Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.07.1987, Az.: BVerwG 4 B 146.87
Denkmalschutz; Eigentumsrecht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.07.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 146.87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 12460
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 07.02.1985 - AZ: 9 K 3709/82
- OVG Nordrhein-Westfalen - 10.04.1987 - AZ: 10 A 1148/85
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BRS 47, 323 - 326
- DÖV 1988, 425-426
- NJW 1988, 505-506 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1988, 250 (amtl. Leitsatz)
- NuR 1987, 364-365
- RdL 1987, 237-238
Amtlicher Leitsatz
§ 2 Abs. 1 Satz 2 des nordrhein-westfälichen Denkmalschutzgesetzes stellt eine zulässige Regelung des Eigentums dar (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Juli 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht B. Sommer und Dr. Dr. Berkemann
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. April 1987 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, daß die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 oder 3 VwGO erfüllt sind.
1.
Das Berufungsgericht bejaht für das klägerische Anwesen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz - DSchG) vom 11. März 1980 (GVBl. NW S. 226). Die hiergegen erhobenen Beschwerdegründe rechtfertigen keine Zulassung der Revision. Die insoweit geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache besteht nicht (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Die Beschwerde sieht zutreffend, daß Auslegung und Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG irrevisibles Landesrecht betrifft (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Insoweit stellen sich für das Revisionsgericht keine klärungsfähigen Rechtsfragen, welche der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung geben könnten (vgl. §§ 173 VwGO, 562 ZPO). Revisibles Recht betrifft demgegenüber die von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG, wie sie das Berufungsgericht vorgenommen hat, gegen Bundesverfassungsrecht verstößt. Entgegen der Ansicht der Beschwerde stellen sich hierzu indes keine klärungsbedürftigen Fragen. § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG in der Auslegung des Berufungsgerichts ist verfassungsgemäß. Insbesondere liegt ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG nicht vor. Dieses festzustellen, bedarf es - auch im Hinblick auf den Stand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - keines Revisionsverfahrens. Hierzu ergibt sich im einzelnen:
§ 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG stellt in Verbindung mit anderen Vorschriften des nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetzes eine Regelung über Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Dabei kann dahinstehen, ob das nordrhein-westfälische Denkmalschutzgesetz in jeder Hinsicht den inhaltlichen Anforderungen des Art. 14 GG genügt. Dies ist nicht Gegenstand der Beschwerde. § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG kann andererseits nur im Zusammenhang mit den im Gesetz angeordneten Rechtswirkungen der Eintragung in die Denkmalliste beurteilt werden. Die Eintragung in die Denkmalliste bewirkt eine Einschränkung der freien Verfügungsbefugnis und der freien Nutzungsberechtigung, über die ein Eigentümer gemäß § 903 BGB sonst verfügt. Der Landesgesetzgeber hat mit § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG die ihm bundesverfassungsrechtlich gesetzten Grenzen indes nicht überschritten.
Der Gesetzgeber hat bei Regelungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG sowohl der grundgesetzlichen Anerkennung des Privateigentums durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als auch dem Sozialgebot des Art. 14 Abs. 2 GG in gleicher Weise Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 58, 300 [BVerfG 15.07.1981 - 1 BvL 77/78] <338>[BVerfG 15.07.1981 - 1 BvL 77/78]). Er hat dabei die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (vgl. BVerfGE 52, 1 [BVerfG 12.06.1979 - 1 BvL 19/76] <29>[BVerfG 12.06.1979 - 1 BvL 19/76]; 58, 137 <147>[BVerfG 14.07.1981 - 1 BvL 24/78]). Das Maß und der Umfang der dem Eigentümer von der Verfassung zugemuteten und vom Gesetzgeber zu realisierenden Bindung hängt danach wesentlich davon ab, ob und in welchem Ausmaß das Eigentumsobjekt in einen sozialen Bezug und in einer sozialen Funktion steht (vgl. BVerfGE 37, 132 [BVerfG 23.04.1974 - 1 BvR 2270/73] <140 f.>; 42, 263 <294>[BVerfG 30.06.1976 - 2 BvR 435/76]; 50, 290 <340 f. [BVerfG 28.02.1979 - 2 BvR 84/79]>; 52, 1 <32>; 58, 137 <148>). Die normierten Eigentumsbindungen dürfen nicht - gemessen am sozialen Bezug, an der sozialen Bedeutung des Eigentumsobjekts und am verfolgten Regelungszweck - zu einer übermäßigen Belastung führen und den Eigentümer im Vermögensrechtlichen Bereich unzumutbar treffen (vgl. BVerfGE 21, 150 [BVerfG 14.02.1967 - 1 BvL 17/63] <155>[BVerfG 14.02.1967 - 1 BvL 17/63]; 50, 290 <340 f. [BVerfG 28.02.1979 - 2 BvR 84/79]>; 52, 1 <29 f., 32>; 53, 257 <292>; 58, 137 <148>). Selbstverständlich ist, daß der Gesetzgeber den allgemeinen Gleichheitssatz und das rechtsstaatliche Prinzip zu beachten hat (vgl. BVerfGE 52, 1 [BVerfG 12.06.1979 - 1 BvL 19/76] <29 f.>[BVerfG 12.06.1979 - 1 BvL 19/76]).
Vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund ergeben sich keine erst in einem Revisionsverfahren zu klärenden Rechtsfragen. Das Denkmalschutzrecht stellt auf die vorhandene Bedeutung des Eigentumsobjekts für bestimmte, vom Gesetzgeber qualifizierte öffentliche Interessen ab. Die damit verfolgte Zielsetzung ist verfassungrechtlich legitim. Das Eigentumsobjekt wird gerade in seiner sozialen Funktion erfaßt. Es muß nämlich "bedeutend" für die Geschichte der Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sein. Das bezweifelt auch die Beschwerde nicht. Sie meint vielmehr, eine extensive Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG führe dazu, daß auch "unbedeutende" Objekte unter Denkmalschutz gestellt würden. Damit kann die Verfassungswidrigkeit der Vorschrift nicht dargetan werden. Das Berufungsgericht hat den Begriff "bedeutend" dahin interpretiert, daß es sich um Objekte handeln müsse, die "in besonderer Weise" Ausdruck der Entwicklung von Land und Leuten seien. Daß ein Objekt im genannten Sinne "bedeutend" ist, genügt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG zudem nicht. Für seine denkmalpflegerische Erhaltung und Nutzung müssen ferner als weitere Voraussetzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen. Mit diesen "kumulativen" Begriffselementen des öffentlichen Interesses hat der Landesgesetzgeber präzisiert, von welcher Intensität bei der Bestimmung des sozialen Bezuges des Eigentumsobjekts auszugehen ist. Maßgebend ist schließlich, ob die mit der Eintragung in die Denkmalliste verbundenen gesetzlichen Rechtsfolgen zu einer übermäßigen Belastung des Eigentümers führen und damit unter vermögensrechtlicher Betrachtung für ihn unzumutbar sind. Das läßt sich verallgemeinernd nicht feststellen. Den Eigentümer treffen mit der Eintragung bestimmte Pflichten der Instandsetzung, bestimmte Nutzungsgebote und Veränderungsgebote (vgl. §§ 7 ff. DSchG). Im Falle der Veräußerung besteht ein gemeindliches Vorkaufsrecht (vgl. § 32 Abs. 1 DSchG). Das Denkmalschutzgesetz enthält andererseits zahlreiche Möglichkeiten der auf den Einzelfall bezogenen Entscheidung der zuständigen Behörden. Ist dem Eigentümer eine Pflicht zur Erhaltung des Denkmals nicht mehr zuzumuten, so kann er die Übernahme durch die zuständige Gemeinde verlangen (vgl. § 31 DSchG). In diesem Falle sind gemäß §§ 31 Satz 2, 30 Abs. 5 Satz 1 DSchG die allgemeinen landesrechtlichen Enteignungsvorschriften entsprechend anzuwenden. Das Denkmalschutzgesetz ist damit insgesamt auf einen Ausgleich der öffentlichen und privaten Interessen angelegt. Bei diesem gesetzgeberischen System bedeutet ein weitgefaßter Begriff der Denkmalfähigkeit vor allem, daß der Gesetzgeber in den Regelungsbereich des Gesetzes zunächst einmal möglichst umfassend alle Eigentumsobjekte einbezogen wissen will, bei denen ein öffentliches Interesse an einer Erhaltung des gegenwärtigen Zustandes erwartet werden kann. Verfassungsrechtliche Bedenken lassen sich daraus nicht ableiten.
