Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.11.1986, Az.: BVerwG 3 C 72.84
Berufsausübungsregelungen; Gesetzesvorbehalt; Öffentlicher Dienst; Richtlinien; Eingriff in die Berufsfreiheit; Betreuungstätigkeit; Gesellschaft; Staatliche Subventionierung; Landwirtschaftliche Betriebe
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.11.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 C 72.84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 12428
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Oldenburg - 24.03.1982 - AZ: 2 VG A 497/80
- OVG Niedersachsen - 25.10.1984 - AZ: 3 OVG A 58/82
Rechtsgrundlagen
- Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG
- Art. 19 Abs. 3 GG
- Art. 33 Abs. 5 GG
- § 1 Reichssiedlungsgesetz
- § 5 Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes"
- § 6 Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes"
- § 9 Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes"
- § 40 VwGO
Fundstellen
- BVerwGE 75, 109 - 119
- AgrarR 1987, 80-81
- BayVBl 1987, 341-343
- DVBl 1987, 364-366 (Volltext mit amtl. LS)
- Dok Ber A 1987, 33-37
- DÖV 1987, 289-291
- JuS 1987, 820-821
- NJW 1987, 1283 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1987, 315-317 (Volltext mit amtl. LS)
- RdL 1987, 15-17
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Auch eine Berufsausübung, die dem öffentlichen Dienst nahesteht, darf gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
- 2.
Sehen allein Verwaltungsvorschriften im Rahmen eines Subventionsrechtsverhältnisses vor, daß Subventionsnehmer für bestimmte Vorhaben einen Betreuer zu beauftragen haben und dabei nur zwischen namentlich genannten Siedlungsunternehmen wählen dürfen, so verletzen sie einen Dritten, der sich ebenfalls auf diesem Gebiete als Betreuer betätigen will, in seiner nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit.
- 3.
Der Rahmenplan nach dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" hat keine Rechtssatzgualität.
- 4.
Zu den Voraussetzungen, unter denen eine Behörde verpflichtet ist, Verwaltungsvorschriften zu ändern.
Redaktioneller Leitsatz
Regelungen der Berufsausübung stehen auch in Bereichen unter Gesetzesvorbehalt, die dem öffentlichen Dienst nahestehen. Staatliche Richtlinien greifen in die Berufsfreiheit ein, wenn sie die Einschränkung der Betreuungstätigkeit einer Gesellschaft bei der staatlichen Subventionierung landwirtschaftlicher Betriebe bezweckt.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 25. September 1986
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Messerschmidt, Fandré, Schäfer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht W.-E. Sommer
für Recht erkannt:
Tenor:
Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, durch Richtlinien über die Förderung von einzelbetrieblichen Investitionen in der Land- und Forstwirtschaft einen Subventionsbegünstigten daran zu hindern, bei Verfahren, in denen die Einschaltung eines Betreuers vorgesehen ist, auch die Klägerin als Betreuer zu beauftragen. Insoweit und im Kostenpunkt werden das Urteil des Verwaltungsgerichts O. vom 24. März 1982 und das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 25. Oktober 1984 aufgehoben.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt von dem beklagten Niedersächsischen Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, sie als Betreuer im Rahmen einzelbetrieblicher Förderung der Land- und Forstwirtschaft anzuerkennen und sich in der Niedersächsischen Landesregierung für den Erlaß einer Rechtsverordnung zu verwenden, die sie als gemeinnütziges Siedlungsunternehmen nach dem Reichssiedlungsgesetz bezeichnet.
Bund und Länder fördern gemeinsam nach einem Rahmenplan aufgrund des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" vom 3. September 1969, (BGBl. I S. 1573) - GemAgrG - bestimmte Investitionen in der Landwirtschaft. Die Durchführung des Rahmenplans ist Aufgabe der Länder. Für das Land Niedersachsen erließ der Beklagte Richtlinien (nebst Durchführungsbestimmungen) zur Förderung von einzelbetrieblichen Investitionen in der Land- und Forstwirtschaft, nach denen bei Verfahren, in denen öffentliche Darlehen eingesetzt werden, als Betreuer die. Niedersächsische Landgesellschaft - NLG - oder die Deutsche Bauernsiedlung (Deutsche Gesellschaft für Landentwicklung) - DGL - eingeschaltet werden müssen.
Nach § 1 Abs. 1 des Reichssiedlungsgesetzes sind die Länder verpflichtet, gemeinnützige Siedlungsunternehmen, wo sie nicht vorhanden sind, zu begründen. Die Landesregierung kann ferner nach der gleichen Bestimmung durch Rechtsverordnung juristische Personen, die sich satzungsgemäß mit Aufgaben der Verbesserung der Agrarstruktur befassen, als Siedlungsunternehmen bezeichnen.
Die Klägerin ließ sich als "Gesellschaft zur Verbesserung der Agrarstruktur" mbH, Sitz in Varel, am 10. Januar 1979 mit dem Gesellschaftszweck, vorwiegend landwirtschaftliche Betriebe zu fördern und zu betreuen sowie an der Verbesserung der Agrarstruktur mittels Beratung und Betreuung mitzuwirken, in das Handelsregister eintragen. Gesellschafter der Klägerin sind drei ehemalige Angestellte der NLG, nämlich ein Diplom-Ingenieur, ein staatlich geprüfter Landwirtschaftsleiter und ein graduierter Ingenieur.
