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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.12.1987, Az.: BVerwG 1 D 85.87

Unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst; Verstoß gegen eine dienstlich angeordnetes absolutes Alkoholverbot während der Dienstzeit; Funktion eines Vorgesetzten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.12.1987
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 85.87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 17236
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 20.05.1987 - AZ: X VL 50/86

Prozessführer

Techn. Postoberinspektor ... geboren am ... in ...

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 8. Dezember 1987, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter,
ferner
Techn. Fernmeldeamtsrat Hans Krilles, Obertriebwagenführer Horst Kommnick, als ehrenamtliche Richter,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Techn. Postoberinspektors ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts. Kammer X - D. - vom 20. Mai 1987 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Das Bundesdisziplinargericht, Kammer X - D. -, hat das Gehalt des Beamten in dem durch Verfügung des Präsidenten der Oberpostdirektion D. vom 13. August 1985 eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren durch Urteil vom 20. Mai 1987 um ein Zwanzigstel auf ein Jahr gekürzt.

2

1.

Das Bundesdisziplinargericht hat festgestellt:

3

a)

Der damals als Stellenvorsteher der Beschaffungsstelle seines Postamts eingesetzte Beamte unterhielt sich Ende 1983 mit den ihm dienstlich nachgeordneten Mitarbeitern, Techn. Hauptsekretär St. und Techn. Postobersekretär M., darüber, daß nach einem neuen Tarifvertrag den Arbeitern und Angestellten der Deutschen Bundespost jährlich ein Tag mehr Erholungsurlaub zugebilligt wurde als den Beamten. Da sie dies für ungerecht hielten, beschlossen sie, sich selbst ungenehmigt für einen zusätzlichen Tag im Jahr Urlaub zu nehmen. Entsprechend dieser Absprache blieben der Beamte am 28. Dezember 1983, der Techn. Posthauptsekretär St. am 29. Dezember 1983 und der Techn. Postobersekretär M. am 6. Januar 1984 ohne Genehmigung dem Dienst fern. Der vorgesetzten Dienststelle fiel das nicht auf, weil die drei Tage gemäß einer Absprache zwischen den Beteiligten vorschriftswidrig nicht in die Stellenwechselmeldung für die genannten Tage aufgenommen und der Personalstelle auf diese Weise vorenthalten wurden. Diese Stellenwechselmeldungen waren am 28. und 29. Dezember 1983 von dem Techn. Postobersekretär M. aufgestellt und von dem Beamten als Stellenvorsteher unterschrieben worden; die Stellenwechselmeldung vom 6. Januar 1984 wurde von einem anderen Mitarbeiter aufgestellt und von dem Techn. Posthauptsekretär St. dem dritten der hier Beteiligten, unterschrieben. Die drei an dem oben dargestellten Sachverhalt beteiligten Beamten waren jeweils in den Stellenwechselmeldungen weder als krank noch als aus anderen Gründen abwesend vermerkt.

4

b)

Entgegen einem seit Juni 1981 bei seinem Postamt geltenden, ihm bekannten absoluten Alkoholverbot "während der Dienstzeit", das entsprechend einer ihm ebenfalls bekannten Dienstanweisung nur ausnahmsweise für die Zeit nach Dienstschluß und mit schriftlicher oder wenigstens telefonischer Zustimmung durchbrochen werden durfte, duldete der Beamte seit etwa 1981 ohne Zustimmung seiner Vorgesetzten mit Alkoholgenuß verbundene, aus privaten Anlässen herrührende Feiern während der Dienstzeit und in den Räumen der Dienststelle. Die Feiern begannen regelmäßig um 11.00 Uhr und zogen sich bis gegen 13.00 Uhr hin. Dabei wurde in der Regel Bier getrunken, das jeweils von einem Postbediensteten in Kästen, einmal auch in einem Faß, besorgt wurde.

5

Der Beamte nahm gelegentlich zeitweilig an den Feiern teil. Da sie ihm unangenehm waren, machte er das bei seinem Amt geltende absolute Alkoholverbot Ende 1983 ausdrücklich zum Gegenstand einer Dienstbesprechung.

6

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat das Verhalten des Beamten als vorsätzlichen Verstoß gegen seine Pflichten gewertet, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen, seinem Dienst nicht ohne Genehmigung fernzubleiben, ihn uneigennützig zu versehen, durch sein gesamtes Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert und Anordnungen seiner Vorgesetzten zu beachten und damit als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 1, Satz 2 und Satz 3, 55 Satz 2, 73 Abs. 1, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG.

7

3.

