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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.03.1990, Az.: BVerwG 1 D 36.89

Strafgerichtliche Verurteilung wegen fortgesetzt begangener Untreue in Tateinheit mit Verwahrungsbruch und Urkundenvernichtung; Bindung an die Feststellungen des Strafurteils; Verminderte Schuldfähigkeit bzw. Schuldunfähigkeit wegen Alkoholabhängigkeit; Angemessenheit der disziplinaren Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.03.1990
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 36.89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 19159
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 26.04.1989 - AZ: XIV VL 45/88

Verfahrensgegenstand

Materielles Beamtendisziplinarrecht

Prozessführer

Postobersekretär ... geboren am ... in ...

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
hat in der öffentlichen Hauptverhandlung
am 20. März 1990,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter,
ferner Postbetriebsinspektor Wilhelm Debiel, Postbetriebsassistent Jörg Heinrichs als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Postobersekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XIV - ... -, vom 26. April 1989 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

1.

Das Amtsgericht - Schöffengericht - ... verhängte durch rechtskräftiges Urteil vom 4. April 1989 wegen fortgesetzt begangener Untreue in Tateinheit mit Verwahrungsbruch und Urkundenvernichtung (§§ 266, 133, 274 Abs. 1 Nr. 1 und 52 StGB) gegen den Beamten eine Freiheitsstrafe von acht Monaten.

2

2.

In dem vom Präsidenten der Oberpostdirektion ... eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren legt der Bundesdisziplinaranwalt dem Beamten zur Last, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er 1.200 DM, die er am 2. September 1987 als Einzahlung auf ein Postsparbuch entgegengenommen hatte, für sich behalten und 13 weitere Einzahlungen, die in der Zeit vom 21. September 1987 bis zum 15. März 1988 erfolgten, vorübergehend für sich behalten und die Gelder erst verspätet an die Postkasse abgeliefert habe.

3

3.

Das Bundesdisziplinargericht, Kammer XIV - ... -, hat den Beamten wegen des angeschuldigten Dienstvergehens durch Urteil vom 26. April 1989 aus dem Dienst entfernt. Unter Beachtung seiner gesetzlichen Bindung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO an die tatsächlichen Feststellungen des vorgenannten Strafurteils hat es im wesentlichen folgenden Sachverhalt festgestellt:

4

Bis zu seiner Suspendierung war der Beamte als Schalterbeamter in den Postämtern B. 1 und Z. tätig und war unter anderem auch mit Einzahlungen im Postsparkassendienst betraut. Insoweit war er verpflichtet, das Bargeld und den vom Sparer ausgefüllten Einzahlungsschein entgegenzunehmen und die Einzahlung sowohl im Sparbuch zu vermerken als auch in der Tagesliste den Geldeingang zu buchen. Da der Beamte sich ständig in finanziellen Schwierigkeiten befand, Forderungen nicht begleichen konnte und auch die Bank ihm keinen Kredit mehr bewilligte, entschloß er sich im September 1987, im Bedarfsfalle jeweils Einzahlungsbeträge von Postsparkunden heimlich sich "auszuleihen" und sie für seine Zwecke zu verwenden. So nahm er, vorgefaßter Absicht entsprechend, in der Zeit vom 2. September 1987 bis zum 4. Mai 1988 Geldbeträge von Postsparkunden an sich, trug die Einzahlung ins Postsparbuch des Kunden zwar ein, vernichtete jedoch sodann die Einzahlungsscheine und behielt das Geld für sich. Erst einige Zeit später zahlte er die einbehaltenen Beträge mittels selbst gefertigter Einzahlungsscheine wieder ein und verbuchte sie in der Tagesliste, mit Ausnahme eines am 2. September 1987 auf das Postsparkonto Nr. ... eingezahlten Geldbetrages von 1.200 DM. Die spätere Einzahlung dieses Geldbetrages war ihm unmöglich geworden, da er den Einzahlungsbeleg mit der Kontonummer verloren hatte. Bei seinem Vorgehen suchte sich der Beamte Sparkonten aus, von denen er nach seiner Erfahrung davon ausgehen konnte, daß in nächster Zeit keine weiteren Buchungen erfolgen würden; damit wollte er erreichen, daß sein Vorgehen nicht so schnell entdeckt wird. Im einzelnen nahm er in der Zeit vom 2. September 1987 bis zum 15. März 1988 in 14 Fällen Beträge zwischen 500 und 4.000 DM an sich, die er jeweils unterschiedlich lange für sich behielt und bis auf den erstgenannten Betrag voll wieder einzahlte.