Mit Schreiben vom 10. April 1979 an den Beklagten kündigte die Klägerin an, daß sie demnächst ihre Zulassung als gemeinnütziges Siedlungsunternehmen im Lande Niedersachsen im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes beantragen wolle, und bat um Mitteilung, welche Voraussetzungen sie erfüllen müsse. In seiner Antwort führte der Beklagte mit Schreiben vom 19. Juni 1979 aus, daß das Land Niedersachsen seine Verpflichtung nach § 1 des Reichssiedlungsgesetzes mit der Gründung der NLG erfüllt habe. Es sei nicht daran gedacht, noch weitere Unternehmen in die Durchführung der staatlichen Aufgaben auf dem Gebiete der Siedlung und Agrarstrukturverbesserung einzuschalten.
Mit Schreiben vom 16. August 1979 beantragte die Klägerin unter Beifügung von Unterlagen die Zulassung als Betreuer für Aufgaben nach dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" sowie die Bezeichnung als Siedlungsunternehmen nach § 1 Reichssiedlungsgesetz und die Zuerkennung der subjektiven Gemeinnützigkeit im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes durch entsprechende Rechtsverordnung. Mit Schreiben vom 5. Dezember 1979 bot sie an, alle Höchstbeträge für anfallende Gebühren nach der Zweiten Berechnungsverordnung um 25 % zu kürzen, die richtliniengemäß erforderliche bauliche Betreuung zur Mindestgebühr nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure zu übernehmen und alle weiteren Architekten- und Ingenieurleistungen an ortsansässige leistungsfähige Büros zu vergeben.
Der Beklagte wies die Klägerin mit Schreiben vom 26. September 1979 auf seinen bereits mitgeteilten Standpunkt hin und führte aus, daß er daher auch keine Möglichkeit sehe, die Klägerin als Betreuer im Aufgabenbereich der einzelbetrieblichen Förderung zuzulassen. Mit Schreiben vom 10. Januar 1980 ergänzte er seine Ausführungen dahin, daß die Entscheidung über die Bezeichnung als Siedlungsunternehmen in seinem Ermessen stehe, bei dessen Ausübung von den Zielen des Reichssiedlungsgesetzes auszugehen sei. Eine Zulassung komme nur in Betracht, wenn die bisher zugelassenen Siedlungsunternehmen ihre Aufgabe nicht erfüllen könnten; das sei nicht der Fall. Seine Entscheidung stehe auch mit Art. 12 Abs. 1 GG in Einklang. Die Aufgaben nach dem Reichssiedlungsgesetz seien staatlicher Natur, so daß der Staat berechtigt und verpflichtet sei, die Zahl der Behörden nach dem sachlichen Bedürfnis zu beschränken. Die Zulassung neu gegründeter Gesellschaften als Betreuer würde zu einer Aufsplitterung der mit der Betreueraufgabe verbundenen Lenkungs-, Koordinierungs- und Überwachungsfunktion führen und damit das Erreichen des Zwecks der staatlichen Förderungsmaßnahme in Frage stellen. Der Klägerin wurde sodann mit Schreiben vom 13. Februar 1980 mitgeteilt, daß der Beklagte gegenwärtig weder rechtliche noch tatsächliche Möglichkeiten sehe, dem Zulassungsantrag zu entsprechen.
Am 18. Juni 1980 hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt,
die Bescheide des Beklagten vom 19. Juni 1979, 26. September 1979, 10. Januar 1980 und 13. Februar 1980 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über ihren Antrag, als gemeinnütziges Siedlungsunternehmen nach § 1 Reichssiedlungsgesetz anerkannt zu werden, erneut zu entscheiden, sowie sie als Betreuerin nach den Richtlinien bzw. Durchführungsbestimmungen des Landes anzuerkennen bzw. zuzulassen.
Hilfsweise hat sie beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, im Niedersächsischen Landesministerium den Erlaß einer Rechtsverordnung zu beantragen, durch die sie als gemeinnütziges Siedlungsunternehmen nach § 1 Reichssiedlungsgesetz bezeichnet werde.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 24. März 1982 abgewiesen.
Die Klägerin hat Berufung eingelegt und beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, sie als Betreuer nach den Richtlinien und Durchführungsbestimmungen zur Förderung von einzelbetrieblichen Investitionen in der Land- und Forstwirtschaft anzuerkennen bzw. zuzulassen und ihre Aufnahme in die Richtlinien als Betreuer zu verfügen und sich im Niedersächsischen Landesministerium für den Erlaß einer Rechtsverordnung zu verwenden, durch die sie als gemeinnütziges Siedlungsunternehmen nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Reichssiedlungsgesetz bezeichnet werde, hilfsweise festzustellen, daß sie für die Tätigkeiten im Bereich der einzelbetrieblichen Förderung einer Zulassung als Betreuer nicht bedarf und Ziff. 8 der Durchführungsbestimmungen vom 22. Juli 1980 dieser Betätigung nicht entgegenstehe. Zur Begründung hat sie vorgetragen: Ihr Anspruch, durch Änderung der Verwaltungsvorschriften als Betreuerin im Rahmen der einzelbetrieblichen Förderung zugelassen zu werden, gründe sich auf Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG. Art. 12 Abs. 1 GG lasse Regelungen der Berufsausübung nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zu. In ihre Berufsfreiheit werde, und zwar keineswegs nur geringfügig, durch eine Verwaltungsvorschrift eingegriffen. Die von ihr begehrten Tätigkeitsbereiche spielten sich nicht in der staatlichen Leistungsverwaltung ab, sondern im Rahmen der Tätigkeit einer juristischen Person des Privatrechts. Im übrigen sei ein Bedürfnis für ihre Zulassung zu Unrecht verneint worden.
