zuversetzung zum DDO HQ ..... ATAF ergebe sich das dienstliche Bedürfnis ohne weiteres daraus, daß dort der Dienstposten eines Einsatzstabsoffiziers frei und nachzubesetzen sei. Die vom Antragsteller gegen seine Eignung für diesen Dienstposten vorgebrachten Gründe ließen die Entscheidung des BMVg nicht offensichtlich rechtswidrig erscheinen.
1.
Der Antragsteller hat seinen Wunsch auf Verlängerung der Auslandsverwendung mit der schulischen Situation seiner Stieftochter begründet. Bei einer Verlängerung der Auslandsverwendung bis zum 31. März 1991 sei sie in der Lage, in den USA einen Schulabschluß zu erreichen, der zum Studium berechtige.
Der BMVg hat gebeten, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen. Der Verlängerung der Verwendung in den USA stünden dienstliche Gründe entgegen. Bei Vorliegen ausreichender Bescheinigungen sei beabsichtigt, nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 Auslandstrennungsgeldverordnung (ATGV) die Weiterführung des Hausstands im Ausland bis zum Ende des schulischen Ausbildungsabschnitts der Stieftochter des Antragstellers zu genehmigen.
2.
Gegen die Versetzung macht der Antragsteller geltend, daß er für die beabsichtigte Verwendung ungeeignet sei und sie seinen Wünschen nicht entspreche. Außerdem sei in seinem Alter Schichtdienst unzumutbar. Die vorgesehene Verwendungsdauer sei zu lang.
Der BMVg hat auch insoweit gebeten, den Antrag zurückzuweisen. Der Dienstposten eines Einsatzstabsoffiziers beim DDO HQ .... ATAF sei frei und müsse nachbesetzt werden. Der Antragsteller sei für diese Verwendung geeignet. Soweit der Antragsteller behaupte, ihm sei eine Begrenzung der Verwendung auf drei Jahre zugesagt worden, handele es sich bei der ihm nunmehr als unverbindliche Planungsabsicht mitgeteilten Dauer von vier Jahren um einen Schreibfehler. Eine entsprechende Korrektur sei veranlagt.
3.
Nachdem der Antragsteller sich nach der Zustellung der Senatsentscheidungen über die Eilanträge bis zum 25. September 1990 nicht mehr geäußert hatte, richtete der Berichterstatter des Senats an die Bevollmächtigten des Antragstellers folgendes Schreiben:
"Es liegen dem Senat z.Zt. noch zwei Anträge des Antragstellers zur Entscheidung vor.
1.
Verfahren 1 WB 50/90 - Hauptsache zu 1 WB 51/90 - entschieden durch Beschluß vom 8. Mai 1990 und2.
Verfahren 1 WB 72/90 - Hauptsache zu 1 WB 73/90 - entschieden durch Beschluß vom 27. Juni 1990.Es wird davon ausgegangen, daß Sie den Antragsteller in den noch anhängigen Verfahren vertreten. Seit der Zustellung des Beschlusses vom 27. Juni 1990 haben Sie sich nicht mehr geäußert. Der Antragsteller hat am 21. August 1990 seinen Dienst in R... angetreten. Es wird um Auskunft gebeten, mit welcher Zielsetzung die o.a. Verfahren weiterbetrieben werden."
Nachdem dieses Schreiben bis zum 15. November 1990 nicht beantwortet war, teilte der Berichterstatter den Bevollmächtigten unter diesem Datum folgendes mit:
"Mein Schreiben vom 25. September 1990 ist bis heute unbeantwortet geblieben. Da der Antragsteller am 21. August 1990 seinen Dienst im Inland angetreten und sich seit Kenntnis der Ablehnung seines Begehrens auf vorläufigen Rechtsschutz nicht mehr geäußert hat, könnte das Rechtsschutzinteresse für eine Verpflichtung des Bundesministers der Verteidigung auf Verlängerung der Auslandsverwendung und das Begehren auf Aufhebung der Versetzung in Frage gestellt werden. Es dürfte jedenfalls zu den prozessualen Obliegenheiten des Antragstellers gehören, klarzustellen, mit welcher Zielsetzung die noch anhängigen Verfahren betrieben werden sollen. Dazu weise ich darauf hin, daß in beiden Verfahren nach der Vorlage durch den Bundesminister der Verteidigung keine Äußerung erfolgt und auch keine Anträge gestellt worden sind. Ihrer Rückäußerung sehe ich jetzt bis zum 30. November 1990 entgegen."
