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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.01.1990, Az.: BVerwG 1 D 70/88

Entfernung eines Fernmeldebeamten aus dem Dienst; Vorsätzliche Begehung von Dienstvergehen; Unerlaubtes Abhören von Telefongesprächen und Weitergabe des Inhalts; Verletzung des Postgeheimnisses und Fernmeldegeheimnisses; Körperverletzung durch Telefonterror; Unbefugter Betrieb von Fernmeldeanlagen und Leistungserschleichung; Bindungswirkung an strafgerichtliche Feststellungen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.01.1990
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 70/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 19374
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - AZ: XV VL 7/87

Fundstelle

  • DokBerB 1990, 107-109

In dem Disziplinarverfahren hat
das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der öffentlichen Hauptverhandlung am 10. Januar 1990,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter, ferner
Postbetriebsinspektor Manfred Hahm,
Postbetriebsassistent Rainer Dunkel als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Techn. Fernmeldesekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XV ..., vom 14. Juli 1988 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Unterhaltsbeitrag auf fünfundsechzig von Hundert des erdienten Ruhegehalts festgesetzt wird.

Tatbestand

1

I.

1.

Durch Urteil des Amtsgerichts ... vom 18. Februar 1983 wurde der Beamte wegen eines Vergehens der vorsätzlichen fortgesetzten Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je 27 DM verurteilt. Das Urteil ist seit dem 1. Juni 1983 rechtskräftig, nachdem die von ihm und von der Staatsanwaltschaft dagegen eingelegten Berufungen in der Berufungshauptverhandlung zurückgenommen worden sind.

2

2.

Durch weiteres Urteil des Amtsgerichts ... vom 5. März 1984 wurde der Beamte wegen eines fortgesetzten Vergehens der vorsätzlichen Körperverletzung in Tatmehrheit mit einem fortgesetzten Vergehen der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, rechtlich zusammentreffend mit einem Vergehen der Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses in Tatmehrheit mit einem fortgesetzten Vergehen der versuchten Störung von Fernmeldeanlagen in Tatmehrheit mit einem fortgesetzten Vergehen des unerlaubten Errichtens und des unbefugten Betriebes einer Fernmeldeanlage, rechtlich zusammentreffend mit einem fortgesetzten Vergehen der Leistungserschleichung, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Landgericht ... hat dieses Urteil unter Verwerfung der Berufung im übrigen als unbegründet im Strafmaß dahin abgeändert, daß es auf neun Monate ermäßigt wurde. Die gegen dieses Urteil vom Beamten eingelegte Revision ist durch das ... Oberste Landesgericht am 16. November 1984 als unbegründet verworfen worden, so daß das amtsgerichtliche Urteil nach Maßgabe des landgerichtlichen Urteils vom 9. Juli 1984 am 17. November 1984 rechtskräftig geworden ist.

3

3.

In dem vom Präsidenten der Oberpostdirektion ... unter anderem wegen der strafgerichtlich abgeurteilten Sachverhalte eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren legt der Bundesdisziplinaranwalt dem Beamten zur Last, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er

  1. 1)
    1. a)

      in der Zeit ab Juli 1982 bis einschließlich Oktober 1982 und

    2. b)

      vom 21. Februar 1983 bis zum 1. August 1983 eine Fernsprechteilnehmerin durch eine große, im einzelnen nicht mehr exakt feststellbare Vielzahl von Telefonanrufen in der Weise belästigte, daß er, nachdem die Teilnehmerin den Telefonhörer abgehoben hatte, seinerseits den Hörer wieder auflegte, ohne sich zu melden (Vergehen der Körperverletzung);

  2. 2)

    im Jahre 1983 versuchte, die vom Fernmeldeamt wegen der unter 1) geschilderten Belästigungen zur Beobachtung seines privaten Fernsprechanschlusses geschaltete Zählervergleichsvorrichtung dadurch zu zerstören, daß er mehrere tausend Male den Telefonhörer abhob und gleich wieder auflegte;

