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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.03.1990, Az.: BVerwG 7 C 23.89

Untertägige Erkundung eines Standortes; Eignung für die Sicherstellung und Endlagerung radioaktiver Abfälle; Salzstock Gorleben; Atomrechtliche Planfeststellung; Positive Standortentscheidung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.03.1990
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 23.89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 12379
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 17.11.1988 - AZ: 7 OVG A 4/88

Fundstellen

  • BVerwGE 85, 54 - 63
  • DVBl 1990, 593-598 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • DokBer A 1990, 177-181
  • ET 1990, 801-805
  • MDR 1990, 1075
  • NJW 1990, 3224 (amtl. Leitsatz) "Salzstock"
  • NVwZ 1990, 967-969 (Volltext mit amtl. LS)
  • NuR 1990, 411-414 (Volltext mit amtl. LS)
  • RdL 1990, 303-306
  • UPR 1990, 173-175
  • WuR 1990, 112-114

Amtlicher Leitsatz

Über die Frage, ob das Oberverwaltungsgericht vorschriftsmäßig besetzt war (§ 138 Nr. 1 VwGO), hat das Revisionsgericht nicht von Amts wegen, sondern nur auf entsprechende Rüge zu entscheiden.

Die untertägige Erkundung eines Standorts (hier: Salzstock Gorleben) auf seine Eignung für die Sicherstellung und Endlagerung radioaktiver Abfälle (§ 9 a Abs. 3 AtG) ist noch nicht der Beginn der Errichtung einer entsprechenden Anlage und bedarf deshalb nicht der Planfeststellung nach § 9 b AtG, dies auch dann nicht, wenn Teile des Erkundungsbergwerks, wie z.B. die Schächte, nach Dimensionierung und Bauausführung im Falle positiver Standortentscheidung im dann aufgrund einer Planfeststellung zu errichtenden Endlager Verwendung finden sollen.

Die mögliche Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts (hier: einer bergrechtlichen Betriebsplanzulassung), der einem Verwaltungsträger Baumaßnahmen gestattet, kann nur durch dessen Anfechtung geltend gemacht werden; für eine weitere, auf Unterlassung der zugelassenen Maßnahmen gerichtete Klage ist neben der Anfechtung kein Raum.

Ein auf Unterlassung gerichteter Abwehranspruch gegen die Errichtung einer emittierenden Anlage besteht nicht, wenn eine Rechtsverletzung durch schädliche Umwelteinwirkungen mittels Vorkehrungen an der Anlage abgewendet werden kann.

Redaktioneller Leitsatz

Zu der untertägigen Erkundung eines Standortes auf dessen Eignung für die Sicherstellung und Endlagerung radioaktiver Abfälle.(Im vorliegenden Fall Salzstock Gorleben)

  1. 1)

    Zu der Wertung des Beginns der Errichtung eines Endlagers i.S.d. § 9 1 Abs. 3 AtomG.

  2. 2)

    Es besteht keine Notwendigkeit atomrechtlicher Planfeststellung nach § 9 b AtomG.

  3. 3)

    Bei der geplanten Verwendung von Teilen des Erkundungsbergwerks in einem Endlager im Falle positiver Standortentscheidung, ändert sich nicht die Rechtslage.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 1990
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling, Dr. Gaentzsch, Dr. Paetow und Dr. Bardenhewer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 17. November 1988 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

Der Kläger möchte der beklagten Bundesrepublik Deutschland, handelnd durch das Bundesamt für Strahlenschutz (vormals: Physikalisch-Technische Bundesanstalt), untersagen lassen, im Salzstock Gorleben-Rambow Schächte abzuteufen, auf der Oberfläche des Salzstockes Salzberge aufzuhalden und Maßnahmen zur Errichtung einer Anlage zur Sicherstellung und Endlagerung radioaktiver Abfälle durchzuführen.

