Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.01.1991, Az.: BVerwG 1 WB 89/90
Aufnahme privater Schreiben bzgl. dienstlicher Vorgänge und Bereiche in die Personalakte; Ermessensausübung bei einer Aufnahme privater Schreiben in die Personalakte i.R.d. Vermeidung ihrer Überfrachtung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.01.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 89/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 12713
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 93, 28 - 30
- NJW 1991, 1628 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1991, 786 (amtl. Leitsatz)
- ZBR 1991, 272-273
Hinweis
Hinweis: Verbundenes Verfahren
Verbundverfahren siehe:
BVerwG - 23.01.1991 - AZ: 1 WB113/90
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Private Schreiben sind auch dann nicht rechtlich zwingend zu den Personalakten zu nehmen, wenn sie sich auf dienstliche Vorgänge und Bereiche beziehen.
- 2.
Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn solche Schreiben zur Vermeidung einer Überfrachtung der Personalakten nicht zu diesen genommen werden.
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 23. Januar 1991,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl, sowie
Oberst Schramm, Oberfeldwebel Krüger als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die Verfahren 1 WB 89/90 und 1 WB 113/90 werden zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.
- 2.
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Berufssoldat. Seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit Ablauf des 31. März 1996 enden. Zur Zeit ist er Kompaniefeldwebel bei der 4./Transportbataillon (TrspBtl) ... in D....
1.
Unter Bezugnahme auf den Erlaß des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) - P III 1 - Az. 60-26-01 - vom 8. März 1965 (VMBl S. 133) beantragte er unter dem 18. Oktober 1989, ein an ihn gerichtetes Dankschreiben des Vaters eines Soldaten vom 27. August 1989 in seine Personalakte aufzunehmen. Dies hat die Stammdienststelle des Heeres (SDH) mit Schreiben vom 20. November 1989 abgelehnt. In seinen gegen diese Ablehnung gerichteten Beschwerden vom 12. Dezember 1989 machte der Antragsteller geltend, daß das Schreiben der SDH, obwohl es als "persönlich" und "Personalangelegenheit" qualifiziert gewesen sei, den Eingangsstempel .... Panzerdivision (PzDiv) vom 29. November 1989 und die Auszeichnung G 1 enthalte. Darüber hinaus habe bei der Aushändigung dieses Schreibens durch den Kompaniechef das Schreiben vom 27. August 1989 gefehlt. Die Entscheidung, ob solche Schriftstücke nach dem materiellen Personalaktenbegriff zu den Personalakten zu nehmen seien, stehe dabei, nicht zuletzt auch im Interesse des Soldaten, nicht zur Disposition des Dienstherrn. Auch die unterbliebene Rechtsbehelfsbelehrung verletze ihn in seinen Rechten.
Die Beschwerden des Antragstellers sind mit Bescheid des BMVg - P II 7 - vom 19. Februar 1990, dem Antragsteller ausgehändigt am 28. Februar 1990, teils als unzulässig, teils als unbegründet zurückgewiesen worden. Der Charakter des Dankschreibens rechtfertige keine Aufnahme in die Personalakte.
Mit Schreiben vom 8. März 1990, beim BMVg eingegangen am 13. März 1990, beantragte der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Diesen Antrag hat der BMVg dem Senat mit seiner Stellungnahme vom 31. Mai 1990 vorgelegt (1 WB 89/90).
Zur Begründung seines Antrags führte der Antragsteller im wesentlichen folgendes aus:
Der Personalaktenbegriff des § 29 SG entspreche dem des § 90 BBG. Danach komme es darauf an, ob ein bestimmter Vorgang in einem inneren Zusammenhang mit dem jeweiligen Sonderrechtsverhältnis steht. Dies sei hier der Fall. Auch die Weiterleitung des Schreibens vom 20. November 1989 an die .... PzDiv und die erfolgte Kenntnisnahme durch den dortigen G 1 sowie weitere Angehörigen der Abteilung stelle eine Rechtsverletzung dar. Selbst Personalakten dürften nur solchen Personen zugänglich gemacht werden, die von Amts wegen mit derartigen Vorgängen in ihrem Aufgabenbereich befaßt seien.
