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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.03.1990, Az.: BVerwG 4 B 45.90

Zweistufige Ausgestaltung des Schutzes von Baudenkmälern in Nordrhein-Westfalen; Unterscheidung der ersten Stufe der konstitutiven Begründung des Denkmalschutzes und der zweiten Stufe der Wirkung des Denkmalschutzes; Eintragung als Denkmal allein auf Grund der Feststellung der Denkmaleigenschaft; Interessenabwägung und Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkungen erst im Zusammenhang mit der Erhaltung und Instandsetzung, der Nutzung oder mit einem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis für eine Beseitigung, Veränderung oder Nutzungsänderung; Beurteilung der hinreichenden Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes auf Grund des Regelungsgehaltes der jeweiligen Maßnahme und dem Sinn und Zweck; Erfüllung der Bestimmheitsanforderungen allein durch Bezeichnung des denkmalwürdigen Gegenstandes des Denkmalschutzes; Vereinbarkeit mit Art. 14 Grundgesetz (GG) des Nordrhein-Westfälischen Denkmalschutzgesetzes auf Grund des gerechten Ausgleichs des öffentlichen und privaten Interessen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.03.1990
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 45.90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 17467
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 11.12.1989 - AZ: 11 A 2476/88

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. März 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Niehues und Dr. Lemmel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 1989 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 180.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg; ihrer Begründung kann ein Grund zur Zulassung der Revision nicht entnommen werden (§ 132 Abs. 2 VwGO).

2

Die von den Klägern als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage, welche Anforderungen an die Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes zu stellen sind, durch den das Eigentum an mehreren Wohngebäuden aufgrund landesgesetzlicher Bestimmungen deshalb beschränkt wird, weil es sich um ein Denkmal handelt, führt nicht zur Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Berufungsgericht hat in Anwendung und Auslegung irrevisiblen Landesrechts, nämlich der §§ 2 ff. des Gesetzes zum Schütze und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen vom 11. März 1980 (GVBl. S. 226 <DSchG>) ausgeführt, daß der Schutz von Baudenkmälern in Nordrhein-Westfalen zweistufig ausgestaltet sei. Es sei zu trennen zwischen der konstitutiven Begründung des Denkmalschutzes durch die Eintragung (§§ 3 ff. DSchG) und den Wirkungen des Denkmalschutzes (§§ 7 ff. DSchG). Auf der ersten Stufe finde eine Interessenabwägung nicht statt. Hier sei allein die Denkmaleigenschaft ausschlaggebend. Stehe fest, daß es sich um ein Denkmal handele, so müsse eine Eintragung erfolgen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 DSchG). Eine Abwägung der Belange des Denkmalschutzes mit den wirtschaftlichen Auswirkungen der Unterschutzstellung finde erst (auf der zweiten Stufe) im Rahmen der im Zusammenhang mit der Erhaltung und Instandsetzung (§ 7 DSchG), der Nutzung (§ 8 DSchG) und mit einem etwaigen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis für eine Beseitigung, Veränderung oder Nutzungsänderung (§ 9 DSchG) erforderlich werdenden Entscheidungen statt. Angesichts dieser unterschiedlichen Bedeutung der jeweiligen Maßnahmen hat das Berufungsgericht die hier umstrittene konstitutive Begründung des Denkmalschutzes - betreffend mithin die erste Stufe der Regelung - auch im Hinblick auf die Anforderungen der §§ 37 Abs. 1, 39 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwVfG als hinreichend bestimmt und ausreichend begründet erachtet (BU S. 7). Dazu hat es festgestellt, daß die Unterschutzstellung sich eindeutig auf alle Teile der Wohngebäude der Kläger erstrecke.

3

Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, welche Anforderungen an die Bestimmtheit eines solchen Verwaltungsaktes zu stellen sind, könnte das Revisionsgericht nur nach Maßgabe revisiblen Rechts erörtern (vgl. §§ 137 Abs. 1, 173 VwGO in Verbindung mit §§ 549, 562 ZPO). Der insofern in Betracht, zu ziehende § 37 Abs. 1 des Nordrhein-Westfälischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (vgl. auch § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) besagt jedoch nur generell, daß ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein muß. Die Einzelheiten dazu sind aus dem Regelungsgehalt der jeweiligen Maßnahme und dem mit ihr verfolgten Sinn und Zweck herzuleiten. Demnach folgt hier aus der - wie dargelegt - zweistufigen Ausgestaltung des Denkmalschutzes, daß in der ersten Stufe die konstitutive Begründung dieses Schutzes schon dann hinreichend bestimmt ist, wenn der unter Schutz gestellte Gegenstand so eindeutig bezeichnet ist, daß insofern keine Zweifel bestehen können. Wenn es - wie hier - um die Erhaltung der Originalbausubstanz der Gebäude geht und sich deren Denkmalcharakter gerade auch aus der Grundrißgestaltung, also der Aufteilung und Anordnung des Gebäudeinneren und der darin zum Ausdruck kommenden Verteilung von Raumfunktionen im Rahmen der ursprünglichen und noch bestehenden Nutzung ergibt (vgl. BU S. 8), ist den Bestimmtheitsanforderungen auch des § 37 NW VwVfG hinreichend Genüge getan, wenn als Gegenstand des Denkmalschutzes ohne weitere Einschränkungen und Zusätze die Gebäude bezeichnet sind, die für denkmalwürdig erachtet worden sind.