2

Das Bundesamt ist nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Atomgesetzes (AtG) zuständig für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle. Die Eignung des Salzstocks Gorleben für die Endlagerung radioaktiver Abfälle war zunächst übertägig durch Bohrungen erkundet worden. Am 9. September 1983 wurde sodann vom Bergamt Celle ein Rahmenbetriebsplan "Untertägige Erkundung des Salzstocks Gorleben" zugelassen. Danach sollen im Abstand von 400 m zueinander zwei Schächte mit einem Durchmesser von je 7,5 m auf etwa 900 m Tiefe abgeteuft werden, von denen aus horizontale Strecken bis zu 4.000 m Länge aufgefahren werden sollen. Quer zu den Strecken sind Erkundungsbohrungen geplant. Die Schächte sollen so ausgebaut werden, daß sie im Falle positiver Feststellung der Standorteignung als Bestandteil des Endlagers Verwendung finden können. Das anfallende Salz soll über Tage aufgehaldet werden. Die Arbeiten zur Abteufung der Schächte haben aufgrund von weiteren Betriebsplanzulassungen, die - ebenso wie der Rahmenbetriebsplan - vom Kläger angefochten worden sind, begonnen, über die Anfechtung der Betriebsplanzulassungen ist bisher noch nicht entschieden worden.

3

Die Schächte und Tagesanlagen des Bergwerks befinden sich auf einem etwa 40 ha großen Gelände südlich der Ortschaft Gorleben. Das Gelände steht im Eigentum der Deutschen Gesellschaft zur Wiederaufarbeitung von Kernbrennstoffen mbH (DWK), die zugleich Inhaberin der Salzabbaurechte für das unter dem Gelände liegende Salz ist. Die DWK hat der beklagten Bundesrepublik die Nutzung des Geländes und die Ausübung der Abbaurechte gestattet. Der Kläger wohnt etwa 6 km von dem Gelände entfernt und ist Grundeigentümer größerer Flächen, unter anderem auch von Forstflächen. Diese Flächen umschließen das Gelände der DWK im Westen, Süden und Osten etwa halbkreisförmig. Dem Kläger steht auch das Recht zur Aufsuchung und Gewinnung des Salzes unter seinen Grundstücken zu. Er ist des weiteren Inhaber der Fischereirechte in einem Abschnitt der Elbe, in die möglicherweise Abwässer der Salzhalde eingeleitet werden.

4

Der Kläger hat - neben der Anfechtung der Zulassung des Rahmenbetriebsplans und weiterer Betriebspläne - im Dezember 1985 Klage auf Untersagung des Abteufens der Schächte, des Aufhaldens von Salz auf dem Gelände und von Arbeiten zur Errichtung eines Endlagers für radioaktive Abfälle erhoben. Er macht im wesentlichen geltend: Spätestens aufgrund der Ergebnisse der übertägigen Erkundungsbohrungen wisse das Bundesamt bzw, dessen Rechtsvorgängerin, daß der Salzstock Gorleben jedenfalls nicht als Endlager für hochradioaktive Abfälle geeignet sei. Gleichwohl errichte es unter der falschen Bezeichnung "Erkundungsbergwerk" und damit unter Umgehung des gebotenen atomrechtlichen Planfeststellungsverfahrens nach § 9 b AtG faktisch bereits das Endlager, um ohne eine Öffentlichkeitsbeteiligung tatsächliche Zwänge zu erzeugen. Selbst wenn solche Absichten nicht bestünden, so seien doch die Schächte schon so dimensioniert und würden so ausgebaut, daß jedenfalls darin objektiv der Beginn der Errichtung des Endlagers liege.

