Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.05.1990, Az.: BVerwG 5 C 5.85
Ausbildungsförderung; Weitere Ausbildung; Fachhochschulausbildung; Sozialarbeiter; Erwachsenenbildung; Nachfolgendes Hochschulstudium; Außerschulische Jugendbildung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.05.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 5.85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 12405
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Frankfurt - 11.03.1981 - AZ: III/2 E 4375/79
- VGH Hessen - 13.12.1983 - AZ: IX OE 78/81
Rechtsgrundlage
- § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG F. 1978
Fundstelle
- FamRZ 1990, 1291-1292 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Eine Fachhochschulausbildung zum graduierten Sozialarbeiter schwerpunktmäßig mit dem Wissenssachgebiet der Erwachsenenbildung und außerschulische Jugendbildung wird durch ein nachfolgendes Hochschulstudium der Pädagogik (Diplom) mit der Studienrichtung Erwachsenenbildung und außerschulische Jugendbildung in derselben Richtung weitergeführt.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 1990
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz, Dr. Hömig, Dr. Pietzner und Schmidt
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Dezember 1983 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt Ausbildungsförderung für eine weitere Ausbildung. Er erwarb am 16. Januar 1978 an der Katholischen Fachhochschule für Sozialarbeit, Sozialpädagogik und praktische Theologie in M. den Hochschulgrad "Sozialarbeiter (grad.)". Zum Wintersemester 1978/79 nahm der Kläger an der Universität F. das Studium der Erziehungswissenschaft in der Studienrichtung Erwachsenenbildung und außerschulische Jugendbildung mit dem Ziel auf, den akademischen Grad eines Diplompädagogen zu erwerben. Der zuständige Prüfungsausschuß erkannte die Gleichwertigkeit der vom Kläger erworbenen Graduierung mit der Diplomvorprüfung an, so daß der Kläger sein erziehungswissenschaftliches Studium im 5. Fachsemester beginnen konnte.
Den Antrag des Klägers, das Studium der Erziehungswissenschaft nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 1. April 1979 an zu fördern, lehnte der Beklagte mit der Begründung ab, es fehle für die weitere Ausbildung an den - allein in Betracht kommenden - Förderungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG; eine Förderung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG scheide deshalb aus, weil das jetzige Studium ein eigenständiger Studiengang und nicht etwa ein Aufbaustudium sei.
Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hatte in beiden Rechtszügen Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Zurückweisung der Berufung des Beklagten im wesentlichen wie folgt begründet: Die weitere Ausbildung des Klägers sei nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG zu fördern, weil sie seine erste Ausbildung in derselben Richtung fachlich weiterführe. Ein Indiz für die vom Bundesverwaltungsgericht geforderte Identität der Wissenssachgebiete beider Ausbildungen sei zunächst die Anerkennung der Äquivalenz der ersten Ausbildung des Klägers mit den ersten vier Semestern des erziehungswissenschaftlichen Studiums einschließlich des Vordiploms. Die Anrechnung von Studienleistungen aus der ersten Ausbildung biete zwar nicht stets einen Anhaltspunkt für die Identität der Wissenssachgebiete, weil Anrechnungen auch bei lediglich miteinander verwandten Wissenssachgebieten stattfinden könnten. Gegen eine bloße Verwandtschaft der Wissenssachgebiete beider Ausbildungen aber spreche im vorliegenden Fall der Umfang der Anrechnung, durch die dem Kläger die Hälfte seiner Zweitausbildung erlassen worden sei. Zum anderen spreche gegen eine bloße Verwandtschaft der Wissenssachgebiete beider Ausbildungen, daß die Prüfungsgebiete der Abschlußprüfung an der Fachhochschule und der Diplomvorprüfung an der Universität weitgehend übereinstimmten; die Kenntnisse, die der Kläger an der Fachhochschule in M. erworben habe, seien der wesentliche Gegenstand der Diplomvorprüfung für Studierende der Erziehungswissenschaft an der Universität F. Daß das Zweitstudium des Klägers lediglich zu einer Vertiefung auf dem der ersten Ausbildung zugrunde liegenden Wissenssachgebiet führe, zeige auch die Spezialisierung des Klägers auf den Schwerpunkt Erwachsenenbildung und außerschulische Jugendbildung, dem er sich bereits an der Fachhochschule in M. ausweislich des Gutachtens des Prof. K. St. vom 7. Juli 