  3. 3)

    eine von der Deutschen Bundespost erworbene Nebenstellenanlage im Jahre 1981 für nicht genehmigte Zwecke einrichtete, sie bis zum Jahre 1983 betrieb und zudem die für den Betrieb der Anlage entsprechenden Gebühren nicht entrichtete;

  4. 4)

    im Jahre 1981 sowie im Jahre 1982 in je einem Fall ein Telefongespräch zu privaten Zwecken mit den ihm dienstlich zur Verfügung stehenden Anlagen abhörte und damit als Amtsträger die Vertraulichkeit des Wortes verletzte, sowie in diesen Fällen durch Weitergabe des Gesprächsinhalts an Dritte das Fernmeldegeheimnis verletzte;

  5. 5)

    im Jahre 1981 Manipulationen an Fernmeldeanlagen in der Ortsvermittlungsstelle P... vornahm sowie einen Gebührenzähler ohne Bauauftrag einrichtete.

4

4.

Das Bundesdisziplinargericht. Kammer XV ..., hat den Beamten durch Urteil vom 14. Juli 1988 unter Freistellung von dem Vorwurf, Manipulationen an Fernmeldeanlagen in der Ortsvermittlung P... vorgenommen zu haben (Anschuldigungspunkt Nr. 5), wegen eines einheitlichen vorsätzlich begangenen Dienstvergehens gemäß §§ 54 Satz 2 und 3, 55 Satz 2 und 77 Abs. 1 Satz 1 BBG aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Es hielt sich gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO an die tatsächlichen Feststellungen zu den Anschuldigungspunkten 1 bis 4 in den Urteilen des Amts- und Landgerichts ... für gebunden und sah keine Möglichkeit, sich hiervon aufgrund des Vorbringens des Beamten zu lösen.

5

5.

Gegen das Urteil hat der Beamte rechtzeitig Berufung eingelegt, sie auf alle ihm zur Last gelegten Anschuldigungspunkte, die er mit Entschiedenheit zurückweise" erstreckt und beantragt,

ihn freizusprechen.

6

Zur Begründung führt er aus, die Richter des Amtsgerichts ... seien von vornherein gegen ihn eingestellt gewesen, weil er sich mit einer Petition an den Landtag gewandt habe. Bei allem handele es sich um einen Racheakt der Zeugin S. gegen ihn und seine Familie.

Entscheidungsgründe

7

II.

Die Berufung hat keinen Erfolg.

8

Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt, so daß der Senat die Tat- und Schuldfeststellungen selbst zu treffen hat. Dabei ist er allerdings - wie schon das Bundesdisziplinargericht - gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO an die tatsächlichen Feststellungen in den Urteilen des Amtsgerichts ... vom 18. Februar 1983 und des Landgerichts ... vom 9. Juli 1984 gebunden.

9

Eine Lösung von diesen Feststellungen, die der Beamte mit seinem Antrag, ihn freizusprechen, erstrebt, kommt nicht in Betracht. Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß der Beamte die ihm zur Last gelegten Taten nicht begangen haben könnte, sind nicht gegeben. Der Umstand, daß er die ihm vorgeworfenen Taten bestreitet, reicht für einen Lösungsbeschluß nicht aus.

