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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.11.1990, Az.: BVerwG 1 WB 14/90

Bestehen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung eines Soldaten; Prüfung der Rechtmäßigkeit der Versetzung eines Soldaten; Grenzen des Ermessens bei der Entscheidung über die Versetzung eines Soldaten; Anspruch eines Soldaten auf Aufhebung einer Versetzungsverfügung; Beachtung des Benachteiligungsverbotes bei der Entscheidung über die Versetzung eines Soldaten; Versetzung eines Soldaten wegen der von ihm betriebenen Beschwerdeverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.11.1990
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 14/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 19896
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 7. November 1990,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier, sowie
Oberst i.G. Dr. Foerster, Hauptmann Janke als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Berufssoldat und wurde seit dem 1. April 1987 beim Stab .... Panzerdivision (PzDiv) in D... als S-3-Offizier verwendet. In der Versetzungsverfügung vom 28. Januar 1987 war seine voraussichtliche Verwendungsdauer in D... auf drei Jahre festgelegt worden. Mit Schreiben vom 17. März 1989 beantragte der Antragsteller ein Personalgespräch, um Auskunft über seine Verwendungsplanung zu erhalten. Das Personalgespräch fand am 27. Juni 1989 statt. Dem Antragsteller wurde in diesem Gespräch bekanntgegeben, daß er zur Zeit für eine Artilleriestabsoffizier-/Batteriechef-(A 13) - Verwendung noch nicht vorgesehen sei. Die nächste Terminbeurteilung sei abzuwarten. Aus heutiger Sicht sei nicht geplant, den Antragsteller für eine Verwendung als Kommandeur Artilleriebataillon über den Stellvertretenden Kommandeur Artilleriebataillon aufzubauen. Eine Verwendung auf einem Stabsoffizier-Dienstposten seines "VWB 30" werde frühestens ab 1997/1998 vorzusehen sein. Der Antragsteller äußerte den Wunsch, baldmöglichst eine weitere Hauptmann-II-Verwendung zu erhalten als "S 3-Offz im TerrHeer, WBK, S 3 Offz/Res VBK". Örtlich bestünden keine Einschränkungen. Sein Wunsch gehe jedoch dahin, im Wehrbereich III oder in Süddeutschland eingesetzt zu werden. An die Artillerieschule möchte er nicht versetzt werden. In dem Vermerk über das Personalgespräch ist weiter ausgeführt, daß die Verwendungs- und Standortwünsche des Antragstellers zur Kenntnis genommen werden und bei künftigen Planungen möglichst berücksichtigt würden. Aus heutiger Sicht sei eine Versetzung zum 1. Oktober 1989 nicht vorgesehen.

2

Ab Juli 1989 legte der Antragsteller zahlreiche Rechtsbehelfe gegen die Handhabung des Erlasses über die Dienstzeitregelung im Bereich der .... Panzerdivision ein.

3

Mit Fernschreiben vom 24. November 1989 kündigte der BMVg dem Antragsteller an, er werde voraussichtlich zum 1. April 1990 zum Verteidigungsbezirkskommando (VBK) 35 in Detmold als S-3-Offizier/Offiziersreserve versetzt. Der Antragsteller teilte daraufhin unter dem 05. Dezember 1989 dem BMVg auf dem Dienstweg mit, er sei "auf Grund der geänderten Verhältnisse" vor einer Verwendung auf einem A-13-Dienstposten nicht mehr mit einer weiteren A-11-Verwendung einverstanden. Für eine Versetzung auf einen A-13-Dienstposten stünde er kurzfristig zur Verfügung. Mit Schreiben vom 21. Dezember 1989 und vom 17. Januar 1990 entschied der BMVg gegenüber dem Antragsteller, daß an der Versetzung festgehalten werde.

4

Gegen die ihm am 17. Januar 1990 ausgehändigte fernschriftliche Versetzungsverfügung vom 16. Januar 1990 legte der Antragsteller bei seinem Disziplinarvorgesetzten am 18. Januar 1990 "Beschwerde" ein. Der BMVg hat diese Beschwerde als Antrag auf gerichtliche Entscheidung angesehen und sie dem Senat mit seiner Stellungnahme vom 5. Februar 1990 vorgelegt.

