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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.07.1990, Az.: BVerwG 2 WD 38/89

Entfernung eines Soldaten aus dem Dienstverhältnis als Disziplinarmaßnahme wegen Zugriffs auf das Eigentum und Vermögen des Dienstherrn; Ausnahmen von der Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme gegen einen Soldaten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.07.1990
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 38/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 19507
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Süd - 05.06.1989 - AZ: S 4 VL 28/88

Redaktioneller Leitsatz

Der Zugriff eines Soldaten auf Eigentum und Vermögen des Dienstherrn, das ihm zur Verwaltung und Verwahrung anvertraut ist, ist ein so schwerwiegendes Dienstvergehen, dass es regelmäßig zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis führt. Nur außerordentliche Milderungsgründe können in einem solchen Fall von der disziplinaren Höchstmaßnahme absehen lassen. Als solche kommen eine psychische Ausnahmesituation, eine ausweglose unverschuldete wirtschaftliche Notlage oder eine spontane, persönlichkeitsfremde Augenblickstat in Betracht.

Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 24. Juli 1990,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth, ferner
Oberstleutnant Hartung,
Hauptfeldwebel Riedel als ehrenamtliche Richter,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts wird das Urteil der 4. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 5. Juni 1989 im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme geändert.

Der Soldat wird aus dem Dienstverhältnis entfernt.

Ihm wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts für die Dauer von sechs Monaten bewilligt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.

Tatbestand

1

I

Der jetzt 32 Jahre alte Soldat begann nach dem Erwerb der mittleren Reife eine dreijährige Lehre als Industriekaufmann und bestand am 14. Juli 1978 die Abschlußprüfung im Ausbildungsberuf. Danach war er arbeitslos.

2

Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung als freiwillig längerdienender Soldat wurde er zum 2. Oktober 1978 zur Bundeswehr, Teilstreitkraft Heer, einberufen und mit Urkunde vom 4. Oktober 1978 am selben Tag in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Nach einer sechsmonatigen Probezeit wurde seine Dienstzeit auf vier Jahre festgesetzt und beträgt nach einer Zwischenverlängerung zwölf Jahre; sie würde daher regulär mit Ablauf des 30. September 1990 enden.

3

Nach regelmäßigen Zwischenbeförderungen wurde der Soldat durch Urkunde vom 1. April 1985 am 17. April 1985 zum Oberfeldwebel ernannt.

4

Nach der Grundausbildung bei der Ausbildungskompanie ... in L. wurde er vom 16. November 1978 an bei der Stabs- und Versorgungskompanie/Fallschirmjägerbataillon ... in M. als Kraftfahrer B und Stabsdienstsoldat verwendet. Zum 1. Oktober 1979 wurde er als Stabsdienstsoldat zur Luftlandesanitätskompanie 260 in S. versetzt. Er bestand die Sanitätslehrgänge I und II jeweils mit der Abschlußnote "gut", den Unteroffizierlehrgang Sanitätsdienst mit der Abschlußnote "befriedigend" und erhielt im Krankenpflegesanitätslehrgang V die Abschlußnote "befriedigend" sowie im Feldwebellehrgang Sanitätsdienst die Abschlußnote "gut". Vom 1. Januar 1984 an wurde er als Sanitätsfeldwebel und Rechnungsführerfeldwebel bei der Luftlandesanitätskompanie ... in L. eingesetzt. Wegen der Vorfälle, die Gegenstand des disziplinargerichtlichen Verfahrens sind, wurde er am 2. Februar 1987 von seinem Dienstposten abgelöst und zur Luftlandeversorgungskompanie ... in M. kommandiert, vom 18. August 1987 an bei der .../Fallschirmjägerbataillon ... in L. jedoch wieder als Rechnungsführer eingesetzt, ohne aber Zahlungsbeauftragter zu sein. Seit dem 1. November 1988 ist er zur dienstzeitbeendenden Fachausbildung zum Informatikassistenten vom militärischen Dienst freigestellt. Er hat inzwischen diese Ausbildung mit der Note "gut" abgeschlossen.

5

Der Soldat wurde am 11. Januar 1982 mit "ziemlich gut" - 4 C - und am 18. September 1984 sowie am 17. Januar 1985 mit "gut" - 3 C - beurteilt. Die Beurteilung vom 27. März 1990 weist in der gebundenen Beschreibung überwiegend die Wertung "3" sowie fünfmal "4" auf und enthält in der freien Beschreibung keinen Ausprägungsgrad.

6

Außer in dem sachgleichen Strafverfahren wurde der Soldat strafgerichtlich wie folgt verurteilt:

  1. 1.

    Wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr, begangen am 30. November 1976, durch rechtskräftig gewordenen Strafbefehl des Amtsgerichts S. vom 17. März 1977 - 16 Cs 14 Js 228/77 - zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10 DM und zu einer Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 16. Juli 1977;

  2. 2.

    wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tatmehrheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, begangen am 18. April 1978, durch Urteil des Amtsgerichts S. vom 26. Oktober 1978 - 16 Ds 37 Js 3683/78 - zu drei Monaten Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde und die inzwischen erlassen ist, sowie zu einer Sperre der Fahrerlaubnis bis 25. April 1979.

7

Disziplinar wurde der Soldat am 17. September 1986 vom Kompaniechef mit einer Disziplinarbuße von 250 DM gemaßregelt, weil er seinen Dienst längere Zeit unwillig und mangelhaft ausführte, am 11. September 1986 einige Stunden vom Dienst ferngeblieben war und den Kompaniechef angelogen hatte.

8

Der Soldat erhielt zuletzt Dienstbezüge nach Besoldungsgruppe A 7 mit Zulage nach Fußnote 3 des Bundesbesoldungsgesetzes, die in der 6. Dienstaltersstufe monatlich etwa 2.800 DM brutto, 2.238 DM netto betrugen. Vom 1. Oktober 1990 an hätte er für die Dauer von 36 Monaten bis zum 30. September 1993 Anspruch auf Übergangsgebührnisse von monatlich 1.982,07 DM brutto. Darüber hinaus hätte er eine Übergangsbeihilfe in Höhe von 15.856,56 DM erdient. Die finanzielle Lage des Soldaten ist angespannt, weil er ein Darlehen in Höhe von noch 1.000 DM an seine Freundin zurückzuzahlen und ein Darlehen bei der Sparkasse S. in Höhe von noch 13.000 DM mit monatlichen Raten von 337 DM zu tilgen hat. Im übrigen hat er monatliche Mietkosten von rund 600 DM aufzubringen.