10

Eine Lösung von tatsächlichen Urteilsfeststellungen der Strafgerichte ist nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO nur ausnahmsweise und unter eng begrenzten Voraussetzungen möglich. Das Disziplinargericht darf die eigene Entscheidung nicht an die Steile derjenigen des Strafgerichts setzen. Strafgerichtliche Feststellungen, die nicht auf einer gegen Denkgesetze oder Erfahrungswerte verstoßenden Beweiswürdigung beruhen, sind daher auch dann für die Disziplinargerichte bindend, wenn diese aufgrund eigener Würdigung abweichende Feststellungen für möglich halten. Anderenfalls wäre die Vorschrift des § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO auf Fälle beschränkt, in denen das Disziplinargericht der Beweiswürdigung des Strafgerichts ohnehin folgen würde. Das aber wäre weder mit dem Begriff der gesetzlichen Bindung noch mit dem Gesichtspunkt vereinbar, daß die Disziplinargerichte keine Überprüfungsinstanz für Strafurteile sind. Die Zulässigkeit einer Lösung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO ist in der Praxis sonach auf Fälle beschränkt, in denen das Disziplinargericht sonst gezwungen wäre, auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden. Nur dies soll durch die Lösungsmöglichkeit verhindert werden. Die bloße Möglichkeit, daß das Geschehen objektiv oder subjektiv auch anders gewesen sein könnte, reicht zu einem Lösungsbeschluß nicht aus (ständige Rechtsprechung, zuletzt Urteil vom 29. November 1989 - BVerwG 1 D 71.88 - m.w.N.).

11

Ist somit von den Feststellungen in den rechtskräftigen Strafurteilen auszugehen, die gegen den Beamten ergangen sind so stellt sich der disziplinarrechtlich bedeutsame Sachverhalt hinsichtlich der Anschuldigungspunkte 1 bis 4 wie folgt dar:

12

1.

a.

aa)

Zu Anschuldigungspunkt 1 ist im Urteil des Amtsgerichts ... vom 18. Februar 1983 unter anderem ausgeführt: "Nachdem im Februar 1982 das Verhältnis des Angeklagten zu seiner früheren Freundin E.S. zu Bruch gegangen war, Frau S. ab etwa Mitte März 1982 laufend mit Telefonanrufen belästigt und bereits psychisch zermürbt worden war, verfuhr der Angeklagte spätestens ab Juli 1982 ebenso. In einer großen, im einzelnen nicht mehr exakt feststellbaren Vielzahl von Fällen rief der Angeklagte in den Monaten bis einschließlich Oktober 1982 bei Frau S. an, wobei er immer wieder auflegte und neu wählte. Wegen dieser einem Telefonterror gleichkommenden unzähligen Telefonanrufe mußte sich Frau S. in ärztliche Behandlung begeben. Den wegen der erlittenen gesundheitlichen Beeinträchtigung gestellten Strafantrag hat sie jedoch im Hauptverhandlungstermin wieder zurückgenommen. Die Staatsanwaltschaft hat jedoch das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht.

13

Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der eigenen Einlassung des Angeklagten, der weitgehend geglaubt werden konnte, ferner aufgrund der glaubwürdigen Bekundungen der Zeugen E.S., R.S. und H.U."

14

bb)

