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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.09.1990, Az.: BVerwG 1 CB 6.90

Dolmetscher; Mündliche Verhandlung; Beherrschung der deutschen Sprache

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.09.1990
Aktenzeichen
BVerwG 1 CB 6.90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 12417
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Minden - 14.09.1989 - AZ: 2 K 877/89
OVG Nordrhein-Westfalen - 01.12.1989 - AZ: 18 A 2297/89

Fundstellen

  • BayVBl 1991, 287
  • DVBl 1991, 276 (amtl. Leitsatz)
  • DokBer A 1990, 364
  • DÖV 1991, 564 (amtl. Leitsatz)
  • InfAuslR 1990, 364
  • InfAuslR 1990, 327 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1990, 3102-3103
  • NVwZ 1991, 61 (amtl. Leitsatz)
  • ZAR 1991, 47 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Der Mitwirkung eines Dolmetschers in der mündlichen Verhandlung bedarf es nicht, wenn ein Beteiligter die deutsche Sprache zwar nicht beherrscht, sie aber in einer die Verständigung mit ihm ermöglichenden Weise spricht und versteht.

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 11. September 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gielen und Dr. Kemper
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. Dezember 1989 sowie die Revision des Klägers gegen diesen Beschluß werden verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und Revisionsverfahren auf je 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

1.

Die Beschwerde muß erfolglos bleiben. Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO und ist deswegen zu verwerfen.

2

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die Berufungsentscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen, ist die Prüfung des beschließenden Senats auf fristgerecht vorgetragene Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

3

a)

Die Rechtssache hat nicht die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Eine solche Bedeutung liegt vor, wenn die Rechtssache eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muß daher erläutern, daß und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer der verallgemeinerungsfähigen Beantwortung zugänglichen und bisher höchstrichterlich nicht entschiedenen Rechtsfrage führen kann. Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht.

4

Der Kläger macht geltend, das Oberverwaltungsgericht hätte eine mündliche Verhandlung durchführen müssen, und wirft dazu die Frage auf, ob die vom Berufungsgericht angewandte Vorschrift des Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 1 EntlG mit Art. 6 Abs. 1 MRK vereinbar ist (Nr. 2 der Beschwerdebegründung). Damit ist eine Grundsätzlichkeit der Rechtssache nicht dargetan. Die Vorschrift des Art. 6 MRK begründet keinen Anspruch auf ein - zusätzliches - zweitinstanzliches Verfahren mit öffentlicher (mündlicher) Verhandlung. Die Regelung des Art. 2 § 5 Abs. 1 EntlG, nach der das Berufungsgericht die Berufung unter bestimmten Voraussetzungen ohne mündliche Verhandlung zurückweisen kann, steht unter dem Vorbehalt, daß dem Betroffenen ein Verfahren mit mündlicher Verhandlung im ersten Rechtszug gewährleistet ist (vgl. Art. 2 § 5 Abs. 3 EntlG). Sie widerspricht deswegen nicht dem Art. 6 MRK, soweit er eine öffentliche Verhandlung und Verkündung der Entscheidung vorschreibt. Das ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (Urteil vom 28. Juni 1983 - BVerwG 9 C 15.83 - Buchholz 312 EntlG Nr. 32; Beschlüsse vom 13. Dezember 1983 - BVerwG 9 B 1387.82 - NVwZ 1984, 792 und vom 13. Juli 1989 - BVerwG 7 CB 80.88 - Buchholz 451.171 AtG Nr. 30). Ob Art. 6 MRK auf Verwaltungsstreitsachen der vorliegenden Art überhaupt anwendbar ist, bedarf daher keiner Erörterung.