9

Die ... 1979 geschlossene Ehe des Soldaten, die kinderlos geblieben ist, wurde einverständlich ... 1987 rechtskräftig geschieden; der Soldat hat keine Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner früheren Ehefrau.

10

II

Im Januar 1987 kam es durch Abgabe an die Staatsanwaltschaft nach § 29 Abs. 3 WDO zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten. Darin wurde ihm durch einen seit 23. Juni 1988 rechtskräftig gewordenen Strafbefehl des Amtsgerichts L. vom 5. Mai 1988 (5 Cs 36 Js 29052/87) wegen fortgesetzter Untreue und Urkundenfälschung eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 50 DM auferlegt. Der Soldat hat die Geldstrafe bezahlt.

11

In dem mit Verfügung des Kommandeurs der 1. Luftlandedivision vom 23. Januar 1987 durch Übergabe an den Soldaten am 27. Januar 1987 rechtswirksam eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren wurden ihm in der Anschuldigungsschrift vom 19. Oktober 1988 als Dienstvergehen die strafgerichtlich geahndete Untreue und Urkundenfälschung sowie ein weiterer Fall der Untreue und eine Überschreitung seiner Befugnisse als Rechnungsführer zur Last gelegt.

12

Die 4. Kammer des Truppendienstgerichts Süd verurteilte den Soldaten am 5. Juni 1989 wegen eines Dienstvergehens zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Obergefreiten.

13

Die Kammer stellte folgenden Sachverhalt fest:

"Nach seiner Rechnungsführerausbildung war der Soldat ab 01.01.1984 bei seiner Einheit, der LLSanKp ..., in der ... Kaserne in L. als Rechnungsführer-Feldwebel eingesetzt. Darüberhinaus war er auch von diesem Zeitpunkt an bereits als Zahlungsbeauftragter verwendet worden. Die Bestellung als Zahlungsbeauftragter war zunächst nur mündlich erfolgt, wurde jedoch dann spätestens bis Sommer 1986, als eine Geschäftsprüfung durch die Abteilung Verwaltung der .... LLDiv für den Bereich des Rechnungsführers und Zahlungsbeauftragten beim FschJgBtl ... in L. durchgeführt wurde, schriftlich nachgeholt. Ob der Soldat bereits - wie eine unterläge bei der Geschäftsprüfung im Sommer 1986 auswies - schriftlich am 29.05.1985 zum Zahlungsbeauftragten bestellt worden ist, konnte aufgrund des Ergebnisses der Hauptverhandlung, - da insoweit Unklarheiten offenblieben und da der Soldat sich auch dahingehend einließ, von einer schriftlichen Beauftragung zu diesem Zeitpunkt sei ihm nichts bekannt gewesen - nicht nachgewiesen werden. Ab 01.01.1984 nahm der Soldat jedoch die Dienstgeschäfte eines Rechnungsführer-Feldwebels und auch bereits eines Zahlungsbeauftragten für die LLSanKp ... bis zu seiner Kommandierung am 02.02.1987 zur LLVersKp ..., die wegen des angeschuldigten Sachverhalts erfolgte, wahr.

Im Mai 1985 zog der Soldat aus der ehelichen Wohnung aus und trennte sich von seiner Ehefrau, da er sie bei der Rückkehr in seine Wohnung mit einem anderen Mann in der Wohnung in flagranti ertappte und dadurch zur Kenntnis erhielt, daß seine Ehefrau seit einiger Zeit bereits ein Verhältnis zu diesem Mann unterhielt. Der Soldat zog dann zunächst zu seinen Eltern und flüchtete sich in der darauffolgenden Zeit mehr oder weniger in den Alkohol und begann andere Frauenbekanntschaften. Er lernte jedoch dann eine junge Frau kennen, mit der er glaubte, eine neue dauerhafte Beziehung aufbauen zu können. Aus diesem Grunde schloß er dann im Herbst 1985 einen Mietvertrag für eine feste Laufzeit von 2 Jahren über diese Wohnung ab, für die er einen monatlichen Mietzins von DM 1.000,-, einschließlich Nebenkosten, zu entrichten hatte. Dabei ging der Soldat davon aus, daß er diesen Mietzins nicht allein zu tragen habe, da seine damalige Freundin zum Zeitpunkt der Anmietung dieser Wohnung über ein eigenes Arbeitseinkommen von etwa DM 600,- verfügte; als dann seine damalige Freundin jedoch ihre Arbeitsstelle verlor und anschließend nur noch über ein Arbeitslosengeld in Hohe von monatlich DM 300,- verfügte und als darüberhinaus dann diese Freundin ihn Ende April oder Anfang Mai 1986 auch noch verließ und aus der vom Soldaten angemieteten Wohnung auszog, wollte der Soldat diese Wohnung, da sie ihm zu teuer wurde, kündigen, was ihm zunächst aufgrund der Laufzeit des abgeschlossenen Mietvertrages - da er einen Nachmieter erst im September 1986 fand - zunächst nicht gelang. Bei Aufgabe der Wohnung machte die Vermieterin dann gegen den Soldaten noch Forderungen aus Mietrückständen und für Renovierungskosten in Hohe von insgesamt DM 2.600,- geltend, als der Soldat dann im September 1986 aus dem Mietvertrag entlassen wurde. Diese Forderung konnte der Soldat aus eigenen Mitteln, wofür nur die laufenden Dienstbezüge zur Verfügung standen, nicht bestreiten. Da der Soldat, der die gesamten ehelichen Schuldverpflichtungen im Rahmen der Ehescheidung 1986 - und damit auch die finanziellen Verpflichtungen seiner Ehefrau - übernommen hatte und der dafür bei der Sparkasse S. 1986 zur Umschuldung der Verbindlichkeiten ein Darlehen in Höhe von DM 22.000,- bei monatlichen Raten von DM 545,- aufgenommen hatte, damals erheblich verschuldet war, lehnte die Sparkasse S. wegen des noch nicht zurückgezahlten Umschuldungskredits einen weiteren Überziehungskredit dem Soldaten ab.