Der Antragsteller teilte mit Schriftsatz vom 27. November 1990 daraufhin mit, daß er
"I.
die Aufhebung der Versetzungsverfügung BMVg - P IV 6 - vom 20. März 1990;II.
hilfsweise: die Festlegung der Verwendungsdauer auf dem Dienstposten DDO HQ .... ATAF auf 3 Jahre."
begehre.
Der zuständige Vorgesetzte habe im vorliegenden Falle nicht nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden, denn eine dienstliche Notwendigkeit, den Dienstposten mit dem Antragsteller zu besetzen, habe nicht vorgelegen.
Der Dienstposteninhaber vor ihm, dem Antragsteller, sei auf einen Dienstposten versetzt worden, der zum Zeitpunkt der Versetzung noch besetzt gewesen und derzeit noch besetzt sei.
Allein hieraus ergebe sich, daß eine dienstliche Notwendigkeit der Besetzung des Dienstpostens nicht vorgelegen habe und nicht vorliege.
Darüber hinaus stelle seine Versetzung auf den Dienstposten keine Förderungsmaßnahme dar.
Der Dienstposten sei wenig anspruchsvoll und entspreche nicht seiner bisherigen Ausbildung.
Darüber hinaus erfordere der Dienst Schichtdienst.
Es gebe wohl im Bereich der .... ATAF keinen jahrgangsgleichen oder jahrgangsälteren Soldaten, der Schichtdienst verrichte.
Er habe sich im Personalgespräch um den Dienstposten "FlaRak/EinsStOffz SAM-Branch" beworben gehabt.
Ihm sei ein jahrgangsjüngerer Soldat vorgezogen worden, der zumindest von der Vorverwendung schlechter geeignet gewesen sei als er.
Dieser Soldat sei für den Dienstposten, den er, der Antragsteller, nun bekleide, ebenso geeignet wie er selbst. Zum Hilfsantrag sei auszuführen, daß ihm bei der Versetzung auf den Dienstposten eine Stehzeit von drei Jahren zugesichert worden sei.
Aus diesem Grunde sei die angegriffene Versetzungsverfügung zumindest in diesem Punkt aufzuheben.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der Akten 1 WB 50/90, 51/90 sowie 1 WB 72/90, 73/90 und der Verfahrensakten 338/89 und 808/89 des BMVg Bezug genommen. Die Personalakten, Teile A und B, lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II
1.
Die Verfahren 1 WB 50/90 und 1 WB 72/90 sind in entsprechender Anwendung des § 93 VwGO zur Beratung und Entscheidung zu verbinden, weil sie den gleichen Gegenstand, nämlich die Beendigung der Verwendung des Antragstellers im Ausland und die Zuweisung einer neuen Verwendung im Inland, betreffen.
2.
Nach dem Inhalt des Schriftsatzes vom 27. November 1990 und dem Wortlaut der in diesem Schriftsatz formulierten Anträge wendet sich der Antragsteller nicht mehr gegen die Begrenzung seiner Verwendung in den USA bis zum 30. Juni 1990. Der Antragsteller war auf die Anhängigkeit des Verfahrens betreffend die Dauer der Auslandsverwendung durch das Schreiben des Berichterstatters vom 25. September 1990 ausdrücklich hingewiesen worden. Daraus, daß er in dem abschließenden Schriftsatz vom 27. November 1990 dieses Verfahren nicht mehr angesprochen hat, folgt, daß er dieses Verfahren nicht mehr weiterverfolgen will. Der Antrag hätte sich insoweit ohnehin mit Ablauf des 30. März 1991 erledigt, weil der Antragsteller die Verlängerung der Verwendung in den USA nur bis zu diesem Zeitpunkt beantragt hatte und zugleich mit diesem Zeitpunkt die durch die drohende Unterbrechung der Schulausbildung seiner Stieftochter in den USA gegebene Beschwer entfallen ist (BVerwG Beschluß vom 4. November 1975 - 1 WB 125/74).
3.
Soweit der Antragsteller die Versetzungsverfügung angreift, greift er nach den Ausführungen des Schriftsatzes vom 27. November 1990 lediglich noch die Zuversetzung zum DDO HQ .... ATAF an. Dies ist, da er den Antrag auf Verlängerung der Auslandsverwendung nicht mehr weiterverfolgt, folgerichtig.
Insoweit ist der Antrag zulässig, aber unbegründet.