5

Das Bundesdisziplinargericht hat ausgeführt, aus der Tatsache der strafgerichtlichen Verurteilung folge, daß der Beamte schuldfähig gewesen sei, so daß seine Einlassung, er habe in der damaligen Zeit "wie im Tran gelebt", nicht dazu führen könne, seine disziplinarrechtliche Verantwortung in Frage zu stellen.

6

Durch seine Verhaltensweise habe der Beamte ein als eine Einheit zu bewertendes innerdienstliches Dienstvergehen vorsätzlich begangen, das so erhebliches Gewicht habe, daß er nicht länger Beamter bleiben könne. Er habe sich durch sein Fehlverhalten für den öffentlichen Dienst objektiv untragbar gemacht, und die von der Rechtsprechung entwickelten Ausnahmegründe, die einen Rest von Vertrauen rechtfertigen und damit das Verbleiben im Dienst ermöglichen könnten, seien vorliegend nicht gegeben. Auch die von dem Beamten angeführte Alkoholabhängigkeit könne nicht dazu führen, von der Höchstmaßnahme abzusehen. Das gleiche gelte für den Gesichtspunkt der Beschaffungskriminalität, auf deren Vorliegen er sich nicht mit Erfolg berufen könne. Hier sei auch zu beachten, daß er das unterschlagene Geld nicht direkt in Alkoholika umgesetzt, sondern mit den erheblichen Beträgen eine Art Vorratswirtschaft betrieben habe. Der Gesichtspunkt des § 21 StGB könne dem Beamten auch deswegen nicht weiter helfen, weil er in einem Kernbereich versagt habe, in dem er gegen leicht einsehbare Pflichten verstoßen habe. Für einen Kassen- und Schalterbeamten sei eine korrekte Kassenfestigkeit unabdingbar. Eines Unterhaltsbeitrags sei der Beamte nicht unwürdig; mit Rücksicht auf das Einkommen seiner Ehefrau sei er dessen aber derzeit nicht bedürftig.

7

4.

Der Beamte hat gegen das Urteil rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, ihn freizusprechen. Hilfsweise bittet er um eine mildere Disziplinarmaßnahme und um die Zubilligung eines Unterhaltsbeitrags, falls seinem Antrag nicht entsprochen werde. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus, ein neueres psychiatrisches Gutachten, um dessen Erstellung er bitte, werde zeigen, daß er im Tatzeitraum nicht schuldfähig gewesen sei. Auf jeden Fall sei er aber durch seine Alkoholabhängigkeit in seiner Schuldfähigkeit so stark beeinträchtigt gewesen, daß die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme nicht gerechtfertigt sei. Das Strafurteil habe er nur deshalb rechtskräftig werden lassen, weil ihm bei der Urteilsverkündung gesagt worden sei, man wolle ihm eine Chance lassen, im öffentlichen Dienst zu verbleiben. Er erwäge deshalb auch, die Wiederaufnahme seines Strafverfahrens zu beantragen. Zu Unrecht sei seine Bedürftigkeit bei der Frage verneint worden, ob ihm ein Unterhaltsbeitrag zuzubilligen sei. Die finanzielle Lage der Familie sei so schlecht, daß er eines solchen Unterhaltsbeitrages dringend bedürfe.

8

II.

Die Berufung bleibt ohne Erfolg.