Der BMVg macht geltend, soweit der Antragsteller die Feststellung begehre, durch die Weiterleitung des Bescheids der SDH über die .... PzDiv und Kenntnisnahme durch Angehörige des dortigen G-1-Bereichs sei er in seinen Rechten verletzt, sei der Rechtsbehelf nicht statthaft. Der Antragsteller habe kein berechtigtes Interesse an der Feststellung von Formverstößen im Zusammenhang mit der Versendung eines Bescheids an ihn. Im übrigen hätte er auch keinen Anspruch etwa auf Übergabe eines verschlossenen Bescheids oder eines solchen, von dem nur sein nächster Disziplinarvorgesetzter Kenntnis erlangen könne. Die Kenntnisnahme des Bescheids durch Angehörige vorgesetzter Dienststellen, die zum Umgang mit Personalunterlagen befugt und überdies zur Verschwiegenheit verpflichtet seien, verletze den Antragsteller in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ebensowenig, wie es einen Bruch des Briefgeheimnisses darstelle. Auch durch die Nichtbeifügung einer Rechtsmittelbelehrung durch die SDH sei der Antragsteller in seinen Rechten nicht verletzt worden.
Auch soweit der Antragsteller die Aufnahme des Dankschreibens in die Personalakte mit seinem Antrag begehre, sei der Antrag unbegründet. Der Soldat habe keinen Anspruch auf Aufnahme derartiger Privatschreiben in seine Personalunterlagen; es sei nämlich nicht erkennbar, inwiefern ein privates Dankschreiben des Vaters eines Wehrpflichtigen an dessen Kompaniefeldwebel der Zweckbestimmung von Personalakten gerecht werden sollte. Das Schreiben sei weder ganz oder teilweise dienstlicher oder sonst amtlicher Natur. Es stamme weder von einer Dienststelle der Bundeswehr noch von einem Vorgesetzten des Soldaten, noch sei es an diese gerichtet. Die Aufnahme solcher Schreiben in die Personalakten führe zwangsläufig zu derenÜberfrachtung und damit letztlich zur Unüberschaubarkeit. Dies würde der Zweckbestimmung der Personalakten zuwiderlaufen.
2.
Unter dem 18. Dezember 1989 richtete der Kompaniechef der 4./TrspBtl ... an die SDH ein Schreiben, in dem er bat, ein in Anlage beigefügtes Schreiben des Kompaniechefs der 3./Fernmeldebataillon (FmBtl) ..., K..., an den Antragsteller in die Stammakte des Antragstellers aufzunehmen. Mit Schreiben vom 29. Dezember 1989 gab die SDH dieses Schreiben an den Kompaniechef der 4./TrspBtl ... mit dem Bemerken zurück, daß das vorgelegte Schreiben nicht in die Stammakte aufgenommen werden könne.
Mit Schreiben vom 12. Februar 1990, bei seinem Disziplinarvorgesetzten eingegangen am 19. Februar 1990, beschwerte sich der Antragsteller gegen den Bescheid der SDH vom 29. Dezember 1989. Er machte geltend, daß das von seinem Kompaniechef vorgelegte Schreiben des Kompaniechefs der 3./FmBtl ..., K..., in einem inneren Zusammenhang mit seinem Dienstverhältnis stehe und deshalb geeignet sei, das Bild über seine dienstlichen Verhältnisse zu vervollständigen.
Nachdem über die Beschwerde nicht innerhalb eines Monats entschieden worden war, legte der Antragsteller unter dem 29. März 1990 einen Untätigkeitsrechtsbehelf ein, den der BMVg als Antrag auf gerichtliche Entscheidung wertete und mit seiner Stellungnahme vom 6. Juni 1990 dem Senat vorgelegt hat (1 WB 113/90).