5

Zwischenzeitlich hat der Antragsteller seinen Dienst in Detmold am 18. April 1990 angetreten.

6

Zur Begründung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung trägt der Antragsteller im wesentlichen vor: Der BMVg habe ursprünglich nicht beabsichtigt, ihn zu versetzen. Ursächlich sei allein der von ihm selbst geäußerte Wunsch gewesen, den er aber nicht mehr aufrechterhalte. Er vermute, daß der Chef des Stabes der .... PzDiv und sein Divisionskommandeur auf den BMVg Einfluß genommen hätten, um sich seiner auf diese Weise zu "entledigen". Ein dienstliches Bedürfnis, gerade ihn auf die Stelle des S-3-Offiziers zum VBK ... zu versetzen, liege nicht vor. Oberstleutnant ... K... habe in dem Personalgespräch am 27. Juni 1990 erklärt, P-seitig sei an eine weitere Verwendung auf einem Hauptmannsdienstposten vor Verwendung auf einem A-13-Dienstposten nicht gedacht. Der Antragsteller beantragt hierzu die Vernehmung von Oberstleutnant ... K... als Zeugen. Er beantragt ferner, die nach seinem Kenntnisstand Ende letzten Jahres veröffentlichten Richtlinien des BMVg beizuziehen, die eine "Querverschiebung" von Soldaten auf gleichwertige Dienstposten ohne deren Zustimmung grundsätzlich ausschlössen. Er beantragt ferner, durch eidliche Vernehmung der nachfolgend aufgeführten Personen Beweis zu erheben, ob und wann der Kommandeur der .... PzDiv oder der Chef des Stabes der 5. PzDiv oder ein anderer Offizier in deren Auftrag mit Offizieren der Abteilung P über Möglichkeiten seiner alsbaldigen Versetzung gesprochen hätten: Generalmajor ... R..., Oberst i.G. ... ... S..., Oberstleutnant i.G. ... B..., Oberstleutnant ... E..., Oberstleutnant i.G. ... L..., Oberleutnant ... K... Angestellte (w) B..., Angestellte (w) E... sowie gegebenenfalls weitere Offiziere des Ministeriums, soweit sich der Verdacht auf deren Beteiligung aus den Vernehmungen der vorstehend genannten Zeugen ergeben sollte. Ferner beantragt der Antragsteller zu ermitteln, welche dienstlichen und gegebenenfalls privaten Verbindungen zwischen dem Generalmajor R..., der der Truppengattung Artillerie angehöre, und den Artillerieoffizieren des Referats P III 3 im Verlauf der Dienstzeit des Generalmajors R... bestanden hätten. Sollten sich solche Verbindungen, insbesondere zum Beispiel in Form eines früheren unmittelbaren Unterstellungsverhältnisses oder einer gemeinsamen Lehrgangs- oder Jahrgangszugehörigkeit feststellen lassen, bestehe der dringende Verdacht, daß Generalmajor R... auch unter Ausnutzung dieser Beziehungen Einfluß genommen habe. Schließlich hat der Antragsteller die Beiziehung der Akten des bei der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Koblenz unter dem Aktenzeichen 101 Js 46338/89 geführten Ermittlungsverfahrens beantragt, da dieses Verfahren den gleichen Sachverhalt zum Gegenstand habe.

7

Mit Schreiben vom 18. Januar 1990 hatte der Antragsteller ferner beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Rechtsbehelfs anzuordnen. Diesen Antrag hat der Senat mit Beschluß vom 26. Februar 1990 - 1 WB 3/90 - zurückgewiesen. Auf die Gründe dieses Beschlusses wird Bezug genommen.

8

Der BMVg bittet,

den Antrag zurückzuweisen.