Der Beklagte hat beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hat vorgetragen: Es sei sehr fraglich, ob Art. 12 GG als Prüfungsmaßstab herangezogen werden könne. Seinen Durchführungsbestimmungen lasse sich kein Bezug zu Berufstätigkeiten der Klägerin entnehmen. Es würden weder ihr bereits zustehende Rechtspositionen eingeschränkt noch ihr in ihrer jetzigen Berufsausübung zusätzliche Verpflichtungen auferlegt. Wenn im Bereich des Subventionsrechts nicht einmal der unmittelbar Begünstigte einen Rechtsanspruch auf staatliche Leistung habe, so sei es widersinnig, über Art. 12 GG einen Anspruch der Klägerin auf mittelbare Nutznießung an der entsprechenden Staatstätigkeit konstruieren zu wollen. Die Regelung, bei Verfahren, in denen öffentliche Darlehen eingesetzt würden, bestimmte Betreuer einzuschalten, bezwecke keineswegs, den Betreuern zu ihrem Vorteil eine zusätzliche Gelegenheit zu beruflicher Betätigung zu verschaffen. Selbst wenn man die Durchführungsbestimmungen zur einzelbetrieblichen Förderung an Art. 12 GG messen würde, sei die Klage unbegründet. Die Verwaltungsvorschriften könnten allenfalls eine Berufserweiterung betreffen und seien deshalb als Berufsausübungsregelungen anzusehen. Die Zahl der Betreuer zu beschränken, entspreche vernünftigen Gründen des Gemeinwohls. Die Überprüfung der Verwendung der öffentlichen Darlehen sei um so leichter, je geringer die Zahl der Betreuer sei. Die Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit sei der Klägerin auch zuzumuten, da sie nur in ganz geringem Maße betroffen sei. Der Antrag, ihn - den Beklagten - zu verpflichten, sich für den Erlaß einer Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Reichssiedlungsgesetz zu verwenden, sei unzulässig. Ein Anspruch auf Erlaß einer Rechtsverordnung als einem Akt der Gesetzgebung sei grundsätzlich ausgeschlossen. Wenn schon der Erlaß einer Verordnung selbst nicht Inhalt eines Anspruchs sein könne, so könnten erst recht keine Vorbereitungshandlungen eingeklagt werden. Jedenfalls sei die Klage aber auch insoweit unbegründet, denn das Grundrecht der Berufsfreiheit sei nicht tangiert.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung mit Urteil vom 25. Oktober 1984 zurückgewiesen und in den Entscheidungsgründen ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch gegen den Beklagten, als Betreuer anerkannt bzw. zugelassen und in die Durchführungsbestimmungen aufgenommen zu werden. Ein gezielter oder unmittelbarer Eingriff in die Rechtsstellung der Klägerin, insbesondere in deren Berufsfreiheit, sei mit den Durchführungsbestimmungen nicht verbunden. Der Klägerin bleibe unbenommen, die in dem Gesellschaftsvertrag niedergelegten Aufgaben wahrzunehmen. Der besondere Freiheitsraum, den das Grundrecht sichern wolle, könne allerdings auch durch Vorschriften berührt werden, die infolge ihrer tatsächlichen Auswirkungen geeignet seien, die Berufsfreiheit zu beeinträchtigen. Art. 12 Abs. 1 GG begründe aber kein Recht auf zusätzliche Berufs- und Verdienstmöglichkeiten. Die begehrte Zulassung stelle sich inhaltlich als eine Beteiligung an der Erfüllung staatlicher Aufgaben dar, die der Beklagte wegen Fehlens eines Bedürfnisses und unter Hinweis auf den Zweck der Förderungsmaßnahmen rechtsfehlerfrei abgelehnt habe und die in gleicher Weise von den landwirtschaftlichen Fachverwaltungen wahrgenommen werden könnten. Nur wenn die Zahl der Betreuer begrenzt sei, werde ihnen in kurzer Zeit eine ausreichende Geschäftserfahrung gesichert, ein optimaler Einsatz der sachlichen und persönlichen Mittel gewährleistet, ein angemessenes Gebühreneinkommen ermöglicht und den Bewilligungsbehörden die Zusammenarbeit mit den Subventionsempfängern und Betreuern erleichtert. Eine Entscheidung, die diesen Erwägungen Rechnung trage und letztlich dem staatlichen Förderungszweck diene, sei sachgerecht und mit Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 GG vereinbar. Die Berufung sei auch nicht begründet, soweit die Klägerin begehre, daß sich der Beklagte für den Erlaß einer Rechtsverordnung verwende. Es könne dahingestellt bleiben, ob überhaupt ein Anspruch auf Erlaß einer Rechtsverordnung möglich sei. Bei den von den Siedlungsunternehmen nach dem Reichssiedlungsgesetz zu erfüllenden Aufgaben handele es sich weitgehend um staatliche Aufgaben, deren Erledigung durch die Klägerin ebenfalls von einem Bedürfnis abhängig gemacht werden könne, das zu Recht verneint worden sei. Die Klage sei schließlich auch mit dem Hilfsantrag unbegründet. Nach § 9 GemAgrG obliege den Ländern die Durchführung des Rahmenplans und damit die Durchführung der darin vorgesehenen einzelbetrieblichen Förderungsverfahren. Von dieser Ermächtigung habe der Beklagte in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Sie trägt zur Begründung unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens vor: Maßstabsnorm sei Art. 12 Abs. 1 GG. Es sei fraglich, ob dem Berufungsurteil darin gefolgt werden könne, daß Art. 12 Abs. 1 GG kein Recht auf zusätzliche Berufs- und Verdienstmöglichkeiten enthalte. Das Oberverwaltungsgericht habe nämlich verkannt, daß es der Klägerin nicht um zusätzliche Berufsmöglichkeiten gehe, da sie zur Zeit überhaupt keine Betätigungsmöglichkeiten habe. Sie strebe keine Beteiligung an der Erfüllung öffentlicher Aufgaben an. Auch wenn man dem nicht folge, könne im Ergebnis nichts anderes gelten; denn tatsächlich bestehe in Niedersachsen ein erhebliches Bedürfnis daran, eine weitere Gesellschaft als Betreuer bzw. Siedlungsunternehmen zuzulassen. Eine Regelung, nach welcher die Betreuung nur durch die NLG und die DGL erfolgen dürfe, könne nicht durch Verwaltungsvorschrift getroffen werden. Ihren Antrag, den Beklagten zu verpflichten, sich für den Erlaß einer Rechtsverordnung zu verwenden, habe das Oberverwaltungsgericht überhaupt nicht beschieden.
Sie beantragt:
- 1.
Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, durch Richtlinien über die Förderung von einzelbetrieblichen Investitionen in der Land- und Forstwirtschaft einen Subventionsbegünstigten daran zu hindern, bei Verfahren, in denen die Einschaltung eines Betreuers vorgesehen ist, auch die Klägerin als Betreuer zu beauftragen,
hilfsweise:
es wird festgestellt, daß die Klägerin in Verfahren, in denen öffentliche Darlehen zur Förderung von einzelbetrieblichen Investitionen in der Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden, als Betreuer einer Zulassung oder Anerkennung des Beklagten nicht bedarf,
hilfsweise:
der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 26. September 1979 verpflichtet, die Klägerin als Betreuer nach den Richtlinien zur Förderung von einzelbetrieblichen Investitionen in der Land- und Forstwirtschaft anzuerkennen oder zuzulassen und ihre Aufnahme in die Richtlinien als Betreuer zu verfügen.
- 2.
Der Beklagte wird verurteilt, sich in der Niedersächsischen Landesregierung für den Erlaß einer Rechtsverordnung zu verwenden, durch die die Klägerin als gemeinnütziges Siedlungsunternehmen nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Reichssiedlungsgesetz bezeichnet wird.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er trägt vor: Soweit die Klägerin geltend mache, sie werde durch die Verweigerung der Zulassung in ihrer Berufsausübung vollständig gehindert, unterstelle sie einen Sachverhalt, der unstreitig nicht zutreffe. Nach ihrer eigenen Satzung sei sie ein Baubetreuungsunternehmen allgemeiner Art. Der von ihr selbst gesteckte Unternehmenszweck decke die Tätigkeiten, die sie aufnehmen wolle, nicht. Sie habe sich nicht zur Aufgabe gemacht, als Siedlungsunternehmen tätig zu werden oder die Betreuung im Rahmen der Förderungsprogramme exklusiv zu übernehmen. Die angegriffenen Durchführungsbestimmungen könnten nicht als objektive Zulassungsvoraussetzungen verstanden werden, sie seien aber auch keine Berufsausübungsregelungen, weil sich die Klägerin ihrem Gesellschaftszweck entsprechend frei betätigen könne. Die Aufgaben, die sie nunmehr wahrnehmen wolle, seien traditionell entweder den gemeinnützigen Siedlungsunternehmen zugewiesen oder würden vom Staat selbst wahrgenommen. Gehörten sie aber nicht zu den herkömmlichen Berufsbildern, so könne eine Rechtsverletzung schon deshalb nicht vorliegen, weil Art. 12 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf Schaffung zusätzlicher Betätigungsmöglichkeiten durch den Staat gebe. Die Betreuertätigkeit könne entweder als staatliche Aufgabe durch die Behörden wahrgenommen oder aber externen Betreuern übertragen werden. Der Vorgang der Übertragung auf externe Betreuer aber mache die Betreuungstätigkeit nicht zu einer privaten Aufgabe. Die Klägerin könne daraus, daß Betreuer privatrechtlich organisierte Gesellschaften seien, nichts für sich herleiten, wie das hoheitliche Handeln beliehener privater Unternehmer zeige. Die einzelbetriebliche Förderung bleibe staatliche Verwaltungstätigkeit, wenngleich keine hoheitliche Tätigkeit. Die beiden zugelassenen Betreuungsunternehmen seien nach folgenden Kriterien ausgewählt worden: Jahrzehntelange Bewährung bei der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben, maßgebliche staatliche Beteiligung an den Gesellschaften, staatliche Aufsichtsmöglichkeiten über den Aufsichtsrat, Prüfung durch den Rechnungshof und personelle Ausstattung, die die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Betreuerfunktionen gewährleiste. Halte man den Antrag auf Zulassung als Siedlungsunternehmen für zulässig, so sei er jedenfalls unbegründet. Auch hier bestehe kein Anspruch der Klägerin auf Teilnahme an einer staatlichen Aufgabe.