Zur Begründung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung trägt der Antragsteller im wesentlichen vor:
Zu den Vorgängen, die in die Personalakten aufgenommen werden müßten, gehörten solche, die ihrem Inhalt nach den Soldaten "in seinem Dienstverhältnis betreffen". Er habe den Vortrag bei dem politischen Bildungsseminar auf Befehl seines Kompaniechefs gehalten. Damit könne es keinem vernünftigen Zweifel unterliegen, daß der Vortrag Dienst gewesen sei und ihn damit auch in seinem Dienstverhältnis betroffen habe. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, daß der Absender des Dankschreibens ihm frohe Weihnachten und ein gutes Neues Jahr gewünscht habe. Der dienstliche Charakter des Schreibens werde imübrigen auch dadurch deutlich, daß mit diesem Schreiben ihm vom Kompaniechef 3./FmBtl ... als Dank das Bataillonswappen überreicht worden sei.
Der BMVg trägt auch hier vor, die Aufnahme solcher Höflichkeitsschreiben in die Personalunterlagen würde, wie beispielsweise auch die Aufnahme von Vorschlägen förmlicher Anerkennungen, zwangsläufig zu einer Überfrachtung und Unüberschaubarkeit von Personalakten führen. Dies würde den Zweckbestimmungen der Personalakten zuwiderlaufen.
3.
Der BMVg bittet,
die beiden Anträge zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Beiakten des BMVg - P II 5 - 264/90 - und - 331/90 - haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
Die Verbindung der Verfahren zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung beruht auf § 93 VwGO.
1.
Sowohl in dem Verfahren 1 WB 89/90 wie auch in dem Verfahren 1 WB 113/90 begehrt der Antragsteller bei sachdienlicher Auslegung seines Vorbringens die Verpflichtung des BMVg, ein jeweils an ihn - den Antragsteller - gerichtetes Schreiben zu seinen Personalakten zu nehmen. Insoweit sind seine Anträge zulässig.
Unzulässig ist allerdings ein Antrag im Verfahren 1 WB 89/90, soweit der Antragsteller dort die Feststellung begehrt, bei der Versendung des ablehnenden Bescheids der SDH vom 20. November 1989 sei er dadurch in seinem "allgemeinen Persönlichkeitsrecht" verletzt worden, daß dieser Bescheid über die .... PzDiv geleitet worden und damit Angehörigen des dortigen G-1-Bereichs zur Kenntnis gelangt sei, obwohl der Vorgang als "persönlich" und "Personalangelegenheit" gekennzeichnet gewesen sei. Der Antragsteller hat nämlich insoweit nicht dargelegt, welches berechtigte Interesse er an dieser Feststellung haben könnte. Abgesehen davon, daß hier ein Formverstoß nicht ersichtlich ist, da es sich bei der Versendung und Rücksendung des vom Antragsteller vorgelegten Schreibens, unabhängig davon, daß die SDH ihren Bescheid vom 20. November 1989 als "persönliche" und "Personalangelegenheit" bezeichnet hatte, nicht um eine "Personalangelegenheit" gehandelt hat, ist nicht ersichtlich, welches Interesse der Antragsteller an der von ihm begehrten Feststellung haben könnte. Die bloße Behauptung, er sei in seinem "allgemeinen Persönlichkeitsrecht" verletzt, genügt für den Nachweis eines berechtigten Interesses an der begehrten Feststellung nicht.
2.
Soweit die Anträge zulässig sind, sind sie jedoch nicht begründet, da die Entscheidung der SDH, die beiden Schreiben vom 27. August 1989 und vom 7. (Datum nicht deutlich zu lesen) Dezember 1989 nicht zu den Personalakten des Antragstellers zu nehmen, nicht rechtswidrig ist.