5

Das Verwaltungsgericht hat die Klage unter Hinweis auf Art. 2 § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Entlastungsgesetzes an das Oberverwaltungsgericht als erstinstanzlich zuständiges Gericht verwiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen und dazu im wesentlichen ausgeführt: Die bisherigen Erkundungsarbeiten hätten noch keine endgültige Klärung der Eignung des Salzstocks Gorleben für ein Endlager gebracht; es bestehe nach wie vor eine Eignungshöffigkeit. Die Entscheidung für oder gegen ein Endlager in Gorleben sei noch offen. Solange die untertägigen Arbeiten nur der Erkundung dienten, komme ein atomrechtliches Planfeststellungsverfahren nach § 9 b AtG nicht in Betracht. Insbesondere sei eine Planfeststellung unter Standortvorbehalt unzulässig und auch nicht sinnvoll, weil gerade eine nuklear-spezifische Prüfung ausgeklammert bleiben müsse; eine Öffentlichkeitsbeteiligung im Hinblick auf ein künftiges Endlager ginge deshalb ins Leere. Auch wenn die Schächte bereits so dimensioniert und ausgebaut würden, wie sie im Falle positiver Standortentscheidung später für ein Endlager benötigt und benutzt würden, entstehe durch bergrechtliche Verfahren und tatsächlichen Ausbau keine rechtliche Bindung für das spätere atomrechtliche Planfeststellungsverfahren. Eine faktische Bindung könne zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden und sei bei mehrstufigen Verfahren in gewissem Umfange auch unvermeidbar. Jedoch trage die Beklagte das volle Risiko, daß die getätigten Investitionen bei negativer Standortentscheidung nutzlos gewesen seien.

6

Dagegen richtet sich die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision des Klägers, der sein bisheriges Vorbringen vertieft. Die Beklagte verteidigt das Urteil des Oberverwaltungsgerichts. Der Oberbundesanwalt hält ebenfalls ein atomrechtliches Planfeststellungsverfahren für das Erkundungsbergwerk für unzulässig. Solange die Frage der Eignung des Salzstocks als Endlagerstätte für atomare Abfälle noch nicht geklärt sei, blieben alle in einem atomrechtlichen Planfeststellungsverfahren anzustellenden Erörterungen Spekulation.

7

II.

Die zulässige Revision ist nicht begründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts beruht weder auf von der Revision geltend gemachten Verfahrensmängeln, noch verletzt es materielles revisibles Recht.

8

Das Oberverwaltungsgericht hat in erster Instanz zwar nicht in der gemäß Art. 2 § 9 Abs. 3 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31. März 1978 (BGBl. I S. 446, zuletzt geändert durch Gesetz vom U. Juli 1985, BGBl. I S. 1274) vorgeschriebenen Besetzung mit fünf Berufsrichtern entschieden, weil es die Verweisung des Rechtsstreits für unrichtig, wenn auch bindend, angesehen hat. Es hat sogar die Revision zugelassen zur Klärung der Frage, "in welcher Besetzung der Richterbank das Oberverwaltungsgericht bei unrichtiger, aber bindender instanzieller Verweisung zu entscheiden hat". Der Kläger hat insoweit jedoch die Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Oberverwaltungsgerichts (§ 138 Nr. 1 VwGO) nicht erhoben. Deshalb hat der Senat hierüber nicht zu entscheiden.

9

Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

10

Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, daß der Beklagten das Abteufen von Schächten im Salzstock Gorleben, das Aufhalden von von Salzbergen auf der Oberfläche sowie die Durchführung von Maßnahmen zur Errichtung einer Anlage zur Sicherstellung und Endlagerung radioaktiver Abfälle untersagt wird. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus dem Atomrecht noch unter bergrechtlichen oder immissionsschutzrechtlichen Gesichtspunkten.

11

1.

Auf das Atomrecht kann der Kläger den geltend gemachten Anspruch nicht stützen, weil die Beklagte keine Maßnahmen zur Errichtung einer Anlage zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle durchführt.

