Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.09.1989, Az.: BVerwG 1 D 81.88
Dienstentfernung eines Beamten; Verurteilung eines Beamten wegen Diebstahls geringwertiger Sachen; Rechtsfolgen eines Diebstahls zum Nachteil eines Kollegen; Voraussetzungen für das Vorliegen milderender Umstände
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.09.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 81.88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 18680
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - AZ: VIII VL 48/88
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DokBerB 1989, 331-333
In dem Disziplinarverfahren hat
das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der öffentlichen Hauptverhandlung am 20. September 1989,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter, ferner
Regierungsoberamtsrat Wilfried Katzke, Postbetriebsassistent Herbert Sager als ehrenamtliche
Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Verwaltungsamtmanns ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VIII - ... -, vom 24. Oktober 1988 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
1.
Das Schöffengericht ... verhängte gegen den Beamten durch Urteil vom 5. März 1986 wegen fortgesetzten Diebstahls eine Geldstrafe. Das Landgericht ... hob diese Entscheidung mit Urteil vom 29. Juli 1986 auf und verurteilte den Beamten wegen Diebstahls einer geringwertigen Sache unter Freispruch in übrigen zu einer Geldstrafe von fünfzehn Tagessätzen zu je 45 DM. Der Beamte hatte nach den Urteilsfeststellungen am 26. August 1985 einem Kollegen aus dessen Dienstzimmer einen 20 DM-Schein entwendet. Das Oberlandesgericht ... verwarf die Revision des Beamten durch Urteil vom 13. Januar 1987 mit der Maßgabe, daß die Verurteilung wegen versuchten Diebstahls in Tateinheit mit Unterschlagung ausgesprochen wurde.
2.
Das Bundesdisziplinargericht, Kammer VIII - ... -, hat den Beamten in dem vom Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeit wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren durch Urteil vom 24. Oktober 1988 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag von sechzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts für sechs Monate bewilligt.
Das Bundesdisziplinargericht hat entsprechend seiner gesetzlichen Bindung an die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts ... den Beamten des Diebstahls eines 20 DM-Scheins zu Lasten seines Kollegen G. am 26. August 1985 für schuldig befunden. Es hat die Dienstentfernung für geboten gehalten, weil das Verhalten des Beamten von niederträchtiger Gesinnung und sozialwidriger Einstellung zeuge, das Betriebsklima auf unerträgliche Weise vergifte und gedeihliches Zusammenarbeiten auf der Dienststelle unmöglich mache. Ein Beamter, der sich so verhalte, habe im Kreise seiner ehrlichen Kollegen nichts mehr zu suchen.
Eines Unterhaltsbeitrages hat es den Beamten mit Rücksicht auf achtzehnjährige tadelfreie Dienstzeit für nicht unwürdig und im Blick auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse in dem erkannten Umfange auch für bedürftig gehalten.
3.
Mit seiner rechtzeitig eingegangenen Berufung gegen dieses Urteil begehrt der Beamte Freispruch, hilfsweise eine mildere Disziplinarmaßnahme. Er leugnet nach wie vor, in der strafgerichtlich festgestellten Weise Geld gestohlen zu haben, wiederholt seine frühere Einlassung, daß er mit dem präparierten Geldschein erst in Berührung gekommen sei, nachdem zuvor ein anderer den Geldschein entwendet und in Verkehr gebracht habe, bittet hilfsweise aber um eine mildere Disziplinarmaßnahme, da die Dienstentfernung bei einer tadelfrei zurückgelegten Dienstzeit von dreißig Jahren mit Rücksicht auf die schwere Erkrankung seiner Ehefrau und den mit der Dienstentfernung verbundenen sozialen Abstieg in einem Mißverhältnis zu der ihm zur Last gelegten Tat stehe.
II.
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinar zu würdigen. Die Berufung bleibt erfolglos.
1.
Bei der Ermittlung des Sachverhalts ist der Senat ebenso wie das Bundesdisziplinargericht an die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts ... gebunden. Hiervon kann es sich nur bei erheblichen Zweifeln an deren Richtigkeit, nicht schon bei der bloß theoretischen Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs, lösen. Diese einengende Auslegung der gesetzlich vorgesehenen Lösungsmöglichkeit beruht auf der Vorstellung, einander abweichende Erkenntnisse zweier verschiedener Gerichtsbarkeiten in ein- und derselben Sache zu vermeiden, zumal den Ermittlungsbehörden im mit allen rechtsstaatlichen Sicherungen optimal ausgestatteten Strafverfahren erheblich bessere Erkenntnis- und Ermittlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen als im Disziplinarverfahren (ständige Rechtsprechung).
Die von dem Beamten begehrte Lösung von den strafgerichtlichen Feststellungen kommt hiernach im gegebenen Fall nicht in Betracht. Das landgerichtliche Urteil beruht auf prozessual korrekt zustandegekommenen, in sich schlüssigen, von Widersprüchen in sich selbst und gegen die Denkgesetze freien, überzeugenden Erwägungen und einer entsprechend überzeugenden Beweiswürdigung.
2.