II.
Die zulässige Revision ist zum Teil begründet.
Mit ihren Anträgen macht die Klägerin ein im Verwaltungsrechtsweg verfolgbares Begehren geltend. Für ihr Ziel, als gemeinnütziges Siedlungsunternehmen bezeichnet zu werden, liegt dies auf der Hand. Aber auch im Hinblick auf ihr Begehren, als Betreuer im Bereich der einzelbetrieblichen Investitionen in der Landwirtschaft tätig zu werden, sind durchgreifende Bedenken gegen den Verwaltungsrechtsweg nicht ersichtlich. Ob eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorliegt, bestimmt sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluß vom 4. Juni 1974 - GmS - OGB 2/73 - <NJW 1974, 2087>). Die Hindernisse, die der erstrebten Tätigkeit entgegenstehen und die die Klägerin ausgeräumt wissen will, liegen im öffentlichen Recht. Sie ergeben sich aus der Ausgestaltung, die der Beklagte dem Subventionsrechtsverhältnis zwischen ihm und dem Subventionsnehmer gegeben hat, und können nur durch eine einseitige Erklärung des Beklagten, die zugleich das Subventionsrechtsverhältnis insoweit ändern würde, behoben werden. Rechtliche Beziehungen auf dem Boden der von der Privatautonomie geprägten Gleichordnung zwischen der Klägerin und dem Beklagten - etwa in der Art einer Auftragsvergabe oder eines Beschaffungsvertrags (vgl. Beschluß des Gemeinsamen Senats vom 10. April 1986 - GmS - OGB 1/85 -) - werden mit der Klage nicht angestrebt.
Die Klage ist begründet, soweit die Klägerin vom Beklagten fordert, es zu unterlassen, durch Richtlinien einen Subventionsbegünstigten daran zu hindern, bei Verfahren, in denen die Einschaltung eines Betreuers vorgesehen ist, auch sie als Betreuer zu beauftragen. Diesen Antrag hat die Klägerin in dieser Formulierung zwar in der Vorinstanz noch nicht gestellt, er wird aber vom bisherigen Klagebegehren inhaltlich umfaßt, so daß keine Klageänderung vorliegt. Dem Revisionsgericht wird mit diesem Antrag kein anderer Streitgegenstand unterbreitet als schon dem Berufungsgericht. Die Klägerin hat durch ihre Klageanträge in der bisherigen Formulierung hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, daß sie sich gegen den in den Richtlinien des Beklagten enthaltenen Ausschluß als Betreuer wendet, und zwar nicht nur im Wege eines Feststellungsantrags; vielmehr hat sie von Anfang an ihre Anerkennung bzw. Zulassung als Betreuer im Wege der Leistungsklage erstrebt. "Zugelassen" als Betreuer ist die Klägerin nicht erst dann, wenn sie in den Richtlinien ausdrücklich als zugelassener Betreuer erwähnt wird, sondern bereits, wenn sie durch die Richtlinien nicht mehr gehindert wird, ihre Tätigkeit als Betreuer aufzunehmen.
Auf eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage kann die Klägerin nicht verwiesen werden. Die als Verwaltungsvorschriften erlassenen Richtlinien sind kein Verwaltungsakt; denn sie enthalten keine Regelung eines Einzelfalls (§ 1 Abs. 1 Vorläufiges Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Niedersachsen - Nds. VwVfG - in Verbindung mit § 35 VwVfG), sondern betreffen allgemein eine unbestimmte Vielzahl von Fällen, nämlich die nähere Ausgestaltung der Subventionsrechtsverhältnisse zwischen den Subventionsbegünstigten und dem Land Niedersachsen. Die Schreiben des Beklagten vom 26. September 1979, vom 10. Januar 1980 und vom 13. Februar 1980 sind ebensowenig Verwaltungsakte; sie beschränken sich der Sache nach insoweit auf die Mitteilung, daß eine Änderung der Verwaltungsvorschriften nicht beabsichtigt ist. Auch ist kein Verfahren auf Anerkennung bzw. Zulassung als Betreuer vorgesehen, so daß ein entsprechendes Verpflichtungsbegehren schon deshalb ins Leere gehen müßte.