12

Nach § 9 b Abs. 1 i.V.m. § 9 a Abs. 3 des Atomgesetzes - AtG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1905 (BGBl. I S. 1565, zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Oktober 1989, BGBl. I S. 1830) bedürfen der (atomrechtlichen) Planfeststellung die Errichtung und der Betrieb der vom Bund einzurichtenden Anlagen zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle. Wer eine solche Anlage ohne das erforderliche atomrechtliche Verfahren errichtet, verletzt die Rechte von Bürgern, die - wie der Kläger - in der Nähe leben oder dort Sachgüter haben, die von radioaktiver Strahlung bei einem späteren Betrieb der Anlage gefährdet werden können. Denn nicht nur die materiellrechtlichen Anforderungen an Anlagen, die der friedlichen Nutzung der Kernenergie dienen, sondern auch die verfahrensrechtlichen Anforderungen, insbesondere das Erfordernis eines speziellen atomrechtlichen Verfahrens, sollen den bestmöglichen Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Dritter vor den Gefahren der Kernenergie gewährleisten (vgl. BVerfGE 53, 30 [BVerfG 20.12.1979 - 1 BvR 385/77] <71 ff.>[BVerfG 20.12.1979 - 1 BvR 385/77];  77, 381 <406>[BVerfG 20.01.1988 - 2 BvL 23/82]; BVerwGE 60, 297 <303, 307>[BVerwG 17.07.1980 - 7 C 101/78];  61, 256 <275>[BVerwG 19.12.1980 - 6 P 11/79];  75, 285 <291>[BVerwG 12.12.1986 - 8 C 85/84]).

13

Das Bundesamt errichtet jedoch - entgegen der Meinung der Revision - noch keine Anlage zur Sicherstellung und Endlagerung radioaktiver Abfälle im Sinne der §§ 9 a Abs. 3 und 9 b Abs. 1 AtG. Die vom Kläger beanstandeten Arbeiten bedürfen deshalb keiner atomrechtlichen Planfeststellung. Das Atomgesetz unterwirft bereits die Errichtung und nicht erst den Betrieb bestimmter Anlagen, die der friedlichen Nutzung der Kernenergie dienen, einer Genehmigung, die Errichtung eines Endlagers im Sinne des § 9 a Abs. 3 AtG einer Planfeststellung, weil schon bei der Errichtung, insbesondere in bezug auf die Eignung des Standorts und die baulich-technische Ausführung, bestmögliche Vorsorge gegen Gefahren aus dem späteren Betrieb der Anlage getroffen werden soll. Schon wenn über die Genehmigung der Errichtung entschieden wird, sollen die möglichen Folgen des Betriebs dieser Anlage geprüft werden (BVerwG, Urteil vom 16. März 1972 - BVerwG 1 C 49.70 - Buchholz 451.170 AtG Nr. 1). Das bedeutet indes nicht, daß jegliche Anlage unabhängig von ihrem Zweck nur aufgrund einer atomrechtlichen Genehmigung bzw. Planfeststellung errichtet werden dürfte, und zwar deswegen, weil sie nach objektiven Merkmalen, insbesondere nach ihrer Dimensionierung und baulichen Ausführung, einem Betrieb dienen könnte, der bereits die Errichtung der Anlage atomrechtlich genehmigungsbedürftig macht. Eine Anlage wird nur errichtet, um betrieben zu werden (Urteil vom 16. März 1972, a.a.O.). Gerade der mit der Errichtung bezweckte Betrieb ist es, der das spezielle atomrechtliche Genehmigungs- oder Planfeststellungserfordernis begründet. Welchem Zweck eine Anlage dienen soll, bestimmt derjenige, der die Anlage errichtet. Deshalb hat der Senat im Urteil vom 4. Juli 1988 - BVerwG 7 C 88.87 - (BVerwGE 80, 21 <24>[BVerwG 04.07.1988 - 7 C 89/87]) ausgesprochen, daß der Errichter der Anlage mit seinem Genehmigungsantrag - im Rahmen des gesetzlichen Anlagenbegriffs - den Genehmigungsgegenstand bestimmt. Das bedeutet allerdings - insofern ist der Revision zuzustimmen - keineswegs, daß es ausschließlich darauf ankäme, welchen Zweck derjenige, der eine Anlage errichtet, verlautbart. Wird eine Anlage errichtet, die erkennbar einem anderen als dem vom Errichter angegebenen Zweck dienen soll, nämlich einem solchen, der einer atomrechtlichen Genehmigung oder Planfeststellung bedarf, so ist die Errichtung ohne das erforderliche atomrechtliche Verfahren unzulässig. Das Atomgesetz gestattet es nicht, daß der Errichter das Erfordernis eines atomrechtlichen Verfahrens durch falsche Angaben über den beabsichtigten Zweck der Anlage umgeht. Das ist übrigens keine Besonderheit des Atomrechts, sondern gilt allgemein für Anlagen, deren Errichtung im Hinblick auf einen bestimmten Nutzungs- oder Betriebszweck einer behördlichen Zulassung bedarf.