Im Urteil des Landgerichts ... vom 9. Juli 1984 heißt es zum Anschuldigungspunkt Nr. 1 ferner wie folgt: "Schon kurz nach der Urteilsverkündung (des Amtsgerichts ... vom 18. Februar 1983, nämlich ab 21. Februar 1983, setzte der Angeklagte seinen Telefonterror fort. Er rief E.S. in ihrer Wohnung und am Arbeitsplatz zu verschiedenen Tageszeiten an, wartete, bis sie den Hörer abhob und hängte dann seinen Hörer, ohne ein Wort gesprochen zu haben, wieder auf. In gleicher Weise verfuhr er mit dem Telefonanschluß des Ehemanns S. Der Angeklagte rief zwischen dem 21. und 27. Februar täglich, außer dem 23. Februar 1983, mehrmals an, am 25. Februar 1983 mindestens zweimal, am 1. März 1983 zweimal, am 6. März 1983 einmal, am 9. März 1983 einmal, am 16. März 1983 dreimal, am 19. März 1983 viermal, am 22. März 1983 viermal, davon allein zwischen 19.00 und 19.30 Uhr dreimal, am 23. März 1983 sechsmal, davon allein zwischen 20.20 Uhr und 20.28 Uhr viermal, am 27. März 1983 siebenmal, und zwar waren sämtliche Anrufe zwischen 9.30 Uhr und 9.45 Uhr, am 30. März 1983 zweimal, am 9. April 1983 einmal um 0.29 Uhr, am 12. April 1983 sechzehnmal, und zwar waren alle Anrufe zwischen 10.43 und 12.32 Uhr, am 16. April 1983 einmal, am 19. April 1983 zehnmal, und zwar waren alle Anrufe zwischen 18.00 und 18.14 Uhr, an 24. April 1983 zweimal, am 26. April 1983 einmal, am 28. April 1983 einmal, am 29. April 1983 einmal, am 30. April 1983 achtundzwanzigmal, und zwar waren alle Anrufe zwischen 17.51 und 18.01 Uhr, am 1. Mai 1983 einmal, am 4. Mai 1983 dreizehnmal, und zwar waren alle Anrufe zwischen 10.37 Uhr und 10.41 Uhr, am 10. Mai 1983 dreizehnmal, und zwar waren alle Anrufe zwischen 8.30 Uhr und 8.56 Uhr, am 17. Mai 1983 zweimal, am 25. Mai 1983 neunmal, und zwar waren alle Anrufe zwischen 9.14 und 9.22 Uhr, am 27. Mai 1983 zehnmal, davon neunmal zwischen 13.57 Uhr und 14.17 Uhr und einmal um 18.42 Uhr. Auch später bis 1. August 1983 dauerten die Anrufe fort, aber nicht mehr so oft wie bis dahin. Durch diese Belästigung wurde E.S. 'schon jedesmal nervlich fertig, wenn das Telefon klingelte'. Sie mußte sich wiederum in ärztliche Behandlung begeben, wo ihr Beruhigungsmittel verordnet werden mußten, die sie jedesmal einnahm, wenn sie in einen solchen nervlichen Zerrüttungszustand geriet. Die Staatsanwaltschaft hat das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung dieser Körperverletzung bejaht. "

15

b.

Zu Anschuldigungspunkt 2 heißt es im vorgenannter. Urteil des Landgerichts ... "Da E.S. wegen dieser Belastungen bereits am 25. Februar 1983 Strafanzeige erstattet hatte und deshalb gegen den Angeklagten ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden war, wurde an dessen privatem Telefonanschluß Nr. 08549/400 vom 29. April bis 10. November 1983 eine Zählervergleichseinrichtung angebracht. Durch diese Einrichtung werden von eingehenden Gesprächen die Zeiten, von ausgehenden Gesprächen die Zeiten und die vom Anrufer gewählten Nummern registriert. Der Angeklagte merkte als Fernmeldefachmann diese Schaltung an Geräuschen, die beim Benutzen des Telefons entstehen. Da ihm die Anlage lästig war. wollte er sie zerstören. Um dieses Ziel zu erreichen, wählte er an mehreren Tagen, so auch am 6. Mai 1983 etwa 1 300 mal meist nur die Nummer 1, manchmal auch nur die Nummer 2 und unterbrach dann den Vorgang durch Auflegen des Hörers. Er meinte, der Mechanismus des Geräts würde diese Überbeanspruchung nicht aushalten und dadurch beschädigt werden. Tatsächlich trat dieser Erfolg aber nicht ein."

16

c.