Anschuldigungspunkt 1/1. Strichaufzählung:

Im Rahmen seiner Tätigkeit als Rechnungsführer-Feldwebel und Zahlungsbeauftragter hatte der Soldat aufgrund der Auszahlungsanordnung vom 10.01.1986 an den wehrpflichtigen SanSoldaten ... M., der nach seiner Grundausbildung zur LLSanKp ... zuversetzt worden war, für die Versetzungsreise nach L. als Reisekostenvergütung einen Betrag von DM 182,66 auszuzahlen. Der Soldat hatte zuvor selbst die Auszahlungsanordnung erstellt. Diesen Geldbetrag zahlte der Soldat an den SanSoldaten ... M. jedoch am Auszahlungstag im Januar 1986 nicht aus, sondern quittierte unter dem Namen ... M. in der entsprechenden Rubrik - ohne Ermächtigung von M. - auf der Auszahlungsanordnung diesen Betrag und nahm dann seiner Absicht entsprechend diesen Betrag zur Verwendung für eigene Zwecke an sich und verbrauchte das Geld für sich. Im Oktober 1986 ließ der Soldat dann dem zwischenzeitlich von der Bundeswehr zur Polizei übergewechselten - somit aus der Bundeswehr ausgeschiedenen - ... M. die Summe durch Oberweisung aus eigenen privaten Mitteln, da der Soldat Angst hatte, daß der Sachverhalt herauskommen könne, zukommen. Dem Soldaten war bekannt geworden, daß ... M. bereits zwei Monate zuvor - im August 1986 - sich an den KpFw der LLSanKp ... gewendet hatte, da ihm diese Reisekosten noch nicht zugegangen waren, worauf der KpFw von dem Soldaten eine Oberprüfung dieses Sachverhaltes forderte, wobei der Soldat zunächst durch Hinauszögern der Antwort an den KpFw versuchte, den Sachverhalt zu verschleiern. Darüberhinaus zahlte der Soldat auch den Geldbetrag aus eigenen Mitteln an M. deshalb zurück, weil er sich für sein Verhalten schämte. Das Geschehen wurde jedoch dann im Dezember 1986 dienstlich bekannt.

...

Anschuldigungspunkt 1/2. Strichaufzählung:

Der damalige Gefreite ... Me. war am 08.07.1986 vom Status eines Wehrpflichtigen (W 15) in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen worden, weshalb dem damaligen Gefr Me. vom Zeitpunkt seiner Ernennung zum Soldaten auf Zeit an kein Wehrsold mehr zustand und weshalb dem damaligen Gefr Me. darüberhinaus auch, da er nunmehr Dienstbezüge als Soldat auf Zeit hatte, von diesem Zeitpunkt an kein Verpflegungsgeld für nicht in Anspruch genommene Verpflegung zustand. Der Rechnungsführergehilfe, der dem Soldaten als Rechnungsführer-Feldwebel unterstand, nahm irrtümlich bei der Erstellung der Liste für die Auszahlungsanordnung von Wehrsold und Verpflegungsgeld vom 07. 08.1986 den damaligen Gefr Me. in diese Liste zur Auszahlung von DM 365,80 an Wehrsold und von DM 100,- für nicht verbrauchtes Verpflegungsgeld auf, obwohl für diesen Zeitpunkt nach der Ernennung des Soldaten auf Zeit - dem damaligen Gefr Me. - weder Wehrsold noch dieses Verpflegungsgeld zustand. Als der Soldat die irrtümliche Aufnahme des Gefr Me. als Anspruchsberechtigten in die Auszahlungsliste feststellte, entschloß sich der Soldat, dem zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt war, daß Me. einen derartigen Anspruch an Wehrsold und Verpflegungsgeld nicht hatte, um dieses Geld für sich zu verwenden, in der dafür vorgesehenen Rubrik der Auszahlungsliste mit dem Namen von Me. zu quittieren, was er dann auch tat. Der Soldat wollte auf diese Weise den Eindruck erwecken, daß an Merl dieses Geld ausbezahlt worden sei. Das Geld nahm der Soldat dann in Hohe von DM 465,80 an sich und verwendete es für sich.

...

Anschuldigungspunkt 1/3. Strichaufzählung:

Zum 30.09.1986 stand der damalige OGefr ... L., der als Wehrpflichtiger (W 15) Angehöriger der LLSanKp ... war, nach Ablauf seines Dienstverhältnisses zur Entlassung heran. Dem damaligen OGefr L. standen zu diesem Zeitpunkt noch ein Wehrsold in Höhe von DM 111,30 sowie ein Betrag von DM 230,- an Verpflegungsgeld für nicht in Anspruch genommene Verpflegung und darüberhinaus ein rückständiger Betrag von DM 135,- an Fallschirmspringerzulage - insgesamt ein Betrag von DM 476,30 - zu. L. war daher in die Liste der Auszahlungsanordnung vom 04.09.1986 als Anspruchsberechtigter für die Auszahlung dieses Geldbetrages aufgenommen worden. Um sich diesen Geldbetrag für private Zwecke zu verschaffen, quittierte der Soldat an einem Zwischenzahltag am 04.09.1986 oder einige Tage später mit dem Namen des damaligen OGefr L. - ohne dessen Ermächtigung - und nahm dann diesen Geldbetrag in Höhe von DM 476,30 an sich, um dieses Geld für sich zu verbrauchen. Damit der damalige OGefr L. nicht nach diesem Geld nachfrage, ehe er aus der Bundeswehr entlassen wurde, erklärte der Soldat - nachdem der Soldat bereits diesen Geldbetrag an sich genommen hatte - dem OGefr L. er werde dieses Geld an ihn nach dessen Entlassung überweisen. Damit war L. einverstanden. Aufgrund des Ergebnisses der Hauptverhandlung ist nicht erwiesen, daß der Soldat überhaupt nicht die Absicht hatte, dieses Geld später L. zukommen zu lassen; eine genaue Vorstellung, wann er dieses Geld an L. überweisen würde, hatte er jedoch zum Zeitpunkt dieser Vereinbarung nicht. Der Soldat überwies dann diesen Geldbetrag an L. erst, als dieser sich in seinem Schreiben vom 09.12.1986 an den Kompaniefeldwebel der LLSanKp ... schriftlich gewandt und dabei den KpFw und die Kompanieführung zur Zahlung der ausstehenden Geldbeträge aufgefordert hatte, wobei L. androhte, daß, falls binnen einer Frist von 14 Tagen der ihm zustehende Geldbetrag nicht überwiesen werde, er gegen die Kompanie - zu verstehen ist dabei der Kompaniechef - durch seinen Rechtsanwalt 'ein gerichtliches Mahnverfahren' anstrengen werde. Dadurch wurde der Sachverhalt dem Kompaniechef, Hptm Mü. bekannt, worauf Hptm Mü. die disziplinaren Ermittlungen gegen den Soldaten begann. Der Soldat sagte dann seinem Kompaniechef, Hptm Mü., zu, daß er diese 'Angelegenheit erledigen' werde. Der Soldat zahlte darauf aus eigenen Mitteln den Geldbetrag von DM 476,30 durch eine Überweisung an L..

