Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.02.1982, Az.: BVerwG 1 D 51.81
Hingabe ungedeckter Schecks als Dienstvergehen; Missbrauch im Gehaltsabhebungsverfahren durch Hingabe ungedeckter Schecks ; Angemessenheit einer Degradierung als Disziplinarmaßnahme
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.02.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 51.81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 16990
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 22.04.1981 - AZ: IX VL 3/81
Rechtsgrundlagen
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 24. Februar 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, ferner
Regierungsamtsrat Rüdiger Tautkus,
Postbetriebsassistent Max Köberl als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Regierungsoberinspektors ... gegen, das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IX - ... -, vom 22. April 1981 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Das Bundesdisziplinargericht, Kammer IX - ... -, hat den Beraten in dem durch Verfügung des Präsidenten der Wehrbereichsverwaltung ... vom 3. Juli 1980 eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren durch Urteil vom 22. April 1981 in das Amt eines Regierungsinspektors (Bes. Gr. A 9) versetzt.
Es hat festgestellt:
Am 14. März 1979 legte der Beamte bei der Zahlstelle des Transportbataillons ... einen Gehaltsscheck über 500 DM vor, der jedoch von seiner Bank mangels Deckung nicht eingelöst wurde. Nachdem die Standortverwaltung ... dies dem Beamten und dem Kommandeur des Transportbataillons mitgeteilt hatte, zahlte der Beamte den Betrag in bar ein.
Im Mai 1979 reichte der Beamte bei der gleichen Zahlstelle einen Scheck über 350 DM ein. Er veranlaßte den Zahlstellenverwalter, Oberfeldwebel Sch., den Scheck nicht, wie es vorgeschrieben war, mit der Hauptzahlstelle abzurechnen, sondern ihn im Barbestand zu belassen. Diesen Scheck erhielt der Beamte mehrere Tage später vom Zahlstellenverwalter zurück, nachdem er diesem den Barbetrag übergeben hatte.
Im Oktober 1979 reichte der Beamte erneut einen - undatierten - Scheck über 350 DM bei der vorgenannten Zahlstelle ein und veranlaßte Oberfeldwebel Sch. wiederum, den Scheck im Barbestand zu belassen. Obwohl Sch. in der Folgezeit täglich an die Einlösung des Schecks erinnerte, geschah dies bis zum 7. November 1979 nicht. Erst nachdem an diesem Tag durch Beamte der Wehrbereichsverwaltung ... eine Kassenprüfung durchgeführt worden war, ist der Scheck über die Hauptzahlstelle abgerechnet worden.
Das Bundesdisziplinargericht hat diesen Sachverhalt als Verletzung der Pflichten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten sowie zur Beachtung dienstlicher Anordnungen und damit als vorsätzliches Dienstvergehen nach §§ 77 Abs. 1 Satz 1, 54 Satz 2 und Satz 3, 55 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes gewertet. Es hat dem Dienstvergehen erhebliches disziplinares Gewicht beigemessen und insbesondere mit Rücksicht darauf die Dienstgradherabsetzung für geboten gehalten, daß der Beamte den Mißbrauch des Gehaltsabhebungsverfahrens mit einem Mißbrauch seiner Vorgesetztenstellung verbunden habe.
Der Beamte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt, mit der er eine mildere Disziplinarmaßnahme erstrebt und geltend macht: Die Höhe des Urteils halte er nicht für gerechtfertigt. Seine Vorgesetzten hätten sein Fehlverhalten auch nicht sonderlich ernst genommen. Das von ihm angewandte Scheckverfahren sei überdies nicht unüblich. Mit seiner Versetzung nach M. sei er bereits ausreichend "bestraft".
II.
Das Rechtsmittel ist nach dem Inhalt seiner Begründung auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts ebenso gebunden wie an deren rechtliche Würdigung als Dienstvergehen. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
Die Berufung bleibt erfolglos.
1.
Die Hingabe ungedeckter Schecks in einem der Gehaltsabhebung ähnlichen Verfahren hat ein nicht unerhebliches disziplinares Gewicht. Mit der Möglichkeit, Schecks auf ein Gehaltskonto zu ziehen und der Standortkasse in Zahlung zu geben, gibt die Bundeswehrverwaltung ihren Bediensteten die Möglichkeit, unbürokratisch und in selbstbestimmten Raten über ihr Gehalt zu verfügen. Diese außerordentliche Erleichterung der Gehaltszahlung dient nicht nur den Interessen der Bundeswehrbediensteten. Sie entspricht zugleich den Erfordernissen einer möglichst reibungslosen, unbürokratischen und wenig aufwendigen Verfahrensweise bei der Abwicklung der öffentlichen Verwaltung. Bei dieser Verfahren würde die Prüfung eines jeden Schecks darauf, ob er bei Vorlegung auch Deckung habe, das Abhebungsverfahren außerordentlich erschweren und den mit seiner Einführung verfolgten Zweck vereiteln. Die Bundeswehr ist daher im Zusammenhang mit dem Abhebungsverfahren auf die unbedingte Ehrlichkeit ihrer Bediensteten angewiesen. Das ist für jedermann leicht erkennbar. Ein Beamter, der dieses Vertrauen mißbraucht, zeigt mithin ein erhebliches Maß an Pflichtvergessenheit und Rücksichtslosigkeit gegenüber den Belangen der Allgemeinheit und seiner Verwaltung. Er setzt das Vertrauen in seine Ehrlichkeit aufs Spiel und zerstört oder gefährdet so die Grundlagen seines Dienstverhältnisses. Das legt grundsätzlich sogar die Entfernung aus dem Dienst nahe.