5

Nach Art. 2 § 5 Abs. 1 EntlG liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des Oberverwaltungsgerichts, unter den dort genannten Voraussetzungen über eine Berufung ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Das Oberverwaltungsgericht übt sein Ermessen verfahrensfehlerhaft aus, wenn es aus sachfremden Erwägungen oder aufgrund einer groben Fehleinschätzung von einer mündlichen Verhandlung absieht. Auch das hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt ausgesprochen und bedarf deswegen keiner Klarstellung in einem Revisionsverfahren (vgl. z.B. Beschlüsse vom 19. Oktober 1981 - BVerwG 7 CB 110.81 - Buchholz 312 EntlG Nr. 25 und vom 22. Juni 1989 - BVerwG 1 B 98.89 -). Der Kläger bezieht sich in diesem Zusammenhang auf seinen Schriftsatz vom 17. November 1989, mit dem er gegenüber dem Berufungsgericht darauf hingewiesen hat, daß in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht kein Dolmetscher hinzugezogen worden sei und daß seine Deutschkenntnisse nicht für eine umfangreiche Verhandlung ausreichten. Er meint, das Oberverwaltungsgericht hätte seinen Hinweis zum Anlaß nehmen müssen, über die Berufung mündlich zu verhandeln. Dieser Beschwerdevortrag zeigt eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ebenfalls nicht auf. Er erschöpft sich in der Rüge, das Berufungsgericht habe nach den besonderen Umständen des vorliegenden Falles von seinem Ermessen keinen rechtmäßigen Gebrauch gemacht. Ein solches Vorbringen allein rechtfertigt nicht die Zulassung der Grundsatzrevision.

6

Dasselbe gilt für die Ausführungen des Klägers, mit denen er die materiell-rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens durch das Berufungsgericht beanstandet (Nr. 6 der Beschwerdebegründung). Der Kläger rügt, die angefochtene Ausweisungsverfügung sei ermessensfehlerhaft, widerspreche insbesondere dem Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Mit der bloßen Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung im Einzelfall kann, wie erwähnt, eine grundsätzliche Bedeutung in dem oben genannten Sinne nicht dargetan werden.

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b)

Die Beschwerdebegründung macht auch keine Abweichung der Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ersichtlich. Eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nur dann entsprechend § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet, wenn dargetan wird, mit welchem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz das Berufungsgericht von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgerückt ist. Soweit die Beschwerde ausführt (Nr. 2 der Beschwerdebegründung), "in der Nicht-Gewährung von rechtlichem Gehör gegenüber dem Kläger" liege ein "Verstoß" gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 1984 - BVerwG 9 C 44.84 - (ZfSH/SGB 1986, 124 = NVwZ 1984, 792 nur Leits.), genügt sie diesen Anforderungen ersichtlich nicht. Das Berufungsgericht ist übrigens weder ausdrücklich noch dem Sinne nach von dem genannten Urteil abgewichen. Nach diesem Urteil verletzt ein Oberverwaltungsgericht, das eine Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß zurückweist, den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn den Beteiligten nicht nachweisbar gemäß Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 3 EntlG Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist. Das Berufungsgericht hat dem Kläger nach dieser Vorschrift Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Er hat sie auch genutzt.

8

Außerdem macht der Kläger geltend, das Berufungsgericht habe übersehen, daß nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 1978 - BVerwG 1 C 91.76 - (BVerwGE 57, 61) wegen einer Straftat verurteilte Ausländer grundsätzlich nicht ausgewiesen werden dürften, wenn die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden sei (Nr. 5 der Beschwerdebegründung). Auch mit diesem Vortrag wird eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht ausreichend bezeichnet. Das erwähnte Urteil betrifft zudem Ausweisungen von Ausländern, die aufgrund des Europäischen Gemeinschaftsrechts und des Aufenthaltsgesetzes/EWG freizügigkeitsberechtigt sind. Der Kläger gehört als jugoslawischer Staatsangehöriger nicht zu diesem Personenkreis. Schon deswegen scheidet eine die Zulassung der Revision eröffnende Abweichung aus.

9

c)

Des weiteren rügt der Kläger als Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Nr. 3 und 4 der Beschwerdebegründung). Er erblickt einen solchen Verfahrensmangel darin, daß das Berufungsgericht ohne mündliche Verhandlung entschieden habe, obwohl in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht kein Dolmetscher hinzugezogen worden sei. Damit ist eine Gehörsverletzung nicht schlüssig dargetan. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht schon dann verletzt, wenn das Berufungsgericht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß Art. 2 § 5 EntlG ohne mündliche Verhandlung die Berufung zurückweist. Die Beschwerde macht nichts dafür ersichtlich, daß die gesetzlichen Voraussetzungen des vereinfachten Berufungsverfahrens hier nicht erfüllt seien.

