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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.01.1991, Az.: BVerwG 1 WB 79/90

Berücksichtigung der persönlichen Belange eines Soldaten bei der Entscheidung über seine Verwendung; Berücksichtigung familiärer Belange eines Soldaten bei der Entscheidung über seine Verwendung; Anspruch eines Soldaten auf Versetzung; Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Versetzungsgesuchs eines Soldaten; Grenzen des Ermessens bei der Entscheidung über einen Versetzungsantrag eines Soldaten; Dienstliches Interesse an einer sinnvollen Verwendung eines Soldaten; Berücksichtigung dienstlicher Belange bei der Entscheidung über die Verwendung eines Soldaten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.01.1991
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 79/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 20259
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 22. Januar 1991,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring, Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl, sowie
Oberst Schramm, Major de Greiff als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Berufssoldat. Seine Dienstzeit endet voraussichtlich am 30. September 2000. Er wird seit 1. April 1988 als Kompaniechef der 1./Panzergrenadierbataillon ... in W... verwendet. In seinen planmäßigen Beurteilungen wurde er 1982 zusammenfassend mit "3 C", 1984 mit "3 C" und 1986 mit "2 C" beurteilt. In der planmäßigen Beurteilung zum 31. März 1988 erhielt er in der gebundenen Beschreibung elfmal die Wertung "2" und dreimal die Wertung "3". Für "Technisches Verständnis" wurde eine Wertung nicht vergeben. In der freien Beschreibung wurde ihm dreimal der Ausprägungsgrad "B" verliehen, nämlich bei "Verantwortungsbewußtsein", "Fähigkeit zur Menschenführung" und "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung". In der zum 30. September 1989 fälligen planmäßigen Beurteilung erhielt der Antragsteller in der freien Beschreibung dreimal die Wertung "2" und zwölfmal die Wertung "3". In der freien Beschreibung wurde ihm zweimal der Ausprägungsgrad "B" verliehen ("Fähigkeit zur Menschenführung" und "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung").

2

Mit Schreiben vom 22. Januar 1990 beantragte er seine Versetzung zum 1. April 1991 und bat gleichzeitig um Prüfung,

"ob eine Verwendung, wie auch in den letzten Beurteilungen vorgeschlagen, im Bereich Territorialheer, hier vorzugsweise in den örtlichen Bereichen VBK ... und ... (WB II) und VBK ... und .../... (WB III) möglich ist".

3

Zur Begründung trug er im wesentlichen vor: Der Altersunterschied zu seinen Chefkameraden werde immer größer, zumal er ab 1. April 1991 das festgelegte "Grenzalter" um fast sechs Jahre überschreiten werde. Ferner schließe sein Sohn 1991 eine wichtige Phase seiner schulischen Entwicklung ab, so daß ein Neubeginn an einer weiterführenden Schule an einem neuen Standort für ihn zweifelsohne sehr günstig wäre. Im übrigen halte er es nach 25 Jahren nicht für unbillig, um eine Verwendung in einem Bereich zu bitten, die ihm die letzte Möglichkeit eröffne, seiner Familie dauerhaft ein Heim zu schaffen.

4

Mit Bescheid vom 15. Februar 1990 lehnte der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P III 4 - den Versetzungsantrag mit der Begründung ab, daß in den nächsten Jahren auf den wenigen freiwerdenden A-14/A-13-Dienstposten vorrangig ältere Offiziere mit deutlich längeren Stehzeiten als Kompaniechef eingeplant werden müßten. Das Bemühen, die mit dem Verwendungsstau verbundenen dienstlichen und persönlichen Probleme zu lösen, werde in den nächsten Jahren durch die vorhandenen ungünstigen Bedingungen zwangsläufig begrenzt.

5

Mit Schreiben vom 26. Februar 1990, beim BMVg am 27. Februar 1990 eingegangen, beantragte der Antragsteller die gerichtliche Entscheidung. Diesen Antrag hat der BMVg mit seiner Stellungnahme vom 9. Mai 1990 dem Senat vorgelegt.