Zu Anschuldigungspunkt 3 führt das Urteil des Landgerichts ... unter anderem aus: "Der Angeklagte hatte einen privaten Fernmeldeanschluß in seiner Wohnung in Künzing, den er als gewöhnlichen Anschluß gemeldet hatte. Er bezahlte auch die Gebühren nur für einen solchen Anschluß. Im Jahre 1981 oder vorher erwarb er zusätzlich aus Beständen der Bundespost eine Nebenstellenanlage, die er in seinem Haus installierte. Es waren Nebenstellen mindestens in folgenden Räumen angebracht: Schlafzimmer, Kinderzimmer und Keller. Der Hauptanschluß war im Arbeitsraum des Angeklagten. Außerdem war in der Diele ein Wecker angebracht. Von dem Kinderzimmer konnte kein Gespräch über die öffentliche Fernsprechleitung geführt werden. Von den anderen Apparaten dagegen ja. Der Angeklagte hatte mindestens im Jahre 1981 die Anlage an das öffentliche Fernsprechnetz angeschlossen und ließ sie auch wiederholt von Gästen benutzen, bezahlte aber nur die Gebühr für einen Hauptanschluß ohne Nebenanschlüsse. Die für den Standort der Anlage zuständige Oberpostdirektion ... hat erst nach dem 15. Juli 1983 durch einen an das Fernmeldeamt L... gegebenen Hinweis der kaufmännischen Angestellten E.S. von dieser Anlage erfahren und hat am 25. Juli 1983 schriftlich bei der Polizeiinspektion ... Strafanzeige erstattet und Strafantrag wegen Erschleichung von Leistungen und Betrieb einer nicht genehmigten Fernmeldeanlage gestellt."

17

d.

Zu Anschuldigungspunkt 4 heißt es im Urteil des Landgerichts ... unter anderem: "Mit der genannten E.S., Ehefrau eines bei der Deutschen Bundesbahn angestellten Kraftfahrzeugmeisters, unterhielt der Angeklagte heimlich durch mehrere Jahre ein Liebesverhältnis, ohne daß seine Ehefrau und der Ehemann der S. dies merkten. Der Angeklagte fürchtete, daß die S. auch noch zu anderen Männern Beziehungen aufnehmen könnte, insbesondere zu einem Pakistani und war deshalb eifersüchtig. Darum hörte er während seines Dienstes im Fernmeldeamt ... mit einem dafür in Postdienst allgemein zur Prüfung des Fernmeldebetriebs verwendeten Gerät mindestens zweimal Ferngespräche ab, die von dem Apparat der Familie S. aus geführt wurden:

18

aa)

An einem nicht mehr feststellbaren Tag Ende 1981 hörte er ein Gespräch ab, das der Sohn der E.S. mit einem Freund mit Vornamen Raphael führte. Der Angeklagte hat dann von diesem Gespräch der E.S. erzählt.

19

bb)

In der ersten Hälfte des Jahres 1982 hörte er ein Gespräch ab, daß die E.S. mit ihrer damaligen Chefin N. führte und das sich darum drehte, daß sich die S. von ihrem Mann trennen und mit dem Pakistani zusammenziehen wolle. Der Angeklagte teilte den Inhalt dieses Gesprächs dem Ehemann der S. mit. um ihn zu einem Einschreiten gegen das Verhältnis seiner Ehefrau mit dem Pakistani zu bewegen."

20

Das Tatgeschehen zu den Anschuldigungspunkten 1 b bis 4 steht zur Überzeugung des Landgerichts ... fest aufgrund der eigenen Einlassungen des Angeklagten und der glaubwürdigen Bekundungen der Zeugen E.S., Di., Do., S.S. und Ni.

21

e.