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Das Rechtsmittel ist unbeschränkt, weil der Beamte seine Schuldfähigkeit verneint. Der Senat hat daher die Tat- und Schuldfeststellungen selbst zu treffen und sie disziplinarrechtlich zu würdigen. In objektiver Hinsicht kann er von den Feststellungen der Vorinstanz ausgehen, die der Beamte nicht in Frage stellt. Der Senat muß aber auch davon ausgehen, daß der Beamte im Tatzeitraum schuldfähig gewesen ist. Dies ergibt sich - wie schon das Bundesdisziplinargericht zutreffend festgestellt hat - aus der Tatsache seiner Verurteilung durch das Schöffengericht ..., das damit die Schuldfähigkeit des Beamten bejaht hat. An diese Feststellung ist der Senat ebenso wie die Vorinstanz gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO gebunden. Die Beweisanregung des Beamten, ein erneutes psychiatrisches Gutachten über die Frage seiner Schuldfähigkeit einzuholen, kann daher nicht entsprochen werden (vgl. Claussen/Janzen, BDO, 6. Auflage Rz. 14 a zu § 18).

10

Eine Möglichkeit, sich nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO von den bindenden Feststellungen des Strafurteils zu lösen, sieht der Senat nicht. Eine solche Lösung ist nach ständiger Rechtsprechung nur dann möglich, wenn erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen bestehen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil vom 20. September 1989 - BVerwG 1 D 81.88 - <BVerwG Dok.Ber. B 1989, 331>). Der Senat hat aber keine Zweifel daran, daß diese Feststellungen zutreffen. Er weiß aus einer Vielzahl vergleichbarer Fälle, daß Alkoholabhängigkeit zwar als Krankheit zu bewerten ist, aber nur in Ausnahmefällen zur Schuldunfähigkeit führt. Dafür, daß ein solcher Ausnahmefall vorgelegen haben könnte, gibt es keine Anhaltspunkte. Selbst das Gutachten, das der Beamte in der Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht vorgelegt hat, kommt nur zu dem Ergebnis, daß er das Dienstvergehen im Zustand verminderter Schuldfähigkeit wegen alkoholtoxischer Enthemmung begangen habe. In der Hauptverhandlung vor dem erkennenden Senat hat der Beamte nichts vorgetragen, was für seine Schuldunfähigkeit sprechen könnte.

11

1.

Zutreffend hat das Bundesdisziplinargericht das Dienstvergehen des Beamten (§§ 54 Satz 2 und 3, 55 Satz 2 und 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) als so schwerwiegend angesehen, daß sein längeres Verbleiben im Dienst nicht möglich erscheint. Ein Beamter, der ihm amtlich anvertrautes oder dienstlich zugängliches Geld aus der von ihm verwalteten Kasse nimmt oder es ihr nicht zuführt und zum Zwecke privater Nutzung - sei es auch nur zeitweilig - sich zueignet, zerstört regelmäßig die Vertrauensgrundlage zu seiner Verwaltung und die für die Ausübung seines Amtes erforderliche Achtung in unwiederbringlicher Weise. Die Verwaltung ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten im Umgang mit anvertrautem Geld in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Sie muß Kontrolle daher weitgehend dadurch ersetzen, daß sie die Durchführung der ihr obliegenden Aufgaben in die Hände von Dienstkräften legt, denen sie einschränkungslos vertrauen kann, weil sie mit ihnen durch ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis verbunden ist, als das das Beamtenverhältnis bezeichnet (§ 2 Abs. 1 BBG) und inhaltlich ausgestaltet ist. Wer diese für das an Effektivität und Sparsamkeit orientierte Funktionieren des öffentlichen Dienstes unerläßliche Vertrauensgrundlage zerstört, muß daher - und das ist in allen Verwaltungszweigen bekannt - grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses unabhängig von strafrechtlicher Verfolgung, Beurteilung und Ahndung rechnen (ständige Rechtsprechung, zuletzt Urteil vom 20. Februar 1990 - BVerwG 1 D 19.89 - m.w.N.).