6

Zur Begründung seines Antrags trägt der Antragsteller vor: Er habe niemals die Versetzung auf einen A-14/A-13-Dienstposten beantragt. Vielmehr sei er durchaus mit einer weiteren Verwendung auf einem Stabsoffizier-I-Dienstposten einverstanden, die es im Bereich des Territorialheeres durchaus gebe. Sein Verlangen gehe dahin, auf seinem jetzigen Dienstposten nicht länger als drei Jahre zu verbleiben, da er dann das durch BMVg - P III 1 - Az. 16-30-00 - vom 17. April 1982 festgelegte Grenzalter um fast sechs Jahre überschritten haben werde. Er denke, daß es im Interesse des Dienstherrn liegen müßte und auch der Wahrnehmung seiner Fürsorgepflicht diene, daß auf diesen Dienstposten Offiziere eingesetzt werden, die die Aufgaben dieser Dienstposten uneingeschränkt wahrnehmen könnten. Daß er sich um einen Dienstpostenwechsel zu einem Zeitpunkt bemühe, der auch der schulischen Situation seiner Kinder Rechnung trage, sei sicherlich mit den im Generalinspekteurbrief 2/1988 und den im Schnellbrief BMVg - P III 1 - Az. 16-26-00/15 - vom 13. Dezember 1988 niedergelegten Grundsätzen zu vereinbaren.

7

Der Antragsteller beantragt,

"den Bescheid gemäß o.a. Bezug für rechtswidrig zu erklären, da er in der Sache an seinem Antrag vorbeigeht, nicht den konkreten Einzelfall behandelt, sondern mit einer pauschalen Erklärung sein Begehren ablehnt."

8

Der BMVg bittet,

9

den Antrag zurückzuweisen.

10

Der zulässige Verpflichtungsantrag erscheine offensichtlich unbegründet. Grundsätzlich habe der Soldat keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung an einem bestimmten Ort. Der beantragten Versetzung stünden dienstliche Belange entgegen. Weder zum 1. April 1991 noch zu einem früheren Termin stünde ein geeigneter freier Dienstposten zur Verfügung. Die Personallage der Soldaten im Dienstgrad Major auf "spitzen" A-13-Dienstposten stelle sich so dar, daß mehr Anwärter für höher bewertete Dienstposten als Stellen vorhanden seien. Bei der Nachbesetzung der wenigen bis zum 1. April 1991 frei werdenden A-14/A-13-Stellen werde die Auswahl unter den geeigneten Soldaten nach dem Prinzip der Bestenauslese erfolgen. Ohne dem Eignungsvergleich zwischen dem Antragsteller und anderen Bewerbern vorzugreifen, sei derzeit auf Grund des Eignungs- und Leistungsbildes des Antragstellers auszuschließen, daß er zum Zug kommen werde. Soweit der Antragsteller eine anderweitige Verwendung auf einem Dienstposten begehre, der lediglich nach A 13 bewertet sei, sei darauf hinzuweisen, daß im gesamten Bereich des Territorialheeres nur insgesamt sechs solcher Stellen, für die der Antragsteller in Frage komme, vorhanden seien. Dabei handele es sich ausnahmslos um den Dienstposten eines stellvertretenden Dienststellenleiters eines Ausbildungszentrums "Stabs- und Versorgungsdienst". Diese Tätigkeit habe der Antragsteller bereits in der Zeit vom März 1984 bis September 1986 innegehabt. Eine erneute Verwendung auf einem solchen Dienstposten wäre mit dem dienstlichen Interesse an einem sinnvollen Verwendungsaufbau nicht zu vereinbaren.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Beiakte des BMVg - P II 5 - 228/90 - sowie die Personalakte des Antragstellers, Hauptteile A und B, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

12

II

Der Antrag hat keinen Erfolg.

13

1.

Der Antragsteller begehrt bei sachdienlicher Auslegung seines Vorbringens die Verpflichtung des BMVg, ihn, den Antragsteller, zum 1. April 1991 von seinem bisherigen Dienstposten wegzuversetzen und - nach Möglichkeit - auf einen Dienstposten im Bereich Territorialheer, vorzugsweise in den örtlichen Bereich des Verteidigungsbezirkskommandos 24 und 25 (Wehrbereich II) sowie 33 und 34/35 (Wehrbereich III) zu versetzen. Ein solches Begehren läßt sich dem vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 22. Januar 1990 gestellten Antrag entnehmen. Mit diesem Begehren will der Antragsteller ersichtlich in erster Linie erreichen, von seinem bisherigen "grenzaltersgebundenen" Dienstposten wegversetzt zu werden. Insoweit ist sein Antrag zulässig, jedoch nicht begründet, da der BMVg nicht verpflichtet ist, den Antragsteller zum 1. April 1991 (oder 1. Oktober 1991) von seinem bisherigen Dienstposten wegzuversetzen.

