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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.06.1984, Az.: BVerwG 9 C 44.84

Entlastungsgesetz; Anhörung; Kläger; Fehler; Rechtliches Gehör; Revisionsgrund

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.06.1984
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 44.84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 12224
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Saarland - 07.04.1983 - AZ: 3 R 201/81

Fundstellen

  • NVwZ 1984, 792 (amtl. Leitsatz)
  • ZfSH/SGB 1986, 124-125

Redaktioneller Leitsatz

Das Fehlen der in Art. 2 § 5 I 3 Entlastungsgesetz vorgeschriebenen Anhörung des Klägers ist Verletzung des rechtlichen Gehörs und damit absoluter Revisionsgrund (§ 138 Nr. 3 VwGO).

Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
ohne mündliche Verhandlung am 27. Juni 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker, Sträter, Dr. Kemper und Dr. Bender
für Recht erkannt:

Tenor:

Der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 7. April 1983 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger, ein ghanaischer Staatsangehöriger, reiste 1978 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter mit der Begründung, daß er wegen seines aktiven Einsatzes für das Union Government seit 1977 trotz der inzwischen erfolgten Änderung der Verhältnisse in seinem Heimatland weiterhin politische Verfolgung befürchten müsse, wenn er dorthin zurückkehre. Der Asylantrag blieb ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die daraufhin erhobene Verpflichtungsklage abgewiesen.

2

Im Berufungsverfahren hat der Kläger zur Begründung seiner fortwährenden Furcht vor politischer Verfolgung noch angegeben, daß ein Freund, der z.Z. in den Vereinigten Staaten studiere, im Juli 1981 die damalige Ehefrau des Klägers besucht und dabei erfahren habe, daß diese von der Polizei noch 1980 mehrfach aufgesucht und nach dem Aufenthaltsort des Klägers befragt worden sei. Der Kläger hat im Berufungsverfahren beantragt,

diesen Zeugen, dessen Anschrift er nachzureichen versprach, zu hören.

3

Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers im vereinfachten Verfahren nach dem Entlastungsgesetz ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß zurückgewiesen. Unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Urteils hat es u.a. ausgeführt: Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung vorgetragen habe, für ihn hätten sich nunmehr konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, daß er im Fall einer Rückkehr nach Ghana sofort verhaftet werde, berufe er sich lediglich auf das Zeugnis eines Freundes, von dem er aber weder Name noch Anschrift mitgeteilt habe. Damit genüge der Kläger seiner Darlegungs- und Mitwirkungspflicht nicht. Aus dem Umstand, daß er seiner Ankündigung, Name und ladungsfähige Anschrift dieses Zeugen nachzureichen, auch nicht nachgekommen sei, nachdem er zu einer Stellungnahme zu der beabsichtigten Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und Beweiserhebung aufgefordert worden sei, könne deshalb nur darauf geschlossen werden, daß dieses - neue - Vorbringen nicht zutreffe.

4

Mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Er rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und macht geltend, daß er ein Anhörungsschreiben des Oberverwaltungsgerichts, zu dem er hätte Stellung nehmen können, nicht erhalten habe. Die Schlußfolgerung des Berufungsgerichts, die Tatsache, daß er trotz der Aufforderung zur Stellungnahme den Namen und die Anschrift des von ihm benannten Zeugen nicht angegeben habe, lasse sein Vorbringen unzutreffend erscheinen, sei daher falsch.

5

Die Beklagte hat sich zur Sache nicht geäußert.

6

II.

Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

7

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

8

Das Oberverwaltungsgericht hat die ihm gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO obliegende Pflicht, dem Kläger rechtliches Gehör zu gewähren, verletzt, weil es im vereinfachten Verfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ohne daß der Kläger nach Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 3 EntlG Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Zwar fertigte der Berichterstatter am 20. Oktober 1982 ein Anhörungsschreiben, das nach seiner ausdrücklichen Anordnung dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers mit Postzustellungsurkunde zugestellt werden sollte. Eine Postzustellungsurkunde ist jedoch nicht zu den Akten gelangt. In einem Vermerk hierzu vom 30. Juni 1983 heißt es:

"Nach Mitteilung der Geschäftsstelle ist die Verfügung vom 20. Oktober 1982 zwar zum Zwecke der förmlichen Zustellung bei der Post aufgegeben worden, die Postzustellungsurkunde konnte aber trotz intensiver Suche nicht aufgefunden werden."

9

Die Verfahrensrüge der Revision erweist sich danach als begründet, weil weder durch förmliche Zustellung noch auf andere Weise nachgewiesen ist, daß der Kläger das Anhörungsschreiben erhalten hat. Der Kläger hat ausdrücklich in Abrede gestellt, das Schreiben erhalten zu haben, und die Revision auf die Verfahrensrüge des Unterbleibens seiner Anhörung gestützt. Das genügt, um bei fehlender Zustellung festzustellen, daß der Zugang des Anhörungsschreibens nicht nachgewiesen und demzufolge die vorgeschriebene Anhörung des Klägers unterblieben ist (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1979 - BVerwG 7 C 76.78 - Buchholz 312 EntlG Nr. 12).

10

Das Fehlen der in Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 3 EntlG vorgeschriebener Anhörung des Klägers ist Verletzung des rechtlichen Gehörs und damit absoluter Revisionsgrund (§ 138 Nr. 3 VwGO). Zudem kann der angefochtene Beschluß des Berufungsgerichts auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler beruhen. Die Anhörungsmitteilung nach Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 3 EntlG soll den Beteiligten Gelegenheit bieten, ihre Sachargumente noch einmal vorzutragen und gegebenenfalls die Gründe darzutun, aus denen sie eine mündliche Verhandlung für sachdienlich halten. Es ist nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht bei ordnungsgemäßer Durchführung des Anhörungsverfahrens von seiner Befugnis, ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß zu entscheiden, keinen Gebrauch gemacht hätte (vgl. auch Urteil vom 28. Juni 1985 - BVerwG 9 C 15.83 - Buchholz 312 EntlG Nr. 32).

11

Die Entscheidung über die Kosten ist der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Dr. Korbmacher
Dr. Säcker
Sträter
Dr. Kemper
Dr. Bender