2.
Der frühere Bundesdisziplinarhof und das Bundesverwaltungsgericht haben angesichts dessen in den vergleichbaren Fällen des Mißbrauchs im Gehaltsabhebungsverfahren durch Hingabe ungedeckter Schecks oder bei Kontoüberziehungen in sonstiger Weise in ständiger Rechtsprechung wenigstens auf Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt erkannt (vgl. Urteile vom 9. September 1959 - BDH 1 D 26.58 -, vom 6. Januar 1960 - BDH 1 D 53.58 -, vom 17. Dezember 1964 - BDH 3 D 26.64 - [BDH Dok.Ber. 1965, 2483], vom 23. Mai 1980 - BVerwG 1 D 53.79 - [BVerwG Dok.Ber. B 1980, 233]) oder - wenn erschwerende Umstände hinzutraten - die Entfernung aus dem Dienst ausgesprochen (vgl. Urteile vom 28. August 1956 - BDH 1 D 2.55 - [BDH Dok.Ber. 1957, 587], vom 24. Februar 1959 - BDH 3 D 35.57 -, vom 27. August 1959 - BDH 3 D 26.58 -, vom 27. Mai 1970 - BVerwG 3 D 8.70 -, vom 9. April 1980 - BVerwG 1 D 34.79 - und vom 25. Mai 1981 - BVerwG 1 D 29.80 -).
3.
Nach dieser Rechtsprechung, von der abzuweichen der Senat nach erneuter Prüfung keinen Anlaß sieht, kommt auch im gegebenem Fall nur die Dienstgradherabsetzung in Betracht.
a)
Zwar war der Umfang der Verfehlungen des Beamten nicht sonderlich erheblich. Die Summen, um die es sich handelt, haben im Einzelfall einen Umfang, bei dem in anderen Verwaltungen, was dem Senat bekannt ist, die Überziehung noch toleriert wird. Auch hat der Beamte - bis auf den letzten Fall - den seiner Verwaltung zugefügten Schaden jeweils vor Entdeckung wieder gutgemacht. Ihm mag schließlich zugute gehalten werden, daß das von ihm geübte Verfahren im Bereich seiner Verwaltung nicht schlechthin unüblich war. Dabei belastet es den Beamten freilich, daß es sich bei den Vorgängen im Mai und Oktober 1979 nicht um Fälle der Überziehung seines Gehaltskontos, sondern nach den Tatumständen um davon unabhängige "Kredite" aus der Amtskasse gehandelt hat.
b)
Entscheidend zu seinen Lasten spricht dagegen, worauf sehen das Bundesdisziplinargericht zutreffend hingewiesen hat, daß der Beamte in Ausübung einer Vorgesetzteneigenschaft gehandelt und diese zu persönlichem Vorteil mißbraucht hat. Er war als Leiter der Truppenverwaltung beim Transportbataillon ... in R. Kassenaufsichtsbeamter und Vorgesetzter des Zahlstellenverwalters, den er im Mai und Oktober 1979 ausdrücklich anwies, den von ihm zur Kasse gegebenen und nicht gedeckten Scheck entgegen den Bestimmungen nicht bei der Hauptzahlstelle abzurechnen, sondern im Barbestand zu belassen. Dieses Verfahren war, wie der Beamte wußte, pflichtwidrig. Der Zahlstellenverwalter hat nach seiner glaubhaften Darstellung als Zeuge die Weisung des Beamten zu pflichtwidrigem Verhalten nur beachtet, weil er von ihm beurteilt wurde und deshalb keine Schwierigkeiten machen wollte.
Mit diesem Mißbrauch einer Vorgesetztenstellung, von dem er sich auch durch drängende Mahnung des ihm nachgeordneten Zahlstellenverwalters nicht abbringen ließ, hat der Beamte sich für ein Vorgesetztenamt als unfähig erwiesen. Schon deshalb muß er aus diesem Amt entfernt werden. Das gilt um so mehr, als - wie der Senat ebenfalls in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat - Handlungen von Dienstvorgesetzten oder sonst von Beamten höheren Ranges in aller Regel Orientierungspunkte für das Verhalten nicht nur der ihnen unmittelbar nachgeordneten Bediensteten, sondern der Beamten geringeren Ranges schlechthin sind. Deren dienstliches wie außerdienstliches Verhalten wird durch das Vorbild solcher Beamter weitgehend bestimmt. Daraus erwächst für diese die Pflicht zu besonders korrektem Verhalten außerhalb wie innerhalb des Dienstes. Das ist jedem Beamten höheren Ranges bekannt. Die Verletzung auch dieser Pflicht macht eine empfindliche disziplinare Einwirkung, hier die Dienstgradherabsetzung, ebenfalls erforderlich.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 116 Abs. 1 BDO.
Janzen
Dr. Hartmann