14

Der Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung. Ein dahingehender Anspruch läßt sich nicht aus der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten ableiten. Vielmehr entscheidet der militärische Vorgesetzte über die Verwendung eines Soldaten allein nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. BVerwGE 43, 220, 223 [BVerwG 06.05.1971 - I WB 151/70];  53, 245) [BVerwG 12.01.1977 - I WB 168/75]. Bei der Entscheidung, wen er für einen zu besetzenden Dienstposten unter den in Betracht kommenden Bewerbern für geeignet hält, steht dem Vorgesetzten ein Beurteilungsspielraum zu. Demzufolge unterliegt die Auswahlentscheidung der gerichtlichen Nachprüfung nur im beschränkten Umfang. Der Senat kann nur prüfen, ob sich der zuständige Vorgesetzte bei der Auswahlentscheidung von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, ob er die allgemein gültigen Wertmaßstäbe nicht beachtet hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist. Dabei hat er allerdings stets zu beachten, daß Soldaten nach Eignung, Befähigung und Leistung zu verwenden sind (§ 3 SG; BVerwGE 76, 337, 340; BVerwG Beschluß vom 25. Januar 1989 - 1 WB 99/88).

15

Eine Verpflichtung, den Antragsteller von seinem bisherigen Dienstposten wegzuversetzen und auf einem seinem Dienstrang und seinem Leistungsprofil entsprechenden Dienstposten zu verwenden, wäre im übrigen nur dann gegeben, wenn das Ermessen fehlerfrei nur mit diesem Ergebnis ausgeübt werden könnte (BVerwGE 53, 163 f.). Das ist nicht der Fall. Bei der Entscheidung des BMVg, dem Begehren des Antragstellers nicht zu entsprechen, ist weder von den Grundsätzen des § 3 SG noch von Vorschriften abgewichen worden, die eine Selbstbindung zugunsten des Antragstellers enthalten.

16

Allein auf Grund seines Lebensalters hat der Antragsteller keinen Anspruch, von seinem derzeitigen Dienstposten wegversetzt zu werden. Zwar sind für bestimmte Dienstposten, die eine besondere psychische und physische Belastbarkeit des Soldaten erfordern, Grenzalter als Richtwerte festgelegt (vgl. BMVg Erlaß vom 7. April 1982 - P III 1 - Az. 16-30-00 - "Verwendungsplanung für Offiziere des Truppendienstes des Heeres und des militärgeographischen Dienstes"). Wenn hiernach ein Soldat auch grundsätzlich nur bis zu einem bestimmten Alter auf grenzaltersgebundenen Dienstposten verwendet werden soll, beinhaltet das jedoch nicht, daß jede Verwendung über dieses Grenzalter hinaus auf einem solchen Dienstposten ausgeschlossen wäre. Es handelt sich vielmehr um Rahmenvorgaben für die Verwendungsplanung, die nach Maßgabe des dienstlich Möglichen von den zuständigen Vorgesetzten einzuhalten sind (vgl. auch BVerwG Beschluß vom 5. Juli 1990 - 1 WB 138/89). Der Antragsteller hat im übrigen nichts dafür vorgetragen, daß er physisch und psychisch derzeit nicht mehr derart belastbar sei, uro den Anforderungen seines jetzigen Dienstpostens gerecht werden zu können und er deshalb von seinem bisherigen Dienstposten wegversetzt werden müßte.

17

Der Antragsteller hat auch im übrigen keinen Anspruch auf die begehrte Versetzung, insbesondere nicht in den Bereich des Territorialheeres. Der BMVg ist in den "Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten" vom 3. März 1988 (VMBl S. 76) eine Selbstbindung dahin eingegangen, daß einem Versetzungsantrag, für den kein dienstliches Bedürfnis besteht, stattgegeben werden kann, wenn schwerwiegende persönliche Gründe vorliegen und vorrangige dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Schwerwiegende persönliche Gründe können hiernach im Gesundheitszustand des Soldaten, seiner mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehefrau und seiner Kinder, in etwa gegebenen schulischen Schwierigkeiten der Kinder oder mit diesen vergleichbaren Härtefällen liegen. Macht ein Soldat andere persönliche Gründe für eine Versetzung geltend, kann dem Antrag stattgegeben werden, wenn die Versetzung mit den dienstlichen Belangen in Einklang gebracht werden kann. Diese Richtlinien sind rechtlich unbedenklich (vgl. BVerwG Beschluß vom 28. November 1989 - 1 WB 7/89). Sie können allerdings nur dann einen Versetzungsanspruch begründen, wenn die Versetzung dienstlich möglich ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn ein geeigneter Dienstposten in dem angestrebten Bereich nicht zur Verfügung steht. So liegt der Fall hier.