...

Anschuldigungspunkt 1/4. Strichaufzählung:

Dem OGefr L. stand die Springerzulage für September 1986 in Höhe von DM 150,- noch zu. Der Soldat entschloß sich jedoch dann auf der Liste der Auszahlungsanordnung vom 07.10.1986 - L. war zu diesem Zeitpunkt bereits nach Beendigung seiner Wehrdienstzeit ausgeschieden - unter dem Namen von L., wofür er keine Ermächtigung hatte, diesen Geldbetrag zu quittieren und dieses Geld für sich zu verwenden. Seiner Absicht entsprechend quittierte der Soldat dann auf dieser Liste diesen Geldbetrag mit dem Namen von L. und verwendete das Geld für sich. Als sich L. dann im Schreiben vom 09.12.1986 an den Kompaniefeldwebel wegen der unterbliebenen Auszahlung - u.a. auch dieser Springerzulage - wendete und als der Soldat, wie auch hinsichtlich der übrigen L. zustehenden Geldbeträge von DM 476,30 (Anschuldigungspunkt 1/3. Strichaufzählung) durch Hptm Mü., dem Chef LLSanKp ..., nach dem 09.12.1986 auf die unterbliebene Auszählung dieses Geldbetrages angesprochen wurde, zahlte der Soldat auch diesen Betrag - zugleich mit dem übrigen Geldbetrag, der L. noch in Höhe von DM 476,30 zu-stand - durch Überweisung an L..

Da durch ein Versehen des Rechnungsführergehilfen, der dem Soldaten als Rechnungsführer-Feldwebel unterstand, auf der Auszahlungsliste vom 07.10.1986 für die nichtanspruchsberechtigten Kompanieangehörigen HFw B., Gefr J. und OFw R., Beträge - für HFw B. DM 150,-, für den Gefr J. DM 235,- und für OFw R. DM 150,- - zur Auszahlung nichtzustehender Springerzulagen in der Auszahlungsliste der Auszahlungsanordnung vom 07.10.1986 aufgenommen worden waren, was der Soldat vor der Auszahlung dieser Geldbeträge erkannte, entschloß sich der Soldat, um sich diese Geldbeträge zu verschaffen, mit den Namen von B., J. und R. in der dafür vorgesehenen Rubrik der Auszahlungsliste zu quittieren, um diese Geldbeträge für sich dann zu verwenden. Der Soldat quittierte dann seiner Absicht entsprechend mit den Namen von B., J. und R. und verwendete diese Geldbeträge in der Gesamtzumme von DM 535,- für sich.

...

Anschuldigungspunkt 1/5. Strichaufzählung:

In die Auszahlungsanordnung vom 04.11.1986 nahm der Soldat, der die Auszahlungsliste selbst erstellte, in der Absicht, dann diesen Geldbetrag für sich zu verwenden, den nicht anspruchsberechtigten OFw R. als Empfänger für die Fallschirmspringerzulage für Oktober 1986 auf und quittierte dann, wiederum seiner Absicht entsprechend, mit dem Namen des für Oktober 1986 nicht zur Fallschirmspringerzulage berechtigten OFw R., um den Eindruck zu erwecken, dieser Geldbetrag sei an OFw R. ausbezahlt worden. Den Geldbetrag von DM 150,- nahm der Soldat an sich und behielt diesen für sich.

...

Anschuldigungspunkt 1/6. Strichaufzählung:

Auch in der Liste zur Auszahlungsanordnung vom 05.12.1986 nahm der Soldat, in Kenntnis der Tatsache, daß OFw R. eine Fallschirmspringerzulage für November und Dezember 1986 nicht zustand, da OFw R. für diesen Zeitraum dafür nicht zulageberechtigt war, den Gesamtbetrag von DM 300,- auf, um dann wiederum mit dem Namen von Reichert für diesen Geldbetrag zu quittieren. Dieser Absicht entsprechend unterschrieb der Soldat dann mit dem Namen von R. und nahm einen Geldbetrag von DM 300,- an sich und behielt dieses Geld für sich.

...

Anschuldigungspunkt 1/7. Strichaufzählung:

Der Soldat erstellte als Rechnungsführer-Feldwebel nach der ihm zur Verfügung gestellten Kompanieliste der Angehörigen der LLSanKp ... die Auszahlungsliste mit den Anspruchsberechtigten für die Aufwandsvergütung für den Truppenübungsplatzaufenthalt Münsingen - 11. bis 24.11.1986 - und nahm dabei, in der Annahme, diese Angehörigen der Kompanie hätten am Truppenübungsplatzaufenthalt in dieser Zeit teilgenommen, die Stabsunteroffiziere Sc. und Sch. sowie den OGefr G. und den Gefr Ph. auf und berechnete für diese Angehörigen der LLSanKp jeweils einen Auszahlungsbetrag in Höhe von DM 58,50, insgesamt einen Betrag von DM 234,-. Nachdem er die Auszahlungsliste fertiggestellt hatte, bemerkte der Soldat dann, daß diese vier Angehörigen der LLSanKp ... überhaupt nicht an dem Truppenübungsplatzaufenthalt in Mü. teilgenommen hatten. Vor der Auszahlung entschloß sich dann der Soldat, diesen Geldbetrag von viermal DM 58,50 - da Sc. Sch., G. und Ph. eine Aufwandsvergütung für diesen Truppenübungsplatzaufenthalt nicht zustand - für sich zu entnehmen. Seiner Absicht entsprechend quittierte der Soldat auf der Auszahlungsliste vom 08.12.1986 mit den Namen dieser Angehörigen der LLSanKp ... um den Eindruck zu erwekken, diese hätten jeweils diesen Geldbetrag von DM 58,50 erhalten. Darauf nahm der Soldat dieses Geld - insgesamt DM 234,- - an sich und behielt es für sich.

