Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.02.1990, Az.: BVerwG 5 B 94.89
Ablehnung der Einholung von Sachverständigengutachten durch das Flurbereinigungsgericht; Bestimmung des Umfanges einer Beweisaufnahme nach pflichtgemäßen Ermessen; Hinzuziehung der Besitzsstandskarte als ein ausreichendes Beweismittel; Erforderlichkeit des Sachverständigengutachtens, um den betriebswirtschaftlichen Erfolg der Flurbereinigung objektiv feststellen zu lassen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.02.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 B 94.89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 18189
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 16.03.1989 - AZ: 13 A 88.2187
Rechtsgrundlagen
Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 21. Februar 1990
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hömig und Dr. Pietzner
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Flurbereinigungsgericht) vom 16. März 1989 werden zurückgewiesen.
Die Kläger tragen von den Kosten des Beschwerdeverfahrens je ein Neuntel.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 54.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Kläger wenden sich gegen die Anordnung der Flurbereinigung G. Ihre Widersprüche und ihre zum Flurbereinigungsgericht erhobenen Klagen blieben ohne Erfolg.
Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Flurbereinigungsgericht sind unbegründet. Die für die Zulassung der Revision geltend gemachten Gründe liegen nicht vor.
Entscheidungserhebliche Verfahrensmängel, die die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Die insoweit allein geltend gemachte Rüge mangelnder Sachaufklärung greift nicht durch. § 86 Abs. 1 VwGO ist nicht dadurch verletzt, daß es das Flurbereinigungsgericht abgelehnt hat, zu den auf den Seiten 3 und 4 seines Urteils unter 2. bis 4. wiedergegebenen Fragen die beantragten Sachverständigengutachten einzuholen. Den Umfang einer Beweisaufnahme bestimmt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Tatsachengericht grundsätzlich nach seinem pflichtgemäßen Ermessen. Das gilt auch für die Frage, ob das Gericht sich selbst die erforderliche Sachkunde für die Beurteilung und Würdigung eines Sachverhalts zutraut (vgl. neben BVerwGE 68, 177 <182 f.>[BVerwG 10.11.1983 - 3 C 56/82]; 75, 119 <126 f. [BVerwG 06.11.1986 - 3 C 72/84]> Urteil vom 25. Mai 1984 - BVerwG 8 C 108.82 - <448.0 § 11 WPflG Nr. 35 = NJW 1985, 393/395>; Beschluß vom 17. März 1987 - BVerwG 7 B 42.87 - <Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 59 = NJW 1987, 2454 [BVerwG 17.03.1987 - 7 B 42/87]>). Dieses ihm anvertraute (Bewertungs-)Ermessen überschreitet das Gericht erst dann, wenn es sich eine ihm nicht zur Verfügung stehende Sachkunde zuschreibt und sich nicht mehr in den Lebens- und Erkenntnisbereichen bewegt, die den ihm angehörenden Richtern allgemein zugänglich sind (BVerwGE 68, 177 <182 f.>[BVerwG 10.11.1983 - 3 C 56/82]; 75. 119 <126> sowie Urteil vom 25. Mai 1984 und Beschluß vom 17. März 1987 <jeweils a.a.O.>).
Das Flurbereinigungsgesetz hat durch die besondere Besetzung des Flurbereinigungsgerichts mit sachverständigen Richtern (§ 139 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 FlurbG) Sorge dafür getragen, daß eine sachverständige Würdigung der im Rahmen der Flurbereinigung zu beurteilenden Sachverhalte regelmäßig gewährleistet ist. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens wird daher in Flurbereinigungssachen nicht - wie die Kläger offenbar meinen ("im Zweifelsfall") - die Regel, sondern nur die Ausnahme sein. Dementsprechend ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Flurbereinigungsgericht nur unter besonderen Umständen gehalten. Sachverständige hinzuzuziehen, etwa in Fällen, die schwierig gelagert sind oder besondere Spezialkenntnisse erfordern (BVerwG, Beschlüsse vom 21. Dezember 1965 - BVerwG 4 B 77.65 - <RdL 1966, 111>, vom 23. Februar 1968 - BVerwG 4 CB 189.65 - <Buchholz 424.01 § 139 FlurbG Nr. 3> und vom 13. April 1971 - BVerwG 4 B 61.70 - <RdL 1971, 214/215>; Urteil vom 17. Juli 1973 - BVerwG 5 C 98.72 - <Buchholz 424.01 § 139 FlurbG Nr. 6>; Beschlüsse vom 15. November 1974 - BVerwG 5 B 54.72 - <RdL 1975, 69/70>, vom 11. Februar 1975 - BVerwG 5 B 33.72 - <Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 31 = RdL 1975, 268/269> und vom 4. April 1979 - BVerwG 5 B 42.78 - <Buchholz 424.01 § 139 FlurbG Nr. 9>; Urteil vom 26. März 1981 - BVerwG 5 C 67.79 - <RdL 1981, 180/181>; Beschlüsse vom 27. Dezember 1988 - BVerwG 5 B 36.88 - und vom 22. September 1989 - BVerwG 5 B 146.88 -). Daß derartige außergewöhnliche Umstände hier vorgelegen haben, ist der Beschwerdeschrift nicht zu entnehmen.