Zu Anschuldigungspunkt 5 hat das Bundesdisziplinargericht in dem angefochtenen Urteil ausgeführt: "Im Jahre 1978 wurde in der Wohnung der Eheleute S., die aufgrund der dienstlichen Tätigkeit des Zeugen S. schon über einen Basa-Anschluß verfügten. auch ein postalischer Fernsprechanschluß ... eingerichtet. Etwa im Frühjahr 1981 schloß der Beamte in der Wohnung seiner damaligen Geliebten S. ohne ihm erteilten Bauauftrag einen Gebührenanzeiger, der nach dem Aufdruck auf der Grundplatte des Gehäuses im Juni 1980 hergestellt worden war. an, wobei dessen Herkunft nicht geklärt werden konnte. Diese Zusatzeinrichtung wurde zunächst von den Eheleute S. und dann, als Frau S. am 1. März 1982 aus der Wohnung ausgezogen war. von dem Zeugen S. benutzt, ohne daß das Gerät bei der Deutschen Bundespost angemeldet worden wäre und die fälligen Gebühren gezahlt worden wären. Die Existenz des angeschlossenen Gebührenzählers wurde der Deutschen Bundespost erst dadurch bekannt, daß im Sommer 1984 der Zeuge S. dem Zeugen D., der Stellenvorsteher Betriebssicherung beim Fernmeldeamt ... war, davon berichtete... Bei einer aufgrund dieser Information vorgenommenen Überprüfung des Gebührenzählers ... in der Ortsvermittlungsstelle ... wurde von den Zeugen D. und S. im Kerbst 1984 festgestellt, daß an der Lötfahne des Zähllaufpunktes 1, wo der Zählimpuls ankommt, Schmorrückstände vorhanden waren. Auch die Isolierung der Litze war verschmort, während an den Lötfahnen der benachbarten Gebührenzähler keine solche Spuren beobachtet wurden. Da dienstliche Aufträge für Umlötungen in dem fraglichen Zeitraum nicht erteilt worden waren und das an der Lötstelle verwendete Zinn, anders als das bei anderen Lötfahnen matt wirkende Zinn, glänzte, wurde der Schluß gezogen, bei diesem Gebührenzähler müßten außer der Montagelötung auch noch andere Lötungen durchgeführt worden sein. Bei einem Vergleich des Gebührenaufkommens des Fernsprechanschlusses ... ergab sich auch, daß die Gebühreneinheiten, die im November 1980 180, im Dezember 1980 173, im Januar 1981 284 und im. Februar 1981 immerhin noch 140 betragen hatten, im März 1981 auf nur noch 72 Einheiten beliefen und sich in den weiteren Monaten des Jahres 1981 zwischen lediglich 77 und 62 Einheiten bewegten.

22

Trotz erheblicher Verdachtsmomente, die sich insbesondere aus der Aussage des Zeugen S. und den aufälligen Befunden am Gebührenzähler in der Ortsvermittlungsstelle ... sowie dem erheblichen Rückgang des Gebührenaufkommens bei diesem Telefonanschluß seit März 1981 ergeben, konnte dem Beamten lediglich nachgewiesen werden, den Gebührenzähler eigenmächtig ohne Bauauftrag installiert zu haben."

23

Das Bundesdisziplinargericht hat weiter ausgeführt: "Während der eigenmächtige Anschluß des Gebührenanzeigers in der Wohnung S. somit aufgrund der Bekundungen des Beamten, der den Gebührenanzeiger ohne Bauauftrag nicht hätte anschließen dürfen und sich natürlich selbst dann, wenn seine Darstellung zutreffen sollte, nicht auf eine nachträgliche Antragstellung durch die Zeugin S. verlassen durfte, feststeht, ist dies nach seiner Auffassung der Kammer bezüglich des weitergehenden gegen den Beamten erhobenen Vorwurfs nicht möglich. Zwar belastet ihn die Aussage des Zeugen S., doch hat seine in der Hauptverhandlung vernommene Frau bestritten, die von ihrem Mann bekundete Aussage gemacht zu haben, er könne nun umsonst telefonieren, wenn er es wolle, weil der Beamte den Zähler abklemme. Die Zeugin machte ihre Aussage dabei ersichtlich nicht in dem Bemühen, den Beamten wahrheitswidrig zu entlasten, denn bei ihrer gesamten Vernehmung war bei ihr das Bestreben festzustellen, über die Jahre zurückliegenden Vorgänge vorurteilsfrei und emotionslos zu berichten und dann, wenn sie sich an bestimmte Vorgänge nicht mehr ganz genau erinnern konnte, dies auch entsprechend deutlich zu machen. Auch die bei der Ortsvermittlungsstelle am Gebührenzähler für den Anschluß ... gemachten Beobachtungen sind nicht eindeutig und etwa nur dahin interpretierbar, daß sie Zeugnis von Manipulationen des Beamten ablegen. Wenn auch nach den Bekundungen des Zeugen So. Arbeiten an den Zählerblöcken nur von den Kräften der Fernsprechvermittlungsstelle, das waren seinerzeit er und der Beamte, ausgeführt wurden, und der Zeuge ausgesagt hat, an der Lötfahne des Gebührenzählers für ... keine Arbeiten vorgenommen zu haben, so hat er doch auch nicht beobachtet, daß der Beamte sich daran zu schaffen gemacht hätte, und der Zeuge hat weiter bekundet, daß zum Zählerraum der Ortsvermittlungsstelle auch Entstörer und andere Kräfte der Fernsprechvermittlungsstelle Zutritt hatten, so daß also auch denkbar ist, daß unbefugte Dritte am Gebührenzähler herummanipuliert haben." Unter Abwägung weiterer für und gegen den Beamten sprechender Umstände kommt das Bundesdisziplinargericht zu dem Schluß, er müsse von dem Vorwurf. Manipulationen an Fernmeldeanlagen in der Ortsvermittlungsstelle Passau vorgenommen zu haben, freigestellt werden.