...

Anschuldigungspunkt 1/8. Strichaufzählung:

Zu der von ihm erstellten Liste zur Auszahlungsanordnung vom 08.12.1986 trug sich der Soldat als Berechtigter für die Auszahlung der Aufwandsvergütung für den Truppenübungsplatzaufenthalt Münsingen zunächst irrtümlich für den gesamten Zeitraum vom 11. bis 24.11.1986 ein und berechnete für sich dafür einen Betrag von DM 58,50, obwohl der Soldat tatsächlich lediglich in der Zeit vom 13. bis 17.11.1986 an diesem Truppenübungsplatzaufenthalt teilgenommen hatte und obwohl ihm dadurch lediglich ein Betrag von DM 22,50 - und nicht ein Betrag von DM 58,50 - zustand. Bei der Eintragung und Berechnung seiner Aufwandsvergütung in die Liste zur Auszahlungsanordnung vom 08.12.1986 übersah der Soldat zunächst, daß er wegen der geringen Anzahl von Tagen seiner Teilnahme an diesem Truppenübungsplatzaufenthalt nur DM 22,50 zu beanspruchen hatte. Am Auszahlungstag stellte der Soldat dann fest, daß er für sich einen zu hohen Geldbetrag - statt DM 22,50 den Betrag von DM 58,50 - zu Unrecht berechnet hatte; er quittierte jedoch dann trotzdem den Betrag von DM 58,50 auf der Liste zur Auszahlungsanordnung und nahm diesen Betrag, um ihn für sich zu verbrauchen, in Höhe von DM 58,50 an sich.

...

Anschuldigungspunkt 1/9. Strichaufzählung:

Als der Soldat im November 1986 den Rechnungsführer-Feldwebel bei der LLMörsKp ... vertrat, hatte er in dieser Eigenschaft auch die Auszahlungsanordnung für die Aufwandsvergütung für den Truppenübungsplatzaufenthalt Mü., an dem die LLMörsKp vom 12. bis 24.11.1986 teilgenommen hatte, zu erstellen. Der Soldat erhielt dafür vom KpFw dieser Kompanie die Liste der Teilnehmer an diesem Truppenübungsplatzaufenthalt, unter Angabe der verschiedenen Zeitdauer des Aufenthaltes der jeweiligen Teilnehmer. Darauf erstellte der Soldat die Liste der Auszahlungsanordnung unter dem Datum vom 05.12.1986 und trug dabei - jeweils nach der unterschiedlichen Zeitdauer der Teilnahme der einzelnen Kompanieangehörigen - die Namen dieser Teilnehmer mit den entsprechenden Beträgen für die auszuzahlende Aufwandsvergütung ein. Am Auszahlungstag - dem 05.12. 1986 - oder mehrere Tage später stellte der Soldat dann fest, daß folgende Kompanieangehörigen mit folgenden Beträgen - Uffz M. mit DM 41,70, OGefr Pe. mit DM 39,60, Jg Gl. mit DM 123,50 und die Jäger Sch., Br., Ja., Ne. Bi. und Si. jeweils mit DM 58, 50 - zu unrecht in die Liste der Auszahlungsanordnung, da ihnen keine Aufwandsvergütung zustand, aufgenommen worden waren. Der Soldat entschloß sich jedoch dann, das diesen Kompanieangehörigen nicht zustehende Geld für sich zu verwenden und quittierte jeweils mit dem Namen dieser Kompanieangehörigen - in der vorgesehenen Rubrik zur Auszahlung - und nahm einen Geldbetrag von DM 555,80, den er, seiner Absicht entsprechend, für sich behielt, an sich.

...

Anschuldigungspunkt 2:

Der Soldat erstellte in seiner Eigenschaft als Rechnungsführer-Feldwebel der LLSanKp ... in der ...-Kaserne in L. die Auszahlungsanordnung vom 07.10.1986 und führte dabei als Anspruchsberechtigten für die Auszahlung einer Fallschirmspringerzulage von DM 150,- den damaligen Gefr UA W. auf und zahlte diesem auch diese Fallschirmspringerzulage, die dem Gefr UA W. nicht zustand, am 07.10.1986 bzw. ein oder mehrere Tage später aus. Am Tage der Auszahlung oder kurz danach stellte der Soldat dann fest, daß er zu Unrecht den damaligen Gefr UA W. in die Liste der Auszahlungsanordnung zur Auszahlung der Springerzulage aufgenommen hatte, da diesem eine Springerzulage zu diesem Zeitpunkt nicht zustand. Der Soldat erstellte daraufhin eine Annahmeanordnung und forderte von W. kurz darauf diesen Betrag von DM 150,- zurück, was W. auch tat. Die Annahmeanordnung quittierte der damalige Gefr UA W.. Dieses Geld behielt der Soldat, seiner Absicht entsprechend, jedoch für sich. Die quittierte Annahmeanordnung vernichtete der Soldat, um diese als Beweisstück zu beseitigen.

...

Anschuldiqunqspunkt 3:

Der Soldat erstellte für den Zahltag - 10.08.1986 - der LLSanKp ... als Rechnungsführer-Feldwebel und Zahlungsbeauftragter dieser Einheit die Liste der Anspruchsberechtigten zur Auszahlungsanordnung zum 07.08.1986 für die Auszahlung von Wehrsold, Verpflegungsgeld und Fallschirmspringerzulage. Obwohl dem Soldaten - dem Inhalt nach - der Erlaß BMVg H I 3, Az 28-10-02, vom 22.11.1984 (VMBl S. 249) - 'Bestimmungen über die Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit (Feststellungsbestimmungen)' -, welcher in den Durchführungsbestimmungen zu Nr. 2 in Absatz 4, 3. Strichaufzählung, Zahlungsbeauftragten die Feststellung der sachlichen Richtigkeit verbietet, bekannt war und obwohl der Soldat damals Zahlungsbeauftragter war, zeichnete der Soldat - der damals den Kompaniefeldwebel der LLSanKp ... vertrat - auf dem Deckblatt der Auszahlungsanordnung vom 07.08.1986 über dem handschriftlich vorgeschriebenen Vermerk 'HptFw und KpFw' mit seinem Namen sachlich richtig und zeichnete darüberhinaus der Soldat am Ende der Liste der Auszahlungsanordnung über dem vorgestempelten Vermerk 'HFw u. KpFw' wiederum mit seinem Namen sachlich richtig; dabei war dem Soldaten bekannt, daß er zu dieser Sachlich-Richtigzeichnung als Ersteller der Liste zur Auszahlungsanordnung vom 07.08.1986 und als Zahlungsbeauftragter - trotz der Vertretung des Kompaniefeldwebels - nicht berechtigt war.

