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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.12.1989, Az.: BVerwG 5 B 79.89

Rechtmäßigkeit der Nichtzulassung einer Revision durch das Flurbereinigungsgericht; Voraussetzungen für die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.12.1989
Aktenzeichen
BVerwG 5 B 79.89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 17517
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 04.04.1989 - AZ: 13 A 86.02472

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Dezember 1989
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zehner
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hömig und Dr. Pietzner
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Flurbereinigungsgericht) vom 4. April 1989 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 13.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Kläger, Teilnehmer des Zusammenlegungsverfahrens O., beanstandeten die ihnen in diesem Verfahren zugewiesene Abfindung unter mehreren Aspekten. Das Flurbereinigungsgericht hat die Sache - ausgenommen einen Beschwerdepunkt, hinsichtlich dessen es die Klage abgewiesen hat - an den Spruchausschuß zur erneuten Verhandlung und Bescheidung zurückverwiesen.

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Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Flurbereinigungsgericht hat keinen Erfolg.

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Entgegen der Auffassung der Beklagten kann nicht angenommen werden, daß das angefochtene Urteil im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf einem der in der Beschwerde angesprochenen Verfahrensmängel beruht. Das Flurbereinigungsgericht hat nicht dadurch gegen seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen, daß es die Möglichkeit eines "Landtausches" zwischen den Klägern und den Teilnehmern Kollmeder/Schober nicht untersucht hat. Auch § 144 (Satz 1) FlurbG ist insoweit nicht verletzt. Die Zurückverweisung der Sache an den Spruchausschuß, auf die im angegriffenen Urteil im hier relevanten Zusammenhang erkannt worden ist, ist darauf gestützt, daß die Kläger eine Flächenminderung im Umfang von 1,0774 ha erlitten haben, die angesichts der Struktur ihres Betriebes einen durch besondere Vorteile nicht ausgeglichenen Nachteil darstelle. Mit Rücksicht auf diesen Befund wird die Abfindung der Kläger in der Fläche nicht unerheblich vergrößert werden müssen. Folgemaßnahmen entsprechenden Ausmaßes in anderen Besitzständen dürften notwendig werden. Es ist wegen dieser Weiterungen nicht zu beanstanden, daß das Flurbereinigungsgericht, nachdem es die Verletzung des § 44 Abs. 4 FlurbG durch die Beklagte festgestellt hatte, nicht gemäß § 144 Satz 1 Alt. 1 FlurbG den Flurbereinigungsplan geändert, sondern, weil es den Abfindungsmangel in Anbetracht seiner Arbeitsmöglichkeiten nicht beheben könne, die Sache nach § 144 Satz 1 Alt. 2 FlurbG an den Spruchausschuß zurückverwiesen hat. Dieses Vorgehen steht im Einklang damit, daß nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats von einer Planänderung schon im flurbereinigungsgerichtlichen Verfahren dann abgesehen werden kann, wenn diese Änderung dem Flurbereinigungsgericht im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit des zu Veranlassenden unzumutbar erscheint (BVerwGE 80, 193 <199>[BVerwG 08.09.1988 - 5 C 8/85]).

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Daß hier solche Schwierigkeiten nicht bestehen könnten, weil die vom Gericht für erforderlich gehaltene Planänderung, wie die Beklagte meint, bei Einbeziehung des Besitzstandes K. S. "sehr leicht durchgeführt" werden könne, brauchte sich der Vorinstanz nicht aufzudrängen. Der Vorsitzende des Flurbereinigungsgerichts gab in der mündlichen Verhandlung vom 3. April 1989 ausweislich der darüber gefertigten Niederschrift "zu erkennen, daß beim gegenwärtigen Sach- und Streitstand die Klage insoweit Erfolg haben müsse, als eine Zurückverweisung an den Spruchausschuß in Betracht kommt, da bei der gegebenen Betriebsstruktur durch den Flächenverlust Nachteile eintreten, die durch eine großflächige Zusammenlegung nicht ausgeglichen werden". Die Beteiligten hatten Gelegenheit, sich dazu zu äußern. Wenn die von der Beklagten jetzt aufgezeigte Möglichkeit einer Planänderung tatsächlich so im Vordergrund stehen sollte, wie dies in der Beschwerde dargestellt wird, hätte es nahegelegen, die genannte Gelegenheit zur Äußerung zu nutzen, dem Gericht die eigenen Korrekturvorstellungen zu entwickeln und erforderlichenfalls förderliche Anträge zu stellen. Nichts dergleichen ist indessen geschehen. Das Flurbereinigungsgericht brauchte unter diesen Umständen keine Sachverhaltsermittlungen vorzunehmen, wie sie die Beschwerde für erforderlich hält.