12

2.

Von der danach grundsätzlich gebotenen disziplinaren Höchstmaßnahme sind Ausnahmen nach ständiger Rechtsprechung nur dann möglich, wenn Umstände vorliegen, die sich generalisierender Betrachtung entziehen und das Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit des Beamten trotz dessen Schuld noch nicht unheilbar zerstören, die vielmehr der Erwartung Raum geben, uneingeschränktes Vertrauen als notwendige Grundlage für die Zusammenarbeit werde sich künftig wiederherstellen lassen. Derartige Ausnahmen sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur möglich bei einer einmaligen unbedachten Gelegenheitstat eines sonst tadelfreien Beamten oder wenn das Fehlverhalten in einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation oder zur Linderung einer unverschuldeten, auf andere Weise nicht zu beseitigenden Notlage begangen worden oder wenn der angerichtete Schaden bereits vor der Entdeckung des Fehlverhaltens wiedergutgemacht worden ist. Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor, wie das Bundesdisziplinargericht zutreffend ausgeführt hat. In Frage könnte hier lediglich die unverschuldete wirtschaftliche Notlage kommen. Sie scheidet aber aus, weil der Beamte bei seinen und seiner Ehefrau Einkommensverhältnissen nicht in einer Notlage gelebt hat und seine ungünstige finanzielle Lage selbst verschuldet ist. Denn er hat unverhältnismäßig viel Geld durch seine regelmäßigen Gaststättenbesuche ausgegeben, was letztlich dazu geführt hat, daß er auf das ihm anvertraute Geld zugegriffen hat. Zwar hat er einen großen Teil der von ihm unterschlagenen Beträge vor Entdeckung der Tat bereits wieder eingezahlt; jedoch war ein Betrag von 1.200 DM noch nicht wieder gutgemacht, als sein Verhalten aufgedeckt wurde. Schon deshalb scheidet auch dieser vierte Ausnahmegrund hier aus.

13

3.

Von der danach gebotenen disziplinaren Höchstmaßnahme kann der Beamte schließlich auch nicht mit Rücksicht darauf freigestellt werden, daß die Möglichkeit des Vorliegens der Voraussetzungen des § 21 StGB (verminderte Schuldfähigkeit) bei ihm nicht auszuschließen ist. Denn der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß auch verminderte Schuldfähigkeit die Fortsetzung eines der Vertrauensgrundlage entledigten Beamtenverhältnisses jedenfalls dann nicht rechtfertigen kann, wenn es sich um die eigennützige Verletzung leicht einsehbarer Kernpflichten handelt (ständige Rechtsprechung, zuletzt Urteil vom 5. September 1989 - BVerwG 1 D 63.88 - m.w.N.). Daß der Beamte materiell-eigennützig gehandelt hat, ist bereits dargelegt worden; daß es hier um die Verletzung grundlegender Pflichten geht, deren Bedeutung auch bei verminderter Verantwortlichkeit erkennbar ist, kann nicht zweifelhaft sein.

14

4.

Muß es danach bei der Entfernung des Beamten aus dem Dienst bleiben, so ist gemäß § 77 Abs. 1 BDO auf seinen Antrag erneut über die Zubilligung eines Unterhaltsbeitrags zu befinden. Der Senat schließt sich der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts an, daß er eines solchen Unterhaltsbeitrags nicht unwürdig ist. Der Beamte ist jedoch nicht im Sinne der genannten Vorschrift bedürftig. Das Einkommen seiner Ehefrau von netto ca. 2.000 DM und sein Verdienst als Aushilfsfahrer von monatlich netto rund 450 DM reichen aus, um den notwendigen Lebensunterhalt der dreiköpfigen Familie sicherzustellen. Sollte der Beamte aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen in Not geraten, so steht es ihm frei, sich zu gegebener Zeit wegen der Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages an das Bundesdisziplinargericht zu wenden.

15

5.

Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Bermel
Janzen
Sträter