...

Zu den Anschuldigungspunkten 1, 2 und 3:

Nachdem im Rahmen der disziplinaren Ermittlungen durch den Chef LLSanKp ..., Hptm Mü., der Sachverhalt in den Anschuldigungspunkten 1, 2 und 3 bekannt geworden war, zahlte der Soldat den Betrag, um den der Dienstherr geschädigt war, in Höhe von DM 2.230,20 am 12.01.1987 gegen Einzahlungsquittung bei der Zahlstelle des FschJgBtl ... zum Ersatz des eingetretenen Schadens der Bundeswehr ein."

14

Die Kammer würdigte

  • das Verhalten des Soldaten in den Anschuldigungspunkten 1.1 bis 1.7 und 1.9 jeweils als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflichten zu treuem Dienen (§ 7 SG), zur Kameradschaft (§ 12 Satz 2 SG), zur Wahrheit (§ 13 Abs. 1 SG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG),
  • das Verhalten im Anschuldigungspunkt 1.8 als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflichten zu treuem Dienen (§ 7 SG), zur Wahrheit (§ 13 Abs. 1 SG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG),
  • das Verhalten im Anschuldigungspunkt 2 als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflichten zu treuem Dienen (§ 7) und zur Kameradschaft (§ 12 Satz 1 - muß wohl heißen Satz 2 SG),
  • das Verhalten im Anschuldigungspunkt 3 als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflichten zum Gehorsam (§ 11 SG), zur Wahrheit (§ 13 Abs. 1 SG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG),

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die Pflichtenverstöße des Soldaten insgesamt als Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG.

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Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus:

17

Der Soldat habe ein sehr schwerwiegendes Dienstvergehen begangen und dadurch, daß er sich an den ihm anvertrauten Geldern des Dienstherrn vergriffen und dienstliche Urkunden gefälscht habe, im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten versagt, überdies die Kameradschaftspflicht erheblich verletzt, so daß er schließlich von seinem Dienstposten habe abgelöst werden müssen. Er sei durch die Scheidung von seiner Ehefrau und die Anmietung einer neuen Wohnung in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten gekommen, habe sich aber nicht in einer besonderen finanziellen Zwangslage befunden. Die Kammer habe von einer Entfernung aus dem Dienstverhältnis deshalb abgesehen, weil sie von einer psychischen Ausnahmesituation zugunsten des Soldaten ausgegangen sei. Er habe nämlich im Mai 1985, einige Monate vor seinem Fehlverhalten, bei der Rückkehr in seine eheliche Wohnung seine Ehefrau, an der er sehr gehangen habe, mit einem anderen Mann "in flagranti" ertappt und dabei erfahren, daß diese ehebrecherische Beziehung bereits einige Zeit bestanden habe. Er habe sich danach in Alkohol und andere Frauenbekanntschaften geflüchtet, um von seiner seelischen Not loszukommen. Die Kammer gehe davon aus, daß diese seelische Notlage über einen langen Zeitraum fortbestanden habe, so daß sich der sensible Soldat in einer psychischen Ausnahmesituation befunden habe, auf Grund deren seine Entfernung aus dem Dienstverhältnis noch nicht verwirkt sei. Er habe sich in der Folgezeit in seinem Aufgabenbereich als Rechnungsführer sowie im allgemein militärischen Bereich nachbewährt und inzwischen eine feste Blndung zu einer anderen Frau gefunden, so daß eine günstige Sozialprognose gestellt werden könne. Die Kammer habe daher die Herabsetzung des Soldaten zum Obergefreiten als ausreichend angesehen.

18

Der Wehrdisziplinaranwalt, dem das Urteil am 28. August 1989 zugestellt worden ist, hat mit Schreiben vom 14. September 1989, das am 21. September 1989 bei der Truppendienstkammer eingegangen ist, Berufung zuungunsten des Soldaten, beschränkt auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme, eingelegt. Er hat beantragt,

den Soldaten unter Belassung des Dienstgrades eines Unteroffiziers der Reserve aus dem Dienstverhältnis zu entfernen.

19

Zur Begründung hat er ausgeführt:

20

Die Kammer sei zu dem richtigen Ergebnis gekommen, daß der Zugriff eines Rechnungsführerfeldwebels und Zahlungsbeauftragten auf die ihm anvertrauten dienstlichen Gelder ein sehr schweres Dienstvergehen darstelle. Sie habe jedoch von der Höchstmaßnahme abgesehen, weil sie dem Soldaten eine psychische Ausnahmesituation zugebilligt habe. Dem könne nicht gefolgt werden. Es sei zuzugestehen, daß es für den Soldaten ein Schock gewesen sein müsse, im Mai 1985 zu erkennen, daß seine Ehefrau ihm untreu geworden sei. Auch habe er sich in den anschließenden Wochen in einer psychischen Ausnahmesituation befunden. Dieses seelische Ungleichgewicht habe sich jedoch im Oktober 1985 wieder soweit stabilisiert gehabt, daß er mit seiner damaligen Freundin eine gemeinsame Wohnung bezogen habe; diese Beziehung sei erst im Frühjahr 1986 zerbrochen. Deshalb müsse eine psychische Ausnahmesituation schon für den Zeitpunkt des ersten Pflichtverstoßes, nämlich Januar 1986, verneint werden. Das gelte umso mehr für die im August 1986 beginnende und bis Dezember 1986 andauernde Reihe weiterer, gleichgelagerter Pflichtenverstöße. Der Soldat habe im Mai 1986 Frau Brigitte M. kennengelernt und nachfolgend mit ihr eine Freundschaft entwickelt, die um die Jahreswende 1986/87 so stark gewesen sei, daß Frau M. bereit gewesen sei, ihm ein Privatdarlehen in Höhe von 5.000 DM einzuräumen. Das für einen solchen Schritt erforderliche Vertrauen ergebe sich nicht über Nacht, sondern über einen längeren Zeitraum hin. Dafür könne jedoch um so weniger eine von der Kammer zugunsten des Soldaten berücksichtigte psychische Ausnahmesituation angenommen werden, unabhängig davon, ob sie im Frühjahr 1986, also ein Jahr nach der Trennung von der Ehefrau, überhaupt noch als gegeben angesehen werden könne. Es sei vielmehr davon auszugehen, daß sich der Soldat wegen der von seiner damaligen Vermieterin (I.-GmbH) erhobenen Forderung in Höhe von 2.600 DM in Bedrängnis gebracht gesehen habe. Damit habe sich jedoch für den Soldaten offensichtlich keine besondere finanzielle Belastung ergeben, da er am 11. September 1986 über genügend Geld verfügt habe, um sich ein Autoradio einbauen zu lassen. Nach alledem sei davon auszugehen, daß der Soldat es zumindest im Jahre 1986 nicht verstanden habe, seinen Lebenswandel entsprechend seinen Einkommensverhältnissen einzurichten, sondern statt dessen den Ausweg aus seiner Finanzmisere im Zugriff auf das anvertraute dienstliche Geld gesucht habe. Auch das bis zum 17. Dezember 1986 andauernde Ehescheidungsverfahren habe den Soldaten nicht übermäßig psychisch belasten können, weil er zwischenzeitlich eine weitere, auf Dauer angelegte Beziehung zu einer anderen Frau eingegangen sei. Damit lägen keine Milderungsgründe vor, die davon absehen lassen könnten, den tiefgreifenden und Monate andauernden Vertrauensbruch des Soldaten disziplinar mit der gesetzlich zulässigen Höchstmaßnahme zu ahnden. Für eine mögliche Wiederverwendung im Reservedienstverhältnis solle ihm jedoch ein Vorgesetzteneigenschaft verleihender Dienstgrad belassen werden; denn er habe in der ihm verbliebenen Restzeit des aktiven Dienstes gezeigt, daß er bereit und in der Lage sei, Verantwortung zu übernehmen und das in ihn erneut gesetzte Vertrauen auch zu rechtfertigen.

Entscheidungsgründe

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III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).

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2.

Das zuungunsten des Soldaten eingelegte Rechtsmittel ist ausdrücklich und nach dem Inhalt seiner Begründung auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt worden. Der Senat hatte daher seiner Entscheidung die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung des Truppendienstgerichts zugrunde zu legen und nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 85 Abs. 1 WDO i.V.m. § 327 StPO).

23

3.

Die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts erwies sich als begründet; das Dienstvergehen des Soldaten wiegt so schwer, daß er nicht mehr im Dienstverhältnis belassen werden konnte.

24

Der Soldat hat durch die Veruntreuung der ihm anvertrauten Gelder und die zur Verschleierung dieser Veruntreuung von ihm vorgenommenen Urkundenfälschungen im Anschuldigungspunkt 1 und der Urkundenunterdrückung im Anschuldigungspunkt 2 im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten versagt. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwGE 46, 196;  76, 73 [BVerwG 14.04.1983 - 2 WDB 1/83];  83, 273 [BVerwG 27.01.1987 - 2 WD 11/86]= NZWehrr 1987, 256) ist der Zugriff eines Soldaten auf Eigentum und Vermögen des Dienstherrn, das ihm zur Verwaltung und Verwahrung anvertraut ist, ein so schwerwiegendes Dienstvergehen, daß es regelmäßig zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis führt. Denn ein Soldat auf Zeit, der sich freiwillig zum Dienst verpflichtet hat und mit seinem Dienstherrn in einem Verhältnis gegenseitiger Treue verbunden ist, begeht bereits einen gravierenden Vertrauensbruch, wenn er sich an Eigentum oder Vermögen seines Dienstherrn vergreift. Veruntreut ein Rechnungsführer und Zahlungsbeauftragter dienstliche Gelder so zerstört er das in ihn gesetzte Vertrauen des Dienstherrn und damit auch die Grundlage seines Dienstverhältnisses so nachhaltig, daß ein weiteres Verbleiben in seinem Dienstverhältnis dem Dienstherrn regelmäßig nicht mehr zuzumuten ist.

25

Nur außerordentliche Milderungsgründe können in einem solchen Fall von der disziplinaren Höchstmaßnahme absehen lassen. Als solche sind von der Rechtsprechung des Senats (vgl. a.a.O.) eine psychische Ausnahmesituation, eine ausweglose unverschuldete wirtschaftliche Notlage oder eine spontane, persönlichkeitsfremde Augenblickstat angesehen worden. Keine dieser Voraussetzungen liegt hier jedoch vor.

26

Für die Annahme einer spontanen, persönlichkeitsfremden Augenblickstat ist angesichts des wiederholten, andauernden und sich über Monate hinweg erstreckenden Fehlverhaltens des Soldaten kein Anhalt gegeben.

27

Der Soldat hat sich hier auch nicht in einer ausweglosen unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage befunden. Zwar geht aus den von der Sparkasse S. übersandten Kontoauszügen des Soldaten hervor, daß sein Girokonto bis zum Monat August 1985 wiederholt Negativsalden aufwies; von September 1985 bis zum Dezember 1986 weisen die Kontoauszüge dagegen durchweg einen Aktivsaldo aus, der regelmäßig über 1.000 DM lag und teilweise bis zur Höhe von 3.600 DM anstieg. Selbst wenn man außer Betracht läßt, daß der Soldat in der Zeit von April 1985 bis Mai 1986 über ein Sparkonto verfügte, das zunächst über 1.700 DM aufwies und bis 2.053,20 DM anstieg, war der Soldat sowohl im Januar 1986 als auch in der zweiten Jahreshälfte 1986, nämlich in den Monaten seines immer häufigeren Fehlverhaltens zu Lasten des Dienstherrn und einzelner Kameraden, nicht in einer wirtschaftlichen Notlage, sondern konnte sich bei sparsamer und wohlüberlegter Lebensführung auf die Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen einstellen. Dies gilt nicht nur hinsichtlich der Leistung der monatlichen Raten zur Rückgewähr des im März 1986 aufgenommenen Darlehens bei der Sparkasse S. sondern auch für die von der Vermieterin I.-GmbH erhobenen Forderungen auf Zahlung rückständiger Miete und fälliger Renovierungskosten in der vom Soldaten bezifferten Höhe von 2.600 DM. Keinesfalls war seine finanzielle Situation insoweit als unverschuldet anzusehen, da er sich durch die vertragliche Verpflichtung zur Leistung eines Mietzinses von 1.000 DM für die mit Frau Birgit L. in S. gemietete Wohnung angesichts seiner Dienstbezüge und seiner laufenden Verpflichtungen übernommen hat. Diesen Sachverhalt hat er jedoch selbst gewollt und deshalb voll zu vertreten, auch wenn unter dem Eindruck seiner persönlichen Schwierigkeiten nach der Trennung von seiner Ehefrau die Entscheidung, mit Frau Birgit L. zusammenzuziehen, übereilt gewesen sein mag. Des weiteren ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, daß der Soldat diese Wohnung in S. gemietet, mithin Aufwendungen für tägliche Hin- und Rückfahrt zu seinem 35 km entfernten Standort L. übernommen und auch nach Aufgabe dieser Wohnung eine neue Wohnung in S. gemietet hat.

28

Schließlich stellt sich sein Fehlverhalten auch nicht als Handeln in einer psychischen Ausnahmesituation dar. Nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen, Medizinaldirektor Dr. H., dem sich der Senat in vollem Umfang angeschlossen hat, ist zwar davon auszugehen, daß sich bei dem Soldaten im Zusammenhang mit der von ihm im Mai 1985 festgestellten Untreue seiner früheren Ehefrau und der sich anschließenden Trennung von ihr ein depressives Syndrom mit Vital- und Antriebsstörungen und deutlicher Resigniertheit einstellte, das zu einem Ausagieren seiner Schwierigkeiten in Alkoholmißbrauch und rasch wechselnden sexuellen Kontakten mit anderen Frauen führte und das noch bei Beginn der Pflichtwidrigkeiten im Januar 1986 bestanden haben dürfte. Diese psychische Störung mag geeignet gewesen sein, die Steuerungsfähigkeit des Soldaten zu beeinträchtigen, sie hat jedoch kein so gravierendes Maß erreicht, daß die Schuldfähigkeit des Soldaten im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert gewesen wäre; eine Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB kann darin ohnehin nicht gesehen werden. Dies gilt erst recht für das Fehlverhalten des Soldaten im Zeitraum von August bis Dezember 1986, da es infolge der sich verfestigenden Beziehung in einer Freundschaft zu der fünf Jahre älteren Studienrätin Brigitte M. von Seiten des Soldaten zu einer schrittweisen psychischen Entlastung und Stabilisierung kam. Nach den vom Senat nachvollzogenen Ausführungen des medizinischen Sachverständigen ist hier auch nicht von einer atypischen individual-psychischen Ausnahmesituation und einer besonderen Konstellation in der Person des Soldaten auf Grund der Vermischung seiner depressiven Verstimmung mit einer angeblichen Angstvorstellung vor den finanziellen Forderungen der früheren Vermieterin I.-GmbH auszugehen.

29

Eine Ausnahme von dem Grundsatz der Untragbarkeit des Soldaten ließ sich daher nicht rechtfertigen.

30

Da sich in der Tat selbst keine Milderungsgründe finden, es sich mithin nicht um einen minder schweren Fall handelt, hat der Senat - entgegen der Ansicht des Wehrdisziplinaranwalts - keine Möglichkeit gesehen, dem Soldaten für das Reserveverhältnis gemäß § 58 Abs. 2 WDO seinen oder einen herabgesetzten Dienstgrad zu belassen.

31

Uneingeschränkt zugunsten des Soldaten spricht jedoch, daß er während seiner Dienstzeit ordentliche dienstliche Leistungen erbracht und sich im wesentlichen tadelfrei geführt hat; denn die strafgerichtlichen Verurteilungen der Jahre 1977 und 1978 lagen vor dem Eintritt in das Wehrdienstverhältnis, und die gegen ihn verhängte Disziplinarmaßnahme fiel mit ihrem Schwerpunkt in die Zeit seiner persönlichen Irritation auf Grund der von ihm festgestellten Untreue seiner früheren Ehefrau. Des weiteren sprach die vom Soldaten erbrachte ordentliche dienstliche Leistung nach der Tat für ihn, wenngleich sie nicht als Nachbewährung gelten kann, da die Beurteilung vom 27. März 1990 gegenüber der Beurteilung vom 17. Januar 1985 keinerlei Steigerung, sondern eher eine Abschwächung aufweist. Diese Milderungsgründe waren jedoch nicht bei der Art der Maßnahme, sondern bei der Frage zu berücksichtigen, ob dem Soldaten ein Unterhaltsbeitrag bewilligt werden konnte. Der Senat hielt den Soldaten im Hinblick darauf und auf das nach seiner Stabilisierung wiedergewonnene günstige Persönlichkeitsbild eines Unterhaltsbeitrages nicht für unwürdig (§ 105 Abs. 1 WDO). Der Soldat ist eines solchen Beitrags auch bedürftig, weil er nach seiner Entfernung aus dem Dienstverhältnis im zivilen Arbeitsleben eine Tätigkeit erst noch finden muß, die seinen Lebensunterhalt sichert. Wenngleich der Soldat seine Ausbildung zum Informatikassistenten mit Erfolg absolviert hat, ist nicht ohne weiteres davon auszugehen, daß er auf dem angespannten Arbeitsmarkt kurzfristig eine finanziell tragfähige Beschäftigung finden wird. Der Senat hielt es daher für billig, dem Soldaten einen Unterhaltsbeitrag in der gesetzlichen Höchstquote von 75 vom Hundert der erdienten Übergangsgebührnisse zu bewilligen, und sah eine Bewilligungsdauer von sechs Monaten als ausreichend an, um dem Soldaten Gelegenheit zu geben, eine neue wirtschaftliche Existenz zu finden. Wenn er nach Ablauf dieser Zeitdauer noch keine Tätigkeit gefunden haben sollte, die seinen Lebensunterhalt sichert, steht es ihm frei, beim Truppendienstgericht einen Antrag auf Verlängerung des Unterhaltsbeitrages - längstens bis zum Ablauf der Zeit, für die ihm Übergangsgebührnisse zugestanden hätten, - zu beantragen.

32

4.

Da die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts erfolgreich war, waren die Kosten des Berufungsverfahrens in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 1 und 2 WDO dem Soldaten aufzuerlegen. Es bestand auch kein Anlaß, ihn aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise davon oder von den ihm in dem Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen freizustellen.

Hacker
Dr. Schwandt
Roth
Hartung
Der ehrenamtliche Richter Hauptfeldwebel Riedel ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert, Hacker