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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.06.1990, Az.: BVerwG 1 WB 73/90

Voraussetzungen für die Versetzung eines Berufssoldaten; Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.06.1990
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 73/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 19956
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf Grund der Beratung vom 27. Juni 1990,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller wird seit dem 26. Januar 1987 bei der Raketenschule der Luftwaffe (RakSLw) USA in F.../Texas (USA), verwendet. In der Versetzungsverfügung vom 18. Dezember 1986 war als voraussichtliches Ende der Auslandsverwendung der 31. März 1990 angegeben.

2

Am 18. Januar 1989 beantragte der Antragsteller

die Verlängerung seiner Auslandsverwendung bis zum 30. März 1991.

3

Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) verfügte mit Bescheid vom 30. Oktober 1989 eine Verlängerung der Verwendung in F... bis zum 30. Juni 1990 und lehnte den Antrag im übrigen ab. Dieser Bescheid ist dem Antragsteller am 15. November 1989 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 27. November 1989, eingangen beim Disziplinarvorgesetzten am 28. November 1989, wandte sich der Antragsteller gegen den Bescheid und bat, die Auslandsverwendung wie beantragt bis zum 31. März 1991 zu verlängern. Mit Schreiben vom 22. Februar 1990 erklärte er, daß er die gerichtliche Überprüfung des Bescheids vom 30. Oktober 1989 wünsche, und beantragte weiter, "die Vollziehung des ablehnenden Bescheides bis zur Beendigung des Verfahrens auszusetzen".

4

Der BMVg hat das Schreiben vom 27. November 1989 mit Schreiben vom 26. März 1990 dem Senat als Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zur Entscheidung zugeleitet (1 WB 51/90).

5

Der Senat hat den Antrag mit Beschluß vom 8. Mai 1990 zurückgewiesen, weil ein dienstliches Bedürfnis für die Ablehnung der Verlängerung der Verwendung auf seinem bisherigen Dienstposten in F... über den 30. Juni 1990 hinaus sich zunächst schon daraus ergebe, daß der Antragsteller zu dem angegebenen Zeitpunkt die in dem Erlaß BMVg - P II 1 - 16-26-04/19 (C) - vom 5. April 1983 über die "Verwendung von Soldaten im Ausland und bei integrierten Stäben im Inland" (VMBl 1984, 170) festgelegte normale Verwendungszeit von Soldaten im Ausland von drei Jahren (Nr. 1.2 des Erlasses) bereits überschritten habe und daß darüber hinaus der Dienstposten des Antragstellers nach dem Ablauf der für seine Verwendung in F... vorgesehenen Zeit mit einem anderen, für das neue Verwendungsprofil ausgebildeten und vorbereiteten Offizier besetzt werden solle. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots sei nicht ersichtlich. Eine längere Auslandsverwendung sei dem Antragsteller nicht zugesagt worden.

6

Daß auf einer Versetzung zum 1. Juli 1990 bestanden werde, obwohl die Stieftochter des Antragstellers sich zu diesem Zeitpunkt noch in einem schulischen Ausbildungsabschnitt befinde, dessen Abschluß etwa der Ablegung des Abiturs gleichzusetzen sei, mache die Versetzung nicht offensichtlich ermessensfehlerhaft. Der BMVg werde dem Antragsteller voraussichtlich für die Zeit bis zum Ende dieses schulischen Ausbildungsabschnittes der Stieftochter die Weiterführung des Hausstandes im Ausland genehmigen. Damit werde dem Antragsteller für diese Zeit neben seinen Inlandsdienstbezügen Auslandstrennungsgeld zustehen. Jedenfalls unter diesen Umständen sei es für den Antragsteller nicht unzumutbar, seine Familie bis zur Erreichung des angestrebten Schulabschlusses der Tochter in den USA zu belassen und seinerseits den Dienst am 1. Juli 1990 bei der .... ATAF anzutreten.

7

Mit Verfügung vom 28. März 1990 ist der Antragsteller mit Dienstantritt 21. August 1990 zum Dienstältesten Deutschen Offizier beim Hauptquartier (DDO HQ) .... ATAF nach R... ... versetzt worden.

8

Hiergegen hat er sich mit Schreiben vom 28. März 1990 "beschwert",

die Aussetzung der Vollziehung

9

beantragt

und bei Nichtabhilfe um Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über den Eilantrag gebeten.

10

Der Antragsteller macht geltend, daß er für die beabsichtigte Verwendung ungeeignet sei und sie seinen Wünschen nicht entspreche. Außerdem sei in seinem Alter Schichtdienst unzumutbar. Die vorgesehene Verwendungsdauer sei zu lang.

11

Der BMVg hat die Sache mit Schreiben vom 9. Mai 1990 dem Senat vorgelegt. Er hilft nicht ab und bittet, den Eilantrag zurückzuweisen. Ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung liege vor. Der Dienstposten eines Einsatzstabsoffiziers beim DDO HQ 4. ATAF sei frei und müsse nachbesetzt werden. Auf Grund seiner Vorverwendungen und Sprachkenntnisse sei der Antragsteller für diese Aufgabe geeignet; zur Vorbereitung auf seine neue Tätigkeit benötige er keine spezielle Ausbildung.

12

Die vorgetragenen Gründe gäben keine Veranlassung, von der dienstlich gebotenen Versetzung Abstand zu nehmen. Soweit der Antragsteller behaupte, ihm sei eine Begrenzung der Verwendungsdauer auf drei Jahre zugesagt worden, handele es sich bei der ihm als unverbindliche Planungsabsicht mitgeteilten Dauer von vier Jahren um einen Schreibfehler. Eine entsprechende Korrektur sei veranlaßt worden.

13

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der Akten 1 WB 50, 51/90 sowie 1 WB 72, 73/90 und der entsprechenden Beiakten Bezug genommen.

14

II.

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des gegen die Versetzungsverfügung vom 28. März 1990 eingelegten Rechtsbehelfs anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet.

15

Da der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat, kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben, oder wenn dem Soldaten durch den sofortigen Vollzug unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. BVerwG Beschluß vom 12. Januar 1988 - 1 WB 142/87 - m.w.N.).

16

Beide Voraussetzungen sieht der Senat hier nicht als gegeben an. Die angefochtene Versetzung ist nicht offensichtlich rechtswidrig; dem Antragsteller entstehen mit der Versetzung auch keine nicht wiedergutzumachenden Nachteile.

17

Das dienstliche Bedürfnis für die Versetzung ist gegeben. Dies ist in einer für das Eilverfahren ausreichenden Weise jedenfalls hinsichtlich der Wegversetzung durch den Beschluß des Senats vom 8. Mai 1990 geklärt. Für die Zuversetzung zum DDO HQ .... ATAF ergibt sich das dienstliche Bedürfnis ohne weiteres daraus, daß dort der Dienstposten eines Einsatzstabsoffiziers frei und nachzubesetzen ist. Die vom Antragsteller gegen seine Eignung für diesen Dienstposten vorgebrachten Gründe lassen die Entscheidung des BMVg nicht offensichtlich rechtswidrig erscheinen. Dem Antragsteller ist es zuzumuten, bei der .... ATAF bis zur Entscheidung der Hauptsache Dienst zu leisten. Die vom Antragsteller gegen die Versetzung vorgebrachten persönlichen Gründe lassen diese ebenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig erscheinen. Hierzu und zur Unzumutbarkeit der Dienstausübung in Ruppertsweiler aus familiären Gründen wird auf die Gründe des Beschlusses vom 8. Mai 1990 Bezug genommen.

18

Der Eilantrag ist deshalb zurückzuweisen.

19

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht gegeben sind.