14

Die Beklagte bezweckt jedoch mit der Abteufung der Schächte und dem - noch nicht begonnenen - Ausfahren von Strecken nicht, jedenfalls bisher nicht, die Errichtung und den Betrieb eines Endlagers für radioaktive Abfälle. Das ergibt sich aus den Festfstellungen des Oberverwaltungsgerichts. Ob im Salzstock Gorleben ein solches Endlager errichtet und betrieben werden soll, ist danach noch nicht entschieden. Darüber soll erst entschieden werden, wenn die Frage der Eignung des Salzstocks für die Endlagerung auch hochradioaktiver Abfälle abschließend geklärt ist. Das ist bisher noch nicht der Fall. Es besteht bisher erst eine noch nicht widerlegte Eignungshöffigkeit. Die aufgrund der bisher zugelassenen Betriebspläne durchzuführenden untertägigen Arbeiten dienen nur der Erkundung des Standorts auf seine Eignung als Endlager. Es gibt keine Anhaltspunkte, daß die Beklagte in Wahrheit nicht mehr die Eignung des Salzstocks erkunde, sondern bereits die Errichtung eines Endlagers oder von Teilen eines Endlagers betreibe. Diese Feststellungen binden den erkennenden Senat (§ 137 Abs. 2 VwGO); denn zulässige und begründete Verfahrensrügen hat die Revision insoweit nicht vorgebracht. Sie hat zwar "ausdrücklich auch die Aufklärungsrüge erhoben", sich zur Begründung aber darauf beschränkt, auf umfangreichen früheren Vortrag hinzuweisen, wonach die angefochtenen Maßnahmen objektiv die Errichtung und teilweise Fertigstellung funktionell wesentlicher Teile der Endlageranlage darstellten. Dies erfüllt bereits nicht die formellen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge. In Wahrheit greift die Revision denn auch lediglich die tatrichterliche Würdigung seitens des Oberverwaltungsgerichts mit anderen, eigenen Bewertungen einzelner Umstände an.

15

Daß die Schächte in der jetzt für den Erkundungszweck ausgebauten Weite, Tiefe und baulich-technischen Sicherung später, nämlich im Falle positiver Entscheidung für den Standort Gorleben, möglicherweise unverändert in dem dann zu errichtenden Endlager Verwendung finden können und sollen, bedeutet noch nicht, daß mit dem Abteufen der Schächte bereits die Errichtung des Endlagers begonnen hätte; denn die Schächte werden jetzt nicht für diesen Zweck abgeteuft und ausgebaut. Im Falle einer positiven Standortentscheidung ist in dem dann erforderlichen atomrechtlichen Planfeststellungsverfahren ohne Bindung an die die Erkundung betreffende bergrechtliche Betriebsplanzulassung erst noch zu entscheiden, ob die Schächte so abgeteuft und ausgebaut worden sind, daß die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden aus ihrer Benutzung für die Beförderung radioaktiver Abfälle unter Tage getroffen ist. Ist das nicht der Fall und kann dies auch durch inhaltliche Beschränkungen oder Auflagen nicht gewährleistet werden, so muß daran eine etwaige Planfeststellung scheitern (§ 9 b Abs. 3 i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG). Dieses Risiko trägt die Beklagte. Der Kläger wird durch die vorliegenden Betriebsplanzulassungen und die auf ihrer Grundlage vorgenommenen Arbeiten nicht gehindert, im Falle späterer Planfeststellung für ein Endlager eine Verletzung seiner Rechte durch Nichtbeachtung ihn schützender verfahrensrechtlicher und materiellrechtlicher Anforderungen des Atomrechts geltend zu machen.