Das Rechtsschutzinteresse der Klägerin an einer Unterlassungsklage ist zu bejahen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es zu verneinen wäre, wenn die erstrebte Tätigkeit nicht dem Gesellschaftszweck der Klägerin entspräche. Entgegen der Auffassung des Beklagten kann nämlich aus der Formulierung in ihrem Gesellschaftsvertrag, "an der Verbesserung der Agrarstruktur mittels Beratung und Betreuung ... mitzuwirken", nicht geschlossen werden, daß sie eine Betreuung nicht allein übernehmen wolle. Das "Mitwirken" bezieht sich schon dem Wortlaut nach auf die "Verbesserung der Agrarstruktur", nicht auf die Betreuung.
Schließlich kann ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin auch nicht mit dem Hinweis in Frage gestellt werden, daß sie für ihre Tätigkeit als Betreuer möglicherweise nach gesetzlichen Vorschriften - etwa nach § 34 c Gewerbeordnung - einer Erlaubnis bedarf. Nur wenn es offensichtlich wäre, daß sie diese Gestattung nicht erhalten kann, müßte das Rechtsschutzinteresse verneint werden. Davon kann aber hier keine Rede sein.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu; denn die in den Richtlinien des Beklagten vorgesehene Betreuung allein durch die NLG und die DGL und der damit ausgesprochene Ausschluß aller anderen Personen, also auch der Klägerin von dieser Tätigkeit greift in die freie Berufsausübung der Klägerin ein und bedarf daher gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG einer gesetzlichen Grundlage, an der es im vorliegenden Falle fehlt.
Auf Art. 12 Abs. 1 GG kann sich auch die Klägerin als juristische Person des Privatrechts berufen. Das Grundrecht der Berufsfreiheit ist seinem Wesen nach insoweit auf juristische Personen anwendbar (Art. 19 Abs. 3 GG), wie Schutzgut die Freiheit ist, eine Erwerbszwecken dienende Tätigkeit zu betreiben, soweit diese Tätigkeit in gleicher Weise von natürlichen Personen ausgeübt werden kann (BVerfG, Urteil vom 1. März 1979 - 1 BvR 532, 533/77, 419/78 und 1 BvL 21/78 - <BVerfGE 50, 290, 363>). Darunter fällt auch die Betätigung als Betreuer.
Daß die erstrebte Tätigkeit als Betreuer im Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe geschieht, schließt die Anwendung des Art. 12 Abs. 1 GG nicht aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts umfaßt der Begriff "Beruf" in Art. 12 Abs. 1 GG grundsätzlich auch Tätigkeiten, die dem Staat vorbehalten sind, sowie "staatlich gebundene" Berufe (BVerfG, Urteil vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 596/56 - <BVerfGE 7, 377, 397>[BVerfG 11.06.1958 - 1 BvR 596/56]). Ob die erstrebte Betreuertätigkeit überhaupt in dieser Nähe zum Staat steht, kann offenbleiben. Auch für staatlich gebundene Tätigkeiten gilt nämlich, daß eine Regelung der Berufsausübung nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zulässig ist (BVerfG, Urteil vom 1. Juli 1980 - 1 BvR 247/75 - <BVerfGE 54, 237, 246>[BVerfG 01.07.1980 - 1 BvR 247/75]). Die Nähe einer Tätigkeit zum öffentlichen Dienst ermöglicht zwar nach Art. 33 Abs. 5 GG Sonderregelungen, läßt aber keine geringeren formellen Anforderungen an die nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG erforderliche gesetzliche Regelung zu. Dies wird vom Berufungsgericht verkannt.
Der Schutz der Klägerin verringert sich auch nicht dadurch, daß sie bisher als Betreuer noch nicht tätig geworden ist. Das Grundrecht der Berufsfreiheit ist "zukunftsgerichtet" (BVerfG, Beschluß vom 16. März 1971 - 1 BvR 52, 665, 667, 754/66 - <BVerfGE 30, 292, 334>). Das vom Berufungsgericht gebilligte Argument des Beklagten, der Klägerin werde weder eine Rechtsposition genommen noch bezüglich ihrer bisherigen Berufsausübung eine Verpflichtung auferlegt, erweist sich damit als bedeutungslos. Schließlich spielt es auch keine Rolle, daß die erstrebte Tätigkeit für die Klägerin nur eine Berufsergänzung und damit eine Frage der Berufsausübung sein kann. Auch insoweit gilt der gesetzliche Regelungsvorbehalt.