Das Bundesdisziplinargericht hat dem Verhalten des Beamten im ersten Anschuldigungspunkt das Schwergewicht beigemessen, weil er nicht nur selbst dem Dienst ferngeblieben sei, sondern als Vorgesetzter auch noch das Fernbleiben von zwei Mitarbeitern für jeweils einen Tag gefördert habe. Seine Autorität als Vorgesetzter sei damit in Frage gestellt gewesen; er habe sich als Vorsteher seiner Dienststelle dadurch unhaltbar gemacht.

8

4.

Zur Begründung seiner rechtzeitig eingegangenen Berufung gegen dieses Urteil macht der Beamte geltend:

9

Er sei bisher untadelig und gut beurteilt gewesen. Der zweite ihm gemachte Vorwurf sei ohne erkennbaren disziplinaren Bezug.

10

Die von der Kammer festgestellte Alkoholverfehlung lasse sich bei der Bewertung seines Verhaltens als Dienstvergehen verselbständigen, da sie in keinem äußeren und inneren Zusammenhang zu der übrigen Verfehlung stehe; die Verfolgung sei insofern verjährt. Wegen der anderen Verfehlung käme eine Geldbuße in Betracht. Auch insoweit wäre dann Verjährung eingetreten.

11

II.

Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts ebenso gebunden wie an deren Würdigung als Dienstvergehen. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu befinden.

12

Die Berufung bleibt erfolglos.

13

1.

Der Beamte hat in seiner Eigenschaft als Vorgesetzter versagt. Das gibt seinem Verhalten mit Rücksicht darauf besonderes Gewicht, daß, wie der Senat wiederholt hervorgehoben hat, das Beispiel von Vorgesetzten regelmäßig Leitbild und Orientierungspunkt für nachgeordnete, aber auch andere Beamte niederen Ranges ist: In weitem Umfange bestimmen sie ihr eigenes Verhalten nach dem Vorbild ihrer Vorgesetzten. Diese trifft daher eine Pflicht zu besonders unangreifbarem Benehmen innerhalb wie außerhalb des Dienstes. Das gilt nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht nur für das Verhalten von Beamten mit Vorgesetztenrang schlechthin, sondern insbesondere dann, wenn es sich um die dienstliche Wahrnehmung ihrer Vorgesetzteneigenschaft handelt, wie das hier der Fall ist. Schon aus diesem Grunde darf sich die disziplinare Reaktion der Behörden und Gerichte nicht auf der Bekämpfung dienstlicher oder außerdienstlicher Ordnungswidrigkeiten dienende Disziplinarmaßnahmen beschränken. Eine dem förmlichen Verfahren vorbehaltene Disziplinarmaßnahme, mindestens also eine Gehaltskürzung, ist deshalb geboten, um den Beamten künftig zur strikten Einhaltung seiner Pflichten als Vorgesetzter zu bewegen und andere potentielle Täter zu ermahnen (vgl. hierzu Urteile vom 15. Juli 1983 - BVerwG 1 D 114.82 - S. 14 = DÖD 83. 273 und vom 24. Februar 1982 - BVerwG 1 D 51.81 - S. 6; vgl. ferner BVerwGE 76, 54).

14

2.

Demgegenüber würden die Alkoholverfehlungen im Dienst in ihrer disziplinaren Bedeutung zurückfallen, wenn nicht der Beamte auch hier in seiner Eigenschaft als Vorgesetzter versagt hätte. Er hat das in seinem Amt geltende strikte Alkoholverbot selbst mißachtet und darüber hinaus eine Mißachtung durch nachgeordnete Beamte geduldet und gefördert. Deshalb entbehrt auch dieses Verhalten nicht erheblichen disziplinaren Gewichts, selbst wenn, wofür es an jedem Anhaltspunkt fehlt, der Alkoholgenuß im Dienst von höheren Vorgesetzten weitgehend toleriert worden sein sollte. Schon aus diesem Grunde kommt die getrennte Bewertung beider Pflichtverletzungen im Hinblick auf das in § 4 BDO enthaltene Ahndungsverbot nicht in Betracht. Zudem stellt die in beiden Fällen mißbrauchte Vorgesetzteneigenschaft des Beamten eine nicht nur zeitliche Klammer zwischen beiden Pflichtverletzungen dar. Auch das schließt ihre getrennte Bewertung für das Disziplinarmaß von vornherein aus (vgl. Claussen/Janzen, BDO, 5. Aufl., § 4 Rz. 2 b). Verschärfend fällt die aggressive Art ins Gewicht, mit der der Beamte den ihm gemachten Vorwurf nicht nur abwehren wollte, mit der er vielmehr andere Beamte durch die Unterstellung, sie lügen, beleidigte.

15

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Dr. Schwarz
Janzen
Sträter