16

Dem Kläger ist zwar einzuräumen, daß die Grenze zwischen einer - ohne atomrechtliches Verfahren zulässigen - untertägigen Erkundung einerseits und dem - nur aufgrund atomrechtlicher Planfeststellung zulässigen - Beginn der Errichtung eines Endlagers andererseits nach objektiven Merkmalen der baulich-technischen Ausführung nicht scharf gezogen werden kann. Insofern unterscheidet sich - auch im Tatsächlichen - die Errichtung eines Bergwerks, das zunächst der Eignungserkundung dienen soll und später möglicherweise der Endlagerung radioaktiver Abfälle, grundlegend von einer nach § 7 Abs. 1 AtG genehmigungspflichtigen Errichtung einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen; denn die Errichtung eines Gebäudes, das einen Reaktor aufnehmen könnte, nur zwecks Erkundung der Eignung des Standorts für eine Kernspaltanlage ergäbe keinen Sinn. Deshalb ist der von der Revision insofern gezogene Vergleich für rechtliche Erkenntnisse ungeeignet. Ein Gebäude allerdings, in dem ein Reaktor zunächst nur erprobt werden soll, wäre ohne Zweifel eine nach § 7 Abs. 1 AtG genehmigungspflichtige Anlage, ebenso wie ein Bergwerk, in dem die Sicherstellung und Endlagerung zunächst nur erprobt werden soll - worum es hier gerade nicht geht -, eine nach § 9 b Abs. 1 i.V.m. § 9 a Abs. 3 AtG planfeststellungsbedürftige Anlage wäre. Allein das Bedenken, daß bei einem Bergwerk der Schritt von der Erkundung zur Errichtung eines Endlagers leicht getan werden könnte, rechtfertigt es aber nicht, bereits das Erkundungsbergwerk dem Atomrecht zu unterstellen; denn die Möglichkeit der Umgehung eines Genehmigungs- bzw. Planfeststellungserfordernisses ist noch kein Grund, auch Vorhaben, die keine Umgehung darstellen, dem atomrechtlichen Genehmigungs- bzw. Planfeststellungsverfahren zu unterwerfen.

17

Dem Kläger kann auch nicht in der auf ein Gutachten von Breuer (Die Planfeststellung für Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle - Verfahrensrechtliche Überlegungen zum Endlagerbergwerk im Salzstock Gorleben, Berlin 1984) gestützten Auffassung gefolgt werden, das Erkundungsbergwerk bedürfe einer atomrechtlieben Planfeststellung unter dem Vorbehalt der noch ausstehenden Feststellung der Standorteignung. Das Atomgesetz kennt eine solche Planfeststellung nicht, überdies könnte ein solches atomrechtliches Verfahren gerade nicht das erbringen, was § 9 b AtG mit dem Erfordernis einer Planfeststellung - wie auch andere atomrechtliche Verfahren für die ihnen unterworfenen Vorhaben und Tätigkeiten - voraussetzt und bezweckt, nämlich die nuklearspezifischen Gefahren und die zu ihrer Beherrschung erforderlichen Maßnahmen zu ermitteln, offenzulegen und zur Erörterung zu stellen sowie eine Grundlage für die Entscheidung zu schaffen, ob und wie die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden zu gewährleisten ist. Dies kann ein Verfahren nicht leisten, in dem offengelassen wird und werden muß, ob an einem bestimmten Standort eine Anlage mit nuklearspezifischem Gefahrenpotential überhaupt errichtet werden kann und soll. Dem atomrechtlichen Verfahren würde gerade der Gegenstand vorenthalten, für den und um dessentwillen das Gesetz überhaupt die Durchführung eines solchen Verfahrens anordnet.