Der Senat geht hiernach von folgendem Sachverhalt aus:
Der bei der Dienststelle Lehrte des Arbeitsamts ... als Arbeitsberater tätige Beamte war in der Zeit von Juli 1983 bis März 1984 jeweils montags und freitags, später nur noch montags aushilfsweise beim Arbeitsamt ... als Arbeitsberater tätig. Er hatte hier jederzeit Zutritt zu den Dienstzimmern anderer Mitarbeiter, insbesondere auch der Zeugen G... und H... die ihre Zimmer beim Verlassen unverschlossen oder den Schlüssel umgedreht in der Tür stecken ließen. Mit dem Zeugen G... hatte der Beamte besonders häufig dienstlich zu tun, u.a., um sich von ihm Arbeitsunterlagen auszuleihen, die er in seinem eigenen Dienstzimmer nicht zur Verfügung hatte. Diesem Zeugen wurden Anfang Dezember 1983 aus seinem in seiner bei kurzfristigem Verlassen seines Dienstzimmers dort hinterlassenen Jacke befindlichen Portemonnaie 20 DM, an einem Montag Anfang bis Mitte 1985 wiederum 20 DM, im Juni 1985 montags auf gleiche Weise 50 DM und am Montag, dem 12. August 1985, wiederum aus der Tasche seiner im Dienstzimmer zurückgelassenen Jacke ein 100 DM-Schein entwendet. In gleicher Weise wurden dem Mitarbeiter H... im Dezember 1983 100 DM und montags, dem 30. Januar 1984, weitere 100 DM aus einer Herrentasche in seinem Dienstzimmer gestohlen. Ein darauf im Februar 1984 unternommener Versuch, den Täter mittels mit Silbernitrat präparierter Geldscheine zu überführen, blieb erfolglos. Insbesondere läßt sich die Täterschaft des Beamten für diese Diebstähle nicht feststellen. Die erneuten Geldverluste veranlaßten die Dienststelle jedoch dazu, am Montag, dem 26. August 1985, je einen mit Silbernitrat und Lumogen präparierten 10 DM- und 20 DM-Schein in das in der Jackentasche des Zeugen G... befindliche Portemonnaie dieses Zeugen zu stecken und die Jacke im Schrank seines Dienstzimmers abzuhängen. Beide Geldscheine waren an diesem Tage zwischen 12.30 Uhr und 13 Uhr noch vorhanden, wie der Zeuge G... bei einer Kontrolle feststellte. Der Beamte betrat das Dienstzimmer des Zeugen G... an diesem Tage zwischen 12.30 Uhr und 15.30 Uhr mindestens zweimal in Abwesenheit des Zeugen. Zumindest einmal war er dabei allein in dem Zimmer; nach seinen Angaben kurz vor 13.10 Uhr. In dem zweiten Fall, etwa gegen 14.05 Uhr, befand sich darin womöglich gleichzeitig mit dem Beamten eine Arbeitssuchende. In diesem Falle wurde der Beamte beim Verlassen des Zimmers von der Zeugin B... gesehen, worauf er sich noch einmal in das Zimmer zurückwandte und dabei sinngemäß äußerte: "Was ich noch sagen wollte". Bei einer dieser beiden Gelegenheiten entwendete der Beamte aus dem Portemonnaie des Zeugen G... den präparierten 20 DM-Schein. Dieser bemerkte den Verlust des Geldes um 15.30 Uhr. Am nächsten Morgen wiesen bei einer Überprüfung aller Mitarbeiter des Arbeitsamts die Hände des Beamten bräunlich-schwarze Flecke auf, die auf Silbernitrat zurückzuführen waren. Die Überprüfung der Hände der anderen Mitarbeiter des Arbeitsamts verlief hingegen negativ. Ebensowenig ließen sich am 26. August 1985 und danach an den Händen der Kassiererinnen eines im gleichen Hause gelegenen Aldi-Supermarkts Hautveränderungen in Form von braunen Flecken an ihren Händen feststellen. Spuren von Lumogen wurden allerdings in der Brieftasche des Beamten, an seiner Kleidung und anderen persönlichen Gegenständen nicht gefunden, ebensowenig der entwendete 20 DM-Schein.
Seither hat es im Dienstgebäude des Arbeitsamts ... keine Diebstähle mehr gegeben.
Der Beamte bestreitet, den 20 DM-Schein weggenommen zu haben. Er will am Tattage aus dem im gleichen Hause wie das Arbeitsamt befindlichen Aldi-Markt u.a. eine Dose Hühnersuppe gekauft, diese noch am selben Tage umgetauscht und davon der in der Telefonzentrale des Arbeitsamts tätigen Zeugin M... erzählt haben. Bei dieser Gelegenheit, läßt er sich ein, sei ihm auf seinen in Zahlung gegebenen 50 DM-Schein möglicherweise der präparierte 20 DM-Schein, den der Täter unmittelbar nach der Tat im Aldi-Markt zur Bezahlung gegeben habe, an der Kasse ausgehändigt worden. Er habe den Schein dann abends in einer Wirtschaft ausgegeben. Bräunlich-schwarze Flecken der an seinen Händen festgestellten Art habe er schon früher an seinen Händen bemerkt und auch seinem Hausarzt gezeigt. Sie seien damals nach einiger Zeit von allein wieder verschwunden.