5

Soweit die Beklagte weiter geltend macht, das Flurbereinigungsgericht habe die Ackerfähigkeit der aufgegebenen Einlageflurstücke 438, 441 und 442 nicht untersucht, die bei den Klägern entstandenen Zusammenlegungsvorteile nicht richtig ermittelt, eine Verringerung der Durchschnittsentfernung von 481 m auf 311 m nicht berücksichtigt und eingetretene Einsparungen an Betriebskosten nicht aufgeklärt, handelt es sich um Vorbringen, das, soweit es nicht revisionsrechtlich unbeachtliche Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatsachengerichts enthält, den Darlegungserfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO (zu ihnen s. mit Blick auf die Aufklärungsrüge BVerwGE 31, 212 <217 f.>[BVerwG 22.01.1969 - VI C 52/65]) nicht genügt. Denn den Ausführungen der Beschwerde läßt sich nicht entnehmen, welche Beweismittel das Flurbereinigungsgericht, das nach der Niederschrift über die Augenscheinseinnahme vom 3. April 1989 die Einlage- und Abfindungsgrundstücke der Kläger besichtigt hat, nach Auffassung der Beklagten noch hätte heranziehen müssen, welche Erkenntnisse dabei zu gewinnen gewesen wären und inwiefern das angefochtene Urteil auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruht.

6

Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit fehlen auch insoweit, als die Beklagte einen weiteren Verfahrensmangel (Verstoß gegen § 144 FlurbG und §§ 86, 113 Abs. 1 VwGO) darin erblickt, daß das Flurbereinigungsgericht die Frage der rechtmäßigen Begründung einer Dienstbarkeit auf dem Flurstück 417 nicht abschließend geprüft und sich, was die beanstandete Aufhebung des Wegeflurstücks 244 angeht, auf die allgemeine Ausführung beschränkt hat. Ermessensfehler drängten sich insoweit nicht auf. Im Hinblick darauf, daß die Vorinstanz die Sache schon unter dem Aspekt des Hauptanliegens der Kläger - Beseitigung der nachteiligen Folgen der Flächenminderung für ihren landwirtschaftlichen Betrieb - zur erneuten Verhandlung und Bescheidung an den Spruchausschuß zurückverwiesen hat, könnte eine Entscheidungserheblichkeit des von der Beklagten angenommenen Verfahrensmangels nur in Betracht kommen, wenn dieser gegebenenfalls einen Komplex beträfe, der sich als teilbarer, gegenüber dem zurückverwiesenen Streitstoff selbständiger Streitgegenstand darstellt. Die Beklagte, die dies im Ausgangspunkt genauso sieht, hat das Vorliegen eines solchen Streitgegenstandes nur behauptet, ihre Auffassung indessen nicht in einer den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise begründet.

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Dazu aber hätte hier besonderer Anlaß bestanden, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei Anwendung des § 44 FlurbG die gesamte Einlage der gesamten Abfindung gegenüberzustellen und darauf zu achten ist, daß der Tauschwert der Gesamtzuweisung dem Tauschwert der Gesamteinlage entspricht (Urteil vom 30. September 1958 - BVerwG 1 C 6.57 - <Buchholz 424.00 §§ 48 ff. RUO Nr. 11 S. 14 f. = RdL 1959, 51/52> und Beschluß vom 11. Januar 1989 - BVerwG 5 B 123.87 - <Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 57>, je mit weiteren Nachweisen). Die Frage der Wertgleichheit ist deshalb nicht für jedes einzelne Grundstück zu entscheiden (s. auch BVerwG, Urteil vom 5. Juni 1961 - BVerwG 1 C 231.58 - <RdL 1961, 240/241>), bezieht sich vielmehr auf die Abfindung des Teilnehmers als Ganzes. Warum dies im Fall der Kläger, die gegen die Beklagte unter Anführung verschiedener Beschwerdepunkte einen Abfindungsrechtsstreit führen, hinsichtlich der hier zur Erörterung stehenden, nach der Gegenüberstellung auf Seite 5 des angefochtenen Urteils von dessen Zurückverweisungstenor offensichtlich miterfaßten Beanstandungen anders sein könnte, ergibt sich aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht.