In die Berufsfreiheit der Klägerin greift der Beklagte mit seinen Richtlinien zur Förderung von einzelbetrieblichen Investitionen in der Landwirtschaft, die er mehrfach geändert hat (vgl. Nds. MBl. 1980 S. 1049; Nds. MBl. 1986 S. 490), ein, indem er die Klägerin von der Betreuertätigkeit ausschließt. Diesen Eingriff zu unterlassen, kann die Klägerin unter Berufung auf Art. 12 Abs. 1 GG vom Beklagten verlangen. Der Anspruch ist nicht davon abhängig, daß die Beeinträchtigung des Grundrechts der Berufsfreiheit auf einer die Klägerin unmittelbar bindenden Rechtsvorschrift oder auf einem sonstigen an sie gerichteten Rechtsakt beruht. Zur Auslösung der Schutzwirkung des Art. 12 Abs. 1 GG genügen u.U. je nach Art und Ausmaß auch tatsächliche Auswirkungen der staatlichen Maßnahmen, vorausgesetzt, daß sie in engem Zusammenhang mit der Berufsausübung stehen und eine deutlich erkennbare objektiv berufsregelnde Tendenz aufweisen (so Urteil des erkennenden Senats vom 18. April 1985 - BVerwG 3 C 34.84 - <BVerwGE 71, 183, 191>[BVerwG 18.04.1985 - 3 C 34/84] m.w.N. im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). In jedem Fall aber wird in das Grundrecht der Berufsfreiheit dann eingegriffen, wenn eine an Dritte gerichtete staatliche Maßnahme gezielt die Berufsausübung eines Grundrechtsträgers einschränken soll. So liegt der Fall hier. Es ist der Sinn der Richtlinien, andere Unternehmen als die NLG und die DGL und damit auch die Klägerin von der Tätigkeit als Betreuer auszuschließen. Daß diese Auswirkung der Richtlinien tatsächlich eintritt, wurde vom Berufungsgericht festgestellt, wie dem Gesamtzusammenhang des angefochtenen Urteils zu entnehmen ist. Ohne die in den Richtlinien beschränkte Wahl der Betreuer hätte auch die Klägerin die Möglichkeit, die erstrebte Tätigkeit ausüben zu können. Auf die Art der Geltung der Richtlinien - wem gegenüber sie verbindlich sind - kommt es nicht an; maßgeblich ist hier allein ihre faktische Wirkung.
Die Grundrechtsbeeinträchtigung kann auch nicht dadurch in Frage gestellt werden, daß es Dritte - nämlich die Subventionsbegünstigten - sind, die eine Beauftragung der Klägerin unterlassen und damit ihre Tätigkeit als Betreuer verhindern; denn dieses Unterlassen ist auf die Richtlinien in ihrer bisherigen Fassung zurückzuführen.
Die vom Beklagten veranlaßte Einschränkung der beabsichtigten beruflichen Tätigkeit der Klägerin genügt dem gesetzlichen Regelungsvorbehalt nicht; sie läßt sich nicht auf gesetzliche Normen zurückführen, die den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG entsprechen (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 1. Juli 1980 - 1 BvR 23/75 - <BVerfGE 54, 224, 234>[BVerfG 01.07.1980 - 1 BvR 23/75]; Urteil vom 1. Juli 1980 - 1 BvR 247/75 - <BVerfGE 54, 237, 247>[BVerfG 01.07.1980 - 1 BvR 247/75]).
Eine ausdrückliche oder sinngemäße Rechtsvorschrift, die den Beklagten ermächtigt, die Klägerin von der Betreuertätigkeit auszuschließen, ist nicht vorhanden. Auch aus dem Gesamtzusammenhang der Rechtsvorschriften ergibt sich die Zulässigkeit eines derartigen Ausschlusses nicht. Das Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes", dem die Förderung der einzelbetrieblichen Investititionen in der Land- und Forstwirtschaft zuzuordnen ist, sieht einen Betreuer nicht vor. Es überläßt die Durchführung des auf seiner Grundlage beschlossenen Rahmenplans den Ländern (§ 9 Abs. 1 GemAgrG). Ob und wieweit sich aus dem vom Planungsausschuß (§ 6 GemAgrG) beschlossenen Rahmenplan (§ 5 GemAgrG) eine Regelung zu den Anforderungen an die Betreuer und zu den ihnen obliegenden Aufgaben entnehmen läßt, kann hier dahinstehen, weil der Rahmenplan keine Rechtssatzqualität, jedenfalls aber keine Gesetzesqualität hat; er ist allenfalls ein Vorläufer des Gesetzes. Der Rahmenplan wirkt nicht unmittelbar über den staatlichen Bereich hinaus gegen Dritte (so Maunz in Maunz/Dürig/Herzog/Scholz. Komm. zum Grundgesetz, Stand September 1980, Rdnr. 49 zu Art. 91 a; Liesegang in von Münch, Grundgesetz, 2. Aufl., 1983, Rdnr. 30 zu Art. 91 a; von Mangoldt/Klein, Grundgesetz, 2. Aufl., 1974, Anm. VI 2 b zu Art. 91 a). Damit scheidet er als Legitimationsgrundlage für eine Berufsausübungsregelung gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG aus.
