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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.10.1990, Az.: BVerwG 1 D 76.89

Vorübergehende Verwendung des dem Beamten anvertrauten Geldes für eigene Zwecke; Voraussetzungen für das Eingreifen von Milderungsgründen; Anforderungen an das Handeln in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage; Voraussetzungen für eine Wiedergutmachung vor Entdeckung der Tat; Bedeutung der in der Vergangenheit stets tadelfreien Dienstverrichtung des Beamten; Voraussetzungen für die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.10.1990
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 76.89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 18398
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 19.10.1989 - AZ: IX VL 35/89

Prozessführer

Posthauptschaffner ..., geboren am ... in ...

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 24. Oktober 1990,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter, ferner
Polizeioberkommissar im BGS Günter Wilker, Postbetriebsassistent Eberhard Portworsnick als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Posthauptschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IX - D. -, vom 19. Oktober 1989 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

1.

Das Amtsgericht - Schöffengericht - B. verhängte durch rechtskräftig gewordenes Urteil vom 4. April 1989 wegen fortgesetzter Untreue gegen den Beamten eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 40 DM.

2

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten in dem vom Präsidenten der Oberpostdirektion M. wegen des strafgerichtlich abgeurteilten Sachverhalts eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren durch Urteil vom 19. Oktober 1989 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag mangels Bedürftigkeit nicht zuerkannt. Es ist unter Berücksichtigung seiner gesetzlichen Bindung gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO an die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

3

Der Beamte war als Posthauptschaffner von Februar 1987 bis August 1988 Paketzusteller beim Postamt B. In mindestens 78 Fällen behielt er zunächst eingezogene Nachnahmebeträge zu Paketen und Päckchen für sich und rechnete sie mit bis zu sieben Wochen Verspätung ab. Insgesamt waren es mindestens 32.000 DM, wobei er es jedoch immer nur zu einem Fehlbetrag von höchstens ca. 2.000 DM kommen ließ. Zum Zeitpunkt der Aufdeckung seiner Verfehlungen am 28. September 1988 hatte er alle Beträge abgerechnet, so daß zu dieser Zeit keine Fehlbeträge mehr bestanden.

4

Der Beamte ist in vollem Umfang geständig und hat sich darüber hinaus dahin eingelassen, aufgrund von hohen Schulden sei es zu den Manipulationen gekommen; zu keiner Zeit habe er die Absicht gehabt, Nachnahmebeträge endgültig für sich zu behalten. Er wohne mit seiner Familie im elterlichen Haus, das er um- und ausgebaut habe, vor allem, um auch ein zweites Kinderzimmer zu bekommen. Zu den bestehenden Ratenverpflichtungen seien dann noch Reparaturkosten für das Kraftfahrzeug seiner Frau hinzugekommen, das bei einem von ihr verschuldeten Verkehrsunfall beschädigt worden sei. Zu den Manipulationen sei es auch deshalb gekommen, weil er die finanziellen Schwierigkeiten vor seiner Ehefrau habe verbergen wollen.

5

Das Bundesdisziplinargericht hat die Handlungsweise des Beamten als Verstoß gegen seine Pflichten zur uneigennützigen Verwaltung seines Amtes sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gewürdigt, so daß ein Dienstvergehen gemäß §§ 54 Satz 2 und 3 sowie 77 Abs. 1 BBG vorliege. Dieses wiege so schwer, daß auf Entfernung aus dem Dienst erkannt werden müsse. Ausnahmegründe, die den Fortbestand des Dienstverhältnisses ermöglichen könnten, seien zu verneinen.

6

3.

Der Beamte hat gegen das Urteil rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, eine mildere Disziplinarmaßnahme gegen ihn zu verhängen. Er habe aus finanzieller Not heraus gehandelt und nie die Absicht gehabt, Nachnahmebeträge endgültig für sich zu behalten. Im Zeitpunkt der Entdeckung seines Fehlverhaltens habe er alle Beträge bereits zurückerstattet gehabt, so daß der von der Rechtsprechung entwickelte Milderungsgrund der freiwilligen Wiedergutmachung vor Entdeckung der Tat auf ihn zutreffe. Seine guten Leistungen und die lange Zugehörigkeit zur Deutschen Bundespost rechtfertigten es darüber hinaus ebenfalls, von der Höchstmaßnahme abzusehen.

7

II.

Die Berufung bleibt ohne Erfolg.

8

Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und die Würdigung des Tatgeschehens als Dienstvergehen sind daher für den Senat bindend. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.

9

1.

Den Disziplinarmaßerwägungen des Bundesdisziplinargerichts ist in vollem Umfang zuzustimmen. Zutreffend hat es ausgeführt, daß ein Beamter, der sich an ihm amtlich anvertrautem Geld vergreift, um es für eigene Zwecke zu benutzen, das berufserforderliche Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit so nachhaltig mißbraucht, daß dem Dienstherrn die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses grundsätzlich nicht zugemutet werden kann. Dies gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auch in den Fällen, in denen ein Beamter ihm anvertrautes Geld nur vorübergehend für eigene Zwecke verwendet. Denn amtliches Geld ist nicht dazu da, dem Kreditbedürfnis der mit seiner Verwaltung betrauten Kräfte zu dienen.