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Nicht begründet ist schließlich die Auffassung der Beklagten, das Flurbereinigungsgericht habe durch das Unterlassen einer Beiladung des Besitzstandes K./S. § 65 Abs. 2 VwGO verletzt. Das Erfordernis der einheitlichen Entscheidung auch einem Dritten gegenüber, von dem die vorbezeichnete Vorschrift die notwendige Beiladung abhängig macht, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann gegeben, wenn die vom Kläger begehrte Sachentscheidung des Gerichts (Urteil vom 19. Januar 1984 - BVerwG 3 C 88.82 - <Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 49 S. 12 = NJW 1984, 2903/2905>) nicht ergehen, kann, ohne unmittelbar und zwangsläufig in die Rechte des Dritten einzugreifen (BVerwGE 51, 268 <275>[BVerwG 04.11.1976 - V c 73/74];  55, 8 <12>[BVerwG 25.10.1977 - 1 C 35/73]; Senatsbeschluß vom 11. September 1986 - BVerwG 5 B 138.84 - <Buchholz 424.01 § 10 FlurbG Nr. 2 S. 7>). Dies kann hier nicht angenommen werden, weil die Kläger mit ihrer Klage die Zurückverweisung der Sache an die Widerspruchsbehörde erreichen wollen (und erreicht haben) und weil nach den tatsächlichen Feststellungen, die sich aus dem angefochtenen Urteil ergeben, das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf § 137 Abs. 2 VwGO nicht davon ausgehen kann, daß die Planänderung, die zugunsten der Kläger notwendig sein wird, allein durch Inanspruchnahme des Besitzstandes Kollmeder/Schober zu verwirklichen sein wird.

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Eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO scheidet ebenfalls aus. Denn das angefochtene Urteil weicht nicht von den in der Beschwerde bezeichneten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab. Das Flurbereinigungsgericht hat den in den Urteilen vom 12. Juli 1962 - BVerwG 1 C 89.61 - (RdL 1962, 328) und 17. April 1975 - BVerwG 5 C 38.74 - (BVerwGE 48, 160 <166>[BVerwG 17.04.1975 - V C 38/74] = RdL 1975, 242 <244>) entwickelten Rechtssatz, daß flurbereinigungsgerichtliche Verfahren, wenn eben möglich, zu einem sachlichen Abschluß gebracht werden müssen und eine Zurückverweisung der Sache an die Behörde nur gerechtfertigt ist, wenn dem Gericht eine Planänderung im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit des zu Veranlassenden unzumutbar erscheint, nicht in Frage gestellt, sondern einen Ausnahmefall im Sinne dieser Rechtsprechung für sich in Anspruch genommen. In Wirklichkeit rügt die Beschwerde denn auch nur die fehlerhafte. Anwendung des genannten Rechtssatzes durch das Flurbereinigungsgericht. Darauf kann eine nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erhobene Beschwerde jedoch nicht gestutzt werden (vgl. BVerwG, Beschluß vom 31. März 1988 - BVerwG 7 B 46.88 - <Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 260>). Soweit die Beklagte eine Abweichung von der vorerwähnten Entscheidung vom 12. Juli 1962 und von dem Urteil vom 5. Oktober 1965 - BVerwG 4 C 22.65 - (RdL 1966, 27) außerdem im Zusammenhang mit den Erörterungen annimmt, die das Flurbereinigungsgericht den Einwendungen der Kläger gegen die Dienstbarkeit auf Flurstück 417 und gegen die Aufhebung des Wegeflurstücks 244 gewidmet hat, gilt teilweise das gleiche. Abgesehen davon sind diesen Entscheidungen Rechtserkenntnisse, die für die vorbezeichneten Erörterungen von Bedeutung sein könnten, nicht zu entnehmen.

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Die Revision kann schließlich nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Aus dem Vorbringen der Beklagten ergibt sich nicht, daß der Rechtssache im Sinne dieser Vorschrift grundsätzliche Bedeutung zukommt. Soweit die Beklagte unter 6. der Beschwerde eine "grundsätzliche Bedeutung wegen der Auslegung des § 44 Abs. 4 FlurbG" für gegeben hält, steht dieser Einschätzung entgegen, daß sich die folgenden Ausführungen allein gegen die einzelfallbezogene tatsächliche und rechtliche Würdigung des Flurbereinigungsgerichts richten, indessen keine konkret bezeichnete Rechtsfrage erkennen lassen, von deren Beantwortung im Revisionsverfahren erwartet werden könnte, daß die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts gefördert wird. Der Beschwerdevortrag erfüllt deshalb insoweit schon nicht die Darlegungserfordernisse des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO (vgl. BVerwGE 13, 90 <91>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).