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Es bedarf auch keiner Erörterung, ob eine Gehörsverletzung gegeben sein kann, wenn das Oberverwaltungsgericht aufgrund einer rechtsfehlerhaften Ermessensausübung von einer mündlichen Verhandlung absieht. Der Kläger zeigt einen solchen Ermessensfehler nicht schlüssig auf. Aus dem Umstand allein, daß die mündliche Verhandlung im erstinstanzlichen Verfahren ohne Hinzuziehung eines Dolmetschers durchgeführt worden ist, folgt noch kein Ermessensfehlgebrauch des Berufungsgerichts bei der Anwendung des Art. 2 § 5 Abs. 1 EntlG. Nach § 55 VwGO in Verbindung mit § 185 Abs. 1 Satz 1 GVG ist ein Dolmetscher hinzuziehen, wenn unter Beteiligung von Personen verhandelt wird, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind. Ein fremdsprachiger Beteiligter soll die ihn betreffenden Verfahrensvorgänge verstehen und sich in der Verhandlung verständlich machen können. Der Mitwirkung eines Dolmetschers bedarf es folglich nicht, wenn ein Beteiligter die deutsche Sprache zwar nicht beherrscht, sie aber in einem die Verständigung mit ihm in der mündlichen Verhandlung ermöglichenden Maße spricht und versteht. Das Verwaltungsgericht hat ersichtlich angenommen, daß eine hinreichende Verständigung mit dem Kläger möglich war. Das dies tatsächlich nicht der Fall gewesen sei, trägt die Beschwerde nicht substantiiert vor. Insbesondere legt sie nicht dar, daß der Kläger noch etwas hätte vortragen wollen, aber mangels ausreichender Deutschkenntnisse nicht habe vortragen können, übrigens hat er insoweit auch im Berufungsverfahren nichts Konkretes gegenüber dem Oberverwaltungsgericht geltend gemacht. Es ist daher nicht schlüssig dargetan, daß das Berufungsgericht sein Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt habe.

11

2.

Auch die Revision des Klägers ist nicht zulässig.

12

Ohne Zulassung können mit der Revision nur die in § 133 VwGO abschließend aufgezählten Verfahrensmängel geltend gemacht werden. In der Revisionsbegründung müssen die Tatsachen bezeichnet werden, die den gerügten Mangel schlüssig ergeben (§ 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Das Vorbringen des Klägers legt einen derartigen Verfahrensfehler nicht dar.

13

Der Kläger beruft sich auf die in § 133 Nr. 4 und 5 VwGO genannten Verfahrensmängel.

14

Nach § 133 Nr. 4 VwGO kann mit der zulassungsfreien Revision gerügt werden, daß die Berufungsentscheidung auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind. Die Vorschrift setzt voraus, daß eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, greift also nicht ein, wenn wie hier das Berufungsgericht ohne mündliche Verhandlung entschieden hat und geltend gemacht wird, es hätte eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden müssen (Beschluß vom 21. November 1983 - BVerwG 9 C 203.82 - HFR 1985, 241 = NVwZ 1984, 646 nur Leits.).

15

Nach § 133 Nr. 5 VwGO kann mit der zulassungsfreien Revision gerügt werden, daß die Berufungsentscheidung nicht mit Gründen versehen sei. Bezüglich dieses Verfahrensmangels trägt der Kläger keine Tatsachen vor. Der Berufungsentscheidung ermangelt es auch nicht im Sinne dieser Vorschrift an einer Begründung. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung ausdrücklich aus den Gründen des erstinstanzlichen Urteils zurückgewiesen. Unter diesen Umständen bedurfte sein Beschluß keiner weiteren Begründung (Art. 2 § 7 Abs. 1 EntlG; vgl. Beschluß vom 9. März 1990 - BVerwG 5 CB 49.89 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 92).

16

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und Revisionsverfahren auf je 6.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Geyer
Gielen
Dr. Kemper