1980 ab dem 4. Studiensemester gewidmet habe. Die Identität der Wissenssachgebiete werde auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Kläger seine Erstausbildung als Sozialarbeiter und nicht als Sozialpädagoge abgeschlossen habe; denn nach Auskunft der Rektorin der Fachhochschule seien die Wissenssachgebiete dieser beiden Zweige der Ausbildung weitgehend deckungsgleich; der Abschluß in der Fachrichtung Sozialarbeit ermögliche auch eine Tätigkeit in einem sozialpädagogischen Feld. Insgesamt gesehen deckten sich danach das Wissenssachgebiet der Sozialarbeit und dasjenige der Sozialpädagogik an der Fachhochschule in M. so wesentlich, daß sowohl das eine wie das andere durch ein Studium der Erziehungswissenschaft mit der Spezialisierung auf die Studienrichtung Erwachsenenbildung und außerschulische Jugendbildung vertieft und fachlich weitergeführt werde.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er die Abweisung der Klage erreichen will. Er rügt die fehlerhafte Anwendung des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG; die von dieser Vorschrift geforderte Identität des materiellen Wissenssachgebietes könne im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden. Dies ergebe sich vor allem aus der Verschiedenartigkeit der Abschlußprüfungen. An der Fachhochschule gehöre Pädagogik überhaupt nicht zu den Prüfungsgebieten der Studienrichtung Sozialarbeit, während die Diplomhauptprüfung an der Universität rein pädagogisch sei. Auch die Zielrichtungen beider Studien seien verschieden. Während das Studium an der Fachhochschule den künftigen Sozialarbeiter befähigen solle, eine praktische Betreuungstätigkeit auszuüben, ziele das Hochschulstudium auf einen pädagogischen Beruf.
Der Kläger tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht tritt den Argumenten der Revision bei.
II.
Die Revision des Beklagten ist unbegründet, so daß sie zurückzuweisen ist (§ 144 Abs. 2 VwGO).
Zutreffend haben die Vorinstanzen entschieden, daß das vom Kläger zum Wintersemester 1978/79 an der Johann Wolfgang Goethe-Universität in F. begonnene Studium der Erziehungswissenschaft in der Studienrichtung Erwachsenenbildung und außerschulische Jugendbildung als weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG - in der hier anzuwendenden Fassung des 5. BAföG-Änderungsgesetzes vom 17. November 1978 (BGBl. I S. 1794) förderungsfähig ist, weil es das zuvor erfolgreich abgeschlossene Studium der Sozialarbeit an der Katholischen Fachhochschule für Sozialarbeit, Sozialpädagogik und praktische Theologie in M. "in derselben Richtung fachlich weiterführt".
Die weitere Ausbildung führt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die erste dann in derselben Richtung fachlich weiter, wenn sie dem Auszubildenden im Rahmen eines materiell identischen Wissenssachgebietes zusätzliche Kenntnisse und/oder Fertigkeiten vermittelt (vgl. BVerwGE 55, 200 <205>[BVerwG 26.01.1978 - 5 C 4/77]; 55, 205 <207 f. [BVerwG 26.01.1978 - 5 C 4/77]> sowie Urteile vom 24. Juni 1982 - BVerwG 5 C 24.80 und BVerwG 5 C 23.81 - <Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 26 S. 34 und Nr. 27 = FamRZ 1983, 100 = ZfSH 1982, 374> und vom 3. November 1988 - BVerwG 5 C 33.85 - <Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 79 S. 61 = FamRZ 1989, 907 = FEVS Bd. 38, 140>). Um diesen Voraussetzungen zu genügen, reicht es nicht aus, daß das materielle Wissenssachgebiet der weiteren Ausbildung mit demjenigen der ersten lediglich verwandt ist oder die Wissenssachgebiete beider Ausbildungen weitgehend einander angenähert sind. Erforderlich ist vielmehr die Identität des Wissenssachgebietes. Eine derartige Übereinstimmung im Wissenssachgebiet ist nicht schon anzunehmen, wenn die erste und die weitere Ausbildung unter einem sehr weit gefaßten Oberbegriff eingeordnet werden können, wie beispielsweise die (fachlichen) Richtungen Elektrotechnik, Bauwesen und Bergbau unter das Ingenieur-Studium. Auch der Begriff der Erziehungswissenschaft hat eher die Bedeutung eines solchen weit gefaßten Oberbegriffs als die einer Identitätsbezeichnung für ein bestimmtes Wissenssachgebiet (vgl. BVerwGE 55, 205 <208>[BVerwG 26.01.1978 - 5 C 39/77]). Fachlich "weiterführt" die weitere die erste Ausbildung in derselben Richtung dann, wenn die weitere Ausbildung vertiefte und damit zusätzliche Kenntnisse und/oder Fertigkeiten auf dem der ersten Ausbildung zugrunde liegenden Wissenssachgebiet vermittelt (BVerwGE 55, 205 <208>[BVerwG 26.01.1978 - 5 C 39/77]).