Nach § 29 Abs. 3 SG hat der Soldat ein "Recht auf Einsicht in seine vollständigen Personalakten. Dazu gehören alle ihn betreffenden Vorgänge". Diese gesetzliche Regelung entspricht im wesentlichen dem § 90 BBG. Ebenso wie im Beamtenverhältnis sind daher notwendige Bestandteile der Personalakten alle Vorgänge, die den Soldaten "in seinem Dienstverhältnis betreffen" und daher "in diesem Sinne in einem inneren Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis eines Soldaten stehen". Zu den Vorgängen "gehören daher - neben Personalunterlagen und dienstlichen Beurteilungen - nicht nur diejenigen, die den Inhalt des Dienstverhältnisses insgesamt oder einzelne aus ihm fließende Rechte und Pflichten bestimmen oder verändern, sondern auch die Unterlagen, die die Art und Weise erhellen, in der die jeweilige Entscheidung vorbereitet worden ist, oder die Aufschluß über Gesichtspunkte und Erwägungen geben, die für die einzelne das Dienstverhältnis berührende Maßnahme oder dafür, daß sie unterblieben ist, maßgebend waren" (vgl. BVerwGE 15, 3, 12 ff. [BVerwG 30.08.1962 - II C 16.60]; 67, 300, 302). Für den erforderlichen inneren Zusammenhang mit dem konkreten Dienstverhältnis des Soldaten "kommt es entscheidend auf den Zweck an, dem die Vorgänge zu dienen bestimmt sind" (vgl. BVerwGE 59, 355, 357 [BVerwG 31.01.1980 - BVerwG 2 C 5.78]; 67 aaO). Daher gehören Vorgänge dann nicht zu den Personalakten im materiellen Sinn, "wenn der Zweck, zu welchem die Vorgänge angelegt sind, außerhalb des durch das (konkrete) Dienstverhältnis des Soldaten begründeten Rechts- und Pflichtenkreis liegt", nämlich wenn die Vorgänge "besonderen von dem Dienstverhältnis dieses Soldaten sachlich zu trennenden Zwecken dienen (vgl. BVerwGE 12, 296, 300 [BVerwG 30.06.1961 - BVerwG II C 177.58]; 55, 186, 190; 67 aaO). Dies gilt auch dann, wenn das konkrete Dienstverhältnis eines einzelnen Soldaten "zwar berührt wird, diese Berührung gegenüber einem außerhalb dessen liegenden prägenden Zweck, zu dem die Vorgänge angelegt sind, zurücktritt"; es kommt daher auf das "Schwergewicht der Zweckbestimmung" an (vgl. BVerwGE 67 aaO; vgl. auch Plog/Wiedow/Beck, BBG § 90 RdNrn. 13 f.). Daß es sich sonach bei einem an einen Soldaten gerichtetes privates Schreiben, mag dieses sich auch auf dienstliche Bereiche und Vorgänge beziehen, nicht um einen notwendig zu den Personalakten zu nehmenden Vorgang handelt, liegt auf der Hand. In den beiden Schreiben, die der Antragsteller zu den Personalakten genommen wissen will, liegt der Schwerpunkt der Zweckbestimmung in den persönlichen Dankesäußerungen an den Antragsteller, nicht in dem dienstlichen Hintergrund, der diesen Dankschreiben zugrundeliegt.
Ob die beiden Schriftstücke überhaupt zu den Personalakten genommen hätten werden dürfen, bedarf hier keiner Entscheidung, da die Ablehnung durch die SDH, sie in die Personalakten aufzunehmen, jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft ist. Zwar kann im Einzelfall aus der Fürsorgepflicht des Dienstvorgesetzten (§ 10 SG) eine Pflicht gegenüber dem Soldaten zu sachgerechter Ermessensausübung bestehen. Folgt jedoch, wie hier, der Dienstvorgesetzte dem Gesichtspunkt einer zweckmäßigen und rationellen Aktenführung, so übt er sein Ermessen grundsätzlich fehlerfrei aus (vgl. BVerwGE 15, 3, 14 f. [BVerwG 30.08.1962 - II C 16.60]). Das Interesse des BMVg und der SDH an einer rationellen Führung der Personalakten und damit am Vermeiden derÜberfrachtung dieser Akten durch nicht primär "dienstlichen Zwecken" dienende Schriftstücke läßt einen Ermessensfehlgebrauch nicht erkennen (vgl. auch BVerwGE 50, 301, 305 [BVerwG 08.04.1976 - 2 C 15/74]).
3.
Die Anträge waren daher teils als unzulässig, teils als unbegründet zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Wolbring
Wehrl
Schramm
Krüger