4

Das Beschwerdevorbringen gibt im übrigen keinen Anlaß, die Anforderungen an die Bestimmtheit der konstitutiven Begründung, des Denkmalschutzes in einem Revisionsverfahren weiter zu klären. Angriffe gegen die berufungsgerichtliche Auslegung des irrevisiblen Denkmalschutzgesetzes und dessen Anwendung auf den vorliegenden Fall sind dazu nicht geeignet. Die von der Beschwerde ausführlich dargelegten Nachteile und Unsicherheiten, mit denen sie infolge der Unterschutzstellung künftig zu rechnen habe, beruhen darauf, daß nach dem dargelegten Regelungssystem des Gesetzes nicht schon bei der Unterschutzstellung selbst, sondern erst später einzelfallbezogen z.B. darüber zu befinden ist, ob die Veränderung des Baudenkmals zu erlauben ist (vgl. § 9 Abs. 1 a DSchG). Da der Gesetzgeber dies jedoch ausdrücklich so geregelt hat, ist es dem Gericht versagt, etwa über die allgemeinen Bestimmtheitsanforderungen von Verwaltungsakten (§ 37 Abs. 1 NW VwVfG) eine Vorabklärung der Folgen des Denkmalschutzes schon bei der Unterschutzstellung selbst zu verlangen.

5

Eine andere Frage ist, ob die Auslegung der Vorschriften des Nordrhein-Westfälischen Denkmalschutzgesetzes durch das Berufungsgericht, insbesondere die von ihm näher dargelegte zweistufige Ausgestaltung des Schutzes von Baudenkmälern, mit Bundesverfassungsrecht (Art. 14 GG) vereinbar ist. Es mag dahinstehen, ob die Beschwerde, die dem Berufungsgericht einen Verstoß gegen Art. 14 GG anlastet, insofern die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 VwGO hinreichenden Weise dargelegt hat. Wegen dieser Frage kommt nämlich die Zulassung der Revision schon deshalb nicht in Betracht, weil sie durch die Rechtsprechung des Senats hinreichend geklärt ist. In seinem Beschluß vom 10. Juli 1987 - BVerwG 4 B 146.87 - Buchholz 406.39 Denkmalschutz Nr. 4 = DÖV 1988, 425 hat der Senat näher dargelegt, daß das Nordrhein-Westfälische Denkmalschutzgesetz hinsichtlich der hier einschlägigen Regelungen insgesamt auf einen gerechten Ausgleich der öffentlichen und privaten Interessen abzielt. Auch der Bundesgerichtshof hat auf der Grundlage ähnlicher Regelungen des Rheinland-Pfälzischen Denkmalschutzgesetzes die Auffassung vertreten, daß die Unterschutzstellungsverfügung nur eine Verfahrenspflichtigkeit mit sich bringe, die das Eigentum lediglich einer Aufsichts- und Erlaubsnispflicht unterwerfe; diese Verfahrenspflichtigkeit finde in der historisch gewachsenen Situation des Denkmals ihre Rechtfertigung und müsse vom Eigentümer als Inhaltsbestimmung seines Eigentums entschädigungslos hingenommen werden (vgl. Urteil vom 9. Oktober 1986 - III ZR 2/85 - BGHZ 99, 24[BGH 09.10.1986 - III ZR 2/85] = NJW 1987, 2068 [BGH 09.10.1986 - III ZR 2/85] <2070>[BGH 09.10.1986 - III ZR 2/85] mit weiteren Hinweisen auf die insofern herrschende Auffassungen Rechtsprechung und Schrifttum; vgl. ferner Urteil des BGH vom 23. Juni 1988 - III ZR 8/87 - BGHZ 105, 15 <18 [BGH 23.06.1988 - III ZR 8/87]/19>); hinsichtlich ähnlicher Regelungen nach dem Schleswig-Holsteinischen Denkmalschutzgesetz vgl. Beschluß des Senats vom 3. April 1984 - BVerwG 4 B 59.84 - DÖV 1984, 813. An dieser Rechtsprechung, auf die wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, hält der Senat fest. Das Beschwerdevorbringen einschließlich des nachgereichten Schriftsatzes vom 7. März 1990 gibt keine Veranlassung, die Verfassungsmäßigkeit solcher Regelungen in einem Revisionsverfahren erneut zu überprüfen.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 180.000 DM festgesetzt. Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Prof. Dr. Schlichter
Dr. Niehues
Dr. Lemmel