10

Uneingeschränktes Vertrauen in die Ehrlichkeit, Redlichkeit und Zuverlässigkeit eines jeden Beamten sind nicht nur Grundlage eines integeren Berufsbeamtentums, sondern zugleich Voraussetzung einer Verwaltung, die auf Wirksamkeit und Sparsamkeit ausgerichtet ist und sich die Möglichkeit ständiger und lückenloser Kontrolle notwendigerweise versagen muß. Wie bei anderen, insbesondere personalintensiven Verwaltungen, ist auch bei der Deutschen Bundespost die lückenlose Kontrolle aller mit der Verwalwaltung oder Verwahrung amtlichen Geldes betrauter Beamten nicht möglich. Die Allgemeinheit und die ihre Interessen wahrnehmende Verwaltung müssen daher auf die Redlichkeit und Gewissenhaftigkeit der Beamten in weitgehendem Umfange vertrauen und auf Kontrolle verzichten. Wer diese für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Grundlage zerstört, muß grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen, das in § 2 Abs. 1 BBG ausdrücklich als öffentlich- rechtliches Dienst- und Treueverhältnis bezeichnet und entsprechend inhaltlich ausgestaltet ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil vom 10. Februar 1988 - BVerwG 1 D 110.87 -).

11

2.

Ausnahmen von der Entfernung aus dem Dienst sind nach ständiger Rechtsprechung in Fällen dieser Art nur dann möglich, wenn wegen des besonderen Charakters der Verfehlung das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn nicht unheilbar zerstört, sondern wiederherstellbar ist. Das kann der Fall sein bei einer einmaligen unbedachten Gelegenheitstat in einer besonderen Versuchungssituation, wenn der Täter sonst untadelig ist, bei einem Handeln aus einer unverschuldeten, unausweichlichen wirtschaftlichen Notlage oder wenn die Tat als Folge einer psychischen Zwangssituation des Täters zu werten ist. Schließlich kann als Milderungsgrund in Betracht kommen, daß der Täter den Schaden vor Entdeckung ausgleicht.

12

Im Ergebnis zutreffend hat das Bundesdisziplinargericht ausgeführt, daß keiner der vorgenannten Milderungsgründe hier anzunehmen ist. Die einmalige Gelegenheitstat in einer besonderen Versuchungssituation scheidet schon deshalb aus, weil der Beamte seine Verfehlungen über einen langen Zeitraum und in zahlreichen Fällen begangen hat. Auch für das Vorliegen einer schockartig ausgelösten psychischen Zwangslage gibt es keine Anhaltspunkte.

13

Dem Vorbringen des Beamten, in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage gehandelt zu haben, vermag der Senat nicht zu folgen. Zwar ist ihm zuzugeben, daß er sich in einer finanziell sehr schwierigen Situation befand, weil zu den Um- und Ausbaumaßnahmen im Hause seiner Eltern noch unvorhergesehene Belastungen hinzutraten. Der Anregung des Senats, Unterlagen über seine finanzielle Situation im Tatzeitraum vorzulegen, ist der Beamte aber nicht nachgekommen. Auch in der Hauptverhandlung hat er keine näheren Angaben machen können, inwieweit er sich in einer existenzgefährdenden Situation befunden haben soll. Eine Schuldenlast allein reicht nach der Rechtsprechung des Senats nicht aus, um eine Notlage anzuerkennen. Der Beamte hat weder dargetan, daß seine finanzielle Situation unverschuldet war, noch daß sie für ihn unausweichlich gewesen wäre. Der Betrag von ca. 2.000 DM, den er durch zeitweise zurückgehaltene Nachnahmebeträge zum eigenen Wirtschaften verwandt hat, hätte ihm möglicherweise auch durch einen Bankkredit zur Verfügung gestellt werden können.

14

Zu Unrecht beruft sich der Beamte auch auf das Vorliegen des vierten Milderungsgrundes. Es trifft zwar zu, daß er im Zeitpunkt der Aufdeckung seiner Verfehlungen alle Nachnahmebeträge abgerechnet hatte. Doch genügt dies allein nicht. Neben der freiwilligen Wiedergutmachung oder der Offenbarung der Wiedergutmachungsabsicht vor Entdeckung der Tat ist es auch notwendig, daß der Täter im Tatzeitpunkt "alsbald" mit der Wiedergutmachung rechnen konnte. Schon hieran hat der Senat erhebliche Zweifel, weil der Beamte in einem Zeitraum von nahezu anderthalb Jahren immer wieder auf ihm anvertraute Nachnahmebeträge zurückgegriffen und sie verspätet abgerechnet hat. Wenn auch in der Mehrzahl der Fälle die Abrechnung relativ schnell erfolgt ist, so hat er sich doch in Einzelfällen sechs bis sieben Wochen damit Zeit gelassen. Zudem hat er in der Hauptverhandlung ausgesagt, daß er verspätet abgerechnete Nachnahmebeträge nicht nur aus eigenen Mitteln, sondern wiederholt auch aus erneut zurückbehaltenen Beträgen abgerechnet habe, was keine Schadenswiedergutmachung bedeuten würde.