18

Ein atomrechtliches Verfahren kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt gefordert werden, daß Teile des zunächst nur zur Eignungserkundung errichteten Bergwerks, wie die Schächte, später unverändert Bestandteil des möglicherweise zu errichtenden Endlagerbergwerks werden sollen; denn wenn sich die Beklagte für die Errichtung eines Endlagers an diesem Standort entscheiden sollte, bedarf auch die Frage, ob Teile des schon vorhandenen Bergwerks verwendet werden können und ob und gegebenenfalls wie sie noch geändert werden müssen, der uneingeschränkten Prüfung und - durch vorangegangene bergrechtliche Betriebsplanzulassungen nicht gebundenen - Entscheidung im dann erforderlichen atomrechtlichen Planfeststellungsverfahren. Schon jetzt ein atomrechtliches Planfeststellungsverfahren im Hinblick auf eine mögliche Verwendung von Teilen des Bergwerks für das etwaige künftige Endlager durchzuführen, würde allenfalls eine noch stärkere präjudizielle Wirkung zu Lasten des Klägers erzeugen, als er sie jetzt aufgrund der nur bergrechtlich zugelassenen Arbeiten befürchtet.

19

2.

Der Kläger kann eine Untersagung der untertägigen Arbeiten auch nicht mit der Begründung beanspruchen, die Erkundung in dem im Rahmenbetriebsplan vorgesehenen Umfang führe dazu, daß in die ihm zustehenden Salzabbaurechte eingegriffen werde. Insoweit macht der Kläger einen Unterlassungsanspruch geltend, der weniger weit geht, als es im Klagantrag zum Ausdruck kommt, nämlich nur auf Untersagung des Auffahrens von Erkundungsstrecken in den Bereich seiner Salzabbaurechte. Mit diesem Anliegen kann der Kläger nur unter den Voraussetzungen Erfolg haben, unter denen eine vorbeugende Unterlassungsklage zulässig und begründet ist (vgl. z.B. BVerwGE 54, 211 <215 [BVerwG 29.07.1977 - IV C 51/75]/216>); denn die Beklagte teuft bisher nur Schächte auf dem Gelände der DWK ab; sie nimmt dabei nicht Salzabbaurechte des Klägers in Anspruch.

20

Allerdings erfaßt der zugelassene Rahmenbetriebsplan - wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist - auch Bereiche, in denen die beabsichtigten Erkundungsstrecken in Salzabbaurechte des Klägers eingreifen würden. Ob der Rahmenbetriebsplan dies gegen den Willen des Klägers darf und ob das Erkundungsbergwerk überhaupt einer bergrechtlichen Betriebsplanzulassung zugänglich ist - was der Kläger ebenfalls verneint -, hat der Senat hier nicht zu entscheiden. Umstände, die zur Nichtigkeit der Betriebsplanzulassung (vgl. § 44 VwVfG) führen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Rechtswidrigkeit der Betriebsplanzulassung ansonsten kann der Kläger nur geltend machen, indem er dessen Aufhebung durch Anfechtungsklage begehrt; das hat er auch in dem noch beim Verwaltungsgericht anhängigen Verfahren getan. Der Senat kann - entgegen der Meinung der Revision - im vorliegenden Verfahren auch nicht inzidenter die Rechtmäßigkeit der Betriebsplanzulassung überprüfen; daran ist er durch die Bindungswirkung der Betriebsplanzulassung gehindert, die solange besteht, wie diese als Verwaltungsakt nicht aufgehoben ist, sei es durch die Bergbehörde selbst (vgl. §§ 48, 49 VwVfG) oder das mit der Anfechtungsklage befaßte Gericht (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

21

Abgesehen davon beabsichtigt die Beklagte nicht, lediglich aufgrund der Rahmenbetriebsplanzulassung oder aufgrund eines späteren, sich auf den Rahmenbetriebsplan stützenden Sonderbetriebsplans in Salzabbaurechte des Klägers einzugreifen. Sie behauptet auch nicht, dies tun zu dürfen. Im Rahmenbetriebsplan heißt es vielmehr ausdrücklich, die Rechte zur Aufsuchung und Gewinnung der Salze stünden den Grundeigentümern zu; die Berechtigung zur untertägigen Erkundung werde daher in den in Frage kommenden Bereichen mit den Grundeigentümern geregelt.