24

Der Beamte hat vor dem Senat zugegeben, in der Wohnung der Eheleute S. einen Gebührenzähler ohne Bauauftrag eingerichtet zu haben. Im übrigen haben sich in der Hauptverhandlung vor dem Senat keine neuen Erkenntnisse zum Anschuldigungspunkt 5 ergeben. Der Senat schließt sich daher der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts an, daß der weitere gegen den Beamten erhobene Vorwurf nicht nachgewiesen ist, er habe Manipulationen an Fernmeldeanlagen vorgenommen, um den Gebührenzähler des Fernmeldeanschlusses der Eheleute S. ganz oder teilweise außer Funktion zu setzen.

25

2.

Zutreffend hat das Bundesdisziplinargericht in dem im übrigen festgestellten Verhalten des Beamten ein vorsätzlich begangenes einheitliches Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 2 und 3, 55 Satz 2 und 77 Abs. 1 BBG teils innerdienstlicher und teils außerdienstlicher Art gesehen. Auf seine entsprechenden Ausführungen (Seite 28 bis 30 des Urteilsabdrucks) wird Bezug genommen.

26

Dem Bundesdisziplinargericht ist auch darin zu folgen, daß das festgestellte Vergehen es erforderlich macht, den Beamten aus dem Dienst zu entfernen. Der Senat hat bereits in seinem Beschluß vom 25. April 1985 - BVerwG 1 DB 20.85 -, der in diesem Disziplinarverfahren ergangen ist, zur Wertung des Dienstvergehens folgendes ausgeführt: "Das dem Beamten vorgeworfene Dienstvergehen wiegt sehr schwer. Anonyme Anrufe stellen eine besonders üble Form der Kundgebung von Mißachtung dar. Sie zeigen einerseits einen feigen, hinterhältigen Charakter und sind andererseits geeignet. bei dem Opfer eine seelische Spannung zu erzeugen, die zu psychischen oder sogar physischen Schädigungen führen kann. Sie sind eines Beamten schlechthin unwürdig. Der Beamte, der sich ihrer schuldig macht, schädigt sein Ansehen nicht nur bei seinem Dienstherrn, sondern auch im Kollegenkreis und in der Öffentlichkeit und erschüttert das Vertrauen seines Dienstherrn, das die Grundlage seines Beamtentums bildet (Urteil vom 12. Oktober 1983 - BVerwG 1 D 83.82 - <BVerwG Dok.Ber. B 1984, 55>). Den Beamten belastet zudem, daß er für seine üblen Zwecke teilweise dienstliche Fernsprechgeräte seiner Verwaltung benutzt hat.

