Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.07.1989, Az.: BVerwG 7 CB 80.88
Menschenrechte; Öffentliche Verhandlung; Atomrechtliches Genehmigungsverfahren; Kernreaktor; Vorsorge; Genehmigungsbehörde; Risikoermittlung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.07.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 CB 80.88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 12432
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Arnsberg - 10.12.1985 - AZ: 7 K 2952/81
- OVG Nordrhein-Westfalen - 18.07.1988 - AZ: 21 A 437/86
Rechtsgrundlagen
- § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtomG
- § 4 AtVfV
- § 133 Nr. 4 VwGO
- Art. 2 § 5 Abs. 1 EntlG
- Art. 6 Eur. Menschenrechtskonvention
Fundstellen
- DVBl 1990, 67-68 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1990, 257 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1989, 1168-1169 (Volltext mit amtl. LS)
- RdE 1989, 304-306
- UPR 1989, 440-441
Amtlicher Leitsatz
Zu der nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlichen Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung und den Betrieb eines Kernreaktors und zu den dabei der Genehmigungsbehörde obliegenden Pflichten zur Risikoermittlung und -bewertung (Bestätigung der bisherigen Senatsrechtsprechung, insbesondere von BVerfGE 72, 300 [BVerfG 07.06.1986 - 1 BvR 647/86] <315 ff.>[BVerfG 07.06.1986 - 1 BvR 647/86]).
Zur drittschützenden Wirkung von Vorschriften über das atomrechtliche Genehmigungsverfahren (Bestätigung der bisherigen Senatsrechtsprechung, insbesondere von BVerwGE 61, 256 <275>[BVerwG 22.12.1980 - 7 C 84/78] und BVerwGE 75, 285 <291 f.>[BVerwG 17.12.1986 - 7 C 29/85]).
Auch Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention gewährleistet nicht ein - zusätzliches - zweitinstanzliches Verfahren mit öffentlicher (mündlicher) Verhandlung (Bestätigung von BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1983 - BVerwG 9 C 15.83 - Buchholz 312 EntlG Nr. 32).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Juli 1989
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gaentzsch und Dr. Paetow
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Juli 1988 wird zurückgewiesen.
Die Revision des Klägers gegen denselben Beschluß wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und das Revisionsverfahren auf jeweils 20.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger begehrt die Aufhebung einer atomrechtlichen Teilgenehmigung (Nr. 7/9 b THTR), mit der den Beigeladenen die Errichtung der Abschalteinrichtungen und der Druckgasversorgung des Kernstabsystems für den Thorium-Hochtemperaturreaktor (THTR) des Kernkraftwerks in ... genehmigt worden ist. Er wohnt etwa 10 km von dem Kernkraftwerk entfernt und sieht sich in Leben und Gesundheit vor allem dadurch bedroht, daß der Reaktor - wie er meint - nur über ein Abschaltsystem und nicht entsprechend den "Sicherheitskriterien für Kernkraftwerke" vom 21. Oktober 1977 (BAnz. Nr. 206 vom 3. November 1977) über zwei voneinander unabhängige diversitäre Abschaltsysterne verfügt. Klage und Berufung waren erfolglos. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht und die - ohne Zulassung eingelegte - Revision können ebenfalls keinen Erfolg haben.
1.
Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich kein Grund, der gemäß § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO die Zulassung der Revision rechtfertigt. Das ergibt sich aus folgendem:
Die Beschwerde hält den in § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG verwendeten Begriff des Standes von Wissenschaft und Technik und die dabei der Genehmigungsbehörde zukommende Kompetenz zur Konkretisierung für grundsätzlich klärungsbedürftig im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. insbesondere Urteil vom 19. Dezember 1985 - BVerwG 7 C 65.82 - BVerwGE 72, 300 <315 ff.>[BVerwG 19.12.1985 - 7 C 65/82]; Urteil vom 22. Oktober 1987 - BVerwG 7 C 4.85 - BVerwGE 78, 177 <180>[BVerwG 22.10.1987 - 7 C 4/85]; Beschluß vom 23. November 1988 - BVerwG 7 B 145 und 146.88 -, Seite 6 f.) trägt die Exekutive die Verantwortung für die Risikoermittlung und -bewertung nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG; sie hat dabei die Wissenschaft zu Rate zu ziehen. Sie darf sich bei der Beurteilung von Schadenswahrscheinlichkeiten nicht allein auf das vorhandene ingenieurmäßige Erfahrungswissen stützen, sondern muß Schutzmaßnahmen auch anhand bloß theoretischer Überlegungen und Berechnungen in Betracht ziehen, um Risiken aufgrund noch bestehender Unsicherheiten und Wissenslücken hinreichend zuverlässig auszuschließen. Sie darf sich auch nicht auf eine "herrschende Meinung" in der Wissenschaft verlassen, sondern muß - nach Maßgabe des "Besorgnispotentials" - alle vertretbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse in Erwägung ziehen. Sie muß allerdings nicht ermitteln, ob zur herrschenden Meinung eine - auch noch so fernliegende - Gegenmeinung besteht, die theoretisch nicht widerlegbar ist, aber als Beleg für ein bestehendes "Gefahrenpotential" praktisch auszuschließen ist. Die Frage der Genehmigungsfähigkeit einer Anlage nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG auf die bloße Frage des Bestehens oder Nichtbestehens eines wissenschaftlichen Streits über die Beurteilung von Risiken zu reduzieren, würde letztlich - entgegen der ausdrücklichen Entscheidung des Gesetzgebers - auf eine Unzulässigkeit der friedlichen Nutzung der Kernenergie hinauslaufen. Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich nicht, daß die Rechtssache dem Senat in einem Revisionsverfahren Gelegenheit gäbe, darüber hinaus Weiteres zur Auslegung des Begriffs vom Stand der Wissenschaft und Technik und zur Kompetenz der Genehmigungsbehörde grundsätzlich zu klären.
Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich des weiteren nicht, daß das Berufungsgericht insoweit von dem Urteil des beschließenden Senats vom 19. Dezember 1985 (a.a.O.) abgewichen wäre. Das Berufungsgericht hat insbesondere nicht den Rechtsstandpunkt vertreten, die Genehmigungsbehörde sei befugt, "per definitionem festzulegen, was Stand von Wissenschaft und Technik ist" (Beschwerdeschrift Seite 8). Was die Beschwerde zur Divergenz vorträgt, sind tatsächliche Bewertungen Insbesondere der genehmigten Abschalteinrichtungen abweichend von den Bewertungen der Genehmigungsbehörde und abweichend von der tatsächlichen Würdigung dieser behördlichen Bewertungen durch das Berufungsgericht. Mit Angriffen auf die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Einzelfalls kann eine Abweichungsrüge gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht begründet werden.
Die Beschwerde bezeichnet im Zusammenhang mit Ausführungen zu dem von ihr als rechtswidrig angesehenen Unterbleiben einer öffentlichen Bekanntmachung des genehmigten Vorhabens gemäß § 4 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung - AtVfV - verschiedene Fragen der Anwendbarkeit des § 46 VwVfG als klärungsbedürftig. Damit kann sie jedoch erfolgreich eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht geltend machen. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht auf der Annahme, § 4 AtVfV sei drittschützend nur insoweit, als einem potentiell betroffenen Dritten die Möglichkeit eröffnet werden solle, seine auf den Schutz seiner Rechtsgüter gerichteten Belange, und nicht Belange Dritter, schon im Genehmigungsverfahren einzubringen. Könne er solche auf den Schutz z.B. seiner Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 GG) gerichteten Belange nicht vorbringen, so könne er mangels Verletzung in eigenen Rechten auch nicht die Aufhebung der Genehmigung beanspruchen. So liege es hier. Die materielle Prüfung seiner Einwendungen habe ergeben, daß er nichts vortragen könne, woraus sich eine materielle Betroffenheit durch die angefochtene Teilgenehmigung ergebe. Folglich wäre in einem Revisionsverfahren nicht die Frage zu klären, ob § 46 VwVfG auch anwendbar ist, wenn der Verfahrensfehler mit einer Grundrechtsverletzung korrespondiert; denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts liegt eine materielle Betroffenheit und damit die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung des Klägers nicht vor. Ebenso wären nicht klärungsfähig die Fragen, ob § 46 VwVfG anwendbar ist, soweit der Behörde ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist, und ob § 4 AtVfV als lex specialis dem § 46 VwVfG vorgeht. Die Anwendbarkeit des § 46 VwVfG wäre in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich. Es entspricht der Rechtsprechung des beschließenden Senats, daß das atomrechtliche Verfahrensrecht Drittschutz nur im Hinblick auf eine bestmögliche Verwirklichung einer materiellrechtlichen Rechtsposition vermittelt und daß deshalb die auf einen Fehler des Verwaltungsverfahrens gestützte Klage des Dritten nur Erfolg haben kann, wenn der Dritte dartut, daß und inwieweit sich die Nichtbeachtung der Verfahrensvorschrift auf seine materiellrechtliche Rechtsposition ausgewirkt hat (Urteil vom 22. Dezember 1980 - BVerwG 7 C 84.78 - BVerwGE 61, 256 <275>[BVerwG 22.12.1980 - 7 C 84/78]; Urteil vom 17. Dezember 1986 - BVerwG 7 C 29.85 - BVerwGE 75, 285 <291 f.>[BVerwG 17.12.1986 - 7 C 29/85]).
Grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache auch nicht in bezug auf die Ausführungen zu, mit denen die Beschwerde sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht die Berufung gemäß Art. 2 § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31. März 1978 (BGBl. I S. 446, zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Juli 1985, BGBl. I S. 1274) - EntlG - ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß zurückgewiesen hat, und daß es insbesondere dem Kläger keine Fristverlängerung zur Begründung seiner Berufung eingeräumt hat. Was die Beschwerde hierzu vorträgt, betrifft die Anwendung des Art. 2 § 5 Abs. 1 EntlG auf den Einzelfall und könnte allenfalls als Bezeichnung eines Verfahrensmangels im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Satz 3 VwGO in Betracht kommen.