Das Berufungsgericht hat diese Grundsätze seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist dabei unter Heranziehung und Würdigung landesrechtlicher Prüfungsordnungen (Landesverordnung über die Prüfungen in den Studienrichtungen der Sozialarbeit und der Sozialpädagogik an den Fachhochschulen in freier Trägerschaft in Rheinland-Pfalz vom 6. Dezember 1977 <GVBl. 1978 S. 1> und Ordnung für die Diplomprüfung in Erziehungswissenschaft der Johann Wolfgang Goethe-Universität F. vom 13. Oktober 1971 <HessStAnz. 1972 S. 513>) sowie unter Verwertung sachverständiger Äußerungen zu der Annahme gelangt, das vom Kläger als erste Ausbildung abgeschlossene Studium der Sozialarbeit mit dem Schwerpunkt Jugendarbeit und Erwachsenenbildung und das als weitere Ausbildung betriebene Diplom-Studium der Erziehungswissenschaft in der Studienrichtung Erwachsenenbildung und außerschulische Jugendbildung gehörten zu demselben materiellen Wissenssachgebiet. Ferner hat das Berufungsgericht festgestellt, das Diplom-Studium vermittle auf demselben Wissenssachgebiet, das der Sozialarbeiterausbildung zugrunde gelegen habe, vertiefte und damit zusätzliche Kenntnisse und Fertigkeiten.
An die im Berufungsurteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen ist das Revisionsgericht in Ermangelung zulässiger und begründeter Revisionsrügen (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) gebunden. Für das Revisionsgericht verbindlich ist grundsätzlich auch die dem Berufungsurteil zugrundeliegende Auslegung und Anwendung irrevisiblen Landesrechts (§ 137 Abs. 1 und § 173 VwGO in Verbindung mit §§ 549, 562 ZPO). Sie kann revisionsrechtlich nur beanstandet werden, wenn ihr Bundesrecht entgegensteht. Dies ist zwar in einem Punkt (Anwendung der Landesverordnung vom 6. Dezember 1977 <a.a.O.>) der Fall; die hiervon betroffene Annahme des Berufungsgerichts erweist sich aber gleichwohl im Ergebnis als richtig.
Daß das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung gegen die aus § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG folgenden bundesrechtlichen Vorgaben verstoßen hätte, hat weder die Revision noch der Oberbundesanwalt darzulegen vermocht. Insbesondere begegnet es keinen bundesrechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht in der Anerkennung der Äquivalenz der Sozialarbeiterausbildung mit den ersten vier Semestern des erziehungswissenschaftlichen Diplom-Studiums einschließlich des Vordiploms ein Indiz für eine Identität der Wissenssachgebiete gesehen hat. Entgegen der Ansicht des Oberbundesanwalts kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Anerkennung von Studienzeiten und Leistungsnachweisen sehr wohl einen Anhaltspunkt für die Zuordnung der weiteren Ausbildung zu dem materiellen Wissenssachgebiet der ersten geben; der Senat hat in der Entscheidung BVerwGE 55, 205 (209) [BVerwG 26.01.1978 - 5 C 39/77] lediglich darauf hingewiesen, daß dies "nicht stets" der Fall sei. Eine dem widersprechende Regel hat das Berufungsurteil auch nicht aufgestellt, sondern als Anhaltspunkte für die Identität der Wissenssachgebiete die Anerkennung der Gleichwertigkeit der Fachhochschulgraduierung mit dem Hochschulvordiplom und die große Anzahl der Semester gewertet, die dem Kläger auf seine Zweitausbildung angerechnet worden sind mit der Folge, daß diesem die Hälfte seiner Zweitausbildung erlassen worden ist.