9

Die angefochtene Versetzung begegne keinen rechtlichen Bedenken. Das dienstliche Bedürfnis ergebe sich aus der Notwendigkeit, den für den Antragsteller vorgesehenen Dienstposten zum 1. April 1990 nachzubesetzen. Frei von Rechtsfehlern sei es, den Antragsteller für diese Verwendung auszuwählen. Der Offizier sei für diese Tätigkeit uneingeschränkt geeignet; eine besondere Eignung sei nicht erforderlich. Für einen Einsatz auf einem A-13-Dienstposten stehe er frühestens ab 1993 an. Schwerwiegende persönliche Gründe, die der Versetzung entgegenstehen könnten, habe der Antragsteller nicht vorgetragen. Unrichtig sei es, daß der BMVg beabsichtigt habe, den Antragsteller vor einer Förderung nicht mehr auf einem A-11-Dienstposten zu verwenden. Die Aussagen im Personalgespräch, daß er zunächst auf seinem Dienstposten verbleiben sollte und seine Verwendungswünsche in zukünftige Planungen einbezogen würden, seien vom BMVg vollständig eingehalten worden. Dies gelte ebenfalls für die dem Antragsteller angekündigte Verwendungsdauer von drei Jahren auf seinem derzeitigen Dienstposten. Der Umstand, daß der Antragsteller zwischenzeitlich seine Meinung geändert habe und nicht mehr auf einen A-11-Dienstposten versetzt werden möchte, gäbe keinen Anlaß, an der Personalmaßnahme nicht mehr festzuhalten. Abgesehen davon, daß auch die Versetzung seines Nachfolgers diesem bereits bekanntgegeben sei, sei auch sonst kein Grund erkennbar, der die Aufhebung der Entscheidung nahelegen könnte. Entgegen der Vermutung des Antragstellers stehe seine Versetzung in keinem Zusammenhang mit den Begebenheiten in seiner früheren Dienststelle. Ebensowenig sei sie direkt oder indirekt Folge seiner verschiedenen Rechtsbehelfe.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Beiakte des BMVg - P II 5 -76/90, die Personalstammakte des Antragstellers, Hauptteile A und B, die Akten im Verfahren 1 WB 1/90 sowie 3/90 und die vom Senat beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Koblenz (Az. 101 Js 46338/89) haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

11

II

Der Antragsteller begehrt bei sachdienlicher Auslegung seines Vorbringens die Aufhebung der Versetzungsverfügung des BMVg vom 16. Januar 1990.

12

Der zulässige Antrag ist nicht begründet.

13

Die Versetzung des Antragstellers zum 1. April 1990 zum VBK 35 in Detmold ist rechtlich nicht zu beanstanden.

14

Über die Versetzung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte, sofern ein dienstliches Bedürfnis gegeben ist, nach seinem Ermessen (BVerwGE 43, 215, 217) [BVerwG 06.05.1971 - I WB 8/70]. Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die gegebenenfalls an die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses anschließende Ausübung des Ermessens durch den zuständigen Vorgesetzten kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Antragsteller durch Überschreiten oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) oder ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; ständige Rechtsprechung: vgl. BVerwGE 73, 51 f. m.w.N.).

15

Das dienstliche Bedürfnis für die Versetzung ist gegeben. Der BMVg hat dargetan, daß der Dienstposten des S-3-Offiziers/Offizierreserve beim VBK ... in D... zum 1. April 1990 frei geworden ist und daher nachzubesetzen war. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats rechtfertigt die Notwendigkeit, einen freien oder freiwerdenden Dienstposten zu besetzen, die Annahme eines dienstlichen Bedürfnisses (vgl. BVerwGE 43, 215;  76, 255 [BVerwG 11.07.1984 - 1 WB 176/82]; Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 - VMBl. S. 76 - Buchst. 5a). Der Antragsteller bestreitet auch nicht ernsthaft, für diese Tätigkeit geeignet zu sein. Zwar trägt er vor, er sei für diesen

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Dienstposten "nicht besonders geeignet", hat jedoch dem Vortrag des BMVg, dieser Dienstposten erfordere keine besondere Qualifikation, nicht substantiiert widersprochen. Im übrigen hatte der Antragsteller im Personalgespräch am 27. Juni 1989 noch selbst den Wunsch geäußert, unter anderem auf einen Dienstposten eines S-3-Offiziers/Offizierreserve bei einem VBK versetzt zu werden.

