Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.06.1990, Az.: BVerwG 1 D 49.89
Vorteilsannahme eines Postbeamten durch Annahme von Bargeld und Sachleistungen; Zuwendungen in Bezug auf den Dienst; Mitwirkung an öffentlichen Ausschreibungen und der Vergabe von Bauvorhaben; Entfernung aus dem Dienst
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.06.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 49.89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 19373
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 07.06.1989 - AZ: XVI VL 11/86
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Materielles Beamtendisziplinarrecht
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 12. Juni 1990,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter,
ferner Verwaltungsoberamtsrat Werner Finger,
Postbetriebsassistent Edgar Peters als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Techn. Fernmeldeoberinspektors ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XVI - ... -, vom 7. Juni 1989 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt legt dem Beamten im förmlichen Disziplinarverfahren zur Last, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er als Sachbearbeiter der Dienststelle "Bauvorbereitung Linientechnik" von 1975 bis 1977
- a)
von der Firma A. im April 1975 300 DM, im Oktober 1976 100 DM, im März 1977 100 DM, im März 1975 Präsente im Wert von 65,40 DM sowie zu Weihnachten 1975 200 DM Bargeld, eine Armbanduhr, eine Flasche Sekt und ein Feuerzeug als Entgelt für dienstliche Leistungen angenommen und
- b)
im Jahre 1976 von der Firma K., mit der er bei der Vergabe von Aufträgen seitens der Deutschen Bundespost ebenfalls zu tun gehabt habe, eine Kücheneinrichtung im Werte von ca. 27.000 DM geschenkt erhalten habe.
2.
Das Amtsgericht K., hat mit Beschluß vom 8. Mai 1987 ein u.a. wegen des Sachverhalts zu 1 b eingeleitetes Strafverfahren wegen Strafverfolgungsverjährung eingestellt.
3.
Das Bundesdisziplinargericht, Kammer XVI - ... -, hat den Beamten durch Urteil vom 7. Juni 1989 von dem Vorwurf freigestellt, im April 1975 von der Firma A. 300 DM Bargeld, im März 1975 Präsente im Wert von 65,40 DM und zu Weihnachten 1975 eine Flasche Sekt sowie ein Feuerzeug erhalten zu haben. Der übrigen Vorwürfe hat es ihn für überführt gehalten und ihn deshalb aus dem Dienst entfernt. Eines Unterhaltsbeitrages hat es ihn für nicht unwürdig, wegen seines gegenwärtigen Einkommens von 2.400 DM und Provision jedoch nicht für bedürftig erachtet.
4.
Der Beamte hat gegen dieses ihm am 29. Juni 1989 zugestellte Urteil mit einer am 26. Juli 1989 eingegangenen Schrift Berufung eingelegt. Er bestreitet nach wie vor, von der Firma A. Bargeld oder andere Geschenke für sich persönlich angenommen zu haben. Von der Firma K. habe er zwar eine Kücheneinrichtung erhalten. Er habe den Gegenwert jedoch in bar dem Zeugen K. von der Firma K. übergeben, der den Empfang der Bargeldsumme auf einem Rechnungsbeleg der Lieferfirma P. auch quittiert habe. Der Zeuge sei von seiner entsprechenden früheren Aussage nur mit Rücksicht darauf abgerückt, daß er sich von einem Geständnis die vorzeitige Entlassung aus der Untersuchungshaft versprochen habe.
Der Beamte beantragt,
ihn freizusprechen, notfalls den Zeugen Walter K. erneut zu vernehmen.
Entscheidungsgründe
II.
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinar zu würdigen.
Die Berufung bleibt erfolglos.
1.
Der Senat hält aufgrund der Einlassung des Beamten in der Hauptverhandlung, soweit ihr gefolgt werden konnte, der übrigen zum Gegenstand der Verhandlung gemachten Beweismittel und gerichtsbekannter Tatsachen folgenden Sachverhalt für erwiesen:
a)
Der Beamte war vom 16. November 1974 bis zum 3. Dezember 1978 Vergabesachbearbeiter in der Dienststelle "Bauvorbereitung-Linientechnik (BvL)" des Fernmeldeamts K. 3. In dieser Eigenschaft oblag ihm u.a. die Mitwirkung an der Vergabe, der Überwachung und der Abwicklung von Bauvorhaben der Deutschen Bundespost und entsprechenden Aufträgen an private Firmen. Er wirkte u.a. an der Entscheidung darüber mit, welche Firmen bei öffentlicher Ausschreibung zur Abgabe von Angeboten aufgefordert werden und welchen nach Auswertung der Angebote als günstigsten Bietern die Aufträge erteilt werden sollten. In beschränktem Rahmen war er selbst zur Auftragsvergabe befugt. Er wirkte dann an der Überwachung und Abrechnung der Aufträge insbesondere dergestalt mit, daß er auch auf die Zeitdauer der Bearbeitung von Rechnungen der Baufirmen Einfluß nehmen konnte. Diese Möglichkeiten ließen ihn, wie er wußte, in den Vorstellungen von Firmeninhabern und -mitarbeitern, mit denen er dienstlich zu tun hatte, als eine für den Geschäftsbetrieb wichtige Persönlichkeit erscheinen.