Die Richtlinien selbst kommen als zureichende Rechtsgrundlage einer Berufsausübungsregelung nicht in Betracht; es ist gerade der Sinn des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG, die Regelung der Berufsausübung der vollziehenden Gewalt zu entziehen und dem Gesetzgeber zu überweisen. Die Richtlinien sind formell wie auch materiellrechtlich betrachtet Verwaltungsvorschriften und keine Rechtsnormen, wie auch das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat. Dies zeigt ihre Bezeichnung als "Richtlinie" und früher "Durchführungsbestimmung", der fehlende Hinweis auf eine Ermächtigungsgrundlage sowie die Art der Abfassung und der Publizierung. Aus dem Umstand, daß die Rechtsbeziehungen zwischen dem Land Niedersachsen und dem Subventionsbegünstigten weitgehend so gestaltet werden, wie es die Richtlinien vorsehen, gewinnen sie keine Rechtsnormqualität und werden auch nicht zur Rechtsgrundlage für das Subventionsrechtsverhältnis, ganz abgesehen davon, daß damit noch keine gesetzliche Grundlage gegeben wäre. Selbst im Hinblick auf den Subventionsbegünstigten kann man im übrigen nicht von einer "rechtlichen" Außenwirkung sprechen. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Lande Niedersachsen und dem Subventionsbegünstigten beruhen vielmehr auf einer Unterwerfung unter die ihm in den Richtlinien genannten Bedingungen (BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1968 - BVerwG 7 C 118.66 - <Buchholz 451.55 Nr. 26>), eine Unterwerfung, die die Klägerin für sich nicht vorgenommen hat. Daß in Fällen der vorliegenden Art die Abwicklung eines Förderungsprogramms im Rahmen einer Subventionsgewährung nicht dem Vorbehalt des Gesetzes unterfällt (BVerwG, Urteil vom 26. April 1979 - BVerwG 3 C 111.79 - <BVerwGE 58, 45, 48>[BVerwG 26.04.1979 - 3 C 111/79]), dispensiert nicht davon, daß eine mit der Subventionsgewährung in Zusammenhang stehende Regelung der Berufsausübung jedenfalls auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen muß.
Erweist sich mithin der Ausschluß der Klägerin von der Betreuertätigkeit beim Einsatz öffentlicher Darlehen als ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG, so muß die Klägerin mit ihrem Unterlassungsanspruch durchdringen. Damit ist der Beklagte verpflichtet, seine Verwaltungsvorschriften zu ändern, sei es, daß er die Klägerin als dritten Betreuer in die Richtlinien ausdrücklich aufnimmt, von einer Benennung der Betreuer absieht oder auf eine obligatorische Einschaltung eines Betreuers überhaupt verzichtet. Eine dahin gehende Verurteilung des Beklagten entspricht dem Gebot des Art. 19 Abs. 4 GG, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (Schenke, DÖV 1979, 622, 627 ff.); denn auf andere Weise wird die faktische und ohne gesetzliche Grundlage rechtswidrige Beeinträchtigung der Berufsfreiheit der Klägerin nicht beseitigt. Weder die prozessualen Vorschriften über die Normenkontrolle noch über die Anfechtung von Verwaltungsakten stehen einer derartigen Verurteilung entgegen. Verwaltungsvorschriften - mit welcher faktischen Wirkung auch immer - sind keine Rechtsvorschriften im Sinne des § 47 VwGO. Da es vorliegend auf die faktische Beeinträchtigung der Klägerin ankommt, ist der Erlaß von Verwaltungsvorschriften ebenso zu behandeln wie sonstiges Verwaltungshandeln auch, das nicht Normsetzung und nicht Vorbereitung oder Erlaß eines Verwaltungsaktes ist.
Erfolglos bleibt dagegen die Revision, soweit die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, sich in der Niedersächsischen Landesregierung für den Erlaß einer Rechtsverordnung zu verwenden.
Eine Klage dieses Inhalts ist unzulässig.
Es kann schon zweifelhaft sein, ob mit diesem Antrag überhaupt eine Leistung begehrt wird. Das "Sichverwenden" für den Erlaß einer Rechtsverordnung umschreibt ein von wohlwollender Gesinnung getragenes, ansonsten aber völlig unbestimmtes Verhalten. Die Gesinnung als ein psychisches Phänomen ist keine Leistung, nämlich weder ein Tun noch ein Unterlassen. Jedenfalls aber ist der Klageantrag wegen seiner inhaltlichen Unbestimmtheit unzulässig. Welche Handlungen im einzelnen vorgenommen werden sollen, wird im Antrag nicht näher umrissen. Damit kann auch im Falle einer Verurteilung nicht festgestellt werden, ob und wieweit der Beklagte dem Urteilsspruch nachkommt. Dies gilt in verstärktem Maße für das im Klageantrag angesprochene Gesinnungselement.
Aber auch bei einer anderen Fassung des Antrags würde die Klage insoweit letztlich erfolglos bleiben müssen. Es ist schlechterdings keine Rechtsvorschrift ersichtlich, die der Klägerin einen Anspruch gegen den Beklagten auf Vorbereitung einer Rechtsverordnung einräumt. Im übrigen kann dahinstehen, ob es einen Anspruch auf Erlaß einer Rechtsverordnung überhaupt gibt. Die Umstellung auf eine Verurteilung zum Erlaß einer Rechtsverordnung wäre eine Klageänderung gewesen, die im Revisionsverfahren nicht mehr zulässig ist (§ 142 VwGO). Zudem hätte eine solche Klage auch gegen einen anderen Beklagten gerichtet werden müssen; denn für den Erlaß ist die Landesregierung und nicht der Beklagte zuständig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG auf 20.000 DM festgesetzt.
Fandré
Schäfer
Schmidt
Sommer