Die Beschwerde macht auch insoweit einen Verfahrensmangel geltend. Jedoch liegt er nicht vor. Der Kläger hat gegen das erstinstanzliche Urteil mit Schriftsatz vom 7. Februar 1986 Berufung eingelegt und die Begründung einem weiteren Schriftsatz vorbehalten. Mit Verfügung vom 20. Juli 1987 hat der Berichterstatter des beschließenden Senats des Berufungsgerichts die Prozeßbevollmächtigte des Klägers gebeten, die Berufung zu begründen oder, falls die Durchführung des Berufungsverfahrens nicht mehr beabsichtigt sei, dies mitzuteilen. Mit Schreiben vom 6. Juni 1988, zugestellt am 14. Juni 1988, hat der Berichterstatter der Prozeßfrevollmächtigten des Klägers sodann mitgeteilt, daß eine Entscheidung im Verfahren gemäß Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 1 EntlG erwogen und daß gemäß Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 3 EntlG Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werde. Der Kläger hatte über zwei Jahre Zeit, dem Berufungsgericht seine Einwände gegen das erstinstarizliche Urteil vorzutragen und ist vom Berufungsgericht etwa ein Jahr vor dessen Entscheidung dazu ausdrücklich aufgefordert worden. Angesichts der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht ist er in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt, wenn das Berufungsgericht nunmehr die beantragte Fristverlängerung zur Begründung der Berufung nicht eingeräumt hat. Ein Verfahrensmangel liegt auch nicht darin, daß das Berufungsgericht in den Gründen seiner Entscheidung auf einen Beschwerdebeschluß im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz Bezug nimmt. Damit werden nicht das summarische Verfahren und ein reduzierter Prozeßstoff, der "keine Hauptsachequalität" (Beschwerdeschrift Seite 33) hat, Grundlage für die Entscheidung im Berufungsverfahren. Grundlage für die Entscheidung des Berufungsgerichts sind vielmehr der vom Verwaltungsgericht in erster Instanz aufgrund einer mündlichen Verhandlung aufbereitete Prozeßstoff und der weitere Vortrag der Beteiligten im Berufungsverfahren. Das hindert nicht daran, daß das Berufungsgericht auch auf Erkenntnisse zurückgreift, die es in einem im Zusammenhang mit dem Hauptsacheverfahren laufenden Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz unter denselben Beteiligten gewonnen hat.
Grundsätzliche Bedeutung, kommt der Rechtssache auch nicht im Hinblick auf die Frage zu, "ob das Entlastungsgesetz in seinem möglichen Verzicht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht im Widerspruch steht zu Art. 6 der EMRK" (Beschwerdeschrift Seite 34). Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schütze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl. 1972 II S. 105) - EMRK - gewährleistet jedermann das Recht, in seiner Sache von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht öffentlich gehört zu werden, und zwar bei Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen sowie in Strafverfahren. Dieses Recht - vorausgesetzt, Art. 6 EMRK sei auf verwaltungsgerichtliche Streitverfahren zu übertragen - ist dem Kläger durch die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gewährt worden. Art. 6 EMRK gewährleistet nicht ein mehrinstanzliches öffentliches Verfahren und verbietet es insbesondere nicht, über ein Rechtsmittel gegen ein in öffentlicher Verhandlung ergangenes Urteil in einem vereinfachten Verfahren, wie Art. 2 § 5 ADS. 1 EntlG es ermöglicht, zu entscheiden (vgl. auch nachfolgend zu 2).
2.
Die ohne Zulassung eingelegte und auf § 133 Nr. 4 VwGO gestützte Revision ist unzulässig. Der Kläger macht nicht geltend, der angefochtene Beschluß sei aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden seien. § 133 Nr. 4 VwGO setzt voraus, daß überhaupt eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat (vgl. Beschluß vom 21. November 1983 - BVerwG 9 C 203.82 - in HFR 1985, 241); das ist hier gerade nicht der Fall gewesen. Der Kläger rügt vielmehr die ohne mündliche Verhandlung gemäß Art. 2 § 5 Abs. 1 EntlG durch Beschluß einstimmig ergangene Zurückweisung seiner Berufung durch das Oberverwaltungsgericht. Diese Rüge geht fehl, abgesehen davon, daß sie mit der zulassungsfreien Revision nicht geltend gemacht werden kann. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß Art. 2 § 5 Abs. 1 EntlG verfassungsgemäß ist und daß eine ordnungsgemäße Handhabung des Verfahrens nicht den Anspruch eines Klägers auf Verhandlung seiner Sache in öffentlicher Sitzung verletzt; denn er hat - auch unter Berücksichtigung des Art. 6 EMRK - nur Anspruch darauf, daß jedenfalls eine Tatsacheninstanz mit mündlicher Verhandlung in öffentlicher Sitzung gewährleistet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1983 - BVerwG 9 C 15.83 - Buchholz 312 EntlG Nr. 32; Beschluß vom 6. November 1987 - BVerwG 9 B 300.87 - Buchholz 312 EntlG Nr. 48). Dieser Anspruch des Klägers ist erfüllt worden.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und das Revisionsverfahren auf jeweils 20.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [besteht] aus §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Gaentzsch
Dr. Paetow