27

Besonders schwer wiegt zudem die Verletzung des Fernmeldegeheimnisses durch den Beamten. So sind gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen i.d.F. vom 17. März 1977 (BGBl. I 459) die im Dienst der Deutschen Bundespost stehenden Personen zur Wahrung des Fernsprechgeheimnisses verpflichtet. Die Beachtung des Fernmelde- wie auch des Postgeheimnisses gehört zu den elementaren Grundpflichten eines jeden Postbeamten. Deshalb ist der Beamte auch anläßlich seiner Einstellung in den Dienst der Deutschen Bundespost am 2. September 1968 sowie anläßlich seiner Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe am 1. September 1975 unter anderem auf die Wahrung des Fernmeldegeheimnisses besonders verpflichtet worden. Die Verletzung dieser für ihn wesentlichen Pflicht ist, insbesondere auch unter Berücksichtigung der weiteren ihm vorgeworfenen Verfehlungen sowie der langen Zeitdauer und des Umfanges der anonymen Telefonanrufe, geeignet, das für das ordnungsgemäße Funktionieren jeder Staatsverwaltung unabdingbare notwendige Vertrauensverhältnis zwischen dem Beamten und der Deutschen Bundespost jedenfalls so nachdrücklich zu zerstören, daß er grundsätzlich nicht im Dienst belassen werden kann."

28

Daran hält der Senat fest. Daß das notwendige Vertrauensverhältnis endgültig zerstört ist, wird schließlich durch das übrige pflichtwidrige Verhalten des Beamten bestärkt. Es macht zusätzlich deutlich, daß er in besonderem Maße dazu neigt, die berechtigten Interessen seines Dienstherrn nicht ernst zu nehmen, sondern sie zur Durchsetzung eigener nicht billigenswerter Belange in rechtswidriger Weise zu verletzen. Erhebliche Milderungsgründe, die es rechtfertigen könnten, von der Entfernung aus dem Dienst abzusehen, sind nicht gegeben. Auch wenn man in Rechnung stellt, daß der Beamte, jedenfalls bei den besonders schwerwiegenden Versehen des Telefonterrors zum Nachteil der Zeugin E.S. und der Abhörung von Telefongesprächen aus Enttäuschung und Wut gehandelt hat. so läßt dies sein Vergehen nicht in günstigerem Licht erscheinen. Dem steht vor allem entgegen, daß der Beamte unmittelbar nach seiner ersten strafgerichtlichen Verurteilung wegen der Belästigung der Zeugin E.S. nochmals über einen längeren Zeitraum in einer sehr nachhaltigen und rücksichtslosen Weise, wie im Strafverfahren bindend festgestellt worden ist, die anonymen Anrufe bei seiner früheren Geliebten fortsetzte. Auch die übrigen Vergehen, insbesondere die Verletzung des Fernmeldegeheimnisses, verbieten bei der gebotenen Gesamtwürdigung eine günstigere Beurteilung des Beamten. Es muß daher bei der Entfernung aus dem Dienst verbleiben.

29

3.

Mit Rücksicht auf den Antrag nach § 80 Abs. 4 BDO des Beauftragten des Bundesdisziplinaranwalts, die Höhe des Unterhaltsbeitrags zu Lasten des Beamten zu verringern, mußte der Senat hierüber erneut befinden. Bei einem erdienten Ruhegehalt von 2 044,86 DM und monatlichen Zins- und Tilgungsraten für das Grundeigentum von 495 DM sowie Grundbesitzabgaben von 21,40 DM geht der Senat davon aus, daß 65 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts ausreichen, um für ihn und seine Ehefrau den notwendigen Lebensunterhalt zu sichern. Bei der Festsetzung der Höhe des Unterhaltsbeitrags hat der Senat berücksichtigt, daß die Kinder des Beamten sich in Ausbildung befinden und eine Ausbildungsvergütung erhalten.

30

4.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Bermel
Dr. Hartmann
Sträter
Hahm
Dunkel