22

Der Beklagten ist auch nicht etwa deshalb das Auffahren von Erkundungsstrecken unter dem Gelände des Klägers zu untersagen, weil der Kläger sich sonst nicht mehr anderweitig mit Erfolg gegen einen rechtswidrigen Eingriff in seine Salzabbaurechte - nämlich, wie die Revision fürchtet, durch Zulegung (§ 35 BBergG) oder durch Grundabtretung (§ 77 BBergG) zugunsten der Beklagten - wehren könnte. Der Kläger meint, mit der Zulassung eines Betriebsplans, der Abbaustrecken auch im Bereich von Abbaurechten eines Dritten vorsehe, werde zugleich auch in Rechte des Dritten eingegriffen. Wäre dies der Fall, so wäre der Kläger - wie schon erwähnt - darauf zu verweisen, eine Rechtsverletzung durch Anfechtung der entsprechenden Betriebsplanzulassung geltend zu machen. Das gilt auch insofern, als der Kläger geltend macht, die Betriebsplanzulassung enthalte in bezug auf die Zulässigkeit der Inanspruchnahme seiner Salzabbaurechte bereits eine bindende Vorentscheidung für eine etwaige Zulegung (§ 35 BBergG) oder Grundabtretung (§ 77 BBergG). Ob eine Zulegung oder eine Grundabtretung in Betracht kommt, wenn der Kläger der Beklagten das Auffahren der Erkundungsstrecken unter seinem Gelände nicht gestattet, und ob dann einer vorangegangenen Betriebsplanzulassung in bezug auf eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Zulegung oder Grundabtretung überhaupt eine bindende Vorentscheidung zu entnehmen ist, kann der Senat in diesem Rechtsstreit offenlassen. Sind die Fragen nämlich zu bejahen, ist, wie ausgeführt, die Rechtswidrigkeit einer solchen bindenden Vorentscheidung durch deren Anfechtung geltend zu machen. Entfaltet eine Betriebsplanzulassung hingegen insoweit keine Bindungswirkung, so besteht kein Anlaß, einen Eingriff in Abbaurechte durch Erhebung einer Klage abzuwehren, solange ein soleher Eingriff ohne Rechtstitel nicht zu befürchten oder ein Bescheid über die Einräumung eines entsprechenden Rechtstitels nicht ergangen ist.

23

3.

Der Kläger hat schließlich auch unter immissionsschutzrechtlichen Gesichtspunkten keinen Anspruch darauf, daß der Beklagten die Erkundungsarbeiten untersagt werden. Er hat zwar geltend gemacht, daß durch Staub-Immissionen der Salzhalde seine benachbarten Forstflächen und durch Einleitung von Abwässern der Salzhalde seine Fischereirechte an der Elbe beeinträchtigt werden könnten. Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, der Kläger habe nichts dafür vorgetragen, und es sei auch sonst nicht ersichtlich, daß die befürchteten Beeinträchtigungen nicht durch den geltend gemachten Unterlassungsanspruch ausschließende Schutzvorkehrungen, wie Brechen des Salzes bereits unter Tage, Befeuchtung der Halde, Abfangen der Haldenabwässer durch ein Grabensystem, vermieden werden könnten, sondern nur durch Unterlassung des Aufhaldens selbst. Hiergegen ist, da der Kläger insofern auch keine Verfahrensrügen erhoben hat, revisionsrechtlich nichts einzuwenden.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 50.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Sendler
Kreiling
Dr. Gaentzsch
Dr. Paetow
Dr. Bardenhewer