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Die angefochtene Versetzungsverfügung ist auch nicht ermessensfehlerhaft. Der Einwand des Antragstellers, in dem Personalgespräch am 27. Juni 1989 habe ihm Oberstleutnant ... K... erklärt, es sei bei ihm nicht mehr mit einer Verwendung auf einem Hauptmann-Dienstposten vor der Verwendung auf einem A-13-Dienstposten zu rechnen, läßt einen solchen Ermessensfehler nicht erkennen. Selbst wenn Oberstleutnant ... K... diese Erklärung abgegeben haben sollte, könnte der Antragsteller hieraus keinerlei Rechte herleiten. Denn es würde sich auch dann lediglich um die Mitteilung einer Planungsabsicht gehandelt haben, nicht jedoch um eine verbindliche Zusage. Einer Vernehmung des vom Antragsteller angebotenen Zeugen bedarf es somit nicht, da die Behauptung des Antragstellers als wahr unterstellt werden kann, ohne daß sich hieraus irgendwelche entscheidungserheblichen Konsequenzen ergäben.

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Auch eine Vernehmung der weiteren vom Antragsteller im Schriftsatz vom 5. März 1990 angebotenen Zeugen war nicht veranlaßt. Mit der Vernehmung dieser Zeugen will der Antragsteller den Nachweis erbringen, seine Versetzung sei "wegen seiner Beschwerden gegen die Handhabung der Dienstzeitregelung durch den Chef des Stabes der .... Panzerdivision" erfolgt. Der Antragsteller übersieht, daß für seine Versetzung allein die Abteilung P im BMVg zuständig war und nur dann, wenn diese die Versetzung wegen der vom Antragsteller geführten Beschwerden verfügt hätte, sie wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des § 2 WBO rechtswidrig sein konnte. Hierfür ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte. Solche könnten im übrigen auch nicht durch die angebotenen Zeugen belegt werden, da nach dem Sachvortrag und Beweisangebot des Antragstellers lediglich erforscht werden soll, ob zwischen Generalmajor R... und dem Chef des Stabes der .... PzDiv oder anderen Offizieren dieses Stabes einerseits und Vertretern der Abteilung P andererseits Gespräche geführt worden seien, bei denen es um die angefochtene Versetzung ging. Durch die vom Antragsteller angebotenen Zeugen sollen erst Tatsachen ermittelt werden, aus denen der Antragsteller glaubt herleiten zu können, daß auf die personalführende Abteilung P in unzulässiger Weise Einfluß ausgeübt worden sein könnte. Der Antragsteller will mit seinem Beweisangebot also erst die Grundlagen für neue Behauptungen gewinnen. Es handelt sich demgemäß nicht um einen Beweisantrag, sondern um einen Beweisermittlungsantrag.

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Der Senat sieht keinen Anlaß für eine solche weitere Sachaufklärung. Maßgebend für die Rechtmäßigkeit einer Personalentscheidung ist allein, aus welchen Gründen die personalbearbeitende Stelle eine Personalentscheidung trifft. Daß im Falle des Antragstellers die angefochtene Versetzung wegen der von ihm betriebenen Beschwerdeverfahren erfolgt sein könnte, behauptet er selbst nicht, sondern er äußert nur die Vermutung, der Kdr .... PzDiv und Herren des Divisionsstabes könnten versucht haben, entsprechenden Einfluß auf die Entscheidung der Abteilung P des BMVg zu nehmen. Ob solche Versuche unternommen worden sind, kann, wie gezeigt, offenbleiben. Denn der Antragsteller behauptet selbst nicht, daß diese Versuche Erfolg gehabt hätten in dem Sinn, daß die personalführende Stelle die Versetzung wegen der Beschwerde des Antragstellers ausgesprochen hätte. Auch für dieses entscheidende Faktum ergeben sich dem Sachverhalt nach nicht die geringsten Anhaltspunkte. Gerade das Gegenteil ist der Fall. In dem Personalgespräch am 27. Juni 1989 hatte der Antragsteller ausdrücklich den Wunsch geäußert, "baldmöglichst eine weitere Hauptmann-II-Verwendung" zu erhalten und - unter anderem - als "S 3 Offz/Res VBK" eingesetzt zu werden. Noch in seinem Gespräch am 12. September 1989 mit Generalmajor R... hatte der Antragsteller an diesem Versetzungswunsch festgehalten, wie er selbst in seiner Beschwerde vom 19. September 1989 im Verfahren - 1 WB 1/90 - wörtlich darlegt:

"Ich habe dem Kommandeur der .... Panzerdivision daraufhin gesagt, daß ich gegen eine vorzeitige Versetzung aus dem Stab nichts einzuwenden hätte, da ich mich ohnehin bei dem im Juni geführten Personalgespräch um eine Versetzung bemüht hätte..."

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Erst nachdem dem Antragsteller mit Fernschreiben vom 24. November 1989 angekündigt worden war, er werde vermutlich zum 01. April 1990 zum VBK ... in D... als S-3-Offizier/Offiziersreserve versetzt, hat er unter dem 5. Dezember 1989 dem BMVg mitgeteilt, daß er "aufgrund der geänderten Verhältnisse" vor einer Verwendung auf einem A-13-Dienstposten nicht mehr mit einer weiteren A-11-Verwendung einverstanden sei. Die von der personalführenden Stelle dem Antragsteller mitgeteilte Verwendungsplanung entsprach daher voll den ursprünglichen Verwendungswünschen des Antragstellers. Die Tatsache, daß an dieser Verwendungsplanung festgehalten wurde, läßt ebenfalls nicht den Schluß zu, die Versetzung sei "wegen der vom Antragsteller eingelegten Beschwerden" erfolgt oder aufrechterhalten worden.

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Schlechthin unzulässig ist der Antrag, zu ermitteln, welche dienstlichen und gegebenenfalls privaten Verbindungen zwischen Generalmajor R... und den Artillerieoffizieren des Referats P III 3 im Verlauf der Dienstzeit des Generalmajors R... bestanden haben könnten. Auch insoweit will der Antragsteller erst durch die von ihm geforderten Ermittlungen Tatsachen erforschen lassen, durch die er glaubt, seine geäußerten Vermutungen bestätigt zu bekommen. Im übrigen ergibt sich aus der Tatsache, daß Generalmajor R... mit dem einen oder anderen Artillerieoffizier des Referats P III 3 im Verlauf seiner Dienstzeit mit hoher Wahrscheinlichkeit in Berührung gekommen sein dürfte, noch kein Anhaltspunkt dafür, daß Generalmajor R... mit unzulässigen Argumenten auf die Versetzungsentscheidung Einfluß genommen hat und dies die personalführende Stelle zu der angefochtenen Versetzung veranlaßt haben könnte.

22

Auch aus den vom Senat beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Koblenz ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für die Vermutungen des Antragstellers, Generalmajor R... oder Oberst i.G. S... könnten unzulässig Einfluß auf die Versetzungsentscheidung genommen haben, (vgl. u.a. den Beschluß des OLG Koblenz vom 5. Juni 1990 - 2 Ws 229/90), geschweige denn dafür, daß die Versetzung auf einer solchen Einflußnahme beruhen könnte.

23

Soweit sich der Antragsteller auf die Richtlinien zur Verwendung von "Offizieren im Verwendungsstau" bezieht, kann er hieraus schon deshalb keine Rechte ableiten, weil er nicht zu der dort begünstigten Altersgruppe gehört.

24

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nach alldem zurückzuweisen.

25

Für eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten besteht kein Anlaß, weil der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Wehrl
Dr. Widmaier
Dr. Foerster
Janke