15

Der Senat muß jedoch nicht entscheiden, ob dieses Kriterium hier vorliegt. Denn es fehlt an einer weiteren Voraussetzung, die der Senat in seinen Entscheidungen vom 8. März 1988 - BVerwG 1 D 69.87 - (BVerwGE 86, 1 [BVerwG 08.03.1988 - 1 D 69/87]), vom 9. Mai 1990 - BVerwG 1 D 81.69 - (BVerwG Dok. Ber. B 1990, 221) und vom 28. November 1989 - BVerwG 1 D 29.89 - (BVerwG Dok. Ber. B 1990, 39) für die Anerkennung dieses Milderungsgrundes verlangt. Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses ist danach ausnahmsweise nur möglich, wenn der Täter kein zusätzliches Unrecht mit dem Ziel der Ermöglichung oder der Verschleierung der Tat begangen hat. Genau das ist aber vorliegend geschehen. Der Beamte hat nicht nur einmal, sondern fast regelmäßig die Paketkarten manipuliert, indem er jeweils durch die mit seine im Namenszeichen versehene Datumsangabe nicht den Zeitpunkt der Auslieferung des Pakets bestätigt hat, sondern den Zeitpunkt der Abrechnung. Es kann dahinstehen, ob es sich hierbei um die Verletzung eines Straftatbestands oder nur um eine schriftliche Lüge gehandelt hat, jedenfalls war es ein Verstoß gegen seine Dienstvorschriften. Der Täter versuchte damit, die Entdeckung der Untreuehandlung zu verhindern oder doch bis zu einem ihm genehmen Zeitpunkt hinauszuschieben mit dem Ziel, sich ihre Vorteile wenigstens bis dahin zu sichern. Dieser Umstand und die Tatsache, daß die korrekte Führung von Büchern und öffentlichen Urkunden im Kassendienst der Deutschen Bundespost für den geordneten Dienstbetrieb, insbesondere die Beweislage der Deutschen Bundespost im Streitfalle, von hervorragender Bedeutung ist, schließen die Fortsetzung eines Beamtenverhältnisses mit einem so handelnden Täter aus. Wer in dieser Weise über Veruntreuungen hinaus auch aus materiell-egoistischen Motiven weitere wesentliche Amtspflichten verletzt, zeigt ein so hohes Maß an Rücksichtslosigkeit gegenüber den Interessen seiner Verwaltung am ordnungsgemäßen Dienstablauf und Geschäftsgang, daß Wiederholungen bei einer solchen Persönlichkeitsstruktur nicht als ausgeschlossen gewertet werden können, daß Vertrauen in die Ehrlichkeit eines solchen Beamten mithin nicht einmal ansatzweise als noch vorhanden angenommen werden kann. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, daß die falschen schriftlichen Datumsangaben "notwendige Bestandteile" der Verfehlungen seien, wie die Verteidigung meint. Zur Vermeidung solchen besonders qualifizierten zusätzlichen Unrechts muß auch der prinzipiell wiedergutmachungswillige Täter insgesamt auf Untreuehandlungen verzichten, will er nicht, wie hier, eine vollends vertrauensunwürdige Persönlichkeit offenbaren (so bereits Urteil des Senats vom 28. November 1989 - BVerwG 1 D 29.89 - <BVerwG Dok. Ber. B 1990, 39>).

16

3.

Die bis zur Tat erwiesenen stets tadelfreien Dienste des Beamten können nach ständiger Rechtsprechung angesichts des hier eingetretenen völligen Verlusts des Vertrauens in seine Ehrlichkeit die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses ebensowenig rechtfertigen wie sein gezeigter Arbeitseifer und die sonstigen dienstlichen Leistungen. Sie ermöglichen nur, die Grundvoraussetzung für einen Unterhaltsbeitrag zu bejahen.

17

4.

Bei der Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts über die Nichtbewilligung eines Unterhaltsbeitrags hat es sein Bewenden. Auch der Senat geht davon aus, daß der Beamte eines solchen Beitrags nicht unwürdig im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BDO ist. Er ist eines Unterhaltsbeitrags aber mit Rücksicht auf sein derzeitiges Einkommen als Monteur nicht bedürftig. Sollte sein jetziges Einkommen später teilweise oder ganz entfallen und er in eine Notlage geraten, so steht es ihm beim Nachweis entsprechender Bemühungen um einen neuen Arbeitsplatz frei, beim Bundesdisziplinargericht die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags zu beantragen.

18

5.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Bermel
Pellnitz
Sträter