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Grundsätzliche Bedeutung hat die Rechtssache auch nicht deshalb, weil geklärt werden müßte, ob Teilnehmer "im gerichtlichen Verfahren die Zuteilung eines Grundstücks beanstanden können, das ihnen zur Abhilfe ihres Widerspruchs zugeteilt wurde". Diese Frage ist zumindest für den Regelfall ohne weiteres zu bejahen: Selbstverständlich kann ein Teilnehmer gegen die im Wege der Änderung seiner Abfindung im Widerspruchsverfahren erfolgte Zuweisung eines Grundstücks klageweise vorgehen, wenn er der Auffassung ist, daß die Abfindung auch in der geänderten Form nicht wertgleich im Sinne des § 44 FlurbG ist. Der Beklagten dürfte es allerdings, worauf insbesondere die von ihr zitierten Gerichtsentscheidungen (BVerwG, Beschluß vom 3. Februar 1960 - BVerwG 1 CB 135.59 - <RdL 1960, 189>; Flurbereinigungsgericht Kassel, Urteil vom 12. August 1964 - F III 11/63 - <RzF 44 I S. 63>) hindeuten, nicht eigentlich um eine Klärung der vorbezeichneten Frage, sondern darum gehen, entschieden zu bekommen, ob ein Teilnehmer die Zuweisung eines bestimmten Abfindungsgrundstücks auch dann mit der Planklage angreifen kann, wenn er dieser Zuweisung zuvor ausdrücklich und vorbehaltlos zugestimmt hat. Diese Frage könnte sich jedoch in einem Revisionsverfahren nicht stellen, weil ein solcher Sachverhalt hier nicht angenommen werden kann.

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Das Flurbereinigungsgericht hat Feststellungen dahin, daß die Kläger mit der Vergrößerung ihres Grundstücks Flurstück 239 ohne jeden Vorbehalt einverstanden waren, nicht ausdrücklich getroffen. Auch aus den von ihm zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Behördenunterlagen lassen sich Erkenntnisse in dieser Richtung nicht gewinnen. In dem Schreiben vom 21. November 1983 haben die Kläger entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift nicht eine Vergrößerung der Hofstelle (Ersatzflurstück 239) beantragt, sondern erklärt, sie seien unter Abgabe von Flurstück Nr. 432 "bereit, die an der Gemeindegrenze liegenden Grundstücke östlich vom Hofanwesen neben dem Grundstück mit der Flurstück-Nr. 239 ... zu übernehmen". Daß damit keine vorbehaltlose Zustimmung zur Hofstellenvergrößerung gegeben werden sollte, macht insbesondere der Verlauf der Sitzung des Spruchausschusses am 5. Juni 1984 deutlich, in der sich die Kläger dahin äußerten, "die Vergrößerung des Hausgrundstücks werde bejaht. Einen Flächenverlust wegen der Erhöhung der Durchschnittswertklasse könnten sie aber nicht akzeptieren". An dieser Einstellung, die das Einverständnis mit der Grundstücksvergrößerung unter die Bedingung der Vermeidung eines bei Erhöhung der Durchschnittswertzahl drohenden Flächenverlusts stellte, hat sich in der Folgezeit offenbar nichts mehr geändert. Die Beschwerde selbst weist nämlich darauf hin, daß die Kläger, als sie gegen den Beschluß des Vorstands der Beklagten vom 2. August 1984 Widerspruch einlegten, zwar das Ersatzflurstück 239 als solches nicht mehr beanstandet, ihre Einwendungen gegen die Erhöhung der Durchschnittswertzahl aber nach wie vor aufrechterhalten hätten. Von einer seitens der Kläger ohne Vorbehalt erklärten Einwilligung in die Erweiterung des Grundstücks 239 könnte unter diesen Umständen in einem Revisionsverfahren nicht ausgegangen werden.

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Weitere Gesichtspunkte, unter denen die Rechtssache als grundsätzlich bedeutsam angesehen werden könnte, sind mit der Beschwerde nicht geltend gemacht worden.

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Die Kosten des nach allem erfolglosen Beschwerdeverfahrens fallen nach § 154 Abs. 2 VwGO der Beklagten zur Last.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 13.000 DM festgesetzt. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Dr. Zehner
Dr. Hömig
Dr. Pietzner