Das gilt zunächst für den Tiefbauunternehmer Arno A. und seine Mitarbeiter, vornehmlich den Zeugen Z., mit denen den Beamten über die dienstlichen Kontakte hinaus keine privaten Beziehungen verbanden. Der Unternehmer A. führte zur Tatzeit in erheblichem Umfange Aufträge aus, an deren Zustandekommen, Durchführung und Abrechnung der Beamte beteiligt war. Aus der Sicht des Firmeninhabers und seiner Mitarbeiter konnte er diese Geschäftsbeziehungen erleichtern und jedenfalls in der Abwicklung beschleunigen. Um die dafür erforderliche freundliche Einstellung des Beamten seinem Unternehmen gegenüber zu fördern, ließ er ihm, meist durch seinen Angestellten Z., am 20. Oktober 1976 100 DM Bargeld, am 16. März 1977 weitere 100 DM Bargeld, sowie zu Weihnachten 1975 200 DM Bargeld und eine Armbanduhr zukommen.
b)
Der Beamte bestreitet, die Zuwendungen erhalten zu haben. Er ist jedoch insoweit zur Überzeugung des Senats überführt.
aa)
Die Unterlagen der Firma A. enthalten in der Karteikarte "Sonderausgaben 1976" die Eintragung "20.10.76, Ze. - FA 3. 100. -" (als Soll) und "20.10.76, Zi - Bar, 100. -" (als Haben). Hinsichtlich der Zahlung weiterer 100 DM am 16. März 1977 befindet sich in der Liste Herr Z. - Ausgaben - die Eintragung "16.3.77, Zi - Zels, 100, -", sowie in der Liste "Forderungen Herrn Z. an Firma, 05.03.1977" der Vermerk "16.03.77, Z., 100. -". Eine Quittung vom 16.3.77 enthält ferner die Eintragung "100 DM von Fa. A. A. für Herrn Ze. ..." ... "not. 17.4.77" mit der Abzeichnung "Zi" (Z.). In der Liste "Weihnachten 1975" ist vermerkt "Herr Ze. 200, -, 1 Armbanduhr, 1 Sekt, 1 Feuerzeug" und der Randvermerk "H. Z. am 19.12.75". Außerdem befindet sich in den Unterlagen eine Rechnung der Firma R. in P. über 20 Herrenarmbanduhren zu je 49,90 DM zuzüglich Mehrwertsteuer.
Bei diesen Unterlagen und Karteieintragungen kann es sich nicht nach der früheren Einlassung des Zeugen A. um Sonderausgaben gehandelt haben, die keinem bestimmten Bauvorhaben zuzuordnen wären; denn in diesem Fall wäre die Angabe eines Bediensteten der Bundespost unverständlich. Fielen die Sonderausgaben aber, wie der Zeuge A. früher ebenfalls ausgesagt hat, an bestimmten Baustellen an, dann wäre die Angabe der Namen ebenso unsinnig, weil hieraus noch keine Hinweise auf das bestimmte Bauvorhaben, namentlich bei wechselnden Bauführern der Deutschen Bundespost, hervorgingen. Das gilt um so mehr, als bei der Firma A. zur Kennzeichnung der Baustellen sonst ein Hinweis auf das Bauvorhaben, aber eben nicht der Name des Bauführers der Bundespost, vermerkt sind. Zudem wäre der Name des Bauführers oder sonst eines Sachbearbeiters neben der Bezeichnung des Bauvorhabens überflüssig. Die Leistungen der Firma A. an die Beamten der Deutschen Bundespost wurden überdies nach außen hin geheimgehalten und bei der Abrechnung kaschiert. Die entsprechenden Unterlagen wurden nicht in den Geschäftsräumen der Firma, sondern wenigstens teilweise von dem Firmeninhaber persönlich in seiner Privatwohnung aufbewahrt.