Das Flurbereinigungsgericht hat sich über die tatsächlichen Verhältnisse im Flurbereinigungsgebiet anhand der von ihm zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Karten (Gebietskarte sowie Karte mit Eintrag der Besitzstände) Gewißheit verschafft und festgestellt, daß der Grundbesitz im Verfahrensgebiet für eine neuzeitlichen Erkenntnissen entsprechende Bewirtschaftung in zu viele kleine, ungünstig geformte Grundstücke parzelliert ist, daß die vorhandenen Wirtschaftswege die Fluren nur unzureichend erschließen und daß im Hinblick auf diesen Zustand die Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft, wie in § 1 FlurbG für die Anordnung einer Regelflurbereinigung gefordert (zu den weiteren Voraussetzungen, bei deren Fehlen ein Anordnungsbeschluß - allein - angefochten werden kann, s. BVerwGE 45, 112 <113>[BVerwG 26.03.1974 - V B 14/72] mit weiteren Nachweisen), durch Maßnahmen im Sinne des § 37 Abs. 1 FlurbG verbessert werden können. Verfahrensverstöße liegen insoweit nicht vor.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Besitzsstandskarte ein ausreichendes Beweismittel, um die Voraussetzungen des § 1 FlurbG darzutun. Anhand der Besitzstandskarte läßt sich auch ermitteln, ob das Gebiet ein ausreichendes Wegenetz besitzt (Beschlüsse vom 13. November 1961 - BVerwG 1 B 125.61 - <RzF 1 S. 9>, vom 19. August 1963 - BVerwG 1 CB 78.63 - <RzF S. 11/12> und vom 26. März 1974 - BVerwG 5 B 14.72 - <Buchholz 424.01 § 1 FlurbG Nr. 4 S. 5 = RdL 75, 181/182; insoweit in BVerwGE 45, 112 nicht abgedruckt>). Die Beurteilung schließlich, ob auf der Grundlage der vorangeführten tatsächlichen Feststellungen das objektive Interesse an einer Verbesserung der Agrarstruktur und der Arbeitsgrundlagen der Betriebe für die überwiegende Fläche des Gesamtgebietes vorliegt (vgl. BVerwGE 45, 112 <115>[BVerwG 26.03.1974 - V B 14/72]); gehört zu den ständigen Obliegenheiten der Flurbereinigungsgerichte und überschreitet deren Erkenntnis- und Erfahrungsbereich, wenn nicht besondere umstände vorliegen, nicht. Die Beschwerde hat solche Umstände, die das Flurbereinigungsgericht ausnahmsweise hätten veranlassen können, einen Sachverständigen hinzuzuziehen, nicht in einer dem § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO gerecht werdenden Weise dargelegt.
Die Revision kann auch nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Soweit die Beschwerde der Frage grundsätzliche Bedeutung beimißt "ob in einem gerichtlichen Verfahren über die Anfechtung der Flurbereinigungsanordnung im Zweifelsfall ein Sachverständigengutachten eingeholt werden muß, um den betriebswirtschaftlichen Erfolg der Flurbereinigung für die überwiegende Fläche des Gesamtgebietes objektiv feststellen zu lassen", scheitert die Zulassung der Revision bereits daran, daß das Beschwerdevorbringen den Darlegungsanforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht gerecht wird. Denn die Beschwerde läßt jegliche Auseinandersetzung mit der oben dargestellten ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Beiziehung von Sachverständigen im flurbereinigungsgerichtlichen Verfahren vermissen; sie legt insbesondere nicht dar, inwieweit trotz dieser Rechtsprechung noch ein Klärungsbedarf bestehen könnte.
Soweit die Kläger am Ende eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache damit begründen, daß die von ihnen beanstandete Vorgehensweise der Anordnungsbehörde und des Flurbereinigungsgerichts gegen, wie geltend gemacht wird. Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoße, genügt ihr Vorbringen den Darlegungserfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO ebenfalls nicht. Mit bloßen Angriffen gegen die Rechtsauffassung der Vorinstanz kann die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht dargelegt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschwerdeführer zur Begründung seiner abweichenden Ansicht verfassungsrechtliche Erwägungen anführt (BVerwG. Beschlüsse vom 24. Februar 1977 - BVerwG 2 B 60.76 - <Buchholz 232 § 5 BBG Nr. 2> und vom 18. März 1980 - BVerwG 6 B 69.79 - <Buchholz 238.95 SZG Nr. 14>). Auch in einem solchen Fall müssen deshalb konkrete Rechtsfragen bezeichnet werden, deren Beantwortung im Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (s. BVerwGE 13, 90 <91>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). Daran fehlt es im Vortrag der Kläger.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 54.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG sowie entsprechender Anwendung des § 12 GKG in Verbindung mit § 5 ZPO.
Dr. Hömig
Dr. Pietzner