Diese Einlassung ist nach der auch den Senat bindenden Beweiswürdigung des Landgerichts ... widerlegt.
3.
Mit dem danach bindend feststehenden Sachverhalt hat der Beamte vorsätzlich gegen seine Pflicht verstoßen, durch sein Verhalten innerhalb des Dienstes dem Vertrauen und dem Ansehen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert. Er hat damit ein Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes begangen.
4.
Das Dienstvergehen hat die Entfernung aus dem Dienst zur Folge.
Ein Beamter, der auf seiner Dienststelle Kollegen bestiehlt, ist für den öffentlichen Dienst grundsätzlich nicht mehr tragbar. Die in einer Dienststelle zusammen arbeitenden Bediensteten müssen sich hinsichtlich der Sicherheit ihres Eigentums und Vermögens auf die Ehrlichkeit ihrer Kollegen verlassen können. Auch die Verwaltung vertraut darauf, daß ein Beamter das notwendige tägliche Zusammensein mit seinen Kollegen während der Dienstzeit nicht zu strafbaren Handlungen zu deren Nachteil ausnutzt. Ein Beamter, der wie im gegebenen Fall das in ihn gesetzte Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit enttäuscht und die Kollegenpflicht grob verletzt, beweist eine derart beamtenunwürdige Haltung, vergiftet das Betriebsklima und stört den Arbeitsfrieden in so schwerer Weise, daß er sowohl seiner Verwaltung wie auch seinen Kollegen als Mitarbeiter nicht mehr zugemutet werden kann (ständige Rechtsprechung, zuletzt Urteile vom 18. September 1984 = BVerwGE 76, 189 und vom 30. Oktober 1984 = BVerwGE 76, 216 jeweils mit weiteren Nachweisen, vgl. ferner Claussen/Janzen, BDO, 5. Aufl., Einleitung D 34).
Hier kommt hinzu, daß der Beamte im Verhältnis zu dem bestohlenen Zeugen G... zwar nicht in Vorgesetztenstellung, aber in einem höher besoldeten Amte stand. Sein Verhalten und seine Persönlichkeit hätten mithin Leitbildfunktion für das dienstliche wie außerdienstliche Verhalten nicht nur unmittelbar nachgeordneter, sondern aller Beamten mit geringerem Dienstgrad. Dieser Gesichtspunkt erfordert wegen der darin ruhenden besonderen Gefahren des dienstlichen Versagens von Beamten in gehobenen Stellungen für die Berufsethik und damit das Maß an Pflichterfüllung aller Mitarbeiter im öffentlichen Dienst besonders harte disziplinare Konsequenzen (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwGE 76, 54 <58>, 303 <306>, f [BVerwG 27.01.1983 - 2 WD 25/82]erner Urteile vom 24. Februar 1982 - BVerwG 1 D 51.81-, vom 15. Juli 1983 - BVerwG 1 D 114.82 - <DÖD 1983, 273> und vom 8. Dezember 1987 - BVerwG 1 D 85.87 - <BVerwG, Dok.Ber. B 1988, 79>).
5.
Mildernde Umstände, die ausnahmsweise die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses bei gemindertem beamtenrechtlichem Status rechtfertigen könnten, sind nicht gegeben. Der Beamte hat nicht aus materieller Not gehandelt. Anhaltspunkte für die Annahme einer von der Ehefrau bekundeten seelischen Belastung zur Tatzeit, die auf seinen Seelenzustand und damit seinen Handlungswillen hätten einwirken können, ergeben sich aus der Darstellung des Beamten und dem sonstigen Akteninhalt nicht. Ebensowenig sind Umstände erkennbar, die auf eine einmalige, persönlichkeitsfremde Gelegenheitstat hinweisen. Der Beamte hat das Dienstzimmer des Zeugen G... schon in Diebstahlsabsicht betreten. Er öffnete alsdann den in dem Zimmer befindlichen Schrank, durchsuchte die darin abgehängte Jacke und öffnete das darin befindliche Portemonnaie, um hieraus Geld zu entwenden. Dieser sich in vier Einzelhandlungen äußernde Sachverhalt schließt die Annahme aus, der Beamte habe in einer plötzlich und unerwartet auf ihn einwirkenden Versuchungssituation gehandelt, die Voraussetzung für die Feststellung einer einmaligen, persönlichkeitsfremden Gelegenheitstat als Milderungsgrund wäre.
6.
Bei der Entscheidung über den Unterhaltsbeitrag hat es mangels eines Antrages des Bundesdisziplinaranwalts nach § 80 Abs. 4 BDO sein Bewenden. Es steht dem Beamten frei, beim Bundesdisziplinargericht die Verlängerung des Bewilligungszeitraums zu beantragen, wenn es ihm trotz nachzuweisender intensiver Bemühungen nicht gelingen sollte, innerhalb des Bewilligungszeitraums eine andere, den notwendigen Unterhaltsbedarf für sich und seine Familie sichernde Einkommensquelle zu erschließen.
7.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Janzen
Sträter