Für die Zuversetzung des Antragstellers zum DDO HQ 4. ATAF bestand ein dienstliches Bedürfnis (vgl. BVerwGE 76, 255), weil dort der Dienstposten eines Einsatzstabsoffiziers frei und nachzubesetzen war. Warum der bisherige Dienstposteninhaber von diesem Dienstposten wegversetzt worden ist, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. Der Antragsteller macht geltend, daß es unzulässig gewesen sei, ihn mit diesem Dienstposten zu betrauen. Damit greift er letztlich seine Auswahl für die Besetzung des Dienstpostens an, die der Senat nur auf Ermessensfehler prüfen kann (BVerwGE 43, 215 f., Leitsatz 3). Die Verwendung des Antragstellers als Einsatzstabsoffizier beim DDO HQ 4. ATAF ist nicht ermessensfehlerhaft. Alle Gründe, die der Antragsteller in diesem Zusammenhang anführt, greifen nicht durch. Was seine Eignung angeht, so bestreitet der Antragsteller nicht, daß er den Dienstposten ausfüllen kann; er erscheint ihm vielmehr "wenig anspruchsvoll". Einen Anspruch, nur - in welchem Sinn auch immer - "förderlich" verwendet zu werden, hat ein Soldat nicht. Er muß es regelmäßig hinnehmen, wenn bei Verwendungen seine "Förderung" stagniert; dafür, daß bei dem Antragsteller in seiner konkreten Situation etwas anderes zu gelten hätte, spricht nichts. Daß auch andere Soldaten für den Dienstposten hätten ausgewählt werden können, macht die Auswahl des Antragstellers ersichtlich nicht rechtswidrig. Daß die Belastung mit Schichtdienst, die auch jedem Stabsoffizier wenigstens über einen gewissen Zeitraum zuzumuten ist, für den Antragsteller unzumutbar sein sollte, ist nicht ersichtlich; dafür ist auch vom Antragsteller nichts dargetan. Der Hinweis auf sein Lebensalter allein genügt hier nicht; auf gesundheitliche Probleme hat sich der Antragsteller nicht berufen.
Der Hinweis auf die Besetzung des Dienstpostens "FlaRak/EinsStOffz SAM-Bereich" mit einem "jahrgangsjüngeren Soldaten, der zumindest von der Vorverwendung schlechter geeignet" gewesen sei, läßt ebenfalls die Auswahlentscheidung nicht als ermessensfehlerhaft erscheinen. Insoweit gilt das gleiche wie für jede Auswahl von Soldaten für einzelne Dienstposten, nämlich, daß grundsätzlich kein Anspruch auf die Zuweisung eines bestimmten Dienspostens besteht. Warum im vorliegenden Fall etwas anderes gelten sollte, ist nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat sich in diesem Zusammenhang weder auf eine Zusage der personalführenden Stelle noch auf andere Umstände berufen, die deren Ermessensspielraum auf "Null" hätte schrumpfen lassen.
4.
Der Hilfsantrag ist unzulässig.
Die "Festlegung" der Verwendungsdauer ist, jedenfalls was eine aus der Sicht des Soldaten zu lange Verwendungsdauer angeht, keine Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO, die mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden konnte. Insoweit handelt es sich nach wie vor lediglich um die Mitteilung einer Planungsabsicht. Durch die Festlegung der Verwendungsdauer entsteht allenfalls ein Anspruch darauf, daß diese nicht nachträglich verkürzt wird (vgl. Kurzmitteilungen über Personelle Grundsatzfragen - Sonderheft - vom 1. August 1989, Anlage 1 - I.A.2). Die Festlegung der Dauer der Verwendung kann demgegenüber einem Versetzungsbegehren eines Soldaten nicht entgegengehalten werden, sofern es mit den dienstlichen Belagen zu vereinbaren ist. Daraus erhellt, daß auch nach der Erlaßlage nicht davon auszugehen ist, die Festlegung der Verwendungsdauer sei eine belastende Maßnahme, die bestandskräftig werden könnte (vgl. BVerwG Beschluß vom 10. April 1991 - 1 WB 159/90). Im übrigen hat der BMVg ausdrücklich erklärt, daß es sich bei der Festlegung der Verwendungsdauer von vier Jahren um einen Schreibfehler gehandelt habe, dessen Korrektur veranlaßt worden sei. Diese Korrektur ist am 15. Mai 1990 erfolgt.
5.
Der Antrag ist deshalb insgesamt zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet werden.
Seide
Wolbring
Oberst Blaas
Major Schmitz