Die in § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG enthaltene nähere Bestimmung des maßgebenden öffentlichen Interesses gibt im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG i.V.m. Art. 14 Abs. 2 GG zu keinen klärungsbedürftigen Fragen Anlaß. Gerade die in § 2 Abs. 1 DSchG erfaßte soziale Bedeutung des Eigentums rechtfertigt es, die Rechtsstellung des Eigentümers in der Privatnützigkeit zu begrenzen. Der Landesgesetzgeber hat das erforderliche öffentliche Interesse offensichtlich sachbezogen eingeschänkt. Zwar hat er sich hierzu unbestimmter Rechtsbegriffe bedienen müssen. Das mag eine gewisse Unsicherheit in der Rechtsanwendung ergeben. Das Berufungsgericht hat sich aber aus eben diesem Grunde zutreffend sachverständiger Beratung bedient und damit zum Ausdruck gebracht, daß wegen der grundrechtlichen Bedeutung der behördlichen Entscheidung eine sorgfältige Aufklärung des Sachverhalts geboten ist. Das stellt einen angemessenen verfahrensmäßigen Ausgleich dar, um der gerichtlichen Kontrolle gerecht werden zu können. Das alles schließt nicht aus, daß im Einzelfall eine Rechtsanwendung zu einem Ergebnis führen kann, das mit Art. 14 Abs. 1 GG nicht mehr vereinbar ist. Ein derartiger Mangel beruht aber nicht auf § 2 Abs. 1 DSchG selbst, sondern auf dessen alsdann fehlerhaften, weil nicht verfassungskonform gehandhabten Anwendung. Der vorliegende Rechtsstreit bietet keinen Anlaß, diesen Gesichtspunkt zu vertiefen.
2.
Die Beschwerde macht als Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt. Dieses Vorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision ebenfalls nicht. Die vom Kläger beantragte Ortsbesichtigung brauchte das Berufungsgericht nicht durchzuführen. Das Gericht brauchte dieses Begehren auch nicht förmlich zu bescheiden, da die Voraussetzungen des § 86 Abs. 2 VwGO nicht gegeben waren. Die Beschwerde verkennt, daß sich das Berufungsgericht angesichts der fachlichen Schwierigkeit, die Denkmalfähigkeit des M. sachgerecht zu beurteilen, der Hilfe eines weiteren Sachverständigen bedient hatte. Bei dieser Sachlage war es Aufgabe des Klägers, das erstellte Gutachten anzugreifen und unter den Voraussetzungen, welche die Rechtsprechung hierzu entwickelt hat, eine weitere oder eine ergänzende Begutachtung zu verlangen (vgl. §§ 98 VwGO, 412 Abs. 1 ZPO). Daß dies geschehen ist und ein entsprechender Beweisantrag vom Berufungsgericht zu Unrecht abgelehnt wurde, wird mit der Beschwerde nicht geltend gemacht. Nachdem das Berufungsgericht durch Beweisbeschluß eine weitere Begutachtung angeordnet hatte, durfte es ohne weiteres den mit Schriftsatz vom 13. März 1986 gestellten Antrag auf Durchführung eines Ortstermins als erledigt betrachten. Aus welchen Gründen ein Ortstermin auch nach Erstattung des Gutachtens der weiteren Aufklärung des Sachverhalts hätte dienen können und sich dies dem Berufungsgericht auch aufdrängen mußte, legt die Beschwerde nicht näher dar. Sie führt nur allgemein aus, das Berufungsgericht hätte sich durch eigene Anschauung davon überzeugen können, daß die klägerische Hofanlage kein Denkmal sei. Zwar mag der Beschwerde eingeräumt werden, daß bei der Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG eine Trennung von tatsächlichen und normativen Fragen nicht leicht ist. Das genügt aber nicht, um eine Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO darzutun. Das von der Beschwerde mitgeteilte Beweisersuchen des Klägers war nämlich zur weiteren Aufklärung ungeeignet, nachdem das Berufungsgericht durch die Anordnung eines weiteren Gutachtens gerade bekundet hatte, daß es sich zu einer eigenen Beurteilung ohne Hilfe eines Sachverständigen nicht in der Lage sehen würde. Die Beschwerde trägt dagegen nicht vor, der Kläger habe eine Befragung der (zweitinstanzlichen) Sachverständigen an Ort und Stelle beantragt (vgl. §§ 98, 411 Abs. 3 ZPO). Ob zu einer derartigen Verfahrensweise aus der Sicht des Berufungsgerichts überhaupt Anlaß bestanden hätte, nachdem die Sachverständigen eine Ortsbesichtigung in Anwesenheit der Beteiligten durchgeführt hatte, mag dahinstehen.
3.
Die Beschwerde behält sich weiteres Vorbringen vor und bittet um richterliche Hinweise. Dem kann der beschließende Senat nicht entsprechen. Die Beschwerdegründe müssen innerhalb der Beschwerdefrist abschließend vorgetragen werden (vgl. § 132 Abs. 3 Sätze 1 und 3 VwGO). Dem Senat ist es aus diesem Grund verwehrt, von sich aus eine Ergänzung des Sachvortrags anzuregen. Nach Lage der Dinge bestünde dazu auch kein hinreichender Anlaß.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 GKG.
Sommer
Dr. Dr. Berkemann