Soweit die Revision gegen den vom Berufungsgericht aufgrund der Prüfungsordnungen vorgenommenen Vergleich der Prüfungsinhalte beider Ausbildungen einwendet, unter den Prüfungsgebieten an der Fachhochschule fehle der die Diplomprüfung an der Universität prägende Prüfungsbereich der Pädagogik, vermag dies die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung, die Wissenssachgebiete beider Ausbildungen seien identisch, nicht in Frage zu stellen. Denn der vom Berufungsgericht vorgenommene Vergleich erweist sich im Ergebnis als richtig. Das Berufungsgericht hat für die Beurteilung des Ausbildungsinhalts an der Fachhochschule die Landesverordnung über die Prüfungen in den Studienrichtungen der Sozialarbeit und der Sozialpädagogik an den Fachhochschulen in freier Trägerschaft in Rheinland-Pfalz vom 6. Dezember 1977 (GVBl. 1978 S. 1) herangezogen. Diese Verordnung weist in der Tat für die Abschlußprüfung in der Studienrichtung Sozialarbeit im Gegensatz zu der in der Studienrichtung Sozialpädagogik ein Prüfungsgebiet Pädagogik nicht aus (vgl. insoweit die Anlage 1 zu § 8 Abs. 2). Die Heranziehung dieser Verordnung verletzt jedoch Bundesrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG); denn die Verordnung galt für die vom Kläger absolvierte Ausbildung noch nicht. Sie trat nämlich nach ihrem § 28 Abs. 1 am Tage nach der am 13. Januar 1978 erfolgten Verkündung, also am 14. Januar 1978, in Kraft, während der Kläger nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts sein Studium an der Fachhochschule am 16. Januar 1978 abschloß. Für die Abschlußprüfung von Kandidaten, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung zu einer Prüfung an der Fachhochschule bereits zugelassen waren, galt nach § 27 Abs. 1 der Verordnung die Ordnung für die Prüfungen in den Fachrichtungen Sozialarbeit und Sozialpädagogik an den Fachhochschulen in freier Trägerschaft in Rheinland-Pfalz vom 26. November 1971 in der in der Anlage 5 zu dieser Verordnung bekanntgemachten Fassung (GVBl. 1978 S. 12). Gleichwohl erweist sich der vom Berufungsgericht vorgenommene Vergleich der Prüfungsinhalte im Ergebnis als richtig. Denn nach § 23 Abs. 2 der Prüfungsordnung von 1971 waren Prüfungsfächer für die schriftliche und mündliche Abschlußprüfung an der Fachhochschule die Fächer, die nach der Vorprüfung gelehrt worden waren. Insoweit hat das Berufungsgericht - gestützt auf die Bescheinigung der Rektorin der Fachhochschule vom 29. November 1982 - tatsächlich festgestellt, daß während des Hauptstudiums (vom 4. bis 6. Semester) die Studieninhalte der Grundlagedisziplinen (Psychologie, Pädagogik, Soziologie) für die angehenden Sozialarbeiter und Sozialpädagogen gemeinsam angeboten worden seien und sich das Hauptstudium im Fachbereich Sozialarbeit von demjenigen im Fachbereich Sozialpädagogik im wesentlichen lediglich durch einen höheren Anteil rechtskundlicher Fächer für die angehenden Sozialarbeiter unterschieden habe. Diese Bescheinigung der Rektorin der Fachhochschule bezog sich ausdrücklich auf die Zeit bis zum Erlaß der Prüfungsordnung vom 6. Dezember 1977. Das Berufungsgericht hat zudem den Inhalt dieser Bescheinigung dahingehend gewertet, daß sich insgesamt gesehen das Wissenssachgebiet der Sozialarbeit und dasjenige der Sozialpädagogik an der Fachhochschule in M. so wesentlich gedeckt hätten, daß sowohl das eine wie das andere durch ein Studium der Erziehungswissenschaft mit der Spezialisierung auf die Studienrichtung Erwachsenenbildung und außerschulische Jugendbildung jedenfalls dann vertieft und fachlich weitergeführt werde, wenn sich der Auszubildende bereits an der Fachhochschule schwerpunktmäßig dem Bereich der Erwachsenenbildung und außerschulischen Jugendbildung gewidmet habe. Letzteres ergebe sich aus dem vom Kläger vorgelegten Gutachten des Prof. K. St. vom 7. Juli 1980.
Soweit der Beklagte und der Oberbundesanwalt dem nach diesem Vergleich gefundenen Ergebnis entgegenhalten, das Berufungsgericht habe dem Umstand ungenügendes Gewicht beigelegt, daß die Sozialarbeiterausbildung auf eine mehr praxisorientierte Betreuungstätigkeit abziele, während das Studium der Erziehungswissenschaft zu einer pädagogisch-theoretischen Tätigkeit insbesondere im außerschulischen Bildungs- und Erziehungswesen befähigen solle, wird verkannt, daß die weitere Ausbildung nach der Rechtsprechung des Senats zusätzliche Kenntnisse und/oder Fertigkeiten in derselben Fachrichtung vermitteln soll. Dies deckt auch die wissenschaftliche Vertiefung und Fortentwicklung solcher Kenntnisse und/oder Fertigkeiten, die in der Erstausbildung eher unter dem Aspekt der berufspraktischen Betreuung von Einzelpersonen oder sozialen Gruppen vermittelt worden sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Revisionsverfahren auf 7.200 DM festgesetzt.
Rochlitz
Dr. Hömig
Dr. Pietzner
Schmidt