18

Dem Vortrag des BMVg, daß bei der Nachbesetzung der wenigen zum 1. April 1991 freiwerdenden A-14/A-13-Dienstposten der Antragsteller im Leistungsvergleich mit den übrigen Bewerbern nicht zum Zuge kommen dürfte, ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. Er hat sich lediglich dahingehend eingelassen, daß er "niemals die Versetzung auf einen derartigen Dienstposten begehrt habe" und er "durchaus mit einer weiteren Verwendung auf einem Stabsoffizier-I-Dienstposten (A 13) einverstanden" sei.

19

Auch die Erwägungen des BMVg hinsichtlich der dienstlichen Belange, den Antragsteller im Territorialheer nicht auf einen A-13-Dienstposten zu versetzen, sind nicht zu beanstanden. Nach dem insoweit unwidersprochenen Vortrag des BMVg sind im Bereich des Territorialheeres nur sechs Stellen vorhanden, für die der Antragsteller in Betracht käme. Dabei handele es sich ausnahmslos um Dienstposten eines Stellvertretenden Dienststellenleiters eines Ausbildungszentrums "Stabs- und Versorgungsdienst". Einen solchen Dienstposten hatte der Antragsteller von März 1984 bis September 1986 innegehabt. Daß der BMVg deshalb eine Verwendung des Antragstellers auf einem solchen Dienstposten mit "den dienstlichen Interessen an einem sinnvollen Verwendungsaufbau" nicht mehr für vereinbar hält, ist eine sachgerechte Überlegung, die Ermessensfehler nicht erkennen läßt.

20

Die vom Antragsteller vorgetragenen Gründe aus dem familiären Bereich wiegen nicht derart schwer, daß der BMVg aus Fürsorgegründen verpflichtet wäre, den Antragsteller entgegen den dienstlichen Interessen in das Territorialheer zu versetzen. Soweit der Antragsteller sich auf die schulischen Belange seines Sohnes beruft, nämlich darauf, daß dieser 1991 mit der Orientierungsstufe beginnen werde, mag dies zwar einen örtlichen Veränderungswunsch des Antragstellers verständlich erscheinen lassen. Es ist jedoch kein Belang, der gegenüber dienstlichen Interessen vorrangig zu bewerten wäre. Nach den dem Antragsteller bekannten Verwendungsplanungen kann er ohnehin nicht damit rechnen, vor 1994 wegversetzt zu werden. Damit ist nicht zu befürchten, daß der Abschluß dieses Schulabschnitts des Sohnes des Antragstellers durch eine mögliche Verwendungsentscheidung gefährdet wird.

21

Das Argument des Antragstellers, für sich und seine Familie in absehbarer Zeit dauerhaft ein Heim schaffen zu wollen, ist ebenfalls verständlich, aber nicht derart gewichtig, daß es einen Anspruch des Antragstellers auf Wegversetzung rechtfertigen könnte. Eine solche Planung kann der Antragsteller auf Grund seines Lebensalters auch dann noch verwirklichen, wenn er - wie vorgesehen - erst 1994 auf einen für eine Endverwendung vorgesehenen Dienstposten versetzt wird.

22

2.

Sollte das Begehren des Antragstellers dahin zu verstehen sein, auf einen beliebigen A-14/A-13- oder A-13-Dienstposten bundeswehrweit versetzt zu werden, wäre dieses Begehren mangels ausreichender Konkretisierung unzulässig (vgl. BVerwG Beschluß vom 15. Februar 1990 - 1 WB 36/38).

23

3.

Der Antrag war daher zurückzuweisen.

24

Für eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten besteht kein Anlaß, weil der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Wolbring
Wehrl
Schramm
de Greiff