bb)
Für die Vorstellung, der Firmeninhaber Arno A. oder andere Angehörige seines Unternehmens hätten den Namen des Beamten auf Belegen im Zusammenhang mit Zuwendungen bewußt zu Unrecht vermerkt, gibt es weder ein Motiv noch sonst irgendwelche Hinweise. Streitigkeiten oder auch nur Meinungsverschiedenheiten, die Ursache für ein solches Motiv hätten sein können, hat es zwischen den Beamten und Angehörigen der Firma A. oder ihrem Inhaber nicht gegeben. Dasselbe gilt für die vielen anderen Beamten, deren Namen in den Zuwendungen betreffenden Belegen der Firma enthalten sind und die die Annahme von barem Geld zugegeben haben. Auch hat der Zeuge A. die den Beamten belastenden Karteien verwahrt und Behörden eben nicht zugänglich gemacht. Dem Senat ist aus anderen einschlägigen Verfahren zudem bekannt, daß A. sein Unternehmen sorgfältig geführt, insbesondere seine Mitarbeiter und deren Redlichkeit genauestens überwacht und kontrolliert hat.
cc)
Der Zeuge Arno A. hat in dem gegen ihn wegen Bestechung und Vorteilsgewährung anhängig gewesenen Strafverfahren die Richtigkeit der gegen ihn erhobenen Bestechungsvorwürfe allgemein anerkannt. Wenn dieses Verfahren auch nicht Zuwendungen an den hier beschuldigten Beamten betraf, so hat der Zeuge doch mit seinem umfassenden Geständnis allgemein die inhaltliche Richtigkeit seiner Unterlagen und der darauf gesetzten Vermerke übereinstimmend mit dem übrigen Ermittlungsergebnis anerkannt. Anhaltspunkte dafür, daß das in dem hier zu beurteilenden Fall anders sein sollte, hat die Hauptverhandlung nicht ergeben.
dd)
Andere Beamte im Bereich des Fernmeldeamts 3. K. haben die ihnen zur Last gelegten Zahlungen der Firma A. durch den Firmeninhaber, seinen Sohn oder andere Angehörige seines Unternehmens bestätigt, was dem erkennenden Senat aus anderen einschlägigen Disziplinarverfahren bekannt ist. Das schließt Zweifel an der Richtigkeit der teilweise schwarz geführten Unterlagen und der darin befindlichen Eintragungen ebenso aus wie daran, daß die genannten Beamten die entsprechenden Zahlungen auch erhalten haben. Warum das gerade bei den Zuwendungen an den hier beschuldigten Beamten anders gewesen sein sollte und insbesondere der Zeuge Z. sich in diesem Umfange gegenüber seinem Firmeninhaber der Untreue schuldig gemacht haben sollte, ist nicht erkennbar.
ee)
Die Zuwendungen von zweimal je 100 DM an den Beamten stehen überdies in engem zeitlichem Zusammenhang mit Bauvorhaben der Firma A., an deren Zustandekommen oder Abwicklung der Beamte unmittelbar beteiligt war.
c)
In Übereinstimmung mit dem Bundesdisziplinargericht stellt der Senat den Beamten von den weiteren Vorwürfen frei, von der Firma A. darüber hinaus im April 1975 300 DM Bargeld oder einen Teil davon, im März 1975 Präsente im Wert von 65,40 DM ganz oder teilweise sowie zu Weihnachten 1975 über Bargeld und die Armbanduhr hinaus eine Flasche Sekt und ein Feuerzeug erhalten zu haben. Hinsichtlich der Barzahlung von 300 DM und der Präsente im Wert von 65,40 DM gilt das im Hinblick darauf, daß die entsprechenden Karteikarten sowohl den Namen des Beamten als den Namen seines Kollegen "G." enthalten. Damit ist mit zur Verurteilung des Beamten erforderlicher Sicherheit nicht auszuschließen, daß diese Zuwendungen an G. gegangen sind, der sie dann in vollem Umfange möglicherweise für sich behalten hat. Die eine Flasche Sekt und ein Feuerzeug betreffenden Eintragungen in der Weihnachtsliste 1975 stehen schließlich, anders als die Eintragungen über 200 DM und eine Armbanduhr, von dem Namen des Beamten derart versetzt, daß auch hier Zweifel an der Person des Empfängers nicht auszuräumen sind.
d)
Seit etwa 1953 war auch die Firma K. als Auftragnehmer für die Deutsche Bundespost tätig. Sie wickelte insbesondere von 1972 bis 1976 mit der Deutschen Bundespost viele Bauvorhaben im Tiefbau, im oberirdischen Leitungsbau und bei der Kabelmontage ab. Die Firma hatte 1976 wegen teilweise unzureichender Vertragsabwicklungen Schwierigkeiten im Geschäft mit der Deutschen Bundespost. Das geht deutlich aus der zum Gegenstand der Hauptverhandlung vor dem Senat gemachten Korrespondenz zwischen dieser Firma und der Deutschen Bundespost sowie verschiedenen Dienststellen der Deutschen Bundespost untereinander hervor. Die Firma K. war deshalb lebhaft interessiert, auf Amtsträger in für sie günstiger Weise einzuwirken, die Einfluß auf die Auswahl der zur Angebotsabgabe aufzufordernden Firmen, die Vergabeentscheidungen selbst sowie die Überwachung und schließlich die Abwicklung der Bauvorhaben hatten. Mit diesem Ziel schenkte die Firma K. durch ihren damaligen Geschäftsführer, den Zeugen Ku. dem Beamten im Herbst 1976 eine Kücheneinrichtung im Nettowert von über 26.000 DM. Sie bestellte die Einrichtung entsprechend den Wünschen des Beamten bei der Firma Möbel-P., die sie ihm lieferte. Die Firma P. richtete ihre Rechnungen im Gesamtbetrage von 26.413,18 DM für die Kücheneinrichtung, bestehend aus vier Einzelrechnungen, an die Firma K.; diese überwies den Betrag in Höhe der jeweiligen Einzelrechnung auf die angegebenen Konten der Firma Möbel-P.. Dabei kam es zu einer Überzahlung im Umfange von 1.103,82 DM, die später von der Firma P. an die Firma K., nicht aber an den Beamten zurücküberwiesen wurden. Weitere Rechnungen der Firma Möbel-P. betreffend die Montage und eine Nachbestellung über 926,40 DM bzw. 238,50 DM waren direkt an den Beamten gerichtet, der sie auch bezahlte.
e)
Der Beamte räumt ein, die Kücheneinrichtung erhalten zu haben. Er bestreitet jedoch, daß dies unentgeltlich durch die Firma K. geschehen sei und behauptet, den Kaufpreis bar an den Zeugen Ku. gezahlt zu haben. Dieser habe den Erhalt des Geldes auf einem Rechnungsbeleg der Lieferfirma P. an die Firma K. quittiert. Der Beamte will diesen Beleg bei diesem Verfahren vorangegangenen Vorermittlungen dem Ermittlungsführer auch vorgelegt haben mit dem Ergebnis, dieser habe die Angelegenheit als damit erledigt erklärt. Der Beleg sei dann bei einem Umzug des Beamten verlorengegangen.
Diese Einlassung des Beamten ist zur Überzeugung des Senats widerlegt. Der Beamte hat die Kücheneinrichtung von der Firma K. unentgeltlich erhalten.
aa)
Der Zeuge Ku. hat zwar, noch bevor er in einem u.a. in dieser Sache anhängig gemachten Strafverfahren in Untersuchungshaft genommen wurde, in seiner Vernehmung vom 28. Februar 1983 zunächst erklärt, der Beamte habe den Rechnungsbetrag über die Kücheneinrichtung im Umfange von etwa 24.000 DM an ihn bar gezahlt, was er ihm auch bestätigt habe. Er hat diese Aussage jedoch sowohl in seiner schriftlichen Eingabe vom 20. Februar 1984 als auch anläßlich der Vernehmung vor der Staatsanwaltschaft in ... am 29. Februar 1984 mit der Begründung widerrufen, der Beamte habe ihn anläßlich einer Submission auf die Küche angesprochen, er habe sie über die Firma K. an den Beamten dann liefern lassen, die Firma habe sie bezahlt, und der Beamte habe den Rechnungsbetrag nicht ausgeglichen. Seine ursprüngliche Aussage vor dem Untersuchungsführer sei bewußt falsch gewesen. Er habe sie auf Wunsch des Beamten gemacht, um diesen zu schützen. Dazu sei er "praktisch gezwungen" gewesen, um den Beamten "nicht allzu sehr zu verprellen", da er "aufgrund seiner immer noch bestehenden sehr guten Beziehungen zu den für" ihn "maßgeblichen Vergabebeamten und auch den maßgeblichen Beamten der Baubezirke" ihm "hätte schaden können". Bei dieser präzisen Darstellung ist der Zeuge auch in späteren Vernehmungen nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft geblieben. Schon das macht die Version des Beamten unwahrscheinlich, der Zeuge habe seine ursprüngliche Bekundung nur unter dem Druck der Untersuchungshaft mit dem Wunsch gemacht, durch ein - unrichtiges - Geständnis möglichst schnell auf freien Fuß zu kommen. Auch die damalige Motivlage ergibt dafür keine Anhaltspunkte: Der Zeuge hatte keinen erkennbaren plausiblen Grund dafür, den Beamten zu Unrecht der ihm zur Last gelegten Pflichtwidrigkeit zu beschuldigen, insbesondere wenn bedacht wird, daß er auf dessen Wohlwollen ja gerade angewiesen war. Er hat den Sachverhalt in seinen Vernehmungen nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft zudem wiederhole und nicht nur allgemein, sondern jeweils konkret und detailliert geschildert. Der Senat hat mithin an der Richtigkeit seiner den Beamten belastenden Äußerungen keinen Zweifel.
bb)
Dies gilt um so mehr, als auch andere Umstände insoweit zur Überführung des Beamten, wenigstens aber zur Widerlegung seiner Einlassung, geeignet sind: So erscheint es in höchstem Maße lebensfremd, daß ein Beamter des gehobenen Dienstes, dem andere Einnahmequellen als seine Dienstbezüge nicht zur Verfügung stehen, insbesondere nach erheblichen finanziellen Belastungen durch einen Hausbau einen Betrag der hier in Rede stehenden Höhe sofort zu zahlen in der Lage gewesen sein sollte, selbst wenn ihm aus dem Verkauf seiner älteren Kücheneinrichtung 8.000 DM zur Verfügung gestanden haben sollten. Er hat das Geld nicht bar zur Verfügung gehabt. Die Überprüfung seiner Girokonten durch den Untersuchungsführer hat er auf dessen Frage ausdrücklich verweigert. Schon dieser Umstand spricht deutlich gegen seine Einlassung, den Rechnungsbetrag der Firma P. selbst bezahlt zu haben. Seine Darstellung in der Hauptverhandlung vor dem erkennenden Senat, die entsprechende Formulierung in dem Vernehmungsprotokoll sei durch den Untersuchungsführer zustande gekommen, wird durch die Unterschrift des Beamten unmittelbar unter der hier interessierenden Stelle ebenso widerlegt wie durch die äußerst eloquente Einlassung des Beamten in der Hauptverhandlung vor dem erkennenden Senat selbst. Der Beamte hat danach nicht den Eindruck eines Mannes hinterlassen, der die unvollständige oder zumindest unklare Formulierung einer für ihn und seine Rechtsverteidigung wichtigen Formulierung einem Dritten überlassen würde.
cc)
Der Beamte hat, auch das überführt ihn, entgegen seiner neuerlichen Behauptung für die von ihm behauptete Zahlung auch keine Quittung durch den Zeugen Ku. erhalten, die er dann verloren haben will. Diese Behauptung des Beamten findet sich erstmals detailliert in seiner Berufungsbegründung. Angesichts des Umfangs und des starken Einsatzes seiner Bemühungen, mit denen er sich bis dahin gegenüber den ihm gemachten Vorwürfen verteidigt hatte, spricht auch dieser Umstand für die Unrichtigkeit seiner neuerlichen Behauptung: Auch aus seiner Sicht ist die wahrheitsgemäße Darstellung, ihm sei von dem Zeugen Ku. über den Rechnungsbetrag eine Quittung erteilt worden, von so außerordentlicher Bedeutung, daß sie selbst jedem unerfahrenen Beschuldigten, träfe sie zu, sofort über die Lippen gegangen wäre. Irgendeinen plausiblen Grund, mit diesem wichtigen Verteidigungsmittel bis zur zweiten Instanz im Disziplinarverfahren zurückzuhalten, hat er nicht angeben können; er ist auch nicht erkennbar. Seine Einlassung in der Hauptverhandlung, es sei bei der Vernehmung um den Begriff der "Quittung" gegangen und die Zahlungsbestätigung der von ihm geschildeten Art sei nach seiner Überzeugung keine "Quittung" in diesem Sinne, ist lebensfremd und unglaubwürdig. Sie ist zunächst nicht zutreffend, denn auch bei einer Zahlungsbestätigung der von dem Beamten behaupteten Art läge eine "Quittung" im Sinne des täglichen Sprachgebrauchs vor. Sie ist überdies im Hinblick darauf unglaubwürdig, daß es selbst einem unerfahrenen, eingeschüchterten Beschuldigten ohne Rücksicht auf den Begriff einer "Quittung" jedenfalls sofort in den Sinn gekommen wäre, den Vorgang einer schriftlichen Bestätigung der Zahlung durch den Zahlungsempfänger vorzutragen und protokollieren zu lassen. Erst recht muß das für einen Beschuldigten gelten, der - wie ausgeführt - in seiner Verteidigung so geschickt und redegewandt ist wie der Beamte. Dies alles gilt insbesondere auch im Hinblick darauf, daß es ausweislich des Vernehmungsprotokolls nicht nur um die bloße Antwort auf die Frage nach einer Quittung ging, der Untersuchungsführer dem Beamten zudem im Anschluß an diese Frage zusätzlich den Vorhalt gemacht hat, in seiner Situation wäre doch die Zahlung ohne schriftliche Bestätigung angesichts der ohnehin schon bestehenden Verdachtssituation leichtsinnig gewesen. Der Beamte hat hierauf ausweislich des Vernehmungsprotokolls nicht etwa den von ihm jetzt behaupteten Bestätigungsvorgang durch den Zeugen Ku. vorgebracht, sondern sich lediglich dahin eingelassen, mit Lieferung der Küche sei die Sache für ihn erledigt gewesen. Das macht sein jetziges Vorbringen vollends unglaubwürdig. Zudem ist es zusätzlich unwahrscheinlich, daß eine für seine Rechtsverteidigung so wichtige Urkunde wie der angebliche Bestätigungsvermerk in dem schon seit 1978 gegen ihn anhängigen Verfahren dann ausgerechnet bei einem Umzug, jedenfalls im Machtbereich des Beamten, verlorengegangen sein sollte. Schließlich gibt hierzu die vom Senat eingeholte Auskunft der Oberpostdirektion vom 19. Oktober 1989 nichts zu seinen Gunsten her. Der Vorermittlungsführer, dem der Beamte den Bestätigungsvermerk gezeigt haben will, lebt nicht mehr. Aus der Auskunft der Oberpostdirektion ergibt sich zusätzlich, daß weitere als die dem Senat vorliegenden Unterlagen nicht vorhanden sind. Diese beginnen erst im Jahre 1978. Irgendwelche Hinweise des früheren Vorermittlungsführers auf den vom Beamten behaupteten Vorgang finden sich in diesen Akten nicht.
dd)
Ein Hinweis dafür, daß der Beamte die Küche unentgeltlich erhalten hat, ist auch der Versuch der Firma K. die kostenlose Zuwendung der Kücheneinrichtung an den Beamten dadurch zu verschleiern, daß sie in ihren Unterlagen eine Büromöbelbestellung mit etwa gleichem Auftragswert, die jedoch sofort widerrufen worden war, der Küchenlieferung dadurch zu unterschieben versucht hat daß sie als Grund für die Zahlung dieser Einrichtung am 16. September 1976 angeführt wurde. Der Senat nimmt hierzu auf die entsprechenden Feststellungen im Urteil des Bundesdisziplinargerichts Bezug.
ee)
Es paßt schließlich nicht in das von dem Beamten vorgetragene Situationsbild, daß die Firma P. ihn wohl mit den Kosten einer Montage im Zusammenhang mit der Küche und einer entsprechenden Nachbestellung über verhältnismäßig geringfügige Beträge (926.40 bzw. 238,50 DM) direkt belastet hat, nicht aber auch mit der Rechnung für die an ihn gelieferte Kücheneinrichtung.
ff)
Der Beamte hat überdies seine Einlassungen jeweils dem ihm bekannten Ermittlungsstand angepaßt. Erst als er sich aus dem erstinstanzlichen Urteil im anhängigen Disziplinarverfahren über die Bedeutung entsprechenden Vorbringens klar wurde, behauptete er, eine schriftliche Zahlungsbestätigung des Zeugen Ku. einem früheren, inzwischen verstorbenen Vorermittlungsführer vorgelegt und dann verloren zu haben. Seine frühere Einlassung, er habe die Küche nicht unmittelbar bei der Firma P. sondern über die Firma K. bestellt, um günstigere Lieferfristen und einen günstigeren Rabatt zu erhalten, ließ er fallen, als er nach dem Ermittlungsstand, insbesondere im Anschluß an die Vernehmung des Zeugen R. hierzu, an die Tragfähigkeit dieser Einlassung nicht mehr glauben konnte. Nach Vernehmung des Zeugen R. war nämlich klar, daß der Beamte bei direkter Bestellung dieselben Lieferfristen und Rabattmöglichkeiten eingeräumt bekommen hätte wie die Firma K.. Sich hieraus für ihn ergebende Vorteile entfielen daher und seine entsprechende Einlassung brach damit in sich zusammen. Die in der Hauptverhandlung vorgetragene Begründung, nicht gewußt zu haben, daß er einen ebenso großen Rabatt bekommen hätte wie die Firma K., erweist sich daher als bloße Schutzbehauptung. Das gilt auch für seinen Vortrag, er habe angenommen, in der Reihenfolge der Lieferungen einen günstigeren Platz zu erhalten, wenn statt seiner die Firma K. die Küche bei Möbel-P. bestellen würde.
f)
Einer weiteren Beweisaufnahme, insbesondere der erneuten Vernehmung des Zeugen Ku., bedarf es nicht. Das Bundesdisziplinargericht hat den Antrag auf Vernehmung des Zeugen im Rahmen des § 68 BDO mit zutreffenden Gründen als verspätet zurückgewiesen. Die in dieser Vorschrift geregelte Möglichkeit, weitere Beweiserhebungen zu beantragen, besteht im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht (§ 87 Abs. 1 Satz 3 BDO). Auch die dem erkennenden Senat allgemein bindende Pflicht, die materielle Wahrheit zu erforschen, gebietet die neuerliche Vernehmung des Zeugen nicht. Die bei verspäteten Beweisangeboten im Rahmen des gerichtlichen Disziplinarverfahrens legitime Berücksichtigung von Erfolgsaussichten eines Beweisangebots führt hier zu der Erkenntis, daß die übrigen oben geschilderten Umstände unabhängig von der Darstellung durch den Zeugen Ku. für sich allein bereits die Überzeugung von der Unrichtigkeit der entsprechenden Einlassung des Beamten begründen.
g)
Der Beamte erhielt die Zuwendungen im Sinne von § 70 BBG "in bezug auf sein Amt". Dieser Begriff geht, wie der erkennende Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des früheren Bundesdisziplinarhofs (BDHE 7, 67 <69>) wiederholt entschieden hat, über den Bereich von Diensthandlungen im Sinne der §§ 331, 332 StGB hinaus (Urteil vom 8. April 1986 - BVerwG 1 D 145.85 -). Das Amt im Rahmen des § 70 BBG umfaßt nicht nur das engere Gebiet der Amtshandlungen, sondern den weiteren Bereich der Amtsstellung des Beamten. Für die Amtsbezogenheit einer Zuwendung reicht mithin auch eine nur mittelbare Beziehung zum Amt aus. Während bei der Bestechung die angesonnene Amtshandlung hinreichend konkretisiert oder konkretisierbar sein und in einem funktionellen und nicht nur kausalen Zusammenhang mit dem Amt stehen, d.h. in den Kreis der dem Beamten an sich übertragenen Obliegenheiten fallen muß oder von ihm nur vermöge seiner amtlichen Stellung vorgenommen werden kann, setzt der Begriff der Amtsbezogenheit im Sinne des Bundebeamtengesetzes den Zusammenhang mit einer solchermaßen konkretisiert vorgestellten Amtshandlung nicht voraus.
Der so zu verstehende Bezug auf das Amt ist hier insbesondere im Hinblick darauf gegeben, daß die Beziehungen zwischen dem Firmeninhaber A., den Angestellten seiner Baufirma und dem für die Firma K. handelnden Zeugen Ku. einerseits sowie dem Beamten andererseits sich auf den dienstlich-geschäftlichen Bereich beschränkten. Berührungspunkte anderer Art, insbesondere private Beziehungen, haben zwischen den Beteiligten zu keiner Zeit bestanden.
Auch wenn eine der Bargeldzuwendungen an den Beamten durch den Zeugen Z. dem Ziel gegeben gewesen sein sollte, damit einen Kegelabend von Mitarbeitern des Beamten ganz oder teilweise zu finanzieren, hätte er das Geld "in bezug auf sein Amt" in dem oben dargestellten Sinne angenommen.
h)
Der Beamte wußte, daß ihm die Annahme von Zuwendungen in bezug auf das Amt ohne Genehmigung, die hier nicht vorlag, nicht gestattet war. Er erkannte auch die mit den Zuwendungen von den Zeugen A. und K. erstrebten Ziele. Insbesondere wußte er, daß zwischen ihm und den genannten Vertragspartnern nur geschäftlich-dienstliche Verbindungen bestanden und deshalb nur diese Gegenstand und Motiv für die Zuwendungen sein konnten.
2.
Mit dem festgestellten Sachverhalt hat der Beamte vorsätzlich gegen seine Pflichten verstoßen, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen, innerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert, die Anordnungen und allgemeinen Richtlinien der Vorgesetzten zu befolgen und Belohnungen und Geschenke in bezug auf sein Amt nicht ohne Zustimmung der zuständigen Dienstbehörde anzunehmen. Er hat damit ein vorsätzliches Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 2 und Satz 3, 55 Satz 2, 70. 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen.
3.
Dieses Dienstvergehen führt in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats in vergleichbaren Fällen zur Entfernung aus dem Dienst.
Die verbotene Geschenkannahme in bezug auf das Amt gehört zu den schwersten Dienstpflichtverletzungen, die ein Beamter begehen kann, auch wenn sie nicht in den Formen der strafbaren einfachen oder schweren Bestechlichkeit begangen sein sollte. Die selbstlose, uneigennützige, auf keinen persönlichen Vorteil bedachte Führung der Dienstgeschäfte ist eine der wesentlichen ethischen Grundlagen des Berufsbeamtentums. Ein Beamter, der in bezug auf sein Amt Geschenke oder sonstige Vorteile annimmt, setzt das Ansehen der Beamtenschaft herab und gefährdet das Vertrauen seiner Behörde und der Allgemeinheit in seine Zuverlässigkeit; denn er erweckt hierdurch zugleich den Verdacht, für Amtshandlungen allgemein käuflich zu sein und sich bei seinen Dienstgeschäften nicht an sachlichen Erwägungen zu orientieren, sondern sich auch von der Rücksicht auf den ihm zugesagten, gewährten und geförderten Vorteil leiten zu lassen. Das kann im Interesse einer funktionsgerecht, zweckmäßig und sachlich orientierten Verwaltung nicht hingenommen werden. Aus der Rechtsprechung des erkennenden Senats läßt sich in Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen ein allgemeines Prinzip dahin ableiten, daß Bestechlichkeit oder auch nur die Annahme von Geschenken oder Belohnungen in bezug auf das Amt jedenfalls dann grundsätzlich die Entfernung aus dem Dienst nach sich ziehen, wenn der Beamte die ihm als Äquivalent des angebotenen, geforderten oder gewährten Vorteils angesonnene pflichtwidrige Amtshandlungen tatsätzlich vorgenommen (Urteil vom 14. Oktober 1982 - BVerwG 1 D 122.81 - mit weiteren Nachweisen) oder wenn er bares Geld genommen hat (Urteil vom 10. September 1985 - BVerwG 1 D 25.85 - <DVBl. 1986, 147 = ZBR 1986, 94>). In diesem Fall ist die Hemmschwelle gegen eine Pflichtverletzung besonders hoch. Ein Beamter, der sie um persönlicher Vorteile willen überwindet, läßt ein besonderes hohes Maß an Pflichtvergessenheit und Rücksichtslosigkeit gegenüber den Interessen der Allgemeinheit, die er zu vertreten hat, erkennen. Das schließt die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses bereits für sich allein aus, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat (vgl. insbesondere die Entscheidung vom 25. März 1982 - BVerwG 1 D 80.80 - <ZBR 1983, 208>). Hieran ist festzuhalten.
Der Beamte hat insbesondere durch die wiederholte Annahme baren Geldes und der Kücheneinrichtung das die Grundlage jeden Beamtenverhältnisses bildende Vertrauen in seine persönliche Zuverlässigkeit und Uneigennützigkeit so vollständig zerstört, daß das Beamtenverhältnis schon aus diesem Grunde nicht fortgesetzt werden kann. Das gilt um so mehr, als es sich um mehrere Einzelfälle handelt, zwischen denen der Beamte jeweils ausreichend Gelegenheit hatte, das Unrecht seines Tuns zu erkennen und sich künftig an seine Pflicht zu halten.
Gründe, die dennoch die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses, wenn auch mit gemindertem beamtenrechtlichen Status, ermöglichen würden, sind nicht gegeben. Die sonst tadelfreien Leistungen und die permanent gute dienstliche Führung des Beamten können den durch sein Fehlverhalten eingetretenen Vertrauensverlust ebensowenig ausgleichen wie die durch sein Verhalten eingetretene Ansehenseinbuße relativieren. Ebensowenig läßt sich der Umstand zu seinen Gunsten werten, daß auch andere Beamte Geldzuwendungen von der Firma A. angenommen haben. Selbst wenn dem Beamten solche Zuwendungen bekanntgewesen sein sollten, waren sie nicht Ursache für ein etwa gemindertes Unrechtsbewußtsein.
4.
Bei der Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts über den Unterhaltsbeitrag hat es sein Bewenden. Der angesichts seiner langjährigen tadelfreien Dienstleistungen einer Unterstützung nicht unwürdige Beamte ist zur Zeit eines Unterhaltsbeitrags mit Rücksicht auf sein 4.300 DM netto betragendes Einkommen, auch bei Berücksichtigung einer monatlichen Tilgungslast von 1.750 DM und einer Unterhaltsleistung an den Sohn gegenwärtig